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Beschluss

11 Qs 8/14

LG Stuttgart 11. Große Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2014:0923.11QS8.14.0A
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Leitsätze
Die Staatsanwaltschaft hat in jedem Fall die Anordnungskompetenz für ein Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StPO.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde vom 03.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25.08.2014 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 03.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25.08.2014 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. I. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht S. ein auf § 95 StPO gestütztes Verlangen der Staatsanwaltschaft gegen die Bank auf Herausgabe von zwei Kreditakten analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO bestätigt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Kunden der Bank wegen Insolvenzstraftaten in Betracht kommen. Die Bank ist der Auffassung, dass das Herausgabeverlangen nicht rechtmäßig war, weil für das Herausgabeverlangen ein richterlicher Beschluss notwendig sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, weil ein Richtervorbehalt für ein Herausgabeverlangen nicht bestehe. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet: Zur näheren Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25.08.2014 Bezug genommen, wonach kein Zweifel besteht, dass die inhaltlichen Voraussetzungen des § 95 StPO, dass die Bank Gewahrsamsinhaber von schriftlichen Unterlagen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sind und bislang auch nicht freiwillig herausgegeben wurden, vorliegen. Ein „Bankgeheimnis“ steht dem Herausgabeverlangen nicht entgegen (KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 95 Rn 2 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 161 Rn 4 mwN). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht angegriffen. Daher kommt es hier allein darauf an, ob die Staatsanwaltschaft die Herausgabe nach § 95 Abs. 1 StPO verlangen kann oder ob es dafür eines richterlichen Beschlusses bedarf, der einem Herausgabeverlangen vorausgehen muss. In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage dieser Anordnungskompetenz umstritten. Während einerseits vertreten wird, dass im Ermittlungsverfahren außer dem Richter in jedem Fall die Staatsanwaltschaft - selbst oder durch die Polizei - die Herausgabe verlangen kann, auch wenn kein Eilfall vorliegt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 95 Rn 2 mwN; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 95 Rn 25 mwN.; AnwK-StPO/Löffelmann, 2. Aufl., § 95 Rn 2; Graf/Ritzert, StPO, 2. Aufl., § 95 Rn 2; LG Lübeck, NJW 2000, 3148; LG Gera, NStZ 2001, 276; LG Halle, NStZ 2001, 276; LG Koblenz, WM 2002, 383, wistra 2002, 359; LG Bonn, BKR 2003, 914; i.E. unklar Radtke/Hohmann-Joecks, StPO, § 95 Rn 7), verlangt die Gegenmeinung - mit Ausnahme von Eilfällen, die aber angesichts eines zumindest im Landgerichtsbezirk Stuttgart rund um die Uhr telefonisch erreichbaren richterlichen Bereitschaftsdienstes praktisch nicht vorkommen können - wie bei § 98 Abs. 1 StPO stets einen richterlichen Beschluss (LR-Menges, StPO, 26. Aufl., § 95 Rn 20 mwN; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 95 Rn 3; LG Berlin, WM 1984, 772; LG Stuttgart, NJW 1992, 2646; LG Düsseldorf, wistra 1993, 199; LG Frankfurt/Oder, WM 2000, 1543). Einigkeit besteht dagegen darüber, dass der Gewahrsamsinhaber gegen ein staatsanwaltschaftliches Herausgabeverlangen entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO eine richterliche Entscheidung beantragen kann und dass Zwangsmittel gem. § 95 Abs. 2 S.1, § 70 StPO nur vom Richter angeordnet werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 95 Rn 9, 12 mwN; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 95 Rn 27, 32 mwN.; AnwK-StPO/Löffelmann, 2. Aufl., § 95 Rn 3, 5; Graf/Ritzert, StPO, 2. Aufl., § 95 Rn 5, 6; LR-Menges, StPO, 26. Aufl., § 95 Rn 27, 32 mwN; KK-Greven, StPO, 7. Aufl., § 95 Rn 4, 8; LG Gera, NStZ 2001, 276; LG Halle, NStZ 2001, 276). Daher besteht unzweifelhaft eine doppelte Überprüfungsmöglichkeit des Herausgabeverlangens durch einen Richter: der Gewahrsamsinhaber kann ihn - wenn er will - bereits gegen die Grundmaßnahme entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO anrufen und die Staatsanwaltschaft muss ihn gem. § 70 Abs. 3 StPO einschalten, falls der Gewahrsamsinhaber dem Verlangen nicht nachkommt und sie Zwangsmittel verhängen lassen will. Die Entscheidungen des Ermittlungsrichters können jeweils mit der Beschwerde angefochten werden. Daraus folgt, dass dem Gewahrsamsinhaber auch dann jeweils ein Rechtsweg über den Ermittlungsrichter bis zur Beschwerdekammer offen steht, wenn die Staatsanwaltschaft oder in ihrem Auftrag die Polizei für das Herausgabeverlangen in allen Fällen zuständig sind. Diese doppelte Rechtsschutzmöglichkeit ist für den Gewahrsamsinhaber ausreichend und zumutbar. § 98 Abs. 1 StPO schreibt nur für Beschlagnahmen - außer in Eilfällen - die Anordnung durch einen Richter vor. Die Beschlagnahme ist jedoch ein schwerwiegenderer Eingriff als das Herausgabeverlangen, weil sie auch die gewaltsame Wegnahme von Sachen rechtfertigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 98 Rn 24). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden stellt das Erscheinen von Polizeibeamten in den Räumen einer Bank zur notfalls gewaltsamen Wegnahme von Akten oder Datenträgern bis hin zu Laptops oder Festplatten zur Durchführung einer Beschlagnahme einen für die Betroffene erheblich gravierenderen Eingriff mit negativer Außenwirkung dar als das bloße schriftliche Verlangen, diese Akten oder Datenausdrucke herauszugeben, auch wenn dies mit der Androhung von Zwangsmitteln im Weigerungsfall verbunden wird. Ein Herausgabeverlangen setzt daher als häufig milderes Mittel nicht voraus, dass eine Beschlagnahme ungeeignet ist (a.A. LG Halle, NStZ 2001, 276). Die Aufforderung zu einer freiwilligen Herausgabe unterliegt dagegen unstreitig keinem Richtervorbehalt (LR-Menges, StPO, 26. Aufl., § 95 Rn 21). Zwar zieht deren Nichtbeachtung keine unmittelbaren Folgen nach sich, sie kann aber Anlass sein, anschließend eine Beschlagnahme zu beantragen oder diese in Eilfällen durch die Beamten selbst zwangsweise durchzuführen (§ 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 StPO). Auf diese mittelbare Folge sollte der Gewahrsamsinhaber von der Staatsanwaltschaft oder Polizei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch hingewiesen werden, falls er die freiwillige Herausgabe verweigert. Die Situation eines Gewahrsamsinhabers, der eine „freiwillige“ Herausgabeaufforderung erhält, unterscheidet sich also nicht grundlegend von demjenigen, der ein Herausgabeverlangen nach § 95 StPO erhält. Ein Vergleich mit § 161a StPO zeigt, dass die StPO nicht jeden Eingriff in die Rechte von Auskunftspersonen unter einen Richtervorbehalt stellt, sondern dort kann die Staatsanwaltschaft sogar die zwangsweise Vorführung oder ein Ordnungsgeld anordnen und die StPO sieht die nachträgliche Überprüfung der Maßnahme durch einen Richter gem. § 161a Abs. 3 StPO als ausreichenden Rechtsschutz an. Daher kann der präventive Richtervorbehalt des § 98 Abs. 1 StPO nicht ohne weiteres auf § 95 Abs. 1 StPO übertragen werden. Vielmehr regelt die StPO dieses Herausgabeverlangen nicht gesondert. Eine Analogie gerade zu § 98 Abs. 1 StPO ist aufgrund der unterschiedlichen Regelungsinhalte gegenüber § 95 StPO und der unterschiedlichen Anordnungskompetenzen in § 98 Abs.1 StPO und § 161a Abs. 1, 2 StPO sowie des ausreichenden Rechtsschutzes des Gewahrsamsinhabers durch eine doppelte nachträgliche richterliche Überprüfungsmöglichkeit auch nicht geboten. Eine präventive Rechtmäßigkeitskontrolle ist bei einem Herausgabeverlangen auch nicht notwendig, weil es nicht wie andere Zwangsakte ohne vorheriges rechtliches Gehör des Betroffenen durchgeführt werden kann, sondern stets dem Betroffenen zunächst bekannt gegeben wird, damit er es erfüllen kann, und weil die Staatsanwaltschaft auch nicht selbst Zwangsmittel anordnen sondern nur androhen kann. Der Betroffene hat dann die Möglichkeit, selber zu entscheiden, ob er dem Verlangen nachkommt - was regelmäßig der Fall ist - oder welche Einwände er nach Erhalt des Herausgabeverlangens entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO inhaltlich dagegen geltend machen will. In diesen wenigen Fällen wird dann der Richter in die Lage versetzt, die Argumente beider Seiten sinnvoll abzuwägen, während eine präventive Kontrolle ohne Anhörung des Betroffenen einer Vielzahl von Herausgabeverlangen zwar formal einem Richtervorbehalt entspricht, aber inhaltlich nicht dieselbe Gewähr für die Richtigkeit der Entscheidung bietet. Daher verbleibt es bei der Generalklausel des § 161 Abs. 1 S. 1 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft diese Ermittlungsmaßnahme selbst vornehmen oder durch Polizeibeamte vornehmen lassen kann. Daraus ergibt sich: Die Staatsanwaltschaft hat in jedem Fall die Anordnungskompetenz für ein Herausgabeverlangen nach § 95 Abs. 1 StPO. III. Angesichts des Gewichts von mehreren im Raum stehenden Insolvenzstraftaten war das Herausgabeverlangen zur weiteren Aufklärung des Verdachts auch verhältnismäßig. ... (wird ausgeführt)