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Beschluss

6 O 77/11

LG STRALSUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Werklohnforderungen aus Bauverträgen ist der Erfüllungsort grundsätzlich der Wohnsitz des Bestellers; der Gerichtsstand richtet sich danach. • Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung eines einheitlichen Gerichtsstands am Ort des Bauwerks wird vom Landgericht Stralsund nicht geteilt. • Bei örtlicher Unzuständigkeit ist nach § 281 Abs.1 S.1 ZPO an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstand bei Werklohnklage: Erfüllungsort am Wohnsitz des Bestellers • Bei Werklohnforderungen aus Bauverträgen ist der Erfüllungsort grundsätzlich der Wohnsitz des Bestellers; der Gerichtsstand richtet sich danach. • Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung eines einheitlichen Gerichtsstands am Ort des Bauwerks wird vom Landgericht Stralsund nicht geteilt. • Bei örtlicher Unzuständigkeit ist nach § 281 Abs.1 S.1 ZPO an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Die Klägerin, ein Werkunternehmer mit Sitz in L., verlangte Restwerklohn aus einem Bauvertrag für eine Ferienhausanlage auf der Insel R. Der Beklagte, Besteller, wohnt in C. (Bezirk Landgericht Oldenburg). Der Streit betrifft die Zahlung des noch offenen Werklohns. Das Landgericht Stralsund sah sich örtlich nicht zuständig und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte schloss sich der Unzuständigkeitsrüge an. Die Klägerin beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Oldenburg. Es ging somit allein um die Frage, welches Gericht örtlich zuständig ist. • Das Landgericht Stralsund erklärte seine örtliche Unzuständigkeit und verwies nach § 281 Abs.1 S.1 ZPO an das Landgericht Oldenburg. • Rechtlich ist festzustellen, dass Geldschulden, zu denen auch Werklohn zählt, grundsätzlich am (Wohn-)Sitz des Schuldners zu erfüllen sind (§§ 269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB). Daraus folgt, dass der Gerichtsstand für die Werklohnklage in der Regel am Wohnsitz des Bestellers liegt (§ 29 Abs.1 ZPO). • Die von der herrschenden Rechtsprechung vertretene Auffassung, bei Bauverträgen bestehe regelmäßig ein einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand am Ort des Bauwerks, teilt das Gericht nicht. Die bloße Natur des Bauvertrags rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine Abweichung von der gesetzlichen Regel des Erfüllungsorts. Moderne bargeldlose Zahlungsgewohnheiten und die Ungeeignetheit des Schwarzbau-Arguments sprechen gegen ein Abweichen. • Prozessökonomische Erwägungen, etwa leichtere Beweisaufnahme am Ort des Bauwerks, können die materiellrechtliche Bestimmung des Erfüllungsorts nicht ersetzen. Zudem wird bei Mängelstreitigkeiten regelmäßig schriftlicher Sachverständigenbeweis eingeholt, sodass Ortsnähe des Gerichts nicht entscheidend ist. • Das Gericht räumte ein, dass der Bundesgerichtshof und erhebliche Stimmen in Literatur und Rechtsprechung abweichend entscheiden, erklärte jedoch nach eigener Würdigung diese Auffassung für nicht überzeugend und folgte der abweichenden Meinung zahlreicher Instanzgerichte, wonach der Erfüllungsort und damit der Gerichtsstand beim Wohnsitz des Bestellers liegen. • Wegen des Wohnsitzes des Beklagten in C. ist daher örtlich und sachlich das Landgericht Oldenburg zuständig; eine Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund kommt nicht in Betracht. • Auf dieser Grundlage war der Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Oldenburg zu verweisen. Das Landgericht Stralsund erklärte sich örtlich unzuständig und wies die Klage durch Verweisung an das Landgericht Oldenburg. Begründung: Werklohnforderungen sind Geldschulden, deren Erfüllungsort grundsätzlich am Wohnsitz des Bestellers liegt (§§ 269 Abs.1, 270 Abs.4 BGB), sodass nach § 29 Abs.1 ZPO das Gericht am Wohnsitz des Beklagten örtlich zuständig ist. Die entgegenstehende Auffassung, der Gerichtsstand liege regelmäßig am Ort des Bauwerks, wurde vom Gericht nicht geteilt, weil materielle und praktische Erwägungen diese Abweichung von der gesetzlichen Erfüllungsortsregel nicht rechtfertigen. Damit hat die Klägerin keinen Erfolg beim Landgericht Stralsund; der Rechtsstreit ist an das zuständige Landgericht Oldenburg zu verweisen, wo die Sache weiterzuverhandeln ist.