OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 T 93/13

Landgericht Stendal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGSTEND:2013:0806.25T93.13.0A
1Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. März 2013 – 7 IK 500/06 – wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die nach § 296 Abs. 3 InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach §§ 300 Abs. 2, 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Antrag der Beteiligten zu 2. zu Recht verweigert, weil er eine Obliegenheit während der Laufzeit der Abtretungserklärung schuldhaft verletzt hat und die Befriedigung der Gläubiger hierdurch beeinträchtigt ist. 1. 2 Auch nachdem der Schuldner seinen ständigen Aufenthalt von Deutschland in die Schweiz verlegt hat, bleibt allein deutsches Recht maßgeblich (§ 535 InsO). 2. 3 Die Versagung der Restschuld beruht auf dem Antrag der Beteiligten zu 2 vom 21.02.2013. Sie ist Insolvenzgläubigerin und hat innerhalb der Jahresfrist gem. § 296 Abs. 1 S. 3 InsO nach Vorlage des Schlussberichtes um die Versagung nachgesucht. 3. 4 Der Schuldner hat gegen seine Obliegenheiten verstoßen. Ihm oblag es nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO, während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. 5 Im vorliegenden Fall befand sich der Schuldner seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2007 wiederholt in Erwerbsverhältnissen. Nach dem Verlust der Beschäftigung hat er sich immer wieder um Arbeit bemüht. Er ist gelernter Lagerist. Indem er als Zimmermann arbeitet, übt er eine angemessene Tätigkeit aus. Nach dem bloßen Wortlaut von § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO scheint demnach eine Obliegenheitsverletzung nicht vorzuliegen. Allerdings hat die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die der Gesetzgeber vor Augen hatte, infolge der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO zur Folge, dass etwaige pfändbare Beträge des Einkommens der Masse tatsächlich zufließen. Dass es hier anders liegt, beruht allein auf den Besonderheiten des vorliegenden Falls. Der Schweizer Arbeitgeber des Schuldners weigert sich unter Berufung auf dortiges Recht, die pfändbaren Beträge an den Treuhänder auszuzahlen. Dadurch kann die Masse nicht in dem gesetzlich vorgesehen Umfang gemehrt werden. In solchen Fällen ist § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO über seinen Wortlaut hinaus dahingehend zu extendieren, dass der Schuldner den pfändbaren Betrag selbst an den Treuhänder auszukehren hat. Diese erweiternde Auslegung stützt sich auf folgende Gründe: 6 Die Obliegenheiten des Schuldners haben einen doppelten Zweck. Zum einen sollen sie dafür sorgen, dass der Schuldner sich während der Wohlverhaltensperiode nach Kräften darum bemüht, dass die Gläubigerforderungen soweit als möglich befriedigt werden (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/2443, S. 192). Die Norm trägt damit zur effektiven Haftungsverwirklichung bei. Zum anderen dient § 295 InsO der Vermeidung eines Missbrauchs der Restschuldbefreiung. Mit dem Erfordernis von Obliegenheiten wird versucht, dass nur redliche Schuldner in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen (vgl. Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 1). Es würde dem Sinn und Zweck der Regelung demnach widerlaufen, wenn der Schuldner – wie die Vorschrift es formuliert – lediglich eine ermessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich darum bemüht. Damit es zu einer möglichst hohen Gläubigerbefriedigung kommt, müssen die pfändbaren Teile des Einkommens auch tatsächlich zur Masse gelangen. Dies verdeutlicht § 295 Abs. 2 InsO, der eine Regelung für Selbstständige enthält. Ihnen obliegt es, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. Die Situation des Schuldners in diesem Fall ist gewisser Weise mit derjenigen eines Selbstständigen vergleichbar, weil der Treuhänder keinen unmittelbaren Zugriff auf das Einkommen hat – beim hiesigen Schuldner aufgrund der Weigerung des Schweizer Arbeitgebers, bei einem Selbstständigen in Ermangelung einer Zession von „Bezügen aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge“ im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO. Daher hat der Schuldner – so wie es in § 295 Abs. 2 InsO vorgesehen ist – „die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre“. Damit tritt die Herausgabe der pfändbaren Beträge an die Stelle der ins Leere gehenden Abtretung im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO. 7 Dass eine Auskehr des vereinbarten Lohns an den Treuhänder erfolgen muss, sieht der Schuldner wohl auch selbst. Denn er hat zumindest einen Teilbetrag von pauschal 200,00 € pro Monat bezahlt. Dieser Betrag bleibt aber unter der Summe zurück, die er nach den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen in die Masse einbringen müsste. Unter Berücksichtigung der übermittelten Anlagen hätte daher ein weiterer Betrag von über 8.000,00 € an den Treuhänder fließen müssen. 8 Der Schuldner rechtfertigt die Einbehaltung des Mehrbetrages unter Hinweis auf die „höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz“ und eine Zahnarztrechnung in Höhe von 9.345,00 CHF, umgerechnet etwa 7.715,00 €. Dass die Lebenshaltungskosten des Schuldners im Ausland höher liegen, mag durchaus zutreffen. Allerdings steht es nicht in seinem Belieben zu bestimmen, welchen Betrag über den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsfreigrenzen er einbehalten kann. Diese Frage hätte in einem geordneten Verfahren nach §§ 36 InsO, 850 f ZPO geklärt werden müssen. Nach diesen Vorschriften kann das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag einen an sich pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens belassen, wenn er nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt für sich und seine Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt ist, besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen bestehen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Auf eine derartige Festlegung hat der Schuldner aber nicht hingewirkt. Daher bleibt es dabei, dass er sein Arbeitseinkommen nur im Rahmen der allgemeinen, vom Gesetzgeber festgelegten Grenzen behalten darf. Indem er darüber hinaus Beträge einbehalten hat, um damit Neugläubiger (den Zahnarzt) zu befriedigen, hat er gegen seine Obliegenheiten aus § 295 InsO verstoßen. 4. 9 Den Schuldner trifft auch ein Verschulden. Es wird nach § 296 Abs. 1 S. 1 InsO vermutet. Der Schuldner konnte sich auch nicht exkulpieren. Nach den Ausführungen des Beteiligten zu 1 im Schlussbericht ist der Schuldner nämlich auf die Möglichkeit hingewiesen worden, die Kennungsfreigrenzen nach §§ 36 InsO, 850 f ZPO anzupassen. Sofern er sich nicht in der Lage sah, diesen Antrag selbst zu formulieren, hätte er sich zur Rechtsantragsstelle begeben oder hilfsweise Beratungshilfe für die Konsultation eines Anwalts beantragen müssen. 5. 10 Durch den Obliegenheitsverstoß ist die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt worden. Nach dem Schlussbericht des Beteiligten zu 1 ergibt sich eine Quote für die Insolvenzgläubiger von 2,6849 % (freie Masse von 2.193,37 € verteilt auf festgestellte Verbindlichkeiten von 81.690,61 €). Hätten mindestens weitere 8.000,00 € zur Masse gezogen werden können, ergäbe sich die günstigere Quote von 12,4780 % (freie Masse von 10.192,37 € auf festgestellte Verbindlichkeiten von 81.690,61 €). 11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO. 12 Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 4 InsO, 574 ZPO nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.