Urteil
14 O 272/20
LG Stuttgart 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0707.14O272.20.00
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Leitsätze
1. Eine Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit trifft ausschließlich den Kläger, nicht den Beklagten.(Rn.17)
2. Für die Rechtzeitigkeit einer Klageerhebung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung im Aufhebungsverfahren an. § 167 ZPO ist auch im Aufhebungsverfahren anwendbar.(Rn.25)
(Rn.28)
3. Eine Klage ist eine taugliche Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 2 ZPO, wenn sie dazu führt, dass jedenfalls inzident die Rechtmäßigkeit des Verfügungsanspruchs überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn die einstweilige Verfügung auf Herausgabe gerichtet war und in der Hauptsacheklage Ansprüche wegen Eigentumsverletzung geltend gemacht werden.(Rn.22)
(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch den Beklagten wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung des Urteils vom 1.4.2020 wird abgelehnt.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit trifft ausschließlich den Kläger, nicht den Beklagten.(Rn.17) 2. Für die Rechtzeitigkeit einer Klageerhebung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung im Aufhebungsverfahren an. § 167 ZPO ist auch im Aufhebungsverfahren anwendbar.(Rn.25) (Rn.28) 3. Eine Klage ist eine taugliche Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 2 ZPO, wenn sie dazu führt, dass jedenfalls inzident die Rechtmäßigkeit des Verfügungsanspruchs überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn die einstweilige Verfügung auf Herausgabe gerichtet war und in der Hauptsacheklage Ansprüche wegen Eigentumsverletzung geltend gemacht werden.(Rn.22) (Rn.23) 1. Der Antrag des Klägers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch den Beklagten wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Klägers auf Aufhebung des Urteils vom 1.4.2020 wird abgelehnt. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. A. Der Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit ist abzulehnen. Zwar geht das Gericht in Anlehnung an OLG Köln NJW 1987, 76 davon aus, dass die Vorschriften über die Prozesskostensicherheit auch im Aufhebungsverfahren Anwendung finden, wenn mündlich verhandelt wird. Allerdings trifft die Pflicht, eine Prozesskostensicherheit zu leisten, gemäß § 110 Abs. 1 ZPO ausschließlich den Kläger, nicht jedoch den Beklagten. Zwar war der hiesige Beklagte im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tatsächlich Kläger, allerdings kommt es im Rahmen des Aufhebungsverfahrens zu einem Rollentausch, sodass er in diesem Verfahren Beklagter ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 34. Aufl. 2022, § 926 Rn. 22). B. Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist ebenfalls abzulehnen. I. Der Antrag ist teilweise unzulässig. Hinsichtlich der Gegenstände, die der Gerichtsvollzieher in Gewahrsam genommen hat, hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Das Aufhebungsverfahren dient dazu, sicherzustellen, dass der Schuldner nicht dauerhaft einen Titel gegen sich hat, den das Gericht nur nach summarischer Prüfung und auf bloße Glaubhaftmachung hin erlassen hat. Soweit der Schuldner den in der einstweiligen Verfügung titulierten Anspruch allerdings erfüllt, wie hier teilweise geschehen, ist der titulierte Anspruch, jedenfalls soweit die Erfüllung reicht, bereits gemäß § 362 Abs. 1 BGB weggefallen, sodass es keiner gesonderten Aufhebung mehr bedarf. II. Der Antrag ist im Übrigen, soweit er zulässig ist, jedoch unbegründet. 1. Der Beklagte hat eine taugliche Hauptsacheklage erhoben. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die einstweilige Verfügung auf Sequestrierung von Gegenständen lautete, also auf Herausgabe gerichtet war, nicht jedoch auf Schadensersatz. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Entscheidend ist nur, dass im Hauptsacheverfahren, wenn auch nur inzident, die Rechtmäßigkeit des Verfügungsanspruchs rechtlich überprüft wird (BGH NJW 2001, 157). Dies ist hier der Fall. Denn ein Schadensersatzanspruch des Beklagten kommt etwa wegen Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Kläger die Gebrauchsfunktion der Gegenstände dauerhaft aufgehoben hätte (stRspr. seit BGH, Urteil v. 21.12.1970 = BGHZ 55, 153 – „Fleet-Fall“, aus neuerer Zeit: BGH NJW-RR 2017, 219 – „Xantener Yachthafen“), allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei den fraglichen Gegenständen um Eigentum des Beklagten gehandelt hat. Genau diese Eigentümerstellung ist jedoch auch das maßgebliche Kriterium für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB der Anspruchsgrundlage der einstweiligen Verfügung war (vgl. auch § 264 Nr. 3 ZPO). Auf die weitere Frage, ob auch eine Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB vorliegt, kommt es folglich nicht entscheidend an. 2. Die Zustellung ist auch wirksam. Zwar wurde die Klage ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 43 d. A. 14 O 481/21 an den dortigen Beklagten und hiesigen Kläger persönlich zugestellt, statt an seine in der Klageschrift angegebenen Prozessbevollmächtigten. Dieser etwaige Verstoß gegen § 172 ZPO wäre jedoch gemäß § 189 ZPO jedenfalls durch dem Klägervertreter am 8.2.2022 (Bl. 53 d. A. 14 O 481/21) gewährte Akteneinsicht geheilt. 3. Die Klage wurde auch rechtzeitig erhoben. Dabei ist unschädlich, dass die Hauptsacheklage vorliegend erst einen Tag nach dem Ende der für ihre Erhebung gesetzten Frist bei Gericht einging, denn für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Schluss der mündlichen Verhandlung im Aufhebungsverfahren an. Ist die Hauptsacheklage zu diesem Zeitpunkt – wie vorliegend – rechtshängig, ist die Fristversäumung gemäß § 231 Abs. 2 ZPO geheilt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2008 – 20 U 166/07; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 926 Rn. 32 f.). C. Die Feststellung, dass der Aufhebungsantrag in der Hauptsache erledigt ist, über den vorliegend zu entscheiden ist, ist nicht zu treffen. Der Aufhebungsantrag war bereits zu dem Zeitpunkt unbegründet, als er gestellt wurde und wurde nicht erst infolge eines erledigenden Ereignisses hinfällig. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ihm die Hauptsacheklage zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht zugestellt worden war, allerdings war sie bereits anhängig, worauf gemäß § 167 ZPO abzustellen ist. I. § 167 ZPO ist auch im Aufhebungsverfahren anwendbar. Soweit dies in einer älteren Entscheidung des OLG Frankfurt anders gesehen wurde (Beschluss v. 29.1.1987 – 6 U 33/86), bleibt festzuhalten, dass das OLG Frankfurt zwischenzeitlich ebenfalls die Auffassung vertritt, § 167 ZPO sei im Aufhebungsverfahren anwendbar (Beschluss v. 7.9.2020 – 6 W 47/16). II. Die Zustellung erfolgte auch „demnächst“. Denn maßgeblich ist nicht, dass vorliegend drei Monate zwischen Eingang der Klage und Zustellung an den Kläger, sowie etwa 5 Monate zwischen Eingang und Gewährung der Akteneinsicht an seinen Prozessbevollmächtigten lagen, sondern nur, dass der Beklagte alles zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat (BGH NJW 1999, 3125). Dies hat der Beklagte vorliegend getan, insbesondere hat er den Gerichtskostenvorschuss für die Hauptsacheklage innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung des Vorschusses eingezahlt, was für eine demnächstige Zustellung genügt. Die weiteren Verzögerungen betrafen den gerichtlichen Geschäftsbereich, der dem Beklagten nicht zugerechnet werden kann. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien stritten im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Herausgabe von Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat sowie Tonstudio-Equipment des Beklagten aus einer zuvor vom Kläger an den Beklagten vermieteten, gemischt genutzten Wohnung. Nachdem der Kläger Ende Januar 2020 die Schlösser zu den Räumlichkeiten ausgetauscht hatte und selbst in die noch nicht ausgeräumte Wohnung eingezogen war, beantragte der Beklagte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Herausgabe diverser Kleidungsstücke, Einrichtungsgegenstände sowie Tonstudio-Equipment. Mit Urteil vom 1.4.2020 ordnete das Gericht die Herausgabe des überwiegenden Teils der Gegenstände an den Gerichtsvollzieher als Sequester an. Die hiergegen gerichtete Berufung des hiesigen Klägers und dortigen Verfügungsbeklagten nahm dieser zurück. Am 12.7.2021 nahm der Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht S., den das Gericht mit Beschluss vom 22.5.2020 zum Sequester bestellt hatte, diverse Gegenstände in Gewahrsam. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 im Verfahren 14 O 481/21 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 9.7.2021 beantragte der Kläger, dem Beklagten eine Frist zur Klageerhebung zu setzen, dem kam das Gericht durch Beschluss vom 28.7.2021 nach und bestimmte eine Vierwochenfrist beginnend ab Zustellung des Beschlusses, die später auf den 21.9.2021 verlängert wurde. Am Folgetag ging eine Schadensersatzklage des Beklagten gegen den Kläger bei Gericht ein, die unter Az. 14 O 481/21 geführt wird. In dieser Klage macht der hiesige Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, die er darauf stützt, dass der Kläger diejenigen Sachen, die nicht sequestriert worden seien, unterschlagen habe und zwar entweder zu seinem eigenen Nutzen – in Form von Eigengebrauch oder Weiterverkauf auf eBay – oder zum Nutzen unbekannter Dritter, indem er das werthaltige Studioequipment des Beklagten ungesichert in der zur Wohnung gehörenden, und für die weiteren Hausbewohner frei zugänglichen Tiefgarage abgestellt habe, woraufhin sich unbekannte Dritte unbeschwert daran hätten bedienen können. Auf die Anforderung des Gerichts vom 14.10.2021 zahlte der Beklagte am 28.10.2021 den Gerichtskostenvorschuss ein. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 beantragte der Kläger die Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Die Schadensersatzklage wurde dem Kläger am 21.12.2021 zugestellt. Am 8.2.2022 wurde dem Klägervertreter Akteneinsicht gewährt. Mit Schriftsatz vom 23.12.2021 erklärte der Kläger den Antrag für erledigt, dem hat der Beklagte widersprochen. Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei nicht rechtzeitig erhoben worden und die einstweilige Verfügung daher aufzuheben. Insbesondere sei die Schadensersatzklage nicht dem Klägervertreter zugestellt worden, obwohl dieser – unstreitig – in der Klageschrift benannt war. Darüber hinaus stimme die erhobene Klage mit dem durch die einstweilige Verfügung gesicherten Anspruch nicht überein. Schließlich erhebt der Kläger die Einrede der Prozesskostensicherheit, der Beklagte habe in der Signatur einer E-Mail eine Anschrift in den Vereinigten Staaten angegeben. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1.4.2020, Az. 14 O 272/20, aufzuheben. 2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens, festzustellen, dass der Antrag vom 19.11.2021 auf Aufhebung des Urteils in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt Den Antrag zurückzuweisen. Zur Vervollständigung im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2022 Bezug genommen.