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Beschluss

25 T 152/18

LG Stendal 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTEND:2019:0118.25T152.18.00
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Leitsätze
Für ein Gutachten zur Ermittlung der Standsicherheit eines Baumes und drohender Schäden erscheint eine Zuordnung zur Honorargruppe 4 gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 13.3 gerechtfertigt (in Abgrenzung zu LG Bochum, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 T 39/14). Denn es ging nicht um die Bemessung des Wertes des Baums.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 04. Dezember 2018 - 31 C 2 /18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des Gutachtens vom 07. August 2018 wird auf 2.089,64 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für ein Gutachten zur Ermittlung der Standsicherheit eines Baumes und drohender Schäden erscheint eine Zuordnung zur Honorargruppe 4 gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 13.3 gerechtfertigt (in Abgrenzung zu LG Bochum, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 T 39/14). Denn es ging nicht um die Bemessung des Wertes des Baums.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 04. Dezember 2018 - 31 C 2 /18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Vergütung des Beteiligten zu 1) für die Erstattung des Gutachtens vom 07. August 2018 wird auf 2.089,64 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beteiligte zu 1) erstattete in dem o.g. Rechtsstreit gemäß dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts Gardelegen vom 22. März 2018 ein schriftliches Gutachten. Unter dem 07. August 2018 erstellte der Beteiligte zu 1) sein Gutachten und machte unter Zugrundelegung der Honorargruppe 6 (90,00 Euro) eine Vergütung von insgesamt 2.327,64 Euro geltend. Mit Beschluss vom 04. Dezember 2018 setzte die Abteilungsrichterin die Vergütung des Beteiligten zu 1) gemäß § 4 JVEG unter Heranziehung der Honorargruppe 4 (80,00 Euro) und unter Abzug eines Betrages von 22,00 Euro wegen nicht nachgewiesener Druckkosten auf insgesamt 2.063,46 Euro fest. Das Amtsgericht vertrat dabei die -von der Beteiligten zu 2) geteilte- Auffassung, dass die Eingruppierung nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 13.3 und nicht nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 6 zu erfolgen habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2019 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Stendal zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligten zu 2) wurde rechtliches Gehör zu der Beschwerde gewährt. II. A) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zulässig. B) In der Sache ist die Beschwerde teilweise begründet. 1. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sich der Beteiligte zu 1) gegen die Absetzung eines Betrages von 22,00 Euro für Druckkosten wendet. Insofern ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Nachweis erfolgt, dass diese tatsächlich angefallen sind. 2. Im Übrigen hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) keinen Erfolg. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass in der vorliegenden Konstellation die Honorargruppe 4 (80,00 Euro) gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 13.3 Anwendung findet. Es ging hier um die Maße eines Baumes, dessen Entfernung zur Grundstücksgrenze, dessen Neigung, seiner Standsicherheit und etwaiger von dem Baum ausgehender Gefahren. Da es sich bei dem Baum um ein lebendes Gehölz im Freiland handelt, erscheint eine Zuordnung zu dem Bereich des Gartenbaus gerechtfertigt (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 05. April 2006, 1 Ws 177/06 Rn 5 -zitiert nach Juris). Da es neben den Fragen zu den Maßen des Baumes auch um die Frage möglicher durch den Baum drohender Schäden ging, ist Nr. 13.3 heranzuziehen. Eine Zuordnung zu der Honorargruppe 6 (90,00 Euro) gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 7 kommt hier nicht in Betracht. Denn unabhängig davon, ob man den eingepflanzten Baum gemäß § 94 Abs. 1 S. 2 BGB als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks ansieht, ging es vorliegend nicht um die Bemessung des Wertes des Baumes. Ob man in den Fällen der Wertbemessung diese Honorargruppe zugrunde legt (vgl. insofern LG Bochum, Beschluss vom 20. August 2014, 9 T 39/14, BeckRS 2014, 22662), bedarf hier keiner Entscheidung. Für eine Zuordnung zur Honorargruppe 9 (105,00 Euro) gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 17 (Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren) ist ersichtlich kein Raum. Auch die Zuordnung zu einer anderen Sachgebietsnummer kommt nicht in Betracht. Die Vergütung des Beteiligten zu 1) bemisst sich daher wie folgt: 1. Honorar gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG Nr. 13.3: 20 Stunden à 80,00 Euro = 1.600,00 Euro 2. Auslagen laut Nachweis der Rechnung in Höhe von 156,00 Euro. 3. zzgl. Mehrwertsteuer insgesamt: 2.089,64 Euro. C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.