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Beschluss

509 StVK 328/15

LG Stendal 9. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTEND:2016:0113.509STVK328.15.0A
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Leitsätze
Für die Frage der Gefährdung der Sicherheit nach § 19 Abs. 1 StVollzG kommt es nicht auf die konkrete Gefahr eines Missbrauchs durch den Antragsteller selbst, sondern auf die generell abstrakte Gefahr des Gegenstandes an.(Rn.28)
Tenor
Die Verbindung vom 30.10.2015 in der Sache 509 StVK 328/15, bei dem die Verfahren 509 StVK 248/15, 509 StVK 362/15, 509 StVK 329/15, 509 StVK 360/15, 509 StVK 313/15, 509 StVK 311/15 und 509 StVK 330/15 zum erstgenannten Verfahren hinzuverbunden wurden, wird aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4.7.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage der Gefährdung der Sicherheit nach § 19 Abs. 1 StVollzG kommt es nicht auf die konkrete Gefahr eines Missbrauchs durch den Antragsteller selbst, sondern auf die generell abstrakte Gefahr des Gegenstandes an.(Rn.28) Die Verbindung vom 30.10.2015 in der Sache 509 StVK 328/15, bei dem die Verfahren 509 StVK 248/15, 509 StVK 362/15, 509 StVK 329/15, 509 StVK 360/15, 509 StVK 313/15, 509 StVK 311/15 und 509 StVK 330/15 zum erstgenannten Verfahren hinzuverbunden wurden, wird aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4.7.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Genehmigung und Einbringung eines elektronischen Muskelstimulationsgerätes. Der Antragsteller befindet sich in Haft in der JVA AA. Mit Antrag vom 30.5.2015 begehrte er von der Antragsgegnerin die Genehmigung der Bestellung und Einbringung eines elektronischen Muskelstimulationsgerätes. Mit Bescheid vom 10.7.2015, dem Antragsteller am 10.7.2015 eröffnet, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Hierin führte sie unter anderem aus: "Gemäß § 19 Abs. 1 StVollzG darf ein Gefangener seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Allerdings können nach § 19 Abs. 2 StVollzG Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, ausgeschlossen werden. Nach den zitierten Vorschriften sind somit Gegenstände, welche in sonstiger Art und Weise (z.B. aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit oder technischen Funktion) die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden, vom Besitz des Gefangenen ausgeschlossen. Ein Gegenstand gefährdet die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, wenn diese eine konkrete Gefahr für Personen oder Sachen in der Anstalt und für die Sicherung der Haft darstellt. Dies sind regelmäßig solche Gegenstände, von denen konkret geräteimmanente Stromschlaggefahren ausgehen. Dies ist bei dem von Ihnen begehrten elektronischen Muskelstimulationsgerät der Fall, welches insofern der Regelung des § 19 Abs. 2 StVollzG unterfällt. Das vorgenannte, zumeist aus der Schmerztherapie bekannte Gerät, arbeitet zwar unter Anwendung von Batterien. Die – ähnlich einem Elektroschocker – gewollte Eigenschaft dieses muskelstimulierenden Reizstromgerätes, einen nicht unerheblichen Stromschlag zu erzeugen, bringt jedoch – ohne dass es dazu tiefgreifender Erläuterungen bedarf, die konkrete Gefahr mit sich, dass gewollt oder ungewollt, z.B. durch eine Unachtsamkeit (Mit-)Gefangenen oder Bediensteten Gesundheitsschäden zugefügt werden können. Dass das Gerät als solches zudem auch als Versteckmöglichkeit für verbotene Substanzen oder Gegenstände verwendet und die im Gerät vorhandenen Bauteile, insbesondere die stromführenden Bestandteile missbräuchlich genutzt werden können, unterstreicht die von diesem Gerät ausgehende abstrakte Gefährdung. Anders als bei anderen Gegenständen kann hier den Missbrauchsmöglichkeiten nicht mit einer Verplombung wirksam begegnet werden. Denn der zu versiegelnde Hohlraum stellt in erster Linie das für die Benutzung notwendige Batteriefach dar. Mit regelmäßigen Kontrollen bzw. Abgabe des Gerätes zum Nachteinschluss kann der Gefährdung ebenso nicht effektiv genug begegnet werden. Dies ist aus dienstlichen Gründen nicht realisierbar. Ihnen wird, sofern sie unter gesundheitlichen Problemen leiden, die einer wie hier offensichtlich von Ihnen favorisierten Behandlung bedürfen, die Vorstellung beim Anstaltsarzt empfohlen." Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 10.07.2015, Bl. 13-14 der Akte, Bezug genommen. Gegen die Ablehnung der Einbringung des Gerätes wehrt sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 04.07.2015. Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin begründe ihre Entscheidung damit, der Antragsteller benötige das Gerät nicht ernsthaft. Die Antragsgegnerin habe daher aus sachfremden Erwägungen seinen Antrag abgelehnt. Darüber hinaus bestehe bei Verwendung des Gerätes auch keine Gefahr für Patienten mit Herzschrittmachern oder herzkranken Menschen im Allgemeinen. Zudem ist er der Ansicht, es komme für die Annahme einer Gefahr der Anstaltssicherheit oder der Anstaltsordnung als Versagungsgrund allein auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes an (Bl. 61 d.A.). Der Antragsteller legte in der Folge eine an ihn gerichtete Mitteilung des Herstellers vor, in welcher es heißt: "Das TENS/EMS-Gerät ETG 255 ist für Sie und andere völlig ungefährlich. Eine missbräuchliche Nutzung ist aufgrund der Beschaffenheit und der Funktionsweise des Gerätes bereits undenkbar. Aufgrund seiner kompakten Bauweise bietet das Gerät keinerlei Versteckmöglichkeiten oder Platz für Einlagen von Fremdkörpern. Selbst für Menschen mit Herzschrittmacher stellt das Gerät keine Gefährdungssituation dar. Aufgrund seiner Konstruktion und seiner Funktionsweise ist es auch technisch unmöglich, aus dem Gerät beispielsweise – selbst unter Hinzunahme von Ingenieurwissen – einen sogenannten Elektroschocker oder Ähnliches herzustellen" (Bl. 21 der Akte). Weiter heißt es in der Produktbeschreibung: "Mit dem digitalen, qualitativ hochwertigen und leistungsfähigen EMS Gerät ETG 255 kann sowohl transkutane als elektrische Nervenstimulation (TENS) als auch elektrische Muskelstimulation (EMS) erfolgreich angewendet werden. Der Muskelstimulator wird zusammen mit 8 Elektroden angewendet. Die Elektroden werden auf die zu behandelnden Körperstellen gelegt. Die Reize werden durch die Elektroden über die Haut an Nerven und Muskelfasern geleitet. Die 8 Elektroden werden durch 4 getrennt regelbare Kanäle mit Strom gespeist." Weiterhin heißt es: "Der elektrische Strom, der vom Gerät erzeugt wird, ist nur sehr niedrig dosiert und daher ungefährlich." Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Produktbeschreibung Bl. 21 des 25 der Akte Bezug genommen. Auf dem vorgelegten Lichtbild von der Verpackung befindet sich auf der Vorderseite ein Symbol mit einem durchgestrichenen Herz, auf das gemäß § 267 Abs. 1 S.3 StPO, Bl. 88 d.A., verwiesen wird. Hierunter befindet sich die Aufschrift "Nicht für Patienten mit Herzschrittmacher geeignet". Hierzu teilte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9.12.2015 mit, nach eingeholter Angabe des Herstellers besage das "Herzsymbol", dass Personen mit einem Herzschrittmacher das Gericht nicht anwenden dürften. Die elektrischen Impulse könnten die Funktionsweise des Herzschrittmachers beeinträchtigen oder im beschädigten im schlechtesten Fall den Herzschrittmacher. Dies sei ein wichtiger Sicherheitshinweis, damit Kunden mit einem Herzschrittmacher schon vor dem Kauf darauf hingewiesen werden würden. Das Gericht hat den Hersteller, die Firma D., angeschrieben und ihn zu seiner Einschätzung der Gefährlichkeit des Gerätes befragt. Hierbei sollte dem Gericht mitgeteilt werden, wie stark die vom Gerät ausgehenden Stromschläge sind und ob aus der Sicht des Herstellers andere Personen hierdurch – auch bei zweckentfremdeter Verwendung des Gerätes – Schmerzen zugefügt werden können. Dabei sollte auch mitgeteilt werden, ob das Gerät bzw. die Elektroden etwa an einer metallischen Haftraumtür angebracht werden könnten und hierdurch Stromschläge versetzt werden könnten (Bl. 100 d.A.). Hierauf erwiderte der Hersteller mit Schreiben vom 8.1.2015 (Bl. 102 d.A.), dass die Ausgangsspannung maximal 60 Volt pro Ausgangskanal betrage, wobei das Gerät zwei Ausgangskanäle habe. Der Ausgangsstrom betrage bis zu 60 mA bei einem Widerstand von 1000 Ohm. Eine Zweckentfremdung sei möglich, um anderen Menschen Schmerzen zuzufügen. Die Elektroden seien Klebeelektroden und könnten an alle metallisch leitenden Oberflächen und Gegenstände – auch an eine Haftraumtür –angebracht werden. Die beigefügten Klebeelektroden mit dem Format 40 x 40 mm seien die kleinsten anwendbaren Klebelektroden. Würden diese nun verkleinert werden auf z.B. 10 x 10 mm, erhöhe sich die Stromdichte und es könne zu Hautverbrennungen kommen. Es bestehe dann die Gefahr der Körperverletzung. Aus Sicht des Herstellers könne das Gerät sehr einfach zweckentfremdet verwendet werden, wobei die Elektronik mit einfachen Mitteln und etwas Grundkenntnis manipulierbar sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 8.1.2016, Bl. 102 d.A. Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin – JVA AA – mündlich eröffnet am 3. Juli 2015 wegen Bestellung und Einbringung eines sog. TENS-Gerätes aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu über den Antrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 10.7.2015. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.7.2015 hatte das Landgericht Stendal – Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht Naumburg (1 WS RB 94/15) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung führte sie an, die Strafvollstreckungskammer habe keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich allein auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin und die vorgelegte Kopie der Verpackung des Gerätes bezogen und damit den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Allein der Aufdruck eines durchgestrichenen Herzens genüge angesichts der umfangreichen, vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Mitteilung des Herstellers zur Ungefährlichkeit des Gerätes, nicht zum Nachweis der Ungefährlichkeit des Gerätes. Welche konkreten Gefahren hier bestehen sollten, lasse die angefochtene Entscheidung offen. Dies hätte jedoch einer Aufklärung bedurft. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28.7.2015, Bl. 55-59 d.A., Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist zulässig und auch begründet. Die Versagung der Bestellung und Einbringung des begehrten Gerätes ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Gemäß § 19 Abs. 1 StVollzG darf ein Gefangener seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Allerdings können nach § 19 Abs. 2 StVollzG Gegenstände, welche die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden, ausgeschlossen werden. Der Begriff der Sicherheit umfasst sowohl die äußere Sicherheit, insbesondere vor Entweichungen, als auch die innere Sicherheit, insbesondere zur Verhinderung von Schäden für Personen oder Sachen (Feest, StVollzG, 5. Aufl., § 4, Rn. 13). Für die Frage der Gefährdung der Sicherheit kommt es nicht auf die konkrete Gefahr eines Missbrauchs durch den Antragsteller selbst, sondern auf die generell abstrakte Gefahr des Gegenstandes an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.2.1994, 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453). Soweit der Antragsgegner anführt, für die Annahme einer Gefahr komme es allein auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Gegenstands an, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dies würde im Umkehrschluss zu dem absurden Ergebnis führen, dass die Vollzugsanstalt Gefahren, die von Gegenständen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch ausgingen, hinnehmen müsste. Eine solche grundsätzliche Eignung zur Gefährdung der Sicherheit der Anstalt hat die Antragsgegnerin im Falle des begehrten Muskelstimulationsgerätes im Ergebnis zurecht angenommen. Die Begriffe "Gefährdung der Sicherheit" und "Gefährdung der Ordnung" stellen unbestimmte Rechtsbegriffe ohne Beurteilungsspielraum dar, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen steht ein Verbot im Ermessen gemäß § 19 Abs. 2 StVollzG im Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Arloth, StVollzG, § 22, 2. Aufl., 2008, Rn. 4). Bei der Nachprüfung der Annahme einer Gefährdung der Anstaltssicherheit durch das einzubringende Gerät ist zunächst anzumerken, dass das Gerät zu keinem Zeitpunkt bestellt wurde oder zu einer Inaugenscheinnahme zur Verfügung steht, sondern nach dem Begehren des Antragstellers erst bestellt werden soll. Ein Anhörungstermin vom 30.10.2015 (Bl. 70 d.A.) ergab hierzu keine weiteren Erkenntnisse. Jedoch ist auf der nunmehr vorhandenen Tatsachengrundlage und den zwischenzeitlich eingeholten Informationen von einer hinreichend konkreten Gefährdung durch das einzubringende Gerät auszugehen. Soweit das Oberlandesgericht beanstandet hatte, das auf dem damaligen Lichtbild Bl. 25 d.A. zu sehende durchgestrichene Herz lasse nicht den Schluss zu, dass das Gerät deswegen für Patienten mit Herzschrittmachern geeignet sei, liegt nunmehr eine ergänzende Stellungnahme des Herstellers und ein schärferes Lichtbild vor (Bl. 88 d.A.), auf der der Zusatz unter dem Herz "Nicht für Patienten mit Herzschrittmacher geeignet" zu lesen ist. Vor dem Hintergrund der bestimmungsgemäßen Verwendung des Gerätes als technisches Gerät zur Abgabe geringfügiger Stromschläge ist das Gerät geeignet, die Anstaltssicherheit in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß zu gefährden. So ist hierbei die Warnung des Herstellers, dass das Gerät "nicht für Menschen mit Herzschrittmacher geeignet" sei, zu berücksichtigen. Von dem Gerät können Stromstöße ausgehen, die geeignet sind, bei bestimmten Personen potentielle Gesundheitsschäden auszulösen. Dabei besteht durchaus die berechtigte Befürchtung, dass der Antragsgegner das Gerät an andere Gefangene weitergeben könnte, die ohne Kenntnis des Gefährdungspotentials – namentlich der Gefahr von Gesundheitsschäden beim Tragen von Herzschrittmachern – durch das Gerät in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten. Zwar hat der Antragsteller eine Produktbeschreibung vorgelegt, in der es heißt, dass das Gerät auch für Menschen mit Herzschrittmacher nicht gefährlich sei. Der Antragsgegnerin ist es vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Warnung des Herstellers auf der Vorderseite der Verpackung angebracht ist, nicht zuzumuten, sich auf die von Antragsteller eingeholte Mitteilung zu verlassen, zumal der Hersteller auf dieser Grundlage keine potentiellen Missbrauchsgefahren einbezogen haben dürfte. Vielmehr ist auch die vom Gericht eingeholte Stellungnahme des Herstellers vom 8.1.2016 zu berücksichtigen, nach der die Ausgangsspannung maximal 60 Volt pro Ausgangskanal betrage, wobei das Gerät zwei Ausgangskanäle habe. Der Ausgangsstrom betrage bis zu 60 mA bei einem Widerstand von 1000 Ohm. Die beigefügten Klebeelektroden mit dem Format 40 x 40 mm seien die kleinsten anwendbaren Klebelektroden. Würden diese verkleinert werden auf z.B. 10 x 10 mm, erhöhe sich die Stromdichte und es könne zu Hautverbrennungen kommen. Es bestehe dann die Gefahr der Körperverletzung. Im Hinblick auf die ausdrückliche Warnung des Herstellers auf der Verpackung und die Mitteilung des Herstellers, dass bei einer einfach vorzunehmenden Manipulation des Gerätes durch Verkleinerung der Elektroden Hautverbrennungen vorgenommen werden können, ist die Versagung der Genehmigung aus Gründen der Anstaltssicherheit gerechtfertigt. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass der Antragsteller die Anstaltssicherheit durch eine zweckentfremdete Verwendung des Gerätes gefährdet. Soweit es das Gericht für eher unwahrscheinlich ansieht, dass der Antragsteller das Gerät heimlich mit den Elektroden direkt am Körper anderer Personen anwendet, besteht gleichwohl die von der Antragsgegnerin beschriebene Gefahr, dass das Gerät heimlich an anderen leitenden metallischen Gegenständen angebracht wird. So besteht etwa die von der Antragsgegnerin beschriebene Gefahr, dass die Elektroden etwa an eine Tür zum Haftraum geklebt werden können und auf diese Weise den vorbenannten Personen, insbesondere dem Wachpersonal, Stromschläge zugefügt werden. So heißt es in der vom Antragsteller vorgelegten Produktbeschreibung, dass mit dem Gerät elektrische Reize über Elektroden über die Haut an Nerven und Muskelfasern geleitet werden. Dem Antragsgegner stünde damit eine Möglichkeit zu, den Ablauf des Vollzugs durch gezielte Schikanen – wie dem Ankleben der Elektroden an leitende metallische Gegenstände der Vollzugseinrichtung – zu erschweren. Dies hat der Hersteller in seiner Mitteilung vom 8.1.2016 ausdrücklich bestätigt. So teilte er mit, dass eine Zweckentfremdung möglich sei. Die Elektroden seien Klebeelektroden und könnten an alle metallisch leitenden Oberflächen und Gegenstände – auch an eine Haftraumtür – angebracht werden. Aus Sicht des Herstellers könne das Gerät sehr einfach zweckentfremdet verwendet werden, wobei die Elektronik mit einfachen Mitteln und etwas Grundkenntnis manipulierbar sei (Bl. 102 d.A.). Auch eine solche Gefahr der Zweckentfremdung durch Anbringung des Gerätes an Haftraumtüren erachtet das Gericht in einer Vollzugsanstalt von hoher Sicherheitsstufe für nicht hinnehmbar. Die Entscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin ausweislich des Bescheides nicht auf die Notwendigkeit des Gerätes für den Antragsteller, sondern auf die Gefährdung der Sicherheit durch Stromschläge abgestellt (Bl. 18-19 d.A.).