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Urteil

7 O 264/15

LG STRALSUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bausparvertrag ist bereits in der Ansparphase als Darlehensverhältnis im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen; die Bausparkasse kann daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist kündigen. • Zuteilungsreife eines Bausparvertrags begründet aufgrund der Struktur des Vertrags den vollständigen Empfang des Darlehens im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. • Die in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge geregelte Unkündbarkeit während der Vertragserfüllung ist gegenüber dem gesetzlichen Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht wirksam beschränkend; § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB schließt Abdingung aus. • Eine Kündigung wegen Ausübens des gesetzlichen Kündigungsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Bausparer ausreichend lange Zeit zur Inanspruchnahme des Darlehens verbleibt.
Entscheidungsgründe
Kündigung zuteilungsreifen Bausparvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB • Ein Bausparvertrag ist bereits in der Ansparphase als Darlehensverhältnis im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beurteilen; die Bausparkasse kann daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist kündigen. • Zuteilungsreife eines Bausparvertrags begründet aufgrund der Struktur des Vertrags den vollständigen Empfang des Darlehens im Sinn des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. • Die in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge geregelte Unkündbarkeit während der Vertragserfüllung ist gegenüber dem gesetzlichen Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht wirksam beschränkend; § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB schließt Abdingung aus. • Eine Kündigung wegen Ausübens des gesetzlichen Kündigungsrechts verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Bausparer ausreichend lange Zeit zur Inanspruchnahme des Darlehens verbleibt. Die Parteien schlossen 1991 einen Bausparvertrag mit anfänglicher Bausparsumme, später erhöht, und einem vereinbarten festen Sollzinssatz von 5 %; zugrundeliegend waren die ABB. Der Vertrag wurde am 01.04.2004 zuteilungsreif, der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und zahlte seit spätestens 1999 kaum noch Sparleistungen. Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 18.12.2014 zum 30.06.2015. Der Kläger widersprach und begehrt festzustellen, dass der Vertrag fortbesteht; außerdem verlangt er Freistellung für vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Beklagte behauptet, sie könne gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, da sie in der Ansparphase als Darlehensnehmerin anzusehen sei und das Darlehen mit Eintritt der Zuteilungsreife als vollständig empfangen gelte. Das Gericht hat über die Fortgeltung des Vertrags und die Nebenforderung zu entscheiden. • Anwendbarkeit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Der Bausparvertrag ist ein Rechtsverhältnis, bei dem der Bausparer durch Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirkt; in der Ansparphase ist die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen, sodass die Vorschrift anwendbar ist. • Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt: Es liegt ein fester Sollzinssatz vor (vereinbart 5 % gemäß § 6 Abs. 1 ABB) und die 10‑Jahresfrist nach dem vollständigen Empfang des Darlehens ist verstrichen. • Vollständiger Empfang des Darlehens i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB tritt bei Bausparverträgen mit der erstmaligen Zuteilungsreife ein, weil der Bausparer allein durch Annahme oder Beantragung die Valutierung herbeiführen kann; Zuteilungsreife war am 01.04.2004 gegeben, damit war die Kündigung ab 01.04.2014 nach Ablauf von zehn Jahren möglich. • Kündigung war fristgerecht und berechtigt: Die Beklagte kündigte mit sechsmonatiger Frist zum 01.07.2015; die Kündigung ist weder durch die ABB (§ 21) wirksam ausgeschlossen noch wegen Abdingbarkeit der gesetzlichen Vorschrift zulässig, da § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB Abdingung verhindert. • Keine Sittenwidrigkeit oder Verstoß gegen Treu und Glauben: Der Kläger hatte zehn Jahre sowie nach Kenntnis der Kündigung noch sechs Monate Zeit zur Inanspruchnahme des Darlehens; weitergehende Schutzbedürfnisse rechtfertigen kein Verbot der Kündigung. • Nebenforderung: Die geltend gemachte Freistellung für vorgerichtliche Kosten folgt nicht, weil die Hauptforderung (Fortbestehen des Vertrags) unbegründet ist. Die Klage wird abgewiesen; der Bausparvertrag wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 mit Wirkung zum 01.07.2015 wirksam beendet, weil die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (Bausparkasse als Darlehensnehmerin in der Ansparphase, fester Sollzinssatz, vollständiger Empfang durch Eintritt der Zuteilungsreife am 01.04.2004 und Ablauf der Zehnjahresfrist). Die Berufung auf die ABB (§ 21) hindert die gesetzliche Kündigung nicht, da § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB Abdingung ausschließt. Eine Kündigung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, weil dem Kläger ausreichend Zeit zur Valutierung blieb. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger; die Nebenforderung auf Freistellung für vorgerichtliche Kosten ist daher ebenfalls unbegründet.