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Urteil

1 S 18/23

LG Stuttgart 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1211.1S18.23.00
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Leitsätze
Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG findet auch auf Inkassodienstleistungen Anwendung, die die Einziehung unbestrittener deliktischer Forderungen (hier: aus Verkehrsunfall) zum Gegenstand haben.(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.09.2023, Az. 46 C 1437/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2023 zu bezahlen. 2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist – soweit nicht abgeändert – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 177,60 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG findet auch auf Inkassodienstleistungen Anwendung, die die Einziehung unbestrittener deliktischer Forderungen (hier: aus Verkehrsunfall) zum Gegenstand haben.(Rn.17) Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.09.2023, Az. 46 C 1437/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 259,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2023 zu bezahlen. 2. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist – soweit nicht abgeändert – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 177,60 EUR (abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542, 544 ZPO) A. Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig mit einer Begründung versehene Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in der tenorierten Höhe zu. I. Dem Grunde nach kann die Klägerin gemäß §§ 7 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 249 BGB von der Beklagten Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verlangen. 1. Zur Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende – und von der Berufung nicht angegriffene – Begründung des Amtsgerichts Bezug. 2. Die Klägerin ist hinsichtlich des Anspruchs auch aktivlegitimiert. Zwar bestreitet die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung, dass die Klägerin Eigentümerin des durch den Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs ist. Dieses i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO neue Verteidigungsmittel ist auch zu berücksichtigen. Denn es ist in der Berufungsinstanz unstreitig geworden (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, juris Rz. 14), dass die M. GmbH Eigentümerin ist und das Fahrzeug an die Klägerin zur Weitervermietung vermietet hatte. Die Aktivlegitimation der Klägerin beruht jedoch auf § 398 BGB. Denn die Eigentümerin trat den ihr gegen die Beklagte zustehenden Anspruch wirksam an die Klägerin ab. Die Abtretung gemäß § 5 Ziff. 3 des Firmenangehörigen-Master-Mietvertrages zwischen der Eigentümerin und der Klägerin umfasst sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Dritte aus und im Zusammenhang mit den Mietfahrzeugen (insbesondere aus Fahrzeugbeschädigungen). Dazu gehört auch die Forderung, mit deren Einziehung die Klägerin die F. GmbH beauftragt hatte. II. Der Höhe nach umfasst der Anspruch eine Zahlung von 259,80 EUR; das entspricht einer Erstattung von 0,9 Gebühren gemäß Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale i. H. v. 20 EUR und Wertminderungskalkulation i. H. v. 40 EUR. 1. Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann gemäß Nr. 2300 Abs. 2 Satz 1 VV RVG eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen kann nach Satz 2 nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3. 2. Gegenstand der Tätigkeit der durch die Klägerin beauftragten F. GmbH war eine Inkassodienstleistung. a) Eine Inkassodienstleistung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG eine Rechtsdienstleistung, die die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen umfasst, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung. Ein eigenständiges Geschäft i.S.v. Abs. 2 S. 1 liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung in Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012 – XI ZR 324/11, juris Rn. 21). b) Im Streitfall war Gegenstand der Rechtsdienstleistung eine Forderungseinziehung (aa) als eigenständiges Geschäft (bb). aa) Die F. GmbH, eine Inkassodienstleisterin, wurde durch die Klägerin mit der Geltendmachung und Einziehung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte beauftragt. Dass die Höhe der Forderung im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht feststand, sondern der durch den Unfall entstandene Schaden erst noch berechnet und belegt werden musste, steht der Qualifikation als Forderungseinzug nicht entgegen. Denn der Begriff der Inkassodienstleistung ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substanzieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2023 – VI ZR 180/22, juris Rz. 10; der dortige Forderungseinzug betraf einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG). bb) Die F. GmbH, bei der es sich unstreitig um einen Inkassodienstleister handelt, betrieb den Forderungseinziehung auch als eigenständiges Geschäft. 3. Die Inkassodienstleistung betraf auch eine unbestrittene Forderung. 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG weder nach dem Sinn und Zweck der Norm auf Verbraucher beschränkt (a)), noch sind im Wege der teleologische Reduktion Ansprüche aus Verkehrsunfallsachen von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen (b)). a) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift auf Verbraucher scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber gesehen hat, dass sich Inkassoforderungen in rund 16 % gegen Unternehmen richten (vgl. BT-Drucks. 19/20348, S. 75), ohne die Vorschrift auf den Forderungseinzug gegen Verbraucher zu beschränken. b) Auch für eine teleologische Reduktion der Vorschrift dahingehend, Ansprüche aus Verkehrsunfallsachen oder allgemein deliktische Ansprüche auszunehmen, besteht keine Veranlassung. Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, für die Schuldner einen Anreiz zu setzen, offene Forderungen zeitnah zu begleichen. Dies liege im Interesse aller Beteiligter, da der Wirtschaft das ihr zustehende Geld zufließe, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern weniger Aufwand entstehe und die Schuldner von geringeren Kosten profitierten (vgl. BT-Drucks. 19/20348, S. 23). Die Differenzierung zwischen unbestrittenen und bestrittenen Forderungen beruhe hierbei auf der Annahme, dass sich der Umfang der rechtlichen Prüfung und damit des Aufwands der Rechtsanwälte oder der Inkassodienstleister in der Regel wesentlich danach unterscheide, ob eine unbestrittene Forderung beigetrieben werden solle oder infolge des Bestreitens des Schuldners auch die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen seien (vgl. BT-Drucks. 19/20348, S. 62). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ansatz für das gewöhnliche Forderungsinkasso, nicht aber für die Einziehung deliktischer Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen – jedenfalls wenn diese im Rahmen einer Inkassotätigkeit erfolgt – gelten sollte, sind weder durch die Beklagte vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung zwischen Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten befürchtet, beruht dies auf einen Rechtsirrtum. Denn vom Anwendungsbereich der Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG sind auch Rechtsanwälte erfasst, die eine Inkassodienstleistung erbringen (zur Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmitt, RVG, 26. Aufl., § 1 Rn. 38). Dementsprechend nimmt auch die Gesetzesbegründung stets gleichermaßen auf Inkassodienstleister, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Bezug. 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall i. S. v. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG. Zwar liegt ein einfacher Fall gemäß Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Tatsächlich beglich die Beklagte die durch die F. GmbH geltend gemachte Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin. Das Vorliegen eines Regelfalls kann indes auch in einer solchen Konstellation zu verneinen sein, wenn eine wertende Gesamtbetrachtung ergibt, dass der Gegenstand der Inkassotätigkeit über einen einfachen Fall hinausging. So liegt es hier. Bei der Beurteilung der Fälle im Rahmen des Absatzes 2 ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers als Vergleichsmaßstab die durchschnittliche Inkassotätigkeit heranzuziehen (vgl. BT-Drucks. 19/20348, S. 63). Bei der überwiegenden Anzahl der Inkassoaufträge dürfte die Höhe der einzuziehenden Forderung bei Beauftragung des Inkassodienstleisters bereits feststehen. Soweit das Inkassounternehmen – wie hier – neben der bloßen Einziehung der Forderung auch mit Ermittlungen zur Schadenshöhe beauftragt wird, rechtfertigt diese nicht standardmäßig zu erbringende Vorarbeit eine Abweichung von dem gesetzlichen Regelbeispiel. 6. Anhaltspunkte dafür, dass die Inkassodienstleistung im vorliegenden Fall besonders umfangreich oder besonders schwierig war – mit der Folge, dass eine über 0,9 hinausgehende Gebühr (bis 1,3) anzusetzen wäre –, sind hingegen weder durch die Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass nach der Rechtsprechung des BGH in der Vergangenheit bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen die Regelgebühr des Nr. 2300 VV RVG a. F. zum Tragen kam, ist unerheblich. Denn der neu eingefügte Absatz 2 verfolgt gerade das Ziel, die gesetzliche Vergütung für Inkassodienstleistungen bei unbestrittenen Forderungen – und zwar unabhängig davon, ob diese durch einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister erbracht wurden – zu reduzieren. III. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 i. V. m. 711, 713 ZPO und aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. C. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Zwar weist der Sachverhalt Gemeinsamkeiten mit weiteren zwischen den Parteien geführten Prozessen auf. Dass die Parteien einheitliche Entscheidung in mehreren Parallelverfahren anstreben, begründet jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 232/17, juris Rn. 14). Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine abweichende Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts ist der Kammer nicht bekannt. Eine die Divergenz antizipierende Zulassung der Revision sieht § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor (vgl. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 543 Rn. 16).