Beschluss
2 O 1/24
LG Stralsund 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTRAL:2025:0220.2O1.24.00
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Leitsätze
1. Erlangtes "Etwas" im Sinne des Bereicherungsrechts ist im Fall einer Überweisung der Anspruch auf Gutschrift (§ 675t Abs. 1 BGB).(Rn.16)
2. Zur Frage einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB.(Rn.15)
3. Zum Fortbestand einer Vollmacht, die der gesetzliche Vertreter erteilt hat, über den Volljährigkeitseintritt des Vertretenen hinaus.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlangtes "Etwas" im Sinne des Bereicherungsrechts ist im Fall einer Überweisung der Anspruch auf Gutschrift (§ 675t Abs. 1 BGB).(Rn.16) 2. Zur Frage einer Genehmigung (§ 185 Abs. 2 BGB) im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB.(Rn.15) 3. Zum Fortbestand einer Vollmacht, die der gesetzliche Vertreter erteilt hat, über den Volljährigkeitseintritt des Vertretenen hinaus.(Rn.18) In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung teilt das Gericht seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage wie folgt mit: I. Die Parteien streiten um die Auskehrung von Fremdgeld im Rahmen eines mittlerweile beendeten anwaltlichen Mandats. Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger war sein Mandant. Der seinerzeit 17-jährige – am 28.09.1999 geborene – Kläger war Opfer eines Verkehrsunfalls vom 25.06.2017; (…). Noch vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers am 28.09.2017 erteilte die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin dem Beklagten Vollmacht und mandatierte ihn, für ihren Sohn Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Auf dieser Grundlage trat der Beklagte an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners heran und forderte von diesem mit Schriftsatz vom 01.11.2017 zunächst die vorschussweise Zahlung von 60.000,00 €. Diesem Verlangen kam der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach und überwies am 07.11.2017 aufforderungsgemäß 60.000,00 € auf das Fremdgeldkonto des Beklagten, wo der Betrag am 09.11.2017 gutgeschrieben wurde. Am 16.11.2017 überwies der Beklagte das Geld weiter an die Mutter des Klägers auf deren Konto. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt über ein eigenes Konto verfügte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls und spätestens im Verlauf des Jahres 2020 erlangten zunächst die zwischenzeitlichen neuen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers und noch vor Ablauf des Jahres 2020 auch der Kläger selbst Kenntnis davon, dass auf dem Fremdgeldkonto des Beklagten im November 2017 der vorbezeichnete Vorschuss eingegangen war und von dort durch den Beklagten auf das Konto der Mutter des Klägers weitergeleitet worden ist. Die Mutter des Klägers hat den Betrag unter anderem zur (…) Tätigung diverser Luxusaufwendungen weitestgehend verbraucht. Sie ist in diesem Zusammenhang durch die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund mit Urteil vom … (Az.: …) zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In der Folge hat der Kläger seine Mutter vor der Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichts Stralsund auf Herausgabe der ihr von Seiten des Beklagten zugeflossenen 60.000,00 € in Anspruch genommen. Dieser Anspruch ist dem Kläger durch Beschluss der dortigen Familienabteilung vom … (Az.: …) zuerkannt worden; der Titel ist rechtskräftig. Zahlungen hierauf sind von Seiten der dortigen Antragsgegnerin – der Mutter des Klägers – nicht erfolgt. Der Kläger selbst geht davon aus, den Anspruch bei seiner Mutter auch nicht realisieren zu können. Eine Vollstreckung ist offensichtlich nicht erfolgt. Der Kläger behauptet, vor dem Jahr 2020 von den Zahlungen aus November 2017 nichts gewusst zu haben. Weder der Beklagte noch seine Mutter hätten ihn hierüber in Kenntnis gesetzt. Der Kläger beantragt mit seiner am 02.01.2024 – einem Montag – bei dem hiesigen Landgericht eingegangenen Klage vom 29.12.2023, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, es habe unter den gegebenen Umständen für ihn kein Anlass bestanden, an der Empfangszuständigkeit der Mutter zu zweifeln, und zwar auch in – unbestrittener – Kenntnis vom zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit des Klägers, zumal der Kläger seinerzeit über gar kein eigenes Konto verfügt und infolge des Unfallgeschehens völlig neben sich gestanden habe, weshalb alles mit der Mutter des Klägers habe geregelt werden müssen. Die ihm – dem Beklagten – durch die Mutter noch zu Zeiten der Minderjährigkeit des Klägers in dessen Namen erteilte Vollmacht sei durch den Volljährigkeitseintritt nicht berührt worden. Er, der Beklagte, habe der Mutter des Klägers auch ein Vollmachtsformular ausgehändigt, damit diese sich durch den Kläger unterschreiben lasse, dass sie auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiter für ihn – den Kläger – handeln und namentlich Zahlungen entgegennehmen könne. Insofern habe er – der Beklagte – den Betrag zurecht auf das Konto der Mutter überwiesen. Mindestens treffe den Kläger in Anbetracht der Umstände aber ein Mitverschulden. Unabhängig davon sei der Kläger gehalten, vorrangig aus dem familiengerichtlichen Beschluss gegen seine Mutter zu vollstrecken. Mit der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht habe der Kläger die Zahlung des Beklagten an seine – des Klägers – Mutter jedenfalls stillschweigend genehmigt, weshalb für den Beklagten auf der Grundlage des § 185 Abs. 2 BGB Befreiung von einer etwaigen Schuld aus § 667 BGB eingetreten sei. Die Klage müsse daher insgesamt der Abweisung unterliegen. (…) Schlussendlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und behauptet hierzu, den Kläger im Zuge eines Krankenhausbesuches noch im Jahr 2017 darauf hingewiesen zu haben, dass er von Seiten des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners einen Vorschuss i.H.v. 60.000,00 € erhalten und diesen an die Mutter des Klägers weitergeleitet habe. Damit sei die etwaige Forderung aus § 667 BGB spätestens seit dem 01.01.2021 verjährt. II. Der sachliche Erfolg der jedenfalls zulässigen Klage dürfte davon abhängen, ob der Beklagte dem Kläger tatsächlich, wie von Seiten des Beklagten streitig behauptet, noch im Jahr 2017 von den streitbegriffenen Zahlungsflüssen berichtet hat. Nur in diesem Fall könnte sich der Beklagte mit Blick auf §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 667 BGB – i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB – mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berufen. Die Beweislast liegt insofern beim Beklagten (vgl. BeckOK BGB/Henrich, 72. Edition – 01.11.2024, § 194 Rn. 10, m.w.N.). 1. Ob sich die Klageforderung im gegebenen Fall direkt und allein aus § 667 BGB ergäbe oder aber nur mittelbar als Sekundäranspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (wegen der Verletzung der Primärpflicht aus § 667 BGB, das Fremdgeld an den Mandanten auszukehren; vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2008 – III ZR 27/06, NJW-RR 2008, 1373 Rn. 12), kann offenbleiben, weil sich insofern im Ergebnis kein Unterschied ergibt. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wird hier im Folgenden weitestgehend nur auf § 667 BGB abgestellt (ausgenommen die Ausführungen unter Ziffer 4). 2. Absehbar nicht durchdringen kann der Beklagte mit dem Einwand, er sei von seiner Pflicht zur Auskehrung des Fremdgeldes dem Kläger gegenüber auf der Grundlage des § 185 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB – also infolge einer Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) – freigeworden. Zwar kann nach h. M. (etwa BeckOK BGB/Wendehorst, 72. Edition – 01.11.2024, § 816 Rn. 31, m.w.N.) in der Erhebung einer Zivilklage (§§ 253 ff. ZPO) bzw. in der dem gleichzusetzenden Antragstellung in einer Familienstreitsache (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) gegen den nicht berechtigten Empfänger einer Zahlung die schlüssige Genehmigung (vgl. §§ 133, 157 BGB) des Zahlungsflusses mit der Folge liegen, dass der Zahlende von seiner Verbindlichkeit dem Genehmigenden gegenüber frei wird, als habe er an den Genehmigenden selbst geleistet (§ 362 Abs. 2 BGB). Diese Konstruktion kann aber nach wiederum h. M. (etwa BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 213/11, NJW-RR 2012, 1129 Rn. 16; MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, § 816 Rn. 99, m.w.N.) schon im Ansatz nur im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB zum Tragen kommen, weil nur hier die Wirksamkeit der Zahlung gegenüber dem Berechtigten – also der Eintritt von Schuldbefreiung für den Zahlenden (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 816 Rn. 18 i.V.m. 20, m.w.N.) – zu den tatbestandlichen Voraussetzungen zählt, es also nach dieser Vorschrift, die einen Sonderfall der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) darstellt (Retzlaff, a.a.O., Rn. 18), für die Pflicht zur Herausgabe nicht ausreicht, dass der Nichtberechtigte im bereicherungsrechtlichen Sinne „etwas“ (im Fall unbarer Zahlung den Anspruch auf Gutschrift aus § 675t Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BGB; vgl. Schäfer NJOZ 2022, 1569 [1570 f.]) erlangt hat. Bereits hieran dürfte die Annahme einer konkludenten Genehmigung in Gestalt der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht scheitern, weil unter den gegebenen Umständen die Mutter des Klägers diesem gegenüber als sogenannte angemaßte Eigengeschäftsführerin auf der Grundlage der §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB unabhängig davon auf Herausgabe gehaftet hat, ob für den Beklagten im Verhältnis zum Kläger Schuldbefreiung eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kam es mithin auf § 816 Abs. 2 BGB im Ergebnis gar nicht an, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, dass eine Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB jedenfalls daran hätte scheitern müssen, dass das Tatbestandsmerkmal einer Leistung an einen Nichtberechtigten (hier: die Mutter des Klägers) nicht erfüllt war, weil der Beklagte – legt man dessen Vorbringen zu Grunde – die Mutter nur als Geldempfangsbevollmächtigte des Klägers angesehen hat, womit in der Zahlung an die Mutter im Rechtssinne eine (wenn auch fehlgeschlagene) Leistung (nur) an den Kläger gelegen hat. Auf welche Rechtsgrundlage das Familiengericht seine Entscheidung zum Nachteil der Mutter des Klägers gestützt hat, spielt – ebenso wie die dortigen tatsächlichen Feststellungen – im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon zeigen die beigezogenen Akten der Familienabteilung des Amtsgerichts aber auch, dass weder der hiesige Kläger und dortige Antragsteller auf § 816 Abs. 2 BGB abgehoben noch das Gericht seine Entscheidung hierauf gestützt hat. Das Gericht hat vielmehr § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB herangezogen, was (in Idealkonkurrenz mit §§ 687 Abs. 2 Satz 1, 681 Satz 2, 667 BGB) auch zutreffend sein dürfte. Selbst wenn aber der Anspruch des Klägers gegen seine Mutter sich (überhaupt und) erst aus § 816 Abs. 2 BGB ergeben hätte und es damit auf die Schuldbefreiung des Beklagten im Verhältnis zum Kläger tatbestandlich angekommen wäre, im Prinzip also die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung in Gestalt der Antragstellung gegenüber dem Familiengericht in Betracht gezogen werden könnte, wäre eine Schuldbefreiung des Beklagten im Ergebnis wohl dennoch zu verneinen, weil nach abermals herrschender Auffassung die in einer Zivilklageerhebung bzw. in einer Antragstellung in einer Familienstreitsache liegende stillschweigende Genehmigung im Rahmen des § 816 Abs. 2 BGB nur Zug um Zug gegen die tatsächliche Auskehr bzw. vollstreckungsweise Beitreibung des zu Unrecht vereinnahmten Betrages erklärt wird oder unter einer entsprechenden Bedingung i.S.d. § 158 BGB steht (so etwa Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 816 Rn. 21 i.V.m. Rn. 7 a.E., m.w.N.), mögen gegen diesen Ansatz auch gewisse rechtsmethodische Bedenken streiten (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 72. Edition – 01.11.2024, § 816 Rn. 13; MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl. 2024, § 816 Rn. 35). Da es zu einer Auskehr an den Kläger von Seiten seiner Mutter bzw. zu einer vollstreckungsweisen Beitreibung unstreitig nicht gekommen ist, würde damit auch die Genehmigung nicht als erteilt gelten bzw. nicht greifen. 3. So oder so keine Rolle spielt der Einwand des Beklagten, die ihm – dem Beklagten – durch die Mutter des Klägers in (gesetzlicher) Vertretung des Klägers vor dem 28.09.2017 erteilte Vollmacht sei über den Volljährigkeitseintritt hinaus wirksam geblieben. Dieser Einwand trifft für sich genommen zwar zu (vgl. BeckOK BGB/Schäfer, 72. Edition – 01.11.2024, § 168 Rn. 16, m.w.N.). Er hat aber mit der hier in Rede stehenden Frage nach einer Schuldbefreiung des Beklagten im Verhältnis zum Kläger nichts zu tun. Er berührt vielmehr lediglich die Frage, ob der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners durch die Zahlung an den Beklagten im Verhältnis zum Kläger Schuldbefreiung erlangt hat. Diese Frage ist hier nicht streitbegriffen. 4. Soweit man nicht unmittelbar bzw. allein auf § 667 BGB abstellen, sondern die streitbegriffene Haftung des Beklagten sekundärrechtlich in § 280 Abs. 1 BGB verorten wollte (siehe oben Ziffer 1), lägen auch die spezifischen Voraussetzungen dieser Norm vor. Namentlich hätte der Beklagte die Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) unter den gegebenen Umständen auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil er selbst dann nicht auf eine Empfangszuständigkeit der Mutter hätte vertrauen dürfen, wenn es zuträfe, dass der Kläger seinerzeit über kein eigenes Konto verfügt hat, was damit letztlich offenbleiben kann. Nicht zuletzt in Anbetracht des ihm unstreitig bekannten Volljährigkeitseintritts des Klägers hätte der Beklagte sich explizit beim Kläger rückversichern müssen. Dass der Beklagte auf eine über den Volljährigkeitseintritt hinaus fortbestehende „Regelungsmacht“ der Mutter des Klägers nicht nur nicht vertrauen durfte, sondern augenscheinlich auch nicht wirklich vertraut hat, folgt schon daraus, dass er selbst der Mutter einen durch den Kläger erst noch zu unterzeichnenden Vollmachtsvordruck ausgehändigt hat. Warum der Beklagte ohne vorherige ausdrückliche Abstimmung mit dem Kläger die Zahlung auf das Konto der Mutter veranlasst hat, obwohl unstreitig keine unterschriebene Vollmacht des Klägers für dessen Mutter an ihn – den Beklagten – zurückgelangt war, ist schlicht unerfindlich. Damit hat der Beklagte jedenfalls fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB). Worin insofern ein relevantes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Klägers liegen sollte, erschließt sich nicht. 5. Damit kann allenfalls die Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB) des Beklagten dem Erfolg der Klage entgegenstehen, und zwar nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger bereits im Jahr 2017 – nicht erst 2020 – Kenntnis von den in Rede stehenden Zahlungsflüssen erlangt hat oder (was hier allerdings nicht zur Debatte steht) ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei einer Kenntniserlangung bereits in 2017 wäre Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020 eingetreten (§ 195 BGB), bei Kenntniserlangung erst in 2020 (eine Kenntniserlangung in 2018 oder 2019 wird weder geltend gemacht noch wäre sie ersichtlich) hingegen erst mit Ablauf des 02.01.2024 (§ 193 BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2007 – III ZR 146/07, NJW-RR 2008, 459 Rn. 13; BeckOK BGB/Henrich, 72. Edition – 01.11.2024, § 193 Rn. 7, m.w.N.); hier wäre der weitere Lauf der Verjährungsfrist mit Blick auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO seither fortlaufend gehemmt. Damit wird im Wege der persönlichen Anhörung beider Parteien zu eruieren sein, ob das vom Beklagten eingewandte Gespräch anlässlich eines Krankenhausbesuchs noch im Jahr 2017 tatsächlich so stattgefunden hat. Sollte im Ergebnis der Anhörung der Parteien insofern ein non liquet verbleiben, ginge dieses unter Beweislastgesichtspunkten zulasten des Beklagten, er wäre mithin sodann antragsgemäß zu verurteilen. 6. (…)