Beschluss
25 T 9/15
LG Stendal 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, einen angesetzten Vollstreckungstermin aufzuheben, wenn die nachgesuchte Unterstützung durch die Polizei nicht gewährt wird und das präventive Amtshilfeersuchen ermessensfehlerfrei war.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, einen angesetzten Vollstreckungstermin aufzuheben, wenn die nachgesuchte Unterstützung durch die Polizei nicht gewährt wird und das präventive Amtshilfeersuchen ermessensfehlerfrei war. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 12. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stendal vom 24. Juli 2014 einen Anspruch auf Einstellung der Stromversorgung. Mit Schriftsatz vom 12. August 2014 beauftragte die Gläubigerin den Beteiligten mit der Durchführung der Vollstreckung. In ihrem Vollstreckungsauftrag wies sie darauf hin, dass mit Widerstand des Schuldners zu rechnen sei. Der beteiligte Gerichtsvollzieher sah sich aus diesem Grund veranlasst, ein Amtshilfeersuchen an das Polizeirevier ... zu richten. Den Termin für die Durchführung der Vollstreckung kündigte er dort am 9. Oktober 2014 an, der Sperrtermin sollte am 3. November 2014 stattfinden. Die zuständige Polizeibehörde teilte dem Gerichtsvollzieher daraufhin mit, dass dem Amtshilfeersuchen nicht entsprochen werden könne, da ihr hierzu das Personal fehle. Aufgrund der Tatsache, dass die Polizeibehörde dem Ersuchen nicht entsprochen hatte, hob der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungstermin mit Schreiben vom 29. Oktober 2014, auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 7 d.A.), auf. Gegen diese Aufhebung hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Oktober 2014 Vollstreckungserinnerung erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die verweigerte Amtshilfe jedoch nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen könne. Diese Erinnerung hat das Amtsgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher vorliegend berechtigt gewesen sei, um polizeiliche Amtshilfe zu ersuchen, da Widerstand zu erwarten war. Die Weigerung der Polizei, dem Ersuchen nachzukommen, habe den Gerichtsvollzieher ermessensfehlerfrei berechtigt, den Vollstreckungsauftrag nicht auszuführen. Er sei hierbei nicht verpflichtet, im Gläubigerinteresse seine eigene Gesundheit oder sein Leben aufs Spiel zu setzen. Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 16. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Januar 2015, beim Amtsgericht Stendal am 21. Januar 2015 eingegangen, form- und fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben und ihr Vorbringen wiederholt. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 793 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher hat den Vollstreckungstermin ermessensfehlerfrei aufgehoben. 1. Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 u. 2 ZPO kann die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag nicht auszuführen, angegriffen werden. Im Verfahren nach § 766 ZPO ist daher lediglich eine Entscheidung des Gerichtsvollziehers überprüfbar. Hier liegt die angegriffene Entscheidung des Gerichtsvollziehers darin, dass er nach der Weigerung der Polizei, dem Amtshilfeersuchen nachzukommen, den Vollstreckungsauftrag nicht durchführte. Diese Entscheidung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 758 Abs. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher, wenn er Widerstand vorfindet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist der Gerichtsvollzieher auch selbst zur Vornahme von Gewalt befugt. Er hat jedoch ein Wahlrecht, ob er die Gewalt selbst ausübt oder zu diesem Zweck um Amtshilfe bei der Polizei ersucht. Der Gerichtsvollzieher kann sich auch entschließen, die Amtshilfe bereits von vorn herein in Anspruch zu nehmen (vgl. Heßler in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 758 Rn 20 m.w.N.). Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Heßler in: Münchener Kommentar, ZPO, a.a.O.). So kann ein präventives Amtshilfeersuchen dann angezeigt sein, wenn bereits im Vorfeld ersichtlich ist, dass der Schuldner Widerstand leisten wird. Die vorliegende Entscheidung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur in Gegenwart der Polizei durchzuführen, ist ermessenstechnisch nicht zu beanstanden. Die Gläubigerin hat selbst in ihrem Vollstreckungsauftrag auf zu erwartenden Widerstand des Schuldners hingewiesen. In einem solchen Fall kann es dem Gerichtsvollzieher nicht zugemutet werden, die Vollstreckung ohne Personenschutz durch die Polizei durchzuführen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Zählerausbau Techniker anwesend sind, die ebenfalls geschützt werden müssen. Dementsprechend ist das vorliegende präventive Amtshilfeersuchen des Gerichtsvollziehers nicht zu beanstanden. Aufgrund der Tatsache, dass die Polizei sich weigerte, dem Amtshilfeersuchen nachzukommen, konnte der Gerichtsvollzieher den angesetzten Vollstreckungstermin in ermessensfehlerfreier Weise aufheben. 2. Von den obigen Ausführungen abzugrenzen ist die - für die Kammer nicht ohne weiteres nachvollziehbare - Weigerung der Polizei, dem Amtshilfeersuchen des Gerichtsvollziehers nachzukommen. Die Polizeibehörde ist nämlich zur Leistung der Amtshilfe verpflichtet (vgl. Heßler in: Münchener Kommentar, ZPO, a.a.O. Rn 21). Bei der Weigerung der Polizeibehörde handelt es sich jedoch nicht um eine nach § 766 ZPO anfechtbare Maßnahme, da diese nicht Vollstreckungsorgan ist. Die Kammer besitzt insoweit keine Möglichkeiten, die Verpflichtung der Polizeibehörde zur Amtshilfe durchzusetzen. Soweit hier, wie der Gerichtsvollzieher in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, eine generelle Weigerung der Polizei vorliegt, präventive Amtshilfe zu leisten, kann dies eine Amtspflichtverletzung darstellen, weswegen der Gläubigerin hierdurch Schadensersatzansprüche erwachsen können. Im Übrigen hat sie die Möglichkeit, die grundsätzliche Verpflichtung der Polizeibehörde zur Gewährung von Amtshilfe in Vollstreckungsverfahren durch dienstaufsichtsrechtliche oder verwaltungsgerichtliche Maßnahmen durchzusetzen. Im Verfahren nach § 766 ZPO ist dies jedoch, wie oben bereits dargestellt, nicht möglich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.