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Urteil

31 O 40/10

LG Stendal Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTEND:2011:0609.31O40.10.0A
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Leitsätze
1. Wenn ein erst vor wenigen Jahren gegründetes Unternehmen in einem Prospekt mit einer 30-jährigen Erfahrung in einem Berufszweig wirbt, ist dies irreführend. Die Übernahme des Know-hows des Vorunternehmens sowie die Beschäftigung des bisherigen Betriebsinhabers genügt nicht. 2. Die Werbeaussage "30 Jahre Erfahrung in der Wärmepumpentechnik" für ein Unternehmen sowie die Aussagen "100% umweltfreundlich" und "unabhängig von fossilen Brennstoffen, CO2-Verminderung, kein Treibhauseffekt" in Bezug auf eine Wärmepumpe sind irreführend, wenn der jetzige Unternehmer das Geschäft erst seit einigen Jahren betriebt und da der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass für den Betrieb der Wärmepumpe keine Energiequellen aus fossilen Brennstoffen benötigt werden. 3. Der Vergleich der Betriebskosten einer Wärmepumpe mit anderen Heizsystemen ist nicht zu beanstanden, wenn hinreichend deutlich wird, dass nicht die allgemeine Wirtschaftlichkeit der Heizsysteme verglichen wird, sondern mehrere Kostenfaktoren, wie z.B. die Anschaffungskosten, von Bedeutung sind.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren verurteilt, es zu unterlassen, für den Absatz von Wärmepumpen mit folgenden Angaben zu werben: a) „100% umweltfreundlich!“ und/oder b) „Unabhängig von fossilen Brennstoffen!... Kein Treibhauseffekt!“ und/oder c) „30 Jahre Erfahrung in der Wärmepumpentechnik.“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. 2.2010 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein erst vor wenigen Jahren gegründetes Unternehmen in einem Prospekt mit einer 30-jährigen Erfahrung in einem Berufszweig wirbt, ist dies irreführend. Die Übernahme des Know-hows des Vorunternehmens sowie die Beschäftigung des bisherigen Betriebsinhabers genügt nicht. 2. Die Werbeaussage "30 Jahre Erfahrung in der Wärmepumpentechnik" für ein Unternehmen sowie die Aussagen "100% umweltfreundlich" und "unabhängig von fossilen Brennstoffen, CO2-Verminderung, kein Treibhauseffekt" in Bezug auf eine Wärmepumpe sind irreführend, wenn der jetzige Unternehmer das Geschäft erst seit einigen Jahren betriebt und da der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass für den Betrieb der Wärmepumpe keine Energiequellen aus fossilen Brennstoffen benötigt werden. 3. Der Vergleich der Betriebskosten einer Wärmepumpe mit anderen Heizsystemen ist nicht zu beanstanden, wenn hinreichend deutlich wird, dass nicht die allgemeine Wirtschaftlichkeit der Heizsysteme verglichen wird, sondern mehrere Kostenfaktoren, wie z.B. die Anschaffungskosten, von Bedeutung sind. 1. Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren verurteilt, es zu unterlassen, für den Absatz von Wärmepumpen mit folgenden Angaben zu werben: a) „100% umweltfreundlich!“ und/oder b) „Unabhängig von fossilen Brennstoffen!... Kein Treibhauseffekt!“ und/oder c) „30 Jahre Erfahrung in der Wärmepumpentechnik.“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. 2.2010 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und der Beklagte zu ¾. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und in dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Alterswerbung und der Umweltwerbung durch den Beklagten in dem streitgegenständlichen Prospekt gemäß den § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 UWG zu. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Angaben enthält: 1. Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken usw. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff.UWG), den Erlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 UWG) oder die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung u.a. (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 UWG). Die Werbeaussagen des Beklagten in dem streitgegenständlichen Werbeprospekt sind teilweise irreführend. Für die Irreführung genügt es, dass eine Angabe geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Angaben zu beeinflussen. Hierbei kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und auch nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Maßgebend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (vgl. nur Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 UWG, Rz. 2.65 f. und 2.67 m.w.N.). Diesem Maßstab folgend ist die Alterswerbung des Beklagten „30 Jahre Erfahrung in der Wärmepumpentechnik „ unzulässig. Alterswerbung enthält versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Mit dem Alter werden dem Unternehmen vom Verkehr auf dem betreffenden Gebiet wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität zugeschrieben. Ein Unternehmen darf sich daher nicht älter machen als es in Wirklichkeit ist (vgl. nur Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG, Rz. 5.55). Unstreitig besteht das Unternehmen des Beklagten erst seit August 2006. Durch den Hinweis auf eine dreißigjährige Berufserfahrung wird aus der Sicht des Verbrauchers dem Unternehmen ein Alter zugeschrieben, das das Unternehmen des Beklagten tatsächlich nicht hat. Ferner wird dem Unternehmen des Beklagten mit dieser Werbeaussage eine Erfahrung zugeschrieben über die der Beklagte tatsächlich ebenfalls nicht verfügt. Es mag sein, dass der Beklagte den früheren Inhaber des Unternehmens als Mitarbeiter beschäftigt hat. Es mag auch sein, dass er ein gewisses Know-How von dem vorherigen Inhaber des Unternehmens übernommen hat. Eine geschäftliche Kontinuität liegt insoweit jedoch nicht vor. Ungeachtet der Verwendung des Know-Hows und der Weiterbeschäftigung des vorherigen Inhabers schreibt der Durchschnittsverbraucher diese Erfahrung eben gerade dem Beklagten zu. Im Bereich der noch relativ jungen Wärmepumpentechnik ist auch für den Verbraucher, die Werbung mit jahrzehntelanger Erfahrung von erheblicher Relevanz. 2. Die von dem Beklagten in dem streitgegenständlichen Prospekt enthaltene Umweltwerbung „100 % umweltfreundlich“, „Unabhängig von fossilen Brennstoffen … kein Treibhauseffekt“ ist ebenfalls unzulässig. Maßgebend für die Beurteilung eine Werbeaussage ist die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Nur wenn eine Einzelangabe vom flüchtigen Leser ohne Zusammenhang mit dem übrigen Werbetext wahrgenommen und verwendet wird, ist eine isolierte Beurteilung geboten. Für die Blickfangwerbung trifft dies indes nicht uneingeschränkt zu. Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, wie deutlich aufklärende Hinweise gestaltet sein müssen. Geht es um eine Werbung, die auch von einem verständigen Verbraucher nur flüchtig wahrgenommen wird, muss der Betrachter auf geeignete Weise ein Warnsignal erhalten, das ihm zeigt, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG Rz. 2.90 und 2.93 ff.). Da mit dem wachsenden Umweltbewusstsein der Abnehmer ökologische Gesichtspunkte zunehmende Bedeutung für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erlangen, besteht lauterkeitsrechtlich ein besonderes Bedürfnis für einen Irreführungsschutz. Zur Meidung einer Irreführung besteht ein gesteigertes Informationsbedürfnis der umworbenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der in der Werbung verwendeten Hinweise, Begriffe und Zeichen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rz. 4.167). Soweit der Beklagte in dem streitgegenständlichen Prospekt mit „100 % umweltfreundlich“ wirbt, wird eine absolute Umweltverträglichkeit suggeriert. Insbesondere im Zusammenhang mit dem vorstehenden Sachtext, in welchem es heißt, dass die Wärmepumpe unabhängig von fossilen Brennstoffen und absolut emissionsfrei arbeitet, wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass Energiequellen fossiler Brennstoffe für den Betrieb der Wärmepumpe überhaupt nicht benötigt werden. Dies gilt erst recht für die auf einer der Folgeseiten in der Sprechblase ebenfalls hervorgehobene Aussage „Unabhängig von fossilen Brennstoffen, CO2 –Verminderung, kein Treibhauseffekt“. Auch hierdurch wird dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, vollständig auf den Verbrauch fossiler Brennstoffe verzichten zu können. Eben dieser Eindruck wird nicht dadurch relativiert, dass eine CO2-Verminderung aufgeführt ist. Vielmehr legt dies nahe, dass der Verbraucher, der sich für eine Wärmepumpe des Beklagten entscheidet, dadurch dass er keinerlei fossile Brennstoffe benötigt, seinerseits zur Verminderung des CO2 beiträgt. Die Einschränkung des Beklagten, eine 100 %ige Umweltfreundlichkeit und somit eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffe werde dann erreicht, wenn mit Umweltenergie wie der aus Windkraft-, Photovoltaik- und Windkraftanlagen die Anlage betrieben werde, wird im Prospekt nicht deutlich. Vielmehr wird diese Bedingung an keiner Stelle des Prospektes ausdrücklich so ausgeführt. 3. Anders verhält es sich hingegen mit dem im Prospekt aufgeführten Kostenvergleich. Dieser ist weder unwahr noch zur Täuschung geeignet. Zwar wird ein Vergleich verschiedener Heizungssysteme regelmäßig nicht als zulässig erachtet, wenn nur einer von mehreren Kostenfaktoren der Systeme herausgestellt und – das Bild der Gesamtkosten verfälschend – miteinander verglichen wird (vgl. nur BGH Urteil vom 1.2.1996 – I ZR 50/94 – „Energiekosten – Preisvergleich“; LG Stuttgart RDE 1993 Seite 24, 25). In engen Grenzen ist ein Warenvergleich indes zulässig. Die wahre und sachlich richtige vergleichende Werbung ist zulässig, wenn die in Vergleich gesetzten Leistungen, Waren oder Systeme sachlich vergleichbar sind und für den Vergleich in dieser Form ein sachlich gerechtfertigter Anlass besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen, sachlich richtigen Erörterung halten (BGH, Urteil vom 19.9.1996 – I ZR 72/94 – „Energiekosten-Preisvergleich II“ und BGH, Urteil vom 1.2.1996 – I ZR 50/94 – „Energiekosten-Preisvergleich“ – jeweils zitiert nach juris). Eben dies ist hier der Fall. Der Vergleich beschränkt auf den Vergleich von Betriebskosten für 1 Jahr, die nach der Säulengrafik ausdrücklich auf ein Wohnhaus mit 175 qm und einer Heizlast von 11,5 KW bezogen sind. Dass die Angaben unwahr sind, behauptet die Klägerin auch nicht. Der Vergleich ist schlicht sachlich gehalten. Auch dem flüchtigen Betrachter wird deutlich, dass die dort angegebenen Betriebskosten nicht mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Heizungsanlage, gleich welchen Systems insgesamt gleichzusetzen sind. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass vor der Grafik ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Wärmepumpe in der Anschaffung „erschwinglich“ sei. Dies macht hinreichend deutlich, dass weitere Kostenfaktoren von Bedeutung sind. Der Vergleich beschränkt sich auch nur auf ein konkretes Beispiel. Auch dem flüchtigen Leser wird damit nicht der Eindruck vermittelt, dass die allgemeine Wirtschaftlichkeit der angegebenen Heizsysteme behandelt und miteinander verglichen wird. In diesem Zusammenhang erwartet der durchschnittliche Verbraucher deshalb auch keine weitere Aufklärung. In einer Gesamtbetrachtung kann für die streitgegenständliche Werbung von einer Irreführung keine Rede sein. 4. Soweit ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Die durch den begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Sie entfällt insbesondere nicht schon mit der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange auch nicht jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (BGH GRUR 2001, Seite 453, 455). Der Beklagte hat eine strafbewehrte und Unterlassungserklärung bislang nicht abgegeben. Rechtlich unerheblich ist seine Behauptung, den Werbeprospekt seit drei Jahren nicht mehr an Kunden zu verteilen. Mit Blick auf die fortdauernde geschäftliche Betätigung des Beklagten besteht durchaus die Möglichkeit einer weiteren Verletzungshandlung. II. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 kann die Klägerin auch Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung verlangen. Der Höhe nach hat der Beklagte die Abmahnkosten nur pauschal in Abrede gestellt. Ungeachtet des Hinweises im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.3.2011 hat der Beklagte die Abmahnkosten auch nachfolgend nicht konkret bestritten. Die Klägerin kann daher den von ihr geltend gemachten Anteil ihrer Aufwendungen in Höhe von 195,00 Euro zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, d.h. in Höhe von 208,65 Euro erstattet verlangen. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunktes des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist insoweit ebenfalls unbeachtlich. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch. Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, verfolgt u.a. die Aufgabe, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern. Der Beklagte verkauft und installiert sogenannte Wärmepumpen als Heizsysteme. In einem Werbeprospekt warb der Beklagte u.a. mit folgenden Angaben: „30 Jahre Erfahrung in der Wärmepumpentechnik“ „100% umweltfreundlich!“ „Unabhängig von fossilen Brennstoffen!… Kein Treibhauseffekt“ Ferner enthält der Prospekt unter der Überschrift Sparsam-effizient-umweltfreundlich die Angabe: „Eine Wärmepumpe ist in der Anschaffung absolut erschwinglich und garantiert niedrige Betriebskosten.“ Hieran schließen sich Prozentangaben für Gasheizung, Ölheizung, Pelletsheizung und Wärmepumpe mit einem jeweiligen Balkendiagramm an. Hierunter findet sich der Zusatz: „Betriebskosten für ein Jahr (gesamt Heizung) für ein Wohnhaus mit 175 m², Heizlast: 11,5 kW.“ Wegen der konkreten Gestaltung der Werbeaussagen sowie des weiteren Inhalts des Prospektes wird auf die als Anlage K 1 zur Klagschrift vorgelegte Ablichtung des Werbeprospektes (Bl. 16-23 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 25.1.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 3.2.2010 auf. Mit Schreiben vom 2.2.2010 lehnte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Für eine Abmahnung entstehen der Klägerin durchschnittlich Kosten in Höhe von 279,00 € ohne Mehrwertsteuer. Tatsächlich verlangt die Klägerin einen Anteil ihrer Aufwendungen in Höhe von 195,00 € zuzüglich 7% Mehrwertsteuer, d.h. in Höhe von insgesamt 208,65 Euro; dieser Betrag liegt unter der Kostendeckungsgrenze. Die Klägerin macht geltend, dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen unzutreffend bzw. irreführend seien. Mit der Werbung „100% umweltfreundlich“ sowie „unabhängig von fossilen Brennstoffen“… kein Treibhauseffekt“ suggeriere der Beklagte eine absolute Umweltfreundlichkeit, d.h. eine vollkommene Unabhängigkeit von Energiequellen fossiler Brennstoffe, die bei der Energieerzeugung negativ auf die Umwelt einwirkten. Er rufe insoweit bei den interessierten Verkehrskreisen die unrichtige Vorstellung hervor, mit dem Kauf und Einsatz einer Wärmepumpe zum Heizen eines Hauses verzichte der Verbraucher künftig vollständig auf den Verbrauch fossiler Brennstoffe. Er verursache so keinerlei CO2 –Ausstoß und trage insoweit auch nicht zum Treibhauseffekt bei. Unstreitig würden die Wärmepumpen des Beklagten jedoch mit erheblichen Mengen Strom betrieben. Der in Deutschland gelieferte Strom bestehe -ebenfalls unstreitig- ganz oder zumindest zu überwiegenden Teilen aus nicht regenerativen Energiequellen wie Kohle, Gas oder Öl. Bei der Stromerzeugung entstünden zu einem ganz erheblichen Maß CO2-Ausstöße, die zum Treibhauseffekt beitrügen. Die Werbung sei daher nicht nur unwahr, sondern auch grob irreführend. Irreführend sei auch der von dem Beklagten in seinem Prospekt vorgenommene Kostenvergleich. Durch den Kostenvergleich entstehe bei den Verkehrskreisen der Eindruck, dass es sich um einen Kostenvergleich handele, der sämtliche Kosten für Kauf und Einsatz der dort verglichenen Heizsysteme umfasse. Tatsächlich erfasse der Vergleich jedoch nicht die Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der Wärmepumpe. Die dargestellte Kostenrelation sei daher unzutreffend und spiegele eine tatsächlich nicht gegebene Günstigkeit des Wärmepumpensystems vor. Auch die Alterswerbung sei unzutreffend. Tatsächlich sei der Betrieb des Beklagten erst zum 8.8.2006 gegründet worden (unstreitig). Der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen verfüge damit gerade nicht über 30 Jahre Erfahrung in dem Bereich. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu verurteilen, es zu unterlassen, für den Absatz von Wärmepumpen mit folgenden Angaben zu werben: a) „100% umweltfreundlich!“ und/oder b) „Unabhängig von fossilen Brennstoffen!... Kein Treibhauseffekt!“ und/oder c) Mit nachfolgend abgebildetem Kostenvergleich: Eine Wärmepumpe ist in der Anschaffung absolut erschwinglich und garantiert niedrigste Betriebskosten. Gasheizung __________________ 277% Ölheizung ________________ 262% Pelletsheizung ______________ 250% Wärmepumpe _______ 100% Betriebskosten für ein Jahr (gesamte Heizung) für ein Wohnhaus mit 175m², Heizlast: 11,5 kW (Quelle: Redmann Wärmepumpen) und/oder d) „30 Jahre Erfahrung in der Wärmepumpentechnik.“, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wendet ein, dass der Prospekt im Februar 2007 hergestellt und in den Folgemonaten verteilt worden sei. Er sei auch nicht mehr im Besitz der Prospekte. Ebenso wenig habe er vor, in der Zukunft den Prospekt weiter zu verteilen. In dem Prospekt habe der Beklagte auch keine unwahren oder täuschenden Angaben gemacht. Unter der Angabe „100 % umweltfreundlich“ finde sich der Zusatz „Heizen mit kostenloser Umweltenergie! Das ist wirtschaftlich und umweltfreundlich!“. Hiermit werde zum Ausdruck gebracht, dass 100 %ige Umweltfreundlichkeit und somit auch eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen dann erreicht werde, wenn mit Umweltenergie, wie der aus Windkraft-, Photovoltaik- oder Windkraftanlagen die Anlage betrieben werde. Gleiches gelte für die Werbeaussage „Unabhängig von fossilen Brennstoffen! … kein Treibhauseffekt“. Dazwischen stehe der Zusatz „CO2 – Verminderung“. Hieraus sei ersichtlich, dass weniger CO2 anfalle, nicht jedoch, dass gar kein CO2 anfalle. Durch das Weglassen weiterer Passagen entfremde die Klägerin daher die Werbeaussage. Hinsichtlich des Kostenvergleichs sei ausdrücklich kein Vollkostenvergleich aufgestellt. Es würden hierin lediglich der Kostenbetrag in der Anschaffung denen der niedrigen Betriebskosten gegenüber gestellt. Hinsichtlich der Alterswerbung dürfe der Beklagte hingegen auf eine 30jährige Erfahrung des Vorunternehmens zurückgreifen, da er das Know-How sowie die Mitarbeit des bisherigen Inhabers vertraglich erworben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.