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13 S 43/22

LG Stuttgart 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beauftragt ein Geschädigter eine Werkstatt mit der Reparatur eines Unfallschadens und rechnet die Werkstatt Reparaturmaßnahmen ab, die objektiv nicht erforderlich waren, unterfallen diese grundsätzlich dem Werkstatt- und Prognoserisiko. Der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach der Durchführung der Reparatur abgerechnete und ausgeglichene Betrag rund 27 % über der Kalkulation im Schadensgutachten liegt, genügt für sich allein nicht für die Annahme eines Verschuldens des Geschädigten bei der Auswahl und Überwachung der Werkstatt.(Rn.20) 2. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung der Werkstatt noch nicht bezahlt, kommt über den Grundsatz des Werkstatt- und Prognoserisikos eine Zahlung an den Geschädigten selbst nicht in Betracht (Anschluss LG Essen, Urteil vom 27. Juli 2020 - 13 S 97/19; entgegen LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 13 S 69/21). Er kann lediglich die Freistellung von diesen Reparaturkosten Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen.(Rn.22) 3. Der Schädiger hat grundsätzlich nur für die Dauer der Reparatur bzw. der Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit Nutzungsersatz zu leisten.(Rn.28)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 08.03.2022, Az. 5 C 897/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.415,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beauftragt ein Geschädigter eine Werkstatt mit der Reparatur eines Unfallschadens und rechnet die Werkstatt Reparaturmaßnahmen ab, die objektiv nicht erforderlich waren, unterfallen diese grundsätzlich dem Werkstatt- und Prognoserisiko. Der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach der Durchführung der Reparatur abgerechnete und ausgeglichene Betrag rund 27 % über der Kalkulation im Schadensgutachten liegt, genügt für sich allein nicht für die Annahme eines Verschuldens des Geschädigten bei der Auswahl und Überwachung der Werkstatt.(Rn.20) 2. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung der Werkstatt noch nicht bezahlt, kommt über den Grundsatz des Werkstatt- und Prognoserisikos eine Zahlung an den Geschädigten selbst nicht in Betracht (Anschluss LG Essen, Urteil vom 27. Juli 2020 - 13 S 97/19; entgegen LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 2021 - 13 S 69/21). Er kann lediglich die Freistellung von diesen Reparaturkosten Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen.(Rn.22) 3. Der Schädiger hat grundsätzlich nur für die Dauer der Reparatur bzw. der Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit Nutzungsersatz zu leisten.(Rn.28) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 08.03.2022, Az. 5 C 897/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.415,62 € festgesetzt. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall am 20.12.2019 geltend. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für alle aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden ist unstreitig. Das vom Kläger zur Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug eingeholte Gutachten des Europäischen Schadendiensts vom 27.12.2019 (Anl. K1, Bl. 27 d.A.) erhielt er am 30.12.2019. In dem Schadensgutachten wurden die Reparaturkosten mit € 9.227,62 brutto errechnet (Anl. K1, Bl. 37 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2019 (Anl. K11, Bl. 84 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre Haftung dem Grunde nach zu bestätigen. Am 27.01.2020 teilte der Klägervertreter dem Kläger mit, dass die Beklagte die Haftung übernehme (Anl. K12, Bl. 86 d.A.). Daraufhin erteilte der Kläger am 28.01.2020 der Reparaturwerkstatt die Reparaturfreigabe. Für die bis zum 11.02.2020 durchgeführte Reparatur stellte die Werkstatt dem Kläger eine Rechnung über € 11.766,66 brutto (Anl. K3, Bl. 69 d.A.). Die Beklagte erstattete dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von € 11.401,45 und Nutzungsausfall für den Zeitraum der Reparatur - 15 Tage à € 59,00 - in Höhe von € 885,00. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Zahlung der restlichen und von ihm noch nicht beglichenen Reparaturkosten in Höhe von € 365,21 sowie eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von € 2.301,00 für 39 Tage à € 59,00. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.755,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen. Zur Begründung seines Antrags hat er ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten nach den Grundsätzen des Werkstatt- und Prognoserisikos habe. Der Kläger habe auf der Grundlage des Schadensgutachtens sein Fahrzeug zur Reparatur gegeben. Er könne nicht beurteilen, ob die abgerechneten Leistungen der Werkstatt erforderlich gewesen seien. Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Dritten über die durchgeführten Reparaturarbeiten. Der Kläger habe auch Anspruch auf eine weitere Nutzungsentschädigung. Ein solcher bestehe grundsätzlich für den Zeitraum vom Schadenseintritt bis zur Beseitigung der Schadensfolge. Dem Kläger könne nicht verwehrt werden, die verbindliche Regulierungszusage der gegnerischen Versicherung abzuwarten und erst dann die Reparaturfreigabe zu erteilen. Der Kläger habe insoweit kein finanzielles Risiko eingehen wollen. Er sei nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Die Reparatur habe lediglich 7 Tage gedauert. Unter Berücksichtigung einer gewissen Zeit für Überlegung sei der von der Beklagten bereits bezahlte Nutzungsausfall für insgesamt 15 Tage angemessen und ausreichend. Der Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten bestehe nicht. Die diesen Kostenpositionen zugrundeliegenden Reparaturleistungen seien nicht erforderlich gewesen. Das Amtsgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Reparaturkosten eingeholt (Gutachten vom 23.09.2021, Bl. 153 ff. d.A.). Mit Urteil vom 08.03.2022 hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 1.339,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von € 129,59 habe. Auf das Werkstattrisiko könne sich der Kläger nicht berufen, da das von ihm eingeholte Schadensgutachten nicht dem erteilten Reparaturauftrag entspreche. Die Reparaturrechnung und das Schadensgutachten wiesen eine Differenz von € 2.539,04 auf. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens sei das Gericht überzeugt, dass weitere Reparaturkosten in Höhe von nur € 129,59 erforderlich und damit erstattungsfähig seien. Die noch verbleibenden Reparaturkosten in Höhe von € 235,62 seien unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nicht erforderlich gewesen und könnten somit dem Kläger nicht erstattet werden. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz weiteren Nutzungsausfalls à € 59,00 nur für 19 Tage, insgesamt € 1.121,00 zu. Für die Zeit der Schadensfeststellung vom 20.12.2019 bis zum Erhalt des Sachverständigengutachtens am 30.12.2019 sei ein Nutzungsausfallschaden zu ersetzen. Im Anschluss daran sei dem Kläger eine Überlegungsfrist bis zum 08.01.2020 einzuräumen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage zum Jahreswechsel und des Wochenendes. Für die vom Kläger geltend gemachten weiteren 20 Tage schulde die Beklagte dagegen keine Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger habe die Erteilung des Reparaturauftrags nicht von der Regulierungszusage der Beklagten abhängig machen dürfen. Er habe auch nicht dargelegt, dass er die Beklagte darauf hingewiesen habe, infolge Mittellosigkeit nicht in Vorleistung gehen zu können. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Ansprüche auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten sowie einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung unter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Beweisaufnahme unnötig gewesen sei, weil es auf die Frage, welche Reparaturarbeiten tatsächlich erforderlich waren, jedenfalls rechtlich nicht ankomme. Erweise sich die Reparatur ohne Schuld des Geschädigten teurer als gedacht, weil die Werkstatt überflüssige Arbeiten durchgeführt habe, so habe der Schädiger auch diese Mehrkosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen. Der Kläger habe auch Anspruch auf eine weitere Nutzungsausfallentschädigung, da er nicht verpflichtet gewesen sei, mit eigenen Mitteln in Vorleistung zu treten vor der endgültigen Regulierungszusage der Beklagten. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 08.03.2022, Az.: 5 C 897/21 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.755,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 18.11.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat Bezug genommen auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022 (Bl. 36 f. eA) Bezug genommen. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung restlicher Reparaturkosten und einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S.1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. 1. Ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von € 235,62, die der Kläger noch nicht an die Werkstatt bezahlt hat, besteht nicht. Insoweit fehlt es an der Erforderlichkeit der dem Betrag zugrundeliegenden Reparaturmaßnahmen. a) Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB schuldet der Schädiger bei der Beschädigung einer Sache den Geldbetrag, der zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands erforderlich ist. Dabei ist der Anspruch im Ausgangspunkt auf Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht auf den Ausgleich von Rechnungen gerichtet. Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR147/21, Rn. 12). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch dessen Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. In diesem Sinne ist der Schaden nicht normativ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff., Rn. 9 juris). Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR147/21, Rn. 12; BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff., Rn. 13 juris). Das Werkstatt- und Prognoserisiko geht damit zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte soll in solchen Fällen nicht darauf verwiesen werden können, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen. b) Beauftragt ein Geschädigter eine Werkstatt mit der Reparatur eines Unfallschadens, werden die Parteien regelmäßig keinen bestimmten Werklohn vereinbaren, so dass der Geschädigte gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung für die Reparatur schuldet. Diese umfasst die zur Beseitigung der Unfallschadens objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Rechnet die Werkstatt Reparaturmaßnahmen ab, die objektiv nicht erforderlich waren, können Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt entstehen, gerichtet auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns oder Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung im Wege des Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 95/16, Rn. 29 zum Vertragsverhältnis zwischen Geschädigten und Sachverständigen). Diese Ansprüche aus dem Werkvertrag muss der Geschädigte an die Versicherung im Wege des Vorteilsausgleichs abtreten, wenn die Versicherung nach den Grundsätzen des Werkstatt- und Prognoserisikos eine überhöhte Werklohnforderung als erforderlichen Schadensersatz ausgleicht (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff., Rn. 13 juris; BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR147/21, Rn. 12). Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung kann dann aus abgetretenem Recht von der Werkstatt den Betrag zurückfordern, den sie für nicht erforderliche Reparaturarbeiten nach den Grundsätzen des Werkstatt- und Prognoserisikos ausbezahlt hat. c) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe unterfallen die hier streitgegenständlichen Rechnungspositionen grundsätzlich dem Werkstatt- und Prognoserisiko. Der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach der Durchführung der Reparatur abgerechnete Betrag von € 11.766,66 rund 27 % über der Kalkulation im Schadensgutachten liegt, genügt für die Annahme eines Verschuldens des Geschädigten bei der Auswahl und Überwachung der Werkstatt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR147/21, Rn. 14). Die Argumentation des Amtsgerichts, dass sich der Geschädigte allein aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen dem im Schadensgutachten kalkulierten Betrag und der Reparaturrechnung nicht auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen kann, greift insoweit nicht durch. d) Dennoch kann sich der Kläger vorliegend zur Begründung seines Zahlungsanspruchs nicht auf das Werkstatt- und Prognoserisiko berufen. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht an die Werkstatt bezahlt, ist umstritten, ob er auch in diesem Fall unter Berufung auf das Werkstatt- und Prognoserisiko Zahlung verlangen kann (so LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2021 - 13 S 69/21) oder ob eine Zahlung an den Geschädigten dann nicht in Betracht kommt (so LG Essen, Urteil vom 27.07.2020 - 13 S 97/19 Rn. 33 ff.). Das Landgericht Saarbrücken argumentiert, dass die Risikoverlagerung auf den Schädiger bereits in dem Zeitpunkt erfolge, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheide und den Reparaturauftrag erteile. Die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger könne gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt habe oder nicht (LG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 10 juris). Das Landgericht Essen begründet die gegenteilige Auffassung damit, dass der Geschädigte tatsächlich nur dann einen Mehraufwand gehabt habe, wenn er die Reparaturkostenrechnung vollständig bezahlt habe. Würde man dem Geschädigten die Möglichkeit einräumen, den nicht beglichenen Rechnungsbetrag erstattet zu verlangen, könne er sich an dem Verkehrsunfall bereichern, wenn er den an ihn ausgekehrten Betrag für sich behalte und den Werklohn nicht bezahle (LG Essen, a.a.O. Rn. 33 ff. juris). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an, nach der der Kläger über den Grundsatz des Werkstatt- und Prognoserisikos keine Zahlung an sich verlangen kann, soweit er den Rechnungsbetrag noch nicht bezahlt hat. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Geschädigte auf Kosten des Schädigers bereichert. Am Ende der Schadensabwicklung muss der Schädiger die Möglichkeit haben, nicht erforderliche Reparaturkosten, die er ausschließlich zum Schutz des Geschädigten verauslagt hat, zurückzufordern. Begleicht der Schädiger objektiv nicht erforderliche Reparaturkosten nach dem Grundsatz des Werkstatt- und Prognoserisikos, muss der Geschädigte im Wege des Vorteilsausgleichs seine etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger abtreten. Ein auf Rückzahlung gerichteter Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt entsteht allerdings erst in dem Moment, in dem die Werkstatt den Geldbetrag für die nicht erforderlichen Reparaturkosten erhalten hat. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Schädigers gegen den Geschädigten dürfte zumeist nur schwer zu realisieren sein. Der Schädiger ist im Verhältnis zum Geschädigten rechtskräftig zur Zahlung dieses Betrages verurteilt worden. Im Regelfall hat er auch keine Kenntnis darüber, ob der Geschädigte die Zahlung an die Werkstatt weiterleitet. Im Ergebnis wäre damit der Geschädigte durch das Schadensereignis besser gestellt: Der Schädiger müsste die nicht erforderlichen Reparaturkosten nach dem Grundsatz des Werkstatt- und Prognoserisikos an den Geschädigten ausbezahlen, gegenüber der Werkstatt könnte der Geschädigte die Zahlung der nicht erforderlichen Reparaturkosten verweigern, da sie nicht von der üblichen Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB umfasst sind, und der Schädiger könnte aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung im Verhältnis zum Geschädigten gegen diesen einen Rückzahlungsanspruch allenfalls unter großen Hürden geltend machen. Dieses zu einer Besserstellung des Geschädigten führende Ergebnis kann dadurch vermieden werden, dass der Geschädigte bei objektiv nicht erforderlichen Reparaturkosten, die er noch nicht beglichen hat, nach dem Grundsatz des Werkstatt- und Prognoserisikos nur die Freistellung von diesen Reparaturkosten gegenüber der Werkstatt Zug-um-Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann. So muss der Geschädigte gegenüber dem Schädiger nicht die Erforderlichkeit der einzelnen Reparaturarbeiten nachweisen und wird von einer Inanspruchnahme durch die Werkstatt geschützt. Der Schädiger kann in der Folge im Verhältnis zur Werkstatt aus abgetretenem Recht von dieser die Rückzahlung der nicht erforderlichen Reparaturkosten verlangen. Der Kläger hat seinen Klageantrag nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2022 (Bl. 37 eA) nicht umgestellt und weiter Zahlung an sich begehrt. Diesem Antrag konnte unter Anwendung der Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos nicht entsprochen werden. d) Kommt eine Zahlung der noch streitigen Reparaturkosten an den Kläger über das Werkstatt- und Prognoserisiko nicht in Betracht, besteht ein Zahlungsanspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn die Reparaturkosten objektiv zur Wiederherstellung erforderlich waren. Der Kläger hat hinsichtlich der in der Berufung noch streitigen Rechnungspositionen deren objektive Erforderlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen, dass die diesen Rechnungspositionen zugrundeliegenden Reparaturarbeiten objektiv nicht erforderlich waren. Diese Feststellungen greift der Kläger mit seiner Berufung auch nicht an. Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung einer beglichenen Rechnung eines Sachverständigen für die objektive Erforderlichkeit übertragbar ist auf die Reparaturkostenrechnung, stellt sich vorliegend nicht, da die hier streitigen Rechnungspositionen noch nicht beglichen sind. Dem Kläger steht somit kein Anspruch auf Zahlung der noch streitigen Reparaturkosten zu. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren, über die von der Beklagten bereits bezahlten und vom Amtsgericht zugesprochen Nutzungsausfallentschädigung. a) Nutzungsersatz hat der Schädiger für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erforderlich ist. Im Allgemeinen ist dies die Dauer der Reparatur bzw. die Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 363/11, Rn. 22 juris; BGH, Urteil vom 23.01.2018 - VI ZR 57/17, Rn. 12 juris). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, muss er die Reparatur zügig durchführen, indem er unverzüglich den Reparaturauftrag erteilt. Notfalls hat er einen Kredit aufzunehmen (Burmann/Heß/ Hühnermann/ Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, § 249 Rn. 198). Unsicherheiten hinsichtlich der Regulierungsbereitschaft der Haftpflichtversicherung des Schädigers rechtfertigen kein längeres Zuwarten, so dass ein Geschädigter vor der Reparatur nicht auf eine Übernahmebestätigung durch den Haftpflichtversicherer warten darf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 - 1 U 77/20 Rn. 49; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18 Rn. 5 juris). Ist der Geschädigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Durchführung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu veranlassen, so hat er dies dem Schädiger bzw. dessen Versicherer anzuzeigen und einen Vorschuss bzw eine Reparaturkostenübernahmeerklärung einzufordern. Unterlässt er eine entsprechende Anzeige gegenüber den Unfallgegnern, verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungsobliegenheit (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.02.2020 - 12 U 86/18 Rn. 5 juris; KG Berlin, Urteil vom 09.04.2009 – 12 U 23/08 –, Rn. 17 - 18, juris). b) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger eine weitere Nutzungsausfallentschädigung nicht zu. In Streit steht allein der Zeitraum vom 09.01. bis zum 27.01.2020. Die Beklagte hatte den Zeitraum der Reparatur bereits entschädigt. Das Amtsgericht hat dem Kläger für die Zeit bis zum Erhalt des Schadensgutachtens am 30.12.2019 und für eine nachfolgende Überlegungszeit von 10 Tagen eine weitere Nutzungsausfallentschädigung bis zum 09.01.2020 zugesprochen. Spätestens nach Ablauf dieser Überlegungszeit wäre der Kläger gehalten gewesen, die Reparatur seines Fahrzeugs unverzüglich zu beauftragen. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er hierzu aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war. Vielmehr hat er in der Klage ausgeführt, dass er nicht bereit gewesen sei, in Vorleistung zu treten und deshalb die verbindliche Regulierungszusage abgewartet habe (Klageschrift vom 30.04.2021, Bl. 22 d.A.). Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2020 (VI ZR 115/19) führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Gegenstand dieses Rechtsstreits war die Frage, ob bei der fiktiven Abrechnung eines Schadens der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich ist, weil der Geschädigte aufgrund seiner nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bestehenden Schadensminderungspflicht gehalten sei, die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs zeitnah durchzuführen. Dies hat der Bundesgerichtshof abgelehnt und auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Tatsachenverhandlung abgestellt. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass der Geschädigte Anspruch auf sofortigen Ersatz hat und unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Weiter hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Obliegenheit des Geschädigten, die Schadensbeseitigung zeitnah durchzuführen und ganz oder teilweise aus eigenen oder fremden Mitteln vorzufinanzieren, in Betracht kommt, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19, Rn. 17 juris). Insoweit hat der Bundesgerichtshof beispielhaft auf die Entscheidung vom 14.04.2010 (VIII ZR 145/09) hingewiesen, in der er zum Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ausgeführt hat, dass der Geschädigte mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB gehalten sei, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen, und er einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs überbrücken müsse (BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09, Rn. 32, juris). Der Entscheidung vom 18.02.2020 kann somit nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof mit ihr die Grundsätze über den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung modifizieren wollte. Dementsprechend wurde in der jüngeren Rechtsprechung auch an diesen Grundsätzen festgehalten (so etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2021 - 1 U 77/20 Rn. 49). Dem Kläger steht somit kein Anspruch auf eine weitere Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 10.01. bis zum 27.01.2020 zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der Anwendung des Werkstatt- und Prognoserisikos bei unbezahlter Rechnung zuzulassen.