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Beschluss

23 Qs 50/09

LG STRALSUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO ist zu gewähren, wenn durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile drohen. • Die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ausbildung rechtfertigt einen Aufschub, wenn dadurch der erzieherische Zweck des Jugendstrafrechts gefördert und die Vollzugsinteressen der Allgemeinheit nicht überwiegen. • Ein Aufschub von bis zu vier Monaten ist formell zulässig und kann zur Ermöglichung eines offenen Vollzugs und damit zur Fortführung der Ausbildung dienen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsaufschub wegen Fortsetzung einer Jugend-Ausbildung • Ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO ist zu gewähren, wenn durch die sofortige Vollstreckung erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile drohen. • Die Fortsetzung einer bereits begonnenen Ausbildung rechtfertigt einen Aufschub, wenn dadurch der erzieherische Zweck des Jugendstrafrechts gefördert und die Vollzugsinteressen der Allgemeinheit nicht überwiegen. • Ein Aufschub von bis zu vier Monaten ist formell zulässig und kann zur Ermöglichung eines offenen Vollzugs und damit zur Fortführung der Ausbildung dienen. Der Verurteilte wurde 2005 wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einer späteren Verurteilung wegen Beleidigung widerrief das AG Ribnitz-Damgarten die Strafaussetzung im September 2009. Der Verurteilte beantragte am 07.12.2009 einen vorläufigen Vollstreckungsaufschub gem. § 456 StPO, da er seit 01.10.2008 eine Ausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik absolviert und diese fortsetzen möchte. Das AG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 08.12.2009 ab; auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb am 10.12.2009 erfolglos. Der Verurteilte legte daraufhin fristgerecht sofortige Beschwerde beim Landgericht Stralsund ein. Das LG prüfte die Voraussetzungen des Strafaufschubs insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erziehung und der Fortführung der Ausbildung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig nach § 462 Abs. 3 StPO und fristgerecht nach § 311 Abs. 2 StPO. • Formelle Voraussetzungen: Der beantragte Aufschub überschreitet nicht die in § 456 Abs. 2 StPO vorgesehene Höchstdauer von vier Monaten und ist damit formell zulässig. • Ermessensausübung: Nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ist der Vollstreckungsaufschub zu gewähren, weil die sofortige Vollstreckung für den Verurteilten erhebliche Nachteile außerhalb des Strafzwecks zur Folge hätte. • Erzieherischer Zweck: Das Jugendstrafrecht verfolgt einen Erziehungsgedanken; die Fortsetzung der bereits über ein Jahr laufenden Ausbildung würde durch einen Aufschub gefördert und erleichtert die Wiederaufnahme nach der Vollstreckung. • Offener Vollzug: Durch den Aufschub besteht die realistische Chance, die Ausbildung gegebenenfalls unmittelbar im offenen Vollzug der JVA Waldeck fortsetzen zu können. • Interessenabwägung: Das öffentliche Strafinteresse überwiegt nicht; es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der kurzfristige Aufschub den Vollzugszweck gefährden würde. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 08.12.2009 und 10.12.2009 wurden aufgehoben. Dem Verurteilten wurde ein vorübergehender Strafvollstreckungsaufschub bis zum Abschluss des Winterhalbjahres 2009/2010, längstens bis zum 05.02.2010, gewährt und er ist sofort zu entlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Der Aufschub wurde vor allem deshalb bewilligt, weil dadurch der erzieherische Zweck des Jugendstrafrechts gefördert und die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung realistischerweise ermöglicht wird, ohne dass überwiegende Strafinteressen der Allgemeinheit entgegenstehen.