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Beschluss

1 T 12/24

LG Stuttgart 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0121.1T12.24.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung im Sinne von § 66 Absatz 2 Ziffer 3 StaRUG.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.35)
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Restrukturierungsgerichts Stuttgart vom 11.12.2024, Az. 6 RES 1243/24, werden als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung im Sinne von § 66 Absatz 2 Ziffer 3 StaRUG.(Rn.32) (Rn.33) (Rn.35) 1. Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Restrukturierungsgerichts Stuttgart vom 11.12.2024, Az. 6 RES 1243/24, werden als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren. A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Beschluss des Restrukturierungsgerichts Stuttgart vom 11.12.2024, durch den der am 31.10.2024 von der Schuldnerin vorgelegte und im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.11.2024 geänderte Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde. Die Schuldnerin zeigte am 21.07.2024 bei dem Restrukturierungsgericht Stuttgart ein Restrukturierungsvorhaben nach § 31 StaRUG an. Mit Beschluss vom 25.07.2024 bestellte das Restrukturierungsgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. H. als Restrukturierungsbeauftragten. Am 31.10.2024 legte die Schuldnerin dem Restrukturierungsgericht Stuttgart einen Restrukturierungsplan vor und beantragte die Durchführung eines Planabstimmungsverfahrens. Mit Schreiben vom 31.10.2024 erklärte der Restrukturierungsbeauftragte, dass es nach den von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen und erteilten Informationen nachvollziehbar und plausibel sei, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin durch den Plan beseitigt und dass die Bestandsfähigkeit der Schuldnerin durch den Restrukturierungsplan sicher- oder wiederhergestellt werde. In dem auf den 25.11.2024 bestimmten Erörterungs- und Abstimmungstermin widersprachen die Beschwerdeführer 1) bis 5), 7), 8) und 11) dem Restrukturierungsplan. Die in dem gegenständlichen Restrukturierungsplan bestimmten Gruppen stimmten wie folgt über den Plan ab: Von der Gruppe 1 wurde der Plan mit einer Mehrheit von 93,62 % angenommen. Von der Gruppe 2 wurde der Plan mit einer Mehrheit von 93,62 % angenommen. Von der Gruppe 3 wurde der Plan mit einer Mehrheit von 75,80 % angenommen. Von der Gruppe 4 wurde der Plan einstimmig angenommen. Von der Gruppe 5 wurde der Plan einstimmig angenommen. Von der Gruppe 6 wurde der Plan einstimmig angenommen. In der Gruppe 7 ergab die Abstimmung eine Zustimmung von 0%, die erforderliche Mehrheit von 3/4 des Aktienkapitals wurde dementsprechend nicht erreicht. Die Schuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.11.2024 und im Termin vom 25.11.2024 die Planbestätigung. Mit Beschluss vom 11.12.2024 (Bl. 3327 ff. eAAG), der am 11.12.2024 verkündet wurde (Bl. 3261 eAAG), bestätigte das Restrukturierungsgericht den am 31.10.2024 vorgelegten und im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 25.11.2024 geänderten Restrukturierungsplan gemäß § 60 Abs. 1 StaRUG. Mit Schriftsatz vom 15.12.2024 (Bl. 3403 eAAG) hat bzw. haben der Beschwerdeführer 6), mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bl. 3419 eAAG) der Beschwerdeführer 5), mit Schriftsatz vom 20.12.2024 (Bl. 3421 eAAG) die Beschwerdeführer 1) bis 4) und 11), mit Schriftsätzen vom 27.12.2024 (Bl. 3481 eAAG), vom 06.01.2025 (Bl. 116 ff. eALG) und vom 17.01.2025 (Bl. 224 ff. eALG) der Beschwerdeführer 7) und mit Schriftsatz vom 23.12.2024 (Bl. 3484 eAAG) der Beschwerdeführer 8) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Restrukturierungsgerichts vom 11.12.2024 eingelegt bzw. begründet und mit Schriftsatz vom 23.12.2024 (Bl. 3493 eAAG) der Beschwerdeführer 9 „Widerspruch“. Die Beschwerdeführer tragen im Wesentlichen vor, dass sie durch den in Rede stehenden Plan schlechter gestellt würden als im Alternativszenario, welches die Beschwerdeführer teilweise in einem Insolvenzverfahren und teilweise in einer alternativen Sanierung unter Beteiligung bzw. jedenfalls der Beibehaltung der Bezugsrechte der nach dem Restrukturierungsplan der Gruppe 7 zugeordneten Aktionäre sehen. Im Hinblick auf das Insolvenzverfahren wird vorgetragen, dass eine Insolvenzeröffnung einer fortbestehenden Werthaltigkeit der Aktien nicht widerspreche, ein Verkauf selbiger also noch möglich sei. Im Hinblick auf eine alternative Sanierung wird ausgeführt, dass die in der Gruppe 7 zusammengefassten Aktionäre sich an einer Kapitalerhöhung hätten beteiligen können. Zudem wird bezweifelt, dass die im Restrukturierungsplan vorgesehenen Kapitalerhöhungen bzw. Einlageleistungen nicht auch unter Beibehaltung der Bezugsrechte der in der Gruppe 7 zusammengefassten Aktionäre erfolgen könnten bzw. würden mit der Folge, dass den Aktionären die Möglichkeit zur Partizipation an einer zukünftigen Wertaufholung verbliebe. Mehrere Beschwerdeführer bemängeln, dass die Schuldnerin ihnen nur spärliche Informationen zur finanziellen Lage der Schuldnerin habe zukommen lassen, sodass die Erstellung einer Vergleichsrechnung kaum möglich sei. Dies müsse im Rahmen der an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen Berücksichtigung finden. Der laut Plan für den Minderheitenschutz vorgesehene Betrag von 1,0 Millionen Euro sei nicht ausreichend. Zudem seien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens diverse formelle und materielle Fehler unterlaufen. Insbesondere seien die Ladungsfristen nicht eingehalten worden und die erfolgte Gruppeneinteilung sei nicht sachgerecht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründungen wird auf die o.g. Schriftsätze verwiesen. Die Beschwerdeführer beantragen daher (ausdrücklich oder sinngemäß), den Beschluss des Restrukturierungsgerichts Stuttgart vom 11.12.2024, Az. 6 RES 1243/24 aufzuheben und die Bestätigung des Restrukturierungsplans zu versagen. Die Beschwerdeführer Ziff. 1) bis 4) und 11) beantragen darüber hinaus, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 StaRUG anzuordnen. Die Schuldnerin nimmt Stellung in Ihren Schriftsätzen vom 24.12.2025 (Bl. 28 ff. eALG), vom 09.01.2025 (Bl. 141 ff. eALG), vom 13.01.2025 (Bl. 189 ff. eALG) und vom 16.01.2025 (Bl. 205 ff. eALG) und beantragt, 1. die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer unverzüglich nach § 66 Abs. 5 S. 1 StaRUG zurückzuweisen. 2. hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht dem Antrag zu 1. nicht stattgeben sollte, die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer als unzulässig zu verwerfen, 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Anträgen zu 1. und zu 2. nicht stattgeben sollte, die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zurückzuweisen. 4. den Antrag der Beschwerdeführer Ziff. 1) bis 4) und 11) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde zurückzuweisen. Die Schuldnerin vertritt die Auffassung, die Beschwerden seien unzulässig. Keiner der Beschwerdeführer habe eine wesentliche Schlechterstellung glaubhaft gemacht, wobei maßgeblich nur der Zeitraum der Beschwerdefrist sei. Soweit die Beschwerdeführer überhaupt zu Alternativszenarien Ausführungen machten, sei diesen entgegenzutreten. Weder sei im Falle einer Insolvenz von einem verbleibenden Wert der Aktien auszugehen, noch sei ein alternativer Plan zur Kapitalerhöhung realistisch durchsetzbar. Die sofortigen Beschwerden seien ferner auch unbegründet. Eine nicht ausgleichbare Schlechterstellung der Beschwerdeführer sei nicht gegeben und auch im Übrigen sei die planbestätigende Entscheidung des Restrukturierungsgerichts fehlerfrei. Schon aufgrund der Unzulässigkeit und Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden müsse die Abwägung gemäß § 66 Abs. 5 StaRUG zugunsten der Schuldnerin ausfallen. Ausgehend von der aktuellen Liquiditätsplanung sei ohne Rechtskraft des gegenständlichen Restrukturierungsplans bereits Mitte Februar 2025 mit dem Eintritt einer Unterdeckung und damit mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu rechnen, mehr als 4.000 Arbeitsplätze seien dadurch gefährdet. Es liege auch kein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne des § 66 Abs. 5 StaRUG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die o.g. Schriftsätze verwiesen. Das Restrukturierungsgericht half den sofortigen Beschwerden mit Beschlüssen vom 20.12.2024 (Bl. 3455 f. eAAG), vom 23.12.2024 (Bl. 3459 f. eAAG und Bl. 3462 f. eAAG), vom 30.12.2024 (Bl. 3485 f. eAAG und 3488 f. eAAG) und vom 02.01.2025 (Bl. 3495 f. eAAG) nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 66 Abs. 4 StaRUG hat das Restrukturierungsgericht bislang nicht entschieden. B. Die sofortigen Beschwerden sind jeweils unzulässig und daher zu verwerfen. I. Zur Entscheidung über die Verwerfung der sofortigen Beschwerden als unzulässig ist die Kammer als Beschwerdegericht zum aktuellen Zeitpunkt befugt. Einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 5 S. 1 StaRUG bedarf es vorliegend nicht. Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung an, der zufolge im Falle einer Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerden ein von der Schuldnerin beantragtes Verfahren nach § 66 Abs. 5 S 1 StaRUG hinfällig ist und es keiner gesonderten Entscheidung über diesen Antrag bedarf (LG Dresden, Beschluss vom 01.07.2021 – 5 T 363/21, juris-Rz. 15; Skauradszun, in: BeckOK StaRUG, § 66 Rn. 66; Spliedt, in: Jacoby/Thole, StaRUG, 1. Aufl. 2023, § 66 Rn. 29; Knof, in: Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2023 Rn. 81). II. Sämtliche sofortigen Beschwerden sind unzulässig. Sie sind zwar statthaft, jedoch fehlt es jedenfalls jeweils an der gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG erforderlichen Glaubhaftmachung. 1. Der vom Beschwerdeführer Ziff. 9) eingelegte „Widerspruch“ gegen den Planbestätigungsbeschluss des Restrukturierungsgerichts vom 11.12.2024 (Bl. 3493 f. eAAG) ist seinem Inhalt nach als sofortige Beschwerde auszulegen. 2. Sämtliche sofortigen Beschwerden aller oben aufgeführten Beschwerdeführer gegen den Bestätigungsbeschluss des Restrukturierungsgerichts sind statthaft gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 StaRUG. Sie wurden auch form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 38 S. 1, 40 Abs. 2 StaRUG, 569 ZPO. 3. Es kann dahinstehen, ob die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer 6) und 9) bereits deshalb gemäß § 66 Abs. 2 Ziff. 1) StaRUG unzulässig sein könnten, weil es an einem Widerspruch der Beschwerdeführer im Abstimmungsverfahren fehlte bzw. ob es sich bei dem Hinweis unter Ziff. 9 des Beschlusses vom 31.10.2024 (Bl. 1498 eAAG) um einen ausreichenden Hinweis i.S.d. § 66 Abs. 3 StaRUG handelte. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer Ziff. 5) (Bl. 3419 f. eAAG) gemäß § 51 ZPO, §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB wirksam vertreten ist. Ferner kann dahinstehen, bezüglich welcher Beschwerdeführer eine Anteilsinhaberschaft und damit eine Planbetroffenheit in der Gruppe 7 als formelle Voraussetzung der Beschwer schlüssig dargelegt bzw. bewiesen ist. 4. Denn die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer sind jedenfalls gemäß § 66 Abs. 2 Ziff. 3 StaRUG unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden. a) Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG ist eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er ohne Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Für die Glaubhaftmachung der wesentlichen Schlechterstellung ohne Nachteilsausgleich im Rahmen von § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG gelten im Grundsatz dieselben Prinzipien wie für die Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung im Rahmen von § 64 Abs. 2 StaRUG mit dem Unterschied, dass im Rahmen des § 66 StaRUG im Hinblick auf das Erfordernis der „Wesentlichkeit“ höhere Anforderungen gelten (Jungmann, in: MüKoStaRUG, 1. Aufl., § 66 Rn. 84 und § 64 Rn. 79) und dass im Unterschied zu § 64 Abs. 3 StaRUG eine nur voraussichtliche Schlechterstellung nicht genügt (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 17.07.2023 – 4 T 3814/23, juris-Leitsatz und -Rz. 18). Das Beweismaß ist indes im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 66 StaRUG herabgesetzt: Das Beschwerdegericht muss bei der Beurteilung der wesentlichen Schlechterstellung keine volle Überzeugung erlangen. Ausreichend ist vielmehr bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer muss demnach Umstände darlegen und präsente Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO, § 38 S. 1 StaRUG) einführen, die die Annahme einer sicheren wesentlichen Schlechterstellung mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ermöglichen (Jungmann, in: Münchener Kommentar StaRUG, 1. Aufl. 2023, § 66 Rn. 85). Diese beizubringen ist im Rahmen der Glaubhaftmachung genauso Aufgabe des antragstellenden Planbetroffenen wie die konkrete Darstellung von realistischen Alternativszenarien (Angabe von Eintrittswahrscheinlichkeit und Werteallokation inkl. Darstellung des sich daraus jeweils ergebenden Erwartungswertes). Mindestens muss der antragstellende Planbetroffene sich mit der im Restrukturierungsplan enthaltenen Vergleichsrechnung und den darin enthaltenen Angaben zu Werteallokationen konkret auseinandersetzen; regelmäßig wird er auch eigene Berechnungen anstellen müssen (Jungmann, in: MüKoStaRUG, 1. Aufl. 2023, § 64 Rn. 97). Der Beschwerdeführer darf dabei auf die Gerichtsakten aus Restrukturierungsverfahrens verweisen, ihr Inhalt ist vom Gericht zu berücksichtigen (Jungmann, in: MüKoStaRUG, 1. Aufl. 2023, § 66 Rn. 84). Der Schuldner kann seinerseits Glaubhaftmachen, dass der bzw. die Beschwerdeführer durch den Plan nicht wesentlich schlechter gestellt wird bzw. werden bzw. dieser Nachteil durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG bereit gestellten Mitteln ausgeglichen werden kann (Gegenglaubhaftmachung; Skauradszun, in: BeckOK StaRUG, 14. Edition, § 66 Rn. 42). Auch im Rahmen der Glaubhaftmachung ist dabei der für die Schlechterstellung i.S.d. §§ 66 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 64 Abs. 1 StaRUG geltende rechtliche Rahmen zu berücksichtigen. Berücksichtigungsfähig sind danach neben dem Insolvenzszenario nur hinreichend wahrscheinliche alternative Fortführungsszenarien (Skauradzun, BeckOK StaRUG, 14. Edition, § 64 Rn. 18; BT-Drs. 19/24181, 163), wobei es – wie sich bereits dem Wortlaut des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG entnehmen lässt – auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (so im Hinblick auf § 26 StaRUG ausdrücklich Spahlinger, BeckOK StaRUG, 14. Edition, § 26 Rn. 25). Ein besserer Restrukturierungsplan ist nach teilweiser Auffassung von vornherein nicht als Vergleichsszenario heranzuziehen (Skauradzun, BeckOK StaRUG, 14. Edition, § 64 Rn. 19 m.w.N.), in jedem Fall aber allenfalls dann, wenn ein derartiges anderweitiges Planszenario überwiegend wahrscheinlich realisiert werden kann (Spliedt, in: Jacoby/Thole, StaRUG, 1. Aufl. 2023, § 66 Rn. 16). Darlegungen zu einer alternativen Fortführung, die nur für einen vergangenen Zeitraum als realisierbar dargestellt wird, genügen daher von vornherein nicht für eine Glaubhaftmachung i.S.d. § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG. b) Beschwerden der Beschwerdeführer Ziff. 6) und Ziff. 5) Diesen dargelegten Anforderungen genügt von vornherein weder der Vortrag des Beschwerdeführers Ziff. 6) (Bl. 3403 eAAG), noch des Beschwerdeführers Ziff. 5) (Bl. 3419 f. eAAG). In beiden sofortigen Beschwerden finden sich keine konkreten und glaubhaft gemachten Ausführungen zu dem aus Sicht des jeweiligen Beschwerdeführers heranzuziehenden Alternativszenario. c) Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 8) Auch der Vortrag des Beschwerdeführers Ziff. 8) (Bl. 3484 eAAG) genügt den oben unter a) dargelegten Anforderungen nicht. Soweit er ausführt, bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens verbliebe ihm noch die Gelegenheit zu einem Verkauf der Aktie, geht er mangels anderweitiger konkreter Ausführungen offensichtlich von dem im Restrukturierungsplan zugrunde gelegten Alternativszenario eines Regelinsolvenzverfahren aus. Der Beschwerdeführer greift auch nicht die – durch die Anlage 2 bzw. Vergleichsrechnung der S. GmbH (Bl. 757 ff. eAAG, insbes. S. 7, 10 = Bl. 804, 807 eAAG) gestützte – Ausführung im gegenständlichen Restrukturierungsplan (S. 85 f. = Bl. 464 ff. eAAG) an, wonach im Falle eines Regelinsolvenzverfahrens letztlich von einem Verlust der Aktien und einer Erlöserwartung der Aktionäre von 0% auszugehen sei. Eine Schlechterstellung hinsichtlich der Endzustände der beiden Szenarien (Kapitalherabsetzung auf Null und Bezugsrechteausschluss im Falle der Restrukturierung gegenüber dem Verlust der Aktie mit Erlöserwartung von Null bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens) hat der Beschwerdeführer damit nicht dargelegt. Soweit er offensichtlich darauf abstellt, dass es bei Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens eine Zwischenphase gebe, in der ein Verkauf der Aktie noch möglich sei, trifft es zwar zu, dass weder die Insolvenzantragstellung noch die Insolvenzeröffnung an sich – selbst im Falle der Masseunzulänglichkeit – zu einer automatischen Beendigung der Börsenzulassung führen dürfte (vgl. Mock, in: Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 91 Rn. 99; vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 15.01.2021 – 6 A 857/19.Z, NZI 2021, 404 und Anm. Heidel, BKR 2021, 530). Jedoch besteht die Möglichkeit zu einem Verkauf der Aktie auch aktuell schon bis zur abschließenden Umsetzung des Restrukturierungsplans, konkret dem mit der Kapitalherabsetzung auf Null einhergehenden Delisting. Dass die Aktie nach Insolvenzantragstellung bzw. Insolvenzeröffnung (wesentlich) mehr wert sein sollte als aktuell, hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch sind plausible Gründe dafür ersichtlich. d) Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff. 9) Mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung ist ferner auch der – dem Inhalt nach als sofortige Beschwerde auszulegende – „Widerspruch“ des Beschwerdeführers Ziff. 9) gegen den Planbestätigungsbeschluss des Restrukturierungsgerichts vom 11.12.2024 (Bl. 3493 f. eAAG) unzulässig. Nach dem Verständnis der Kammer beschreibt der Beschwerdeführer als heranzuziehendes Alternativszenario ein Insolvenzverfahren, innerhalb dessen eine Kapitalerhöhung unter Einbeziehung aller Aktionäre erfolgt. Der Beschwerdeführer legt aber keine Umstände dar und führt erst recht keine präsenten Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO, § 38 S. 1 StaRUG) ein, aufgrund derer die Kammer zu der Einschätzung gelangen würde, eine ausreichende Kapitalerhöhung unter Einbeziehung aller Aktionäre sei mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % realistisch. Der Beschwerdeführer trägt schon nicht vor, mit welcher Kapitalerhöhung welcher Aktionäre zu welchem Zeitpunkt gerechnet werden und dass diese zur Abwendung der (im Restrukturierungsplan unter Ziff. 1.5.2 und in Anl. 6 aufgezeigten und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittenen) zu erwartenden Liquiditätsunterdeckung genügen könnte. Es kann insoweit weder beurteilt werden, ob es sich überhaupt um ein durchführbares Vorgehen handelt bzw. inwiefern dieses für den Beklagten überhaupt finanziell vorteilhaft gegenüber dem hier in Rede stehenden Restrukturierungsplan wäre. Schließlich begründet die Ausführung des Beschwerdeführers, „am 24. Juli 2023 […] wäre genug Zeit gewesen um die Bereitschaft der Kleinaktionäre, zur Sanierung beizutragen, zu ermitteln“ (Bl. 3494 eAAG), Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer selbst das angesprochene Alternativszenario zum maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt überhaupt noch für realistisch erachtet. e) Beschwerden der Beschwerdeführer Ziff. 1) bis 4) und 11) Die Beschwerdeführer Ziff. 1) bis 4) und 11) legen eine wesentliche Schlechterstellung i.S.d § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG ebenfalls nicht entsprechend der obigen Ausführungen dar. Der Beschwerdeschrift (Bl. 3421 ff. eAAG) ist zu entnehmen, dass das heranzuziehende Alternativszenario nicht ein Regelinsolvenzverfahren wäre, sondern eine Sanierung unter Beteiligung der Aktionäre in der Gestalt eines zunächst vorzunehmenden Kapitalschnitts und in der Folge einer Beteiligung der Aktionäre über eine eigene Gesellschaft, durch die eine Prospektpflicht vermieden würde. Die Beschwerdeführer legen indes aber auch keine Umstände dar und führen keine präsenten Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO, § 38 S. 1 StaRUG) ein, aufgrund derer die Kammer zu der Einschätzung gelangen würde, eine ausreichende Kapitalerhöhung unter Einbeziehung aller Aktionäre sei mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % realistisch. Soweit ersichtlich, greifen die Beschwerdeführer die dem Restrukturierungsplan (Ziff. 1.5.2 und Anl. 6) zugrundeliegende Annahme, der zufolge im März 2025 mit einer Liquiditätsunterdeckung zu rechnen sei, nicht an. Ungeachtet dessen, ob mit einer Liquiditätsunterdeckung ausgehend vom Restrukturierungsplan erst im März 2025 zu rechnen ist oder entsprechend des neuerlichen (durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Vorstandsmitglieder glaubhaft gemachten) Vortrags der Schuldnerin bereits Mitte Februar 2025 (Schriftsatz vom 24.12.2024, Bl. 29 eALG, Anlagenheft Schuldnerin Anl. 1 und 2), erachtet es die Kammer auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführer 1) bis 4) und 11) jedenfalls nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass eine Sanierung der Schuldnerin unter Beteiligung der Aktionäre zeitnah möglich ist, ohne dass es darauf ankäme, ob bei einer Kapitalerhöhung durch die Streubesitzaktionäre eine Prospektpflicht bestünde bzw. durch bestimmte rechtliche Konstruktionen zu umgehen wäre und ob ein testierter Jahresabschluss dafür erforderlich ist oder nicht. Die Beschwerdeführer führen bereits nicht weiter aus, welche Aktionäre konkret zu Kapitalerhöhungen welchen Umfangs bereit wären und dass sich damit allein der erhebliche Kapitalbedarf der Schuldnerin decken ließe. Soweit sich ihrer Beschwerdeschrift entnehmen lässt, dass sie von einer Co-Finanzierung seitens der im Restrukturierungsplan vorgesehenen KKV-Finanzierer und P. auch im Alternativszenario bestehenbleibender Bezugsrechte der Streubesitz-Aktionäre ausgehen, fehlt es am Vortrag konkreter Umstände und der Einführung präsenter Beweismittel, aufgrund derer von einer Bereitschaft der KKV-Finanzierer und P. zur Erbringung substantieller Beiträge bei fortbestehenden Bezugsrechten der Streubesitzaktionäre auszugehen wäre. Insbesondere vermag die Kammer einen derartigen Anhaltspunkt nicht in dem zitierten Auszug eines in der Frankfurter Zeitung des 12. Dezember 2024 abgedruckten Interviews des Herrn T. (Bl. 3424 eAAG) zu erkennen. Der Umstand, dass Herr T. gegenüber der Presse u.a. eine (nach Auffassung der Beschwerdeführer umgehbare) Prospektpflichtigkeit als Argument gegen eine Kapitalerhöhung unter Beteiligung der Aktionäre anführt, stellt aus Sicht der Kammer noch keinen Anhaltspunkt für die Bereitschaft der KKV-Finanzierer und P. zur Erbringung substantieller Finanzierungsanteile bei einer Beibehaltung der bisherigen Bezugsrechte dar. Die Beschwerdeführer teilen selbst mit, dass Herr T. im weiteren Verlauf des betreffenden Interviews angegeben habe, er allein habe „für die Aktionäre gekämpft“, jedoch hätten „die anderen Spieler den definitiven Ausschluss der Aktionäre gewünscht“ (Bl. 3424 eAAG). Dem ist gerade zu entnehmen, dass eine Sanierung aus Sicht des Herrn T. noch von weiteren Beteiligten abhing, er also alleine eine Finanzierung nicht in für ausreichend erachtetem Umfang hätte gewährleisten können und bei den weiteren Beteiligten eine Bereitschaft zur Finanzierung bei fortbestehenden Bezugsrechten offenbar gerade nicht bestand. Während die Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte und präsenten Beweismittel einführen, die das dargestellte Alternativszenario als realisierbar erscheinen lassen, liegen dagegen mehrere Dokumente vor, die im Gegenteil gegen eine Realisierbarkeit des dargestellten Alternativszenarios sprechen: Gegen eine aktuell gegebene Realisierbarkeit einer Sanierung unter Beibehaltung der Bezugsrechte spricht zum einen die vorliegende Mitteilung des gerichtlich eingesetzten Restrukturierungsbeauftragten, der zufolge er sich im Verlauf des Restrukturierungsverfahrens mehrfach, aber letztlich vergeblich um die Entwicklung eines Restrukturierungskonzepts unter Beteiligung der Aktionäre bemüht habe (vgl. Stellungnahme vom 06.11.2024 S. 4, Bl. 1831 eAAG, a. auch E-Mailverkehr in Anl. 3 Anlagenheft Schuldnerin eALG). Ebenfalls gegen eine Realisierbarkeit des dargestellten Alternativszenarios spricht vorliegend das zwischen der Schuldnerin und den wesentlichen Fremdkapitalgebern abgeschlossene LockUp-Agreement – das im Übrigen Voraussetzung der zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit benötigten Brückenfinanzierung war, s. Ziff. 1.5.2 des Restrukturierungsplans –, welches in Ziff. 5.2.6 ein ausdrückliches Verbot für die Schuldnerin enthält, anderweitige Restrukturierungs- oder Insolvenzpläne zu verfolgen und in Ziff. 5.2.12 ein Verbot etwaiger Kapitalerhöhungen außerhalb des abgesprochenen Restrukturierungsvorhabens vorsieht. Die Kammer erachtet es daher nicht als glaubhaft gemacht, dass das von den Beschwerdeführern 1) bis 4) und 11) dargelegte Alternativszenario einer Fremdfinanzierung durch dieselben Fremdkapitalgeber unter Beibehaltung der Bezugsrechte realisierbar bzw. hinreichend wahrscheinlich ist. f) Beschwerde des Beschwerdeführers Ziff.7) Auch der Vortrag des Beschwerdeführers Ziff. 7) genügt den unter a) erläuterten Anforderungen nicht. aa) Es kann dahinstehen, ob die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung i.S.d. § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG als Zulässigkeitsvoraussetzung innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen muss (so Spliedt, in: Jacoby/Thole, StaRUG, 1. Aufl. 2023, § 66 Rn. 14 und 47; und zu § 253 InsO: LG Osnabrück, Beschluss vom 08.08.2017 – 8 T 444/17, juris-Rz. 6), also gemäß § 40 StaRUG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung des Beschlusses, oder ob auch eine Glaubhaftmachung innerhalb der Beschwerdebegründung genügt (so zu § 253 InsO BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – IX ZB 13/14, juris-Rz. 16 unter Bezugnahme auf die Ausführung des Gesetzgebers zu § 253 InsO in der BT-Drs. 17/5712, S. 35 f.). Denn vorliegend hat der Beschwerdeführer Ziff. 7) weder mit dem Schriftsatz vom 27.12.2024 (Bl. 3481 eAAG) noch mit dem Schriftsatz vom 09.01.2025 (Bl. 124 ff. eALG) oder dem Schriftsatz vom 17.01.2025 (Bl. 224 ff. eALG) eine Schlechterstellung in der oben ausgeführten Art und Weise glaubhaft gemacht. bb) Eine Schlechterstellung hat der Beschwerdeführer Ziff. 7) nicht insofern glaubhaft gemacht, als er ausführt, das Aktieneigentum bestehe auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fort, während der Plan zur Vernichtung des Aktieneigentums führe. Der Beschwerdeführer macht keine anderweiten konkreten Ausführungen zum weiteren Verlauf des von ihm insoweit als Vergleichsszenario herangezogenen Insolvenzszenarios. Mangels abweichender Angaben bzw. konkreter Angriffe ist insoweit als Alternativszenario der im Restrukturierungsplan skizzierte Ablauf des Insolvenzverfahrens heranzuziehen. Dieser mündet letztendlich in einem Verlust der Aktien des Beschwerdeführers ohne Wertauskehr (vgl. S. 76 ff. Restrukturierungsplan und Anl. 2 Vergleichsrechnung, v.a. Bl. 784, 804 und 807 eAAG; vgl. auch Heidel, Insolvenz und Delisting, BKR 2021, 530, 532 vor d) zum Widerruf der Börsennotierung gemäß § 39 BörsG bei Abwicklung der Gesellschaft), sodass eine Schlechterstellung gegenüber dem Endszenario nach dem Restrukturierungsplan nicht erkennbar ist. Soweit der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass ihm im Falle des Alternativszenarios eines Insolvenzverfahrens in einem Übergangszeitraum noch werthaltige Aktien verblieben bzw. ein Verkauf der Aktien möglich wäre, vermag die Kammer – wie oben in Bezug auf den Beschwerdeführer Ziff. 8) bereits ausgeführt – ebenfalls keine Schlechterstellung gegenüber dem Restrukturierungsplanverfahren zu erkennen. Denn auch im Falle eines Vorgehens nach dem Restrukturierungsplan besteht während des Übergangszeitraums bis zur Umsetzung des selbigen (bzw. bis zur Kapitalherabsetzung auf Null) die Möglichkeit fort, die Aktien zu verkaufen. Dass der Wert im Falle der Einleitung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wesentlich höher wäre, hat der Beschwerdeführer weder dargelegt, noch ist dies sonst zu erkennen. cc) Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, dem Bezugsrecht komme auch ungeachtet der Kapitalherabsetzung auf Null noch ein Wert zu, mag dies zutreffen. Der Beschwerdeführer zeigt indes kein realistisches Alternativszenario auf, in welchem vom Fortbestand der Bezugsrechte auszugehen wäre. Soweit er bestreitet, dass die gemäß dem Restrukturierungsplan für den Zeitraum nach dem Kapitalschnitt vorgesehenen Neuaktionäre den Bezugsrechteausschluss gefordert hätten, vermag die Kammer allein aufgrund dieser nicht weiter belegten Behauptung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von über 50 % davon auszugehen, dass eine Sanierung unter Beibehaltung der Bezugsrechte der Aktionäre realistisch ist, zumal – wie bereits oben unter e) ausgeführt – aus der Akte hervorgehende Anhaltspunkte eher dagegen sprechen. dd) Die Kammer hält die angewandten Vorschriften des StaRUG auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers Ziff. 7) nicht für verfassungswidrig (vgl. insoweit auch Nichtannahme zur Entscheidung des BVerfG, 2 BvR 1531/24, Bl. 3253 eAAG; Prusko, in: Münchener Kommentar StaRUG, 1. Aufl. 2023, § 2 Rn. 121; BVerfG, Beschluss vom 18.07.1979 – 1 BvR 655/79, NJW 1979, 2510). g) Eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerden bedurfte es nicht (bzw. es ergibt sich kein Bedarf für eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 5 StaRUG aus der Erforderlichkeit eines Hinweises und damit einhergehenden Verzögerungen). Denn den Beschwerdeführern war der Bedarf für die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung bereits anderweitig im Prozess vor Augen geführt worden, nämlich durch die Ausführungen des Restrukturierungsgerichts im Bestätigungsbeschluss vom 11.12.2024 auf S. 5 ff. (Bl. 3331 ff. eAAG) und den Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 3346 eAAG). C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 38 Satz 1 StaRUG, § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Kramer, in BeckOK, StaRUG, 14. Edition 01.10.2024, § 38 Rn. 19, 20, 23). II. Einer Wertfestsetzung von Amts wegen bedarf es nicht, da keine wertabhängigen Gerichtsgebühren, sondern eine Festgebühr anfällt (Ziff. 2520 KV GKG). III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 38 StaRUG i.V.m. § 574 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.