Urteil
12 O 353/15
LG Stuttgart 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2016:0303.12O353.15.0A
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Leitsätze
Doppelüberweisung: Kein Bereicherungsausgleich zwischen Zahler und Empfängerbank trotz insolvenzbedingter Kündigung des Empfängerkontos(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 47.583,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Doppelüberweisung: Kein Bereicherungsausgleich zwischen Zahler und Empfängerbank trotz insolvenzbedingter Kündigung des Empfängerkontos(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 47.583,34 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, weder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion), noch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion). Vorliegend fehlt es bereits an einem Bereicherungsgegenstand, also einem vermögenswerten Etwas, welches die Beklagte erlangt haben müsste. Durch die Überweisung hat einzig die Fa. S. ein vermögenswertes Etwas erlangt, nämlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens, gemäß § 675t Abs. 1 BGB. Gemäß dessen Satz 3 besteht dieser Anspruch insbesondere auch dann, wenn der Empfänger kein Konto bei der Empfängerbank unterhält, sodass der Umstand, dass die Kontoverbindung der Fa. S. durch die Beklagte bereits gekündigt war, hierauf keinen Einfluss hat. Die Beklagte ist auch nicht dadurch bereichert, dass sie gegenüber der Klägerin die Herausgabe verweigert, denn wie sich aus dem Schreiben der Beklagten an den Insolvenzverwalter ergibt, macht sie eine Herausgabe von der Zustimmung des Insolvenzverwalters abhängig, will den Geldwert also gerade nicht für sich einbehalten. Dies wird weiter auch dadurch gestützt, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Geld sei nach wie vor auf dem Konto der S. a. f. gebucht. Dass der Insolvenzverwalter verkennt, dass der Fa. S. durchaus ein Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, sorgt hingegen nicht für eine Bereicherung der Beklagten. Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Der streitgegenständliche Betrag resultiert aus Störungen im Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. S. Ausweislich der Zahlungsverkehrsdaten konnte sich auch die Beklagte darauf einstellen, dass sie nicht unmittelbar betroffen sein sollte, und musste mit einer Inanspruchnahme durch die Klägerin nicht von vornherein rechnen. Stattdessen trägt nunmehr jede der Parteien das Insolvenzrisiko der Fa. S. im Rahmen des Rechtsverhältnisses, das sie jeweils freiwillig mit der Fa. S. eingegangen ist. 2. Mangels Begründetheit des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit einer Doppelüberweisung. Die Klägerin ist ein Gastronomie- und Catering-Unternehmen. Bei der Beklagten handelte es sich um die Bank bei der die - mittlerweile insolvente - Firma S. a. f. (künftig Fa. S.) ein Geschäftskonto führte, bis dieses von der Beklagten mit Schreiben vom 11.12.2014 gekündigt wurde. Die Klägerin erwarb bei der Fa. S. Einrichtungsgegenstände für eine Kantine im Wert der Klageforderung von 47.583,34 €. Auf der diesbezüglichen Rechnung der Fa. S. findet sich ein Hinweis auf eine neue Kontoverbindung bei einer anderen Bank als der Beklagten. Bei diesem Konto handelt es sich um das Privatkonto des Geschäftsführers der Fa. S., Herrn S., über das dieser kurz vor der Insolvenz auch geschäftliche Vorgänge abgewickelt hatte. Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag am 15.12.2014 auf ebendieses private Konto, nachdem ihr die Rechnung vorab per E-Mail zugeschickt worden war. Aufgrund eines Umzugs der Klägerin wurde die Rechnung und deren Bezahlung von der Klägerin zunächst nicht gebucht. Nachdem sie einige Tage später per Post einging, wurde sie nochmals von der Klägerin bezahlt, diesmal aber auf das alte und gekündigte Geschäftskonto der Fa. S. bei der Beklagten, wo der Betrag am 29.01.2015 um 10:03 Uhr gebucht wurde und woran sich bislang nichts geändert hat. In den Zahlungsverkehrsdaten findet sich als Empfänger die Fa. S. und als Verwendungszweck unter anderem ein Verweis auf die Rechnungsnummer und die Rechnungshöhe der obigen Rechnung. Per E-Mail vom selben Tag, die der Geschäftsführer der Fa. S. an Mitarbeiter der Klägerin schrieb, teilte dieser der Klägerin die Kontaktdaten der Beklagten mit und bat darum, den Betrag von der Beklagten zurückzufordern. Mit Schreiben vom 02.02.2015 informierte die Beklagte den Insolvenzverwalter der Fa. S. darüber, dass nach Informationen des Herrn S. eine Doppelüberweisung vorläge, sie, die Beklagte, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters allerdings keine Rücküberweisung veranlassen werde. Den strittigen Rechnungsbetrag hat die Klägerin in der Folge vergeblich von der Beklagten herausverlangt, nachdem der Insolvenzverwalter per E-Mail mitgeteilt hat, dass die Klägerin sich an diese wenden solle, weil der Fa. S. ein entsprechender Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte seiner Ansicht nach nicht zustehe. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe vor der Gutschrift über die Umstände Bescheid gewusst, sie habe unmittelbar nach Veranlassung der Überweisung Herrn S. benachrichtigt, der wiederum die Beklagte unverzüglich informiert habe. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe sich den Betrag selbst verschafft und sei daher um diesen bereichert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.583,34 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, lediglich als Zahlstelle fungiert zu haben. Eine Information über die Doppelüberweisung habe sie vor der Gutschrift nicht gehabt. Zur Vervollständigung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2015 verwiesen.