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Beschluss

10 T 593/15

LG Stuttgart 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2016:0111.10T593.15.0A
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Leitsätze
Der Gerichtsvollzieher kann für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO nicht eine Gebühr nach GvKostG KV 101 verlangen, da diese nur für Zustellungen auf Betreiben der Partei erhoben werden kann, die Zustellung aber von Amts wegen zu veranlassen ist.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 20.11.2015, Az. 7 M 6087/15, abgeändert und die Eintragungsanordnung vom 13.10.15 der Obergerichtsvollzieherin F. am Amtsgericht Ludwigsburg, Aktenzeichen DR II 1759/15, aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gerichtsvollzieher kann für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO nicht eine Gebühr nach GvKostG KV 101 verlangen, da diese nur für Zustellungen auf Betreiben der Partei erhoben werden kann, die Zustellung aber von Amts wegen zu veranlassen ist.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 20.11.2015, Az. 7 M 6087/15, abgeändert und die Eintragungsanordnung vom 13.10.15 der Obergerichtsvollzieherin F. am Amtsgericht Ludwigsburg, Aktenzeichen DR II 1759/15, aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Vollstreckungsversuchen vom 01.06.15 beauftragte der Gläubiger die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren von insgesamt 255,76 €, vorrangig mit einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO, bei erfolgloser gütlicher Erledigung durch Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft. Mit Schreiben vom 16.06.15 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung des zu diesem Zeitpunkt offenen Betrages von 283,10 € auf. Nachdem der Schuldner keine Zahlungen leistete, forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner mit Schreiben vom 09.07.15, dem Schuldner durch die Gerichtsvollzieherin zugestellt am 10.07.15, zur Zahlung des zu diesem Zeitpunkt offenen Betrages von 316,50 € binnen 2 Wochen auf und bestimmte zugleich einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft für den 27.07.15. Nachdem der Schuldner zu diesem Termin nicht erschienen war, ordnete die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 17.08.15, dem Schuldner zugestellt am 19.08.15, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Mit Schreiben vom 21.09.15 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung von 331,96 € mit einer Frist von 2 Wochen auf und lud den Schuldner zugleich zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 12.10.15. Das Schreiben wurde dem Schuldner am 24.09.15 zugestellt. Zum Termin am 12.10.15 ist der Schuldner nicht erschienen. Mit Schreiben vom 13.10.15 teilte der Schuldner mit, dass er sich zwischen dem 18.09.15 und dem 12.10.15 im Urlaub befunden habe und deshalb die Ladung nicht habe lesen können. Er werde am nächsten Tag die Überweisung von 331,96 € veranlassen. Am 13.10.15 ordnete die Gerichtsvollzieherin die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Mit Schreiben vom 22.10.15, beim Amtsgericht eingegangen am 23.10.15, legte der Schuldner Widerspruch ein, da der offene Betrag an die Gerichtsvollzieherin überwiesen worden sei. Den Widerspruch des Schuldners vom 22.10.15 und 12.11.15 gegen die Eintragungsanordnung vom 13.10.15 wies das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 20.11.15 zurück, da immer noch eine offene Restforderung bestehe. Ausweislich einer Aufstellung der Gerichtsvollzieherin vom 02.11.15 besteht noch eine Restforderung von 4,65 €: Hauptforderung 255,76 € Kosten 76,85 € Summe 332,61 € Hebegebühr KV430 4,00 € Zahlung des Schuldners vom 02.11.15 331,96 € abzgl. berechnete Gerichtsvollzieher-Kosten - 4,00 € Auszahlung an den Gläubiger 327,96 € Zahlungsverrechnung Forderung des Gläubigers 332,61 € abzgl. an Gläubiger ausbezahlter Betrag - 327,96 € Restforderung 4,65 € Die Gerichtsvollzieherkosten von 76,85 € setzen sich wie folgt zusammen (vgl. Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin im Schreiben vom 25.08.15 und vom 21.10.15): Zustellung KV 100, 101 13,00 € nicht erledigte Vermögensauskunft KV 604, 260 15,00 € Gütliche Erledigung 16,00 € Wegegeld bis 10 km KV 207 6,50 € Entgelte für Zustellung KV 701 3,45 € Auslagenpauschale KV 716 8,80 € Zwischensumme 14,10 € Summe 76,85 € Zwischensumme 62,75 € Zustellung KV 100, 101 6,00 € Entgelte für Zustellung KV701 (2x) 6,90 € Auslagenpauschale KV 716 1,20 € Mit Schreiben vom 27.11.15, beim Vollstreckungsgericht eingegangen am 02.12.15, legte der Schuldner gegen den Beschluss vom 20.11.15 Beschwerde ein: Die Gerichtsvollzieherin habe angegeben, dass eine offene Forderung von 331,96 € zu bezahlen sei. Eine weitere Forderung habe er weder von der Gerichtsvollzieherin noch von jemand anderem erhalten. Der sofortigen Beschwerde des Schuldners half das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 14.12.15 nicht ab. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet. 1) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 39) ist im Rahmen der Entscheidung nach § 882d ZPO auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, sodass beispielsweise der nachträglich vom Schuldner erbrachte Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung den Eintragungsgrund entfallen lassen soll (ebenso LG Detmold, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 T 217/14 -, juris; LG Berlin, DGVZ 2013, S. 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013 - 5 T 352/13 -; AG Bonn, Beschluss vom 16.04.2014 - 24 M 579/14, BeckRS 2014, 13653 BeckOK ZPO/Utermark, § 882d Rdnr. 6; Musielak-Voit, ZPO, 11. Auflage, § 882d Rdnr. 3; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882d Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 882d Rn. 2 und 6). Dies bedeutet, dass - auch wenn die Gerichtsvollzieherin die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zunächst zu Recht angeordnet hat, weil der Schuldner pflichtwidrig die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat, die Eintragungsanordnung aufzuheben ist, wenn der Schuldner im Widerspruchsverfahren bzw., falls Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung eingelegt wurde, im Beschwerdeverfahren den Gläubiger vollständig befriedigt. 2a) Im konkreten Fall ist von einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers auszugehen. Zwar hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nicht nur die Hauptforderung - hier die rückständigen Rundfunkbeiträge - zu bezahlen, sondern auch gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Zu Letzteren gehören insbesondere auch die Gerichtsvollzieherkosten. Der Vollstreckungsakte lässt sich aber entnehmen, dass die Gerichtsvollzieherin Kosten angesetzt hat, welche nach dem GvKostG nicht hätten erhoben werden dürfen und die daher nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen sind. Dies betrifft namentlich die Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO in Höhe von 2x3€. Den Kostenrechnungen der Gerichtsvollzieherin lässt sich entnehmen, dass sie Kosten für insgesamt 4 Zustellungen angesetzt hat, nämlich (zurecht) für die 2 Zustellungen zur Ladung zur Abgabe zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie (zu Unrecht) für die 2 Zustellungen der Eintragungsanordnungen. Die Gerichtsvollzieherin kann für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO eine Gebühr nach KV 101 des GvKostG von 3 € nicht verlangen. Dies hat zur Folge, dass dem Schuldner kein ausstehender Betrag von 4,65 € entgegengehalten werden kann. b) Die Gebühr nach KV 100, 101 kann, wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ergibt, nur für Zustellungen erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien - also nicht von Amts wegen - erfolgen. Ob die in § 882c Absatz 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (für Zustellung im Parteibetrieb etwa: AG Lichtenberg, Beschluss vom 16. August 2015 - 35D M 8005/15, 35 D M 8005/15 -, juris; AG Dillenburg, Beschluss vom 24. März 2015 - 74 M 2831/14 -, juris; LG Verden, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 6 T 124/14 -, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 T 109/15; Theis/Rutz DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Auflage, § 882c, Rn. 5; für Amtszustellung etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; AG Mannheim, Beschluss vom 21. März 2014 - 7 M 6/14 -, juris AG Pinneberg; Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 77 M 798/14 -, juris AG Offenbach; Beschluss vom 13. April 2015 - 61 M 10124/14 -, juris; LG Meiningen, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - (35) 5 T 116/15, 5 T 116/15 -, juris; LG Lüneburg, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 15/15 -, juris; AG Marbach, Beschluss vom 07. April 2015 - 3 M 1038/14 -, juris; Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage, § 882c Rn. 6; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 882c ZPO, Rn. 7 (anders noch die Vorauflage). Die Kammer schließt sich derjenigen Auffassung an, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht. Der Gläubiger gibt zwar, indem er den Vollstreckungsauftrag erteilt, Anlass zu dem Vorgehen nach § 882c ZPO. Zudem kommt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mittelbar auch dem Gläubiger zugute, da die Eintragung gemäß § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu löschen ist, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird. Die Eintragung in das Schuldnerregister dient aber nicht in erster Linie der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs, der vor einem Schuldner gewarnt werden soll, der einen titulierten Anspruch nicht zu erfüllen vermag. Das kommt auch in der Gesetzesbegründung zu § 882c ZPO zum Ausdruck, in der es heißt, die Eintragung erfolge, um den „Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen“ (BT-Drs. 16/10069, S. 38, zu Nr. 3, erster Absatz). Deswegen erfolgt die Eintragungsanordnung ausdrücklich gemäß § 882c Abs. 1 ZPO von Amts wegen. Die durch das Verfahren nach § 882c ZPO anfallenden Kosten sind daher keine sachnotwendigen Folgen einer bestimmten Zwangsvollstreckung, sondern entstehen in einem eigenständigen, im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren. Damit unterscheidet sich Zustellung der Eintragungsanordnung von den in der Vorbemerkung 1 (2) zu Gebührenziffern 100ff. des GvKostG erwähnten Fällen, wonach die Gebühren für die Zustellung auch dann zu erheben seien, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustelle. Das Argument des Amtsgerichts Darmstadt (DGVZ 2014, 73, juris-Rn. 14), es könne nicht hingenommen werden, dass die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung entweder vom Steuerzahler oder vom Gerichtsvollzieher persönlich zu tragen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anordnung der Eintragung dient - wie ausgeführt - öffentlichen Zwecken; es ist daher ohne weiteres nachvollziehbar, dass die mit ihr verbundenen Kosten nicht von dem Gläubiger zu tragen sind, der sie durch seinen Vollstreckungsauftrag ausgelöst hat, sondern von der Allgemeinheit. Dass der Gläubiger die Kosten - wenn man dieser Auffassung folgte - als Kosten der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beitreiben lassen könnte (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO), ändert daran schon wegen der Unsicherheit nichts, ob die Vollstreckung Aussicht auf Erfolg hat. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ebenfalls dafür, nicht von einer Zustellung auf Veranlassung des Gläubigers auszugehen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 882c ZPO (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39) nimmt der Gerichtsvollzieher die Datenerhebungen nach § 882c Absatz 3 Satz 2 ZPO-E nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vor, weshalb dem Gläubiger hierfür keine Gebühr abverlangt werden könne. Diese Überlegung ist auf das Verfahren nach § 882c ZPO insgesamt - und damit auch auf die Kosten der Zustellung übertragbar. Im Übrigen soll nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 18.12.15 durch eine Änderung von § 882c Abs. 2 S.2 klargestellt werden, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung „von Amts wegen“ handele. Das Eintragungsverfahren diene nicht in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers, sondern der Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses und somit dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs. Das Eintragungsverfahren solle daher nicht zur Disposition des Gläubigers stehen (vgl. BR-Drucksache 633/15, S. 40). Dementsprechend wäre auch die gebührenabhängig berechnete Auslagenpauschale (KV 716) mit Rücksicht auf die Verminderung des Ansatzes des Gerichtsvollziehers anteilig zu kürzen. Auf die - ebenfalls umstrittene - Frage, ob der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Auslagen für eine nicht persönlich vorgenommene, sondern über ein Postunternehmen bewirkte Zustellung weiterberechnen kann (bejahend OLG Stuttgart BeckRS 2015, 07368; OLG Nürnberg BeckRS 2015, 02651), weil Ziffer 701 des Kostenverzeichnisses eine Beschränkung auf Parteizustellungen nicht vorsehe, kommt es nach Lage des Falls nicht an. 3) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.