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Urteil

6 O 39/11

LG STRALSUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Käufer sind zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet, wenn sie die vertraglich fällige Zahlung nicht fristgerecht leisten. • Verzugszinsen richten sich bei kalendermäßiger Fälligkeitsbestimmung nach § 286 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 288 Abs.1 BGB; bei unklarer Formulierung sind Vertragsbestimmungen nach § 133 BGB im Sinne des Gemeinten auszulegen. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits kalendarisch in Verzug war. • Ein Versäumnisurteil kommt nicht in Betracht, wenn die beklagte Partei bereits im Termin 'verhandelt' hat i.S.d. § 333 ZPO, auch ohne ausdrückliche Sachantragstellung. • Die Ablehnung eines Richters ist mit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs nicht mehr geeignet, den Fortgang des Verfahrens zu hemmen, weil die Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung hat.
Entscheidungsgründe
Restkaufpreisforderung und Verzugsschäden bei kalendarmäßiger Fälligkeit • Käufer sind zur Zahlung des Restkaufpreises verpflichtet, wenn sie die vertraglich fällige Zahlung nicht fristgerecht leisten. • Verzugszinsen richten sich bei kalendermäßiger Fälligkeitsbestimmung nach § 286 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 288 Abs.1 BGB; bei unklarer Formulierung sind Vertragsbestimmungen nach § 133 BGB im Sinne des Gemeinten auszulegen. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig, wenn der Schuldner bereits kalendarisch in Verzug war. • Ein Versäumnisurteil kommt nicht in Betracht, wenn die beklagte Partei bereits im Termin 'verhandelt' hat i.S.d. § 333 ZPO, auch ohne ausdrückliche Sachantragstellung. • Die Ablehnung eines Richters ist mit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs nicht mehr geeignet, den Fortgang des Verfahrens zu hemmen, weil die Beschwerde dagegen keine aufschiebende Wirkung hat. Die Klägerin verkaufte den Beklagten eine neu hergestellte Eigentumswohnung zum Gesamtpreis von 160.000 EUR. Der notarielle Vertrag bestimmte eine kalendermäßige Fälligkeit des Kaufpreises und sah Vorleistungspflichten der Käufer vor. Die Beklagten zahlten nur 135.000 EUR und beriefen sich vorgerichtlich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche (Steuerschaden) in Höhe von 25.000 EUR. Die Klägerin forderte restlichen Kaufpreis und mahnte anwaltlich; die Beklagten zahlten den Teilbetrag erst nach Fälligkeit und traten im Prozess weitgehend in Verteidigungsbereitschaft, ohne substantiiert gegen die Hauptforderung vorzutragen. Die Klägerin verlangte zudem Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. • Die Klage ist zulässig; örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist gegeben, weil die Beklagten die Zuständigkeit nicht substantiiert bestritten haben und sich im Verfahren hierauf eingelassen haben (§§ 12, 39 ZPO). • Der unbestrittene Restkaufpreisanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 433 Abs.2 BGB; mangels Tilgung (§ 362 BGB) verbleibt eine Forderung in Höhe von 25.000,00 EUR. • Verzug trat kraft kalendermäßiger Fälligkeitsbestimmung ein (§ 286 Abs.2 Nr.1 BGB). Daher stehen der Klägerin Verzugszinsen zu; die vertragliche Formulierung ist im Sinne des Gemeinten nach § 133 BGB so auszulegen, dass 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemeint sind, folglich Zinsen nach § 288 Abs.1 BGB. • Die vorgerichtlichen Anwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar (§§ 280 Abs.1, 286 Abs.2, 249 Abs.1 BGB), weil die Mahnung erfolgte, als die Beklagten bereits in Verzug waren. • Ein Versäumnisurteil war nicht zu erlassen, weil die Beklagten in der Verhandlung ausreichend deutlich gemacht haben, dass sie sich gegen die Klage zur Wehr setzen wollen; damit wurde im Sinne des § 333 ZPO verhandelt, auch ohne ausdrückliche Sachantragstellung. • Die Ablehnung des einzelrichterlichen Entscheidungsbefugnisses bzw. das Befangenheitsgesuch hinderte die Entscheidung nicht, weil die erstinstanzliche Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs und das Fehlen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Fortgang des Verfahrens nicht hemmen. Die Klägerin hat überwiegend obsiegt. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 25.763,09 EUR nebst Verzugszinsen auf 25.000,00 EUR sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 911,80 EUR verurteilt, weil sie die im notariellen Kaufvertrag kalendermäßig fällige Restzahlung nicht rechtzeitig geleistet haben. Verzugszinsen waren in der geltend gemachten Höhe begründet, da Verzug kraft Fristbestimmung eingetreten ist und der vertragliche Zinssatz als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verstehen ist. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden zu erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.