Beschluss
19 T 204/16
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2016:0517.19T204.16.0A
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Leitsätze
Sofern begründete Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner bestehen, ist der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzulehnen. Dabei lässt allein die Tatsache, dass zwischen der Gläubigerin und der in dem Vollstreckungsbescheid mit "... GbR" bezeichneten Gläubigerin Namensgleichheit besteht, nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich um ein und dieselbe Gesellschaft, vormals in der Rechtsform der GbR und jetzt in der Rechtsform einer OHG, handelt. Vielmehr sprechen die verschiedenen Bezeichnungen der in der vorgelegten notariellen Bescheinigung aufgeführten Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen eine solche Annahme.(Rn.7)
(Rn.8)
(Rn.9)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 14.04.2016, Az. 34 M 11220/16, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern begründete Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner bestehen, ist der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzulehnen. Dabei lässt allein die Tatsache, dass zwischen der Gläubigerin und der in dem Vollstreckungsbescheid mit "... GbR" bezeichneten Gläubigerin Namensgleichheit besteht, nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich um ein und dieselbe Gesellschaft, vormals in der Rechtsform der GbR und jetzt in der Rechtsform einer OHG, handelt. Vielmehr sprechen die verschiedenen Bezeichnungen der in der vorgelegten notariellen Bescheinigung aufgeführten Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen eine solche Annahme.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 14.04.2016, Az. 34 M 11220/16, wird zurückgewiesen. I. Die Gläubigerin hat mit am 25.02.2016 beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingegangenem Antrag auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Mayen vom 11.09.2015, Geschäftszeichen ... den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin beantragt. Der Vollstreckungsbescheid weist als Titelgläubigerin die GbR aus. Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat mit der Gläubigerin am 15.04:2016 zugestelltem Beschluss vom 14.04.2016 den Antrag zurückgewiesen. Die Gläubigerin legte mit Schriftsatz vom 19.04.2016, beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingegangen am 21.04.2016, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.04.2016 ein und verwies zur Begründung auf Entscheidungen der Landgerichte Paderborn und Braunschweig. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2016 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff. ZPO statthaft und insgesamt zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses basierend auf dem zugunsten der ... GbR bestehenden Vollstreckungsbescheid zurückgewiesen. Gemäß § 750 ZPO ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, dass Gläubiger und Schuldner in dem zu vollstreckenden Titel namentlich bezeichnet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar festgestellte Anspruch durchzusetzen ist. Gläubiger und Schuldner müssen so genau bezeichnet sein, dass sie sicher festgestellt werden können. Eine Auslegung der Namensbezeichnung ist im Einzelfall zulässig und erforderlich. Zweifel gehen jedoch zu Lasten des Gläubigers (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 750 ZPO Rn. 4). Wenn begründete Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner bestehen, ist die Vollstreckung abzulehnen (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 750 Rn. 2). So liegt der Fall hier. Allein die Tatsache, dass zwischen der Gläubigerin und der in dem Vollstreckungsbescheid mit „... GbR“ bezeichneten Gläubigerin Namensgleichheit besteht, lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass es sich um ein und dieselbe Gesellschaft, vormals in der Rechtsform der GbR, jetzt in der Rechtsform einer OHG, handelt. Die Ausführungen in der notariellen Bescheinigung vom 10.11.2015 sprechen vielmehr gegen eine solche Annahme: In der notariellen Bescheinigung vom 10.11.2015 wird erläutert, dass die Gläubigerin in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand und sodann werden die vormaligen Bezeichnungen der GbR, die sich mehrfach geändert haben, im Einzelnen aufgeführt („... und ... GbR“, „... u.a. GbR“, „...-... GbR“). Die Bezeichnung „... GbR“ taucht nicht auf. Auch unter Ziffer 3 der Bescheinigung wird die Bezeichnung „... GbR“ nicht erwähnt. Die Ziffer 3 enthält den Hinweis, dass die ... OHG Inhaberin von titulierten Geldforderungen ist, bezüglich derer auch auf die Gesellschaft, und zwar unter den Bezeichnungen „... und ... GbR“, „ ... u.a. GbR“, „... und ... GbR“, als Gläubigerin lautende Vollstreckungsbescheide ausgestellt seien. Die verschiedenen Bezeichnungen der in der notariellen Bescheinigung aufgeführten Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen nicht aus, dass neben dieser auch eine davon unabhängige „... GbR, gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter ...existiert haben kann, aus der die Vollstreckungsgläubigerin nicht hervorgegangen ist. Das Beschwerdegericht vermag insoweit den Ausführungen in den von der Gläubigerin vorgelegten Entscheidungen der Landgerichte Paderborn (Beschluss vom 19.01.2016, 5 T 16/16), Braunschweig (Beschluss vom 09.02.2016, 5 T 45/16), Dresden (Beschluss vom 31.03.2016, 2 T 198/16) und Koblenz (Beschluss vom 16.03.2016, 2 T 222/16), wonach die in dem Vollstreckungsbescheid enthaltene Gläubigerbenennung „... GbR, gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter ... hinreichend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet, die die Geschäfte der vollstreckenden Gläubigerin „... OHG“ bis zu deren Eintragung im Handelsregister betrieben hat, nicht zu folgen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. Der Schuldner war am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. § 97 ZPO ist nur in kontradiktorischen Verfahren anwendbar (vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voith, ZPO, 13. Auflage, § 97 Rn. 2).