Urteil
12 O 237/16
LG Stuttgart 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2016:0923.12O237.16.0A
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Leitsätze
1. Eine abweichende Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen ist zugunsten des Verbrauchers zulässig. Ist die Widerrufsbelehrung unterschrieben sprechen die Umstände dafür, dass sich die Parteien über eine Verlängerung der Widerrufsfrist geeinigt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 118/08, MDR 2009, 1232).(Rn.26)
2. Zählt eine Widerrufsbelehrung entsprechend der Anlage 6 zum EGBGB Pflichtangaben nur beispielhaft und unvollständig auf, macht dies die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich. Der Gesetzgeber mutet dem Verbraucher zu, die Verweisungskette aus § 492 Abs. 2 BGB nachzuvollziehen (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2016, 6 U 163/15, GWR 2016, 386).(Rn.33)
3. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB erfordert nicht, dass die Widerrufsbelehrung vom restlichen Vertragstext separiert wird. Es ist ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung sich etwa durch Verwendung einer anderen Schrifttype, einer anderen Absatzformatierung oder einer anderen Zeichenformatierung vom übrigen Vertragstext abhebt.(Rn.36)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine abweichende Vereinbarung über den Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehensverträgen ist zugunsten des Verbrauchers zulässig. Ist die Widerrufsbelehrung unterschrieben sprechen die Umstände dafür, dass sich die Parteien über eine Verlängerung der Widerrufsfrist geeinigt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2009, XI ZR 118/08, MDR 2009, 1232).(Rn.26) 2. Zählt eine Widerrufsbelehrung entsprechend der Anlage 6 zum EGBGB Pflichtangaben nur beispielhaft und unvollständig auf, macht dies die Widerrufsbelehrung nicht undeutlich. Der Gesetzgeber mutet dem Verbraucher zu, die Verweisungskette aus § 492 Abs. 2 BGB nachzuvollziehen (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2016, 6 U 163/15, GWR 2016, 386).(Rn.33) 3. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB erfordert nicht, dass die Widerrufsbelehrung vom restlichen Vertragstext separiert wird. Es ist ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung sich etwa durch Verwendung einer anderen Schrifttype, einer anderen Absatzformatierung oder einer anderen Zeichenformatierung vom übrigen Vertragstext abhebt.(Rn.36) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Den Klägern stand zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zu, da sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Die begehrten Feststellungen können demnach nicht getroffen werden. 1. Die Belehrung zum ersten Darlehensvertrag ist im Ergebnis ordnungsgemäß (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 29.04.2015 - 9 U 176/14; OLG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2015 - 6 U 194/14 zur streitgegenständlichen Belehrung). Zwar entspricht die Belehrung nicht dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Muster der BGB-InfoVO, allerdings entspricht sie weitestgehend den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a. F. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Abweichung zulässigerweise vereinbart und damit unschädlich. a) Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist bei schriftlich abgeschlossenen Verträgen zu dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine Widerrufsbelehrung und seinen Antrag oder eine Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift von diesen erhalten hat. Auf die Absendung des unterzeichneten Darlehensvertrags, wie in der hiesigen Belehrung gefordert, kommt es hingegen nicht an. Da gemäß den gesetzlichen Regelungen bereits der Zugang der Vertragsunterlagen beim Verbraucher genügt, verschiebt dieses zusätzliche Erfordernis des Absendens den Fristbeginn weiter nach hinten, sodass dem Verbraucher eine gegenüber den gesetzlichen Vorgaben längere Widerrufsfrist zur Verfügung steht. Dies ist zulässig, da zugunsten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann. Auch der für eine solche Abweichung gemäß § 311 Abs. 1 BGB erforderliche Vertrag zwischen den Parteien liegt hier vor. Aus dem Umstand, dass die Kläger die Widerrufsbelehrung unterzeichnet haben, lässt sich nämlich eine Annahme des konkludenten Antrags der Beklagten auf eine abweichende Regelung des Widerrufsrechts entnehmen. (BGH, Urteil v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08; LG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2015 - 12 O 99/15). b) Die Belehrung wird auch dem Erfordernis des § 355 Abs. 2 BGB gerecht, dass der Verbraucher im Besitz seiner Willenserklärung sein muss. Die mit der Unterschrift erklärte Angebotsannahme stellt nämlich gerade die Willenserklärung dar, in deren Besitz sich die Kläger befinden müssen, damit die Widerrufsfrist beginnt. Wenn also die Widerrufsfrist nach der vorliegenden Belehrung erst nach Absendung der fraglichen Willenserklärung bzw. der Urkunde, in welcher sie verkörpert ist, beginnt, dann müssen die Kläger zwingend auch vorab in deren Besitz gewesen sein, denn ansonsten wäre es ihnen schlicht unmöglich sie an die Beklagte abzusenden und damit den Fristbeginn auszulösen. Dass die Kläger im Besitz der Willenserklärung bleiben müssten, wird vom Gesetz nicht gefordert. c) Die Belehrung über die Widerrufsfrist ist hinreichend deutlich. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Zugangs des unterschriebenen Vertrages stellt die Belehrung schon ihrem Wortlaut nach nicht ab. Sie wird für den Verbraucher auch nicht deshalb missverständlich, weil die Widerrufsbelehrung vorsieht, dass der Verbraucher den vom ihm unterschriebene Vertrag an die Beklagte abschickt. Für den Verbraucher stellt es nämlich keine Schwierigkeit dar, diesen Zeitpunkt exakt zu bestimmen. Im Gegenteil dürfte der Verbraucher der einzige sein, der genaue Kenntnis vom Fristbeginn hat, im Gegensatz zur Beklagten. Dass die Belehrung jedoch für die Beklagte hinsichtlich der Bestimmung des Fristbeginns mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist unschädlich. d) Auch der Umstand, dass über Rechtsfolgen nicht umfassend belehrt wurde, macht die Belehrung nicht unrichtig, da hierüber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von Gesetzes wegen nicht zu belehren war und die Belehrung hinsichtlich der sich aus dem Widerruf ergebenden Pflichten des Darlehensnehmers zutreffend ist. e) Auch das Urteil des EuGH vom 03.09.2009 (Rs. C-489/07) sorgt nicht dafür, dass die Belehrung soweit sie über die Wertersatzpflicht im Falle der Verschlechterung aufklärt unzutreffend wäre. Denn das Urteil betrifft laut seinem Leitsatz nur die Frage des Wertersatzes bei der Lieferung von Waren, um die es vorliegend nicht geht. Im Übrigen müsste, selbst wenn man das Urteil des EuGH in diesem Fall für anwendbar hielte, dessen Tz. 28 (zitiert nach juris) Berücksichtigung finden, wonach es Sache des nationalen Gerichts ist, über den Wertersatz zu entscheiden, wobei zu berücksichtigende Umstände insbesondere die „Natur der fraglichen Ware und [die] Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat“ sein können. Wertersatz wäre demnach nicht immer, sondern nur regelmäßig europarechtswidrig. Dem trägt die Belehrung aber durch den einschränkenden Zusatz, dass „gegebenenfalls“ Wertersatz zu leisten sei, hinreichend Rechnung. Zwar ist europarechtlich inzwischen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehen, dass kein Nutzungsersatz geschuldet ist. Auf den vorliegenden Darlehensvertrag ist die Richtlinie allerdings schon gemäß deren Art. 30 Abs. 1 nicht anwendbar, sodass die Frage, ob die Richtlinie überhaupt unmittelbar angewandt werden kann, offen bleiben kann. 2. Auch hinsichtlich der übrigen beiden Darlehensverträge ist die Belehrung ordnungsgemäß. Insoweit kann sich die Beklagte nämlich auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. a) Dem Wortlaut nach entspricht sie vollständig dem zum jeweiligen Vertragsschlusszeitpunkt gültigen Muster der Anlage 6 des EGBGB. Soweit die Kläger rügen, dass der Verbraucher die Verweisungskette betreffend der Pflichtangaben nicht nachvollziehen könne, so entspricht dieser Passus auch dem Muster, sodass man hieraus zugleich ableiten kann, dass der Gesetzgeber dem Verbraucher das Nachvollziehen der Verweisungskette zumutet (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil v. 17.05.2016 - 6 U 163/15). b) Die Belehrung ist auch hinreichend deutlich. Die Bedenken der Kläger, dass das Ende der Widerrufsbelehrung nicht klar erkennbar sei, greifen nicht durch. Der Beginn der Widerrufsbelehrung wird durch die zentrierte und fettgedruckte Zwischenüberschrift „Widerrufsinformation“ kenntlich gemacht und die nachfolgende gleichfalls zentrierte und fettgedruckte Überschrift „Widerrufsbelehrung Risikolebensversicherung“ lässt unabhängig von der dann beginnenden zusätzlichen Umrahmung hinreichend deutlich erkennen, dass die Belehrung über den Darlehenswiderruf abgeschlossen ist. Die Belehrung ist auch drucktechnisch hinreichend deutlich hervorgehoben und deutlich gestaltet, wie von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB gefordert. Zwar ist die Belehrung in den laufenden Vertragstext eingebunden, dies ist jedoch unschädlich, da sich aus der gleichen Norm ergibt, dass der Verbraucherdarlehensvertrag eine entsprechend deutlich gestaltete „Vertragsklausel“ enthalten müsse. Eine „Vertragsklausel“ ist jedoch schon dem natürlichen Wortsinn nach ein Bestandteil des Vertrages. Die Widerrufsbelehrung ist auch aufgrund ihrer Gestaltung hinreichend auffällig. So ergeben sich im Vergleich zum Vertragstext diverse Unterschiede: Hinsichtlich der Schrifttype handelt es sich in Bezug auf die Belehrung um eine proportionale, serifenlose Schrift, wohingegen der eigentliche Vertragstext in einer Schriftart mit horizontalen Buchstabenausläufen auf der Grundlinie (Serifen) gestaltet ist, was gleichzeitig dazu führt, dass jeder Buchstabe die gleiche, feste Breite aufweist, sodass die Schrift nicht-proportional ist. Soweit es den Vertrag mit der Nr. ... 7598 betrifft, fällt die Belehrung noch zusätzlich dadurch ins Auge, dass der auf der Seite befindliche Vertragstext eine übereinstimmende Laufweite (Zeilenbreite) aufweist, sodass der optische Eindruck einer Absatzformatierung im Blocksatz entsteht, wohingegen die Widerrufsbelehrung in linksbündigem Flattersatz dargestellt wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem Vertragstext im Übrigen ergibt, dass die Absatzformatierung auch hier eigentlich linksbündig ist und die übereinstimmende Laufweite nur zufällig entstanden ist. Denn unabhängig von einer dahinterstehenden Hervorhebungsabsicht sorgt dieser Umstand rein faktisch dafür, dass sich die Widerrufsbelehrung vom übrigen Vertragstext abhebt. Hinsichtlich der Zeichenformatierung unterscheidet sich die Belehrung vom sonstigen Vertragstext dadurch, dass die Belehrung im Gegensatz zum Vertragstext kursiv gesetzt ist. II. Mangels Begründetheit des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf von Darlehensverträgen. Die Kläger, zwei Verbraucher, schlossen mit der Beklagten insgesamt drei Darlehensverträge. Für deren genauen Inhalt wird auf die Anlagen A1 - A6 verwiesen. Diese widerriefen sie mit Schreiben vom 25.09.2015. Seitens der Beklagten wurde der Widerruf mit Schreiben vom 28.09.2015 zurückgewiesen. Dem ersten Darlehensvertrag mit der Nummer ... 9006, der auf den 11.02.2009 datiert, war auf einer separaten Seite folgende Widerrufsbelehrung beigefügt: Dem zweiten Darlehensvertrag mit der Nummer ... 7598, der auf den 05.10.2012 datiert, war folgende, sich an den Vertragstext fließend anschließende, Widerrufsbelehrung beigefügt: Dem dritten Darlehensvertrag mit der Nummer ... 3962, der auf den 12.02.2014 datiert, war eine, sich an den Vertragstext fließend anschließende, Widerrufsbelehrung beigefügt, die derjenigen des zweiten Darlehensvertrags sowohl optisch als auch inhaltlich entspricht: Die Kläger sind der Ansicht, die Verträge seien auch heute noch widerruflich, da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien und die Widerrufsfrist daher noch nicht zu laufen begonnen habe. Hinsichtlich des ersten Vertrages rügen sie, dass der Verbraucher nicht erkennen könne, wann die Frist zu laufen beginne, denn die Widerrufsbelehrung knüpfe den Fristlauf an den Vertragsschluss und den Eingang des Vertrages bei der Beklagen. Ferner werde über die Widerrufsfolgen nicht ordnungsgemäß belehrt, da einerseits nur einseitig über die negativen Folgen für den Verbraucher und andererseits über eine laut Rechtsprechung des EuGH nicht bestehende Wertersatzpflicht belehrt werde. Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung für den zweiten und dritten Vertrag rügen die Kläger, dass diese nicht dem Deutlichkeitsgebot entspreche, weil sie in den laufenden Vertragstext eingebunden, ihr Ende nicht klar erkennbar und darüber hinaus in der gleichen Schrift wie die anschließende Belehrung über die Risikolebensversicherung gehalten sei. Außerdem sei im Zusammenhang mit den Pflichtangaben der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB für den Verbraucher verwirrend, da er die komplexe Verweisungstechnik nicht nachvollziehen könne. Die Kläger haben zuletzt beantragt: 1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 11.02.2009 geschlossene Darlehensverhältnis mit der Vertrags-Nr. ... 9006 durch den Widerruf der Kläger vom 25.09.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. 2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 05.10.2012 geschlossene Darlehensverhältnis mit der Vertrags-Nr. ... 7598 durch den Widerruf der Kläger vom 25.09.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. 3. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 12.02.2014 geschlossene Darlehensverhältnis mit der Vertrags-Nr. ... 3962 durch den Widerruf der Kläger vom 25.09.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Nebenforderung in Höhe von 3.047,35 € nebst 5% Zinsen hieraus über den Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Sie ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß, ein Widerruf daher nicht mehr möglich. So sei für den Verbraucher klar erkennbar, wann die Frist gemäß der ersten Belehrung zu laufen beginne. Auch sei die Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht zu beanstanden, da eine solche Belehrung von Gesetzes wegen gar nicht geschuldet gewesen sei, jedenfalls sei sie aber dessen ungeachtet ordnungsgemäß. Hinsichtlich der Belehrung für den zweiten und dritten Vertrag ist die Beklagte der Auffassung, dass diese dem Muster gemäß Anlage 6 des EGBGB in der jeweils gültigen Fassung entspreche und deshalb ordnungsgemäß sei. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, die Geltendmachung des Widerrufsrechts erfolge rechtsmissbräuchlich und ein entsprechendes Recht sei verwirkt. Die Kläger haben die Klage zunächst vor dem Landgericht Baden-Baden erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.07.2016 an das Landgericht Stuttgart verwiesen hat. Zur Vervollständigung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016 Bezug genommen.