Beschluss
6 O 211/11
LG STRALSUND, Entscheidung vom
15mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Rückzahlungsklage nach Rücktritt vom Kaufvertrag bestimmt sich der Erfüllungsort für die Zahlung nach §§ 269, 270 BGB; daraus folgt für den Gerichtsstand regelmäßig der Wohnsitz des Verkäufers (§ 29 Abs.1 ZPO).
• Die Annahme eines einheitlichen Gerichtsstands am Ort, an dem sich die Kaufsache nach Rücktritt befindet, ergibt sich nicht aus Wortlaut und Systematik der §§ 269 f. BGB und § 29 ZPO.
• Europäische Richtlinien wie die Verbrauchsgüterrichtlinie begründen keinen abweichenden Gerichtsstand und sind nicht maßgeblich für die Auslegung der nationalen Gerichtsstandsregeln.
• Die Entscheidung des BGH zur Nacherfüllung lässt für die Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt keine anderslautende höchstrichterliche Festlegung erkennen.
• Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit ist auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 281 Abs.1 S.1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Gerichtsstand für Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt: Wohnsitz des Verkäufers • Bei einer Rückzahlungsklage nach Rücktritt vom Kaufvertrag bestimmt sich der Erfüllungsort für die Zahlung nach §§ 269, 270 BGB; daraus folgt für den Gerichtsstand regelmäßig der Wohnsitz des Verkäufers (§ 29 Abs.1 ZPO). • Die Annahme eines einheitlichen Gerichtsstands am Ort, an dem sich die Kaufsache nach Rücktritt befindet, ergibt sich nicht aus Wortlaut und Systematik der §§ 269 f. BGB und § 29 ZPO. • Europäische Richtlinien wie die Verbrauchsgüterrichtlinie begründen keinen abweichenden Gerichtsstand und sind nicht maßgeblich für die Auslegung der nationalen Gerichtsstandsregeln. • Die Entscheidung des BGH zur Nacherfüllung lässt für die Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt keine anderslautende höchstrichterliche Festlegung erkennen. • Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit ist auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 281 Abs.1 S.1 ZPO). Der Kläger, wohnhaft in S., forderte vom Beklagten, wohnhaft in K., Kaufpreisrückzahlung und Ersatzkosten nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug. Streitpunkt war, welches Landgericht örtlich zuständig ist. Der Kläger berief sich auf Rechtsprechung, die einen Gerichtsstand am Ort der Kaufsache annehme; der Beklagte rügte die Unzuständigkeit des Landgerichts Stralsund und verwies auf das Landgericht Marburg. Das Verfahren wurde zunächst kammerintern behandelt, dann dem Einzelrichter übertragen. Der Kläger ergänzte seine Argumentation unter Bezug auf eine BGH-Entscheidung und stellte hilfsweise den Antrag auf Verweisung an das Landgericht Marburg. Das Landgericht Stralsund prüfte die Gerichtsstandsfragen unter Bezugnahme auf §§ 269, 270 BGB und § 29 ZPO sowie einschlägige Rechtsprechung und Literatur. • Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte außerhalb seines Bezirks ansässig ist und daher die örtliche Zuständigkeit nicht aus §§ 12 f. ZPO folgt. • Es ging davon aus, dass für Rückzahlungsansprüche nach Rücktritt der Erfüllungsort für die Geldleistung nach § 269 Abs.1 i.V.m. § 270 Abs.4 BGB beim Sitz des Verkäufers liegt, sodass nach § 29 Abs.1 ZPO dessen Wohnsitzgericht zuständig ist. • Eine entgegenstehende Auffassung, wonach ein einheitlicher Gerichtsstand am Ort der Kaufsache gelten solle, ist nach Wortlaut und Systematik der Vorschriften sowie nach Bewertung älterer Entscheidungen nicht überzeugend. • Die Berufung des Klägers auf die Verbrauchsgüterrichtlinie und auf die BGH-Entscheidung zur Nacherfüllung führt nicht zu einer abweichenden Auslegung der nationalen Gerichtsstandsregeln; die zitierte BGH-Entscheidung betrifft vorrangig Nacherfüllungsansprüche und ist für die Rückzahlungsfrage nicht entscheidungserheblich. • Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Systematik und jüngerer Tendenzen höchstrichterlicher Rechtsprechung folgte das Gericht seiner Auffassung und hielt die Zuständigkeit des Landgerichts Marburg für gegeben; daher erfolgte die Verweisung nach § 281 Abs.1 S.1 ZPO. Das Landgericht Stralsund erklärte sich für örtlich unzuständig und wies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Marburg. Begründung: Für die auf § 346 Abs.1 BGB gestützte Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt bestimmt sich der Erfüllungsort für die Geldleistung nach §§ 269, 270 BGB regelmäßig nach dem Wohnsitz des Verkäufers, sodass nach § 29 Abs.1 ZPO dessen Wohnsitzgericht zuständig ist. Abweichende Auffassungen, einen einheitlichen Gerichtsstand am Ort der Kaufsache anzunehmen, haben nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen und nach einschlägiger Rechtsprechung und Literatur keine durchgreifende Grundlage. Mangels örtlicher Zuständigkeit wurde daher auf Antrag an das Landgericht Marburg verwiesen.