Beschluss
19 T 420/17
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2017:1211.19T420.17.00
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Leitsätze
1. Auf Basis einer Kostengrundentscheidung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (Anschluss BGH, 27. März 2014, IX ZB 52/13, NJW-RR 2014, 892).(Rn.11)
2. Einwände gegen die Verfahrensweise in der Hauptsache oder das Urteil an sich können im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht Prüfungsgegenstand sein. Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer entweder in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.08.2017, Az. 32 C 2261/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 371,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Basis einer Kostengrundentscheidung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (Anschluss BGH, 27. März 2014, IX ZB 52/13, NJW-RR 2014, 892).(Rn.11) 2. Einwände gegen die Verfahrensweise in der Hauptsache oder das Urteil an sich können im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht Prüfungsgegenstand sein. Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer entweder in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.08.2017, Az. 32 C 2261/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 371,92 € festgesetzt. I. Zwischen den Parteien war vor dem Amtsgericht Stuttgart ein Zivilrechtsstreit anhängig. Nach mündlicher Verhandlung erließ das Amtsgericht Stuttgart am 02.09.2016 Anerkenntnisurteil und legte dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Mit Beschluss vom selben Tage setzte das Amtsgericht Stuttgart den Streitwert auf 900,00 € fest. Mit Schreiben vom 23.09.2016 legte der Beklagte Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 02.09.2016 ein. Nach Stellungnahmen des Beklagten und des Klägervertreters wies das Landgericht Stuttgart die Beschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 05.07.2017, Az. 2 T 476/16, zurück. Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 stellte der Klägervertreter Kostenfestsetzungsantrag und beantragte die Festsetzung folgender Kosten gegenüber dem Beklagten: Gegenstandswert: 900,00 € 1,9-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG: 152,00 € (Erhöhung Nr. 1008 VV RVG wegen drei Auftraggebern) 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG: 96,00 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 € Zwischensumme: 318,92 € Nach einem weiteren Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.05.2017 erließ die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart am 01.08.2017 Kostenfestsetzungsbeschluss. Hierin setzte sie die vom Beklagten an die Klägerseite zu erstattenden Kosten, unter Hinzurechnung der von der Klägerseite verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 53,00 €, in Höhe von 371,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.09.2017 fest (Bl. 110 ff. d.A.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Beklagten am 09.08.2017 (Bl. 114 d.A.) zugestellt. Mit Schreiben vom 22.08.2017 legte der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2017 „fristwahrend Beschwerde“ ein und begründete sie damit, dass er die Korrektheit der geltend gemachten Beträge bezweifle. Nach einem weiteren Schreiben des Beklagten vom 27.08.2017 teilte die zuständige Rechtspflegerin dem Beklagten mit, dass von Seiten des Gerichts keine Beratung erfolge. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart setzte dem Beklagten in diesem Schreiben eine Frist zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde bzw. zur Erklärung, ob der Beklagte an der sofortigen Beschwerde festhalte. Nach einer Stellungnahme des Klägervertreters vom 04.09.2017 und einem weiteren Schreiben des Beklagten vom 08.09.2017 half das Amtsgericht Stuttgart der sofortigen Beschwerde des Beklagten durch Beschluss vom 03.11.2017 nicht ab und legte die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. II. 1. Die vom Beklagten am 18.10.2017 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.08.2017 ist zulässig, insbesondere liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes bei über 200,00 € (§ 567 Abs. 2 ZPO), und die zweiwöchige Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO wurde vom Beklagten eingehalten. 2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Durch Anerkenntnisurteil vom 02.09.2016 hat das Amtsgericht Stuttgart den Streitwert auf 900,00 € festgesetzt und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Beschwerde wurde vom Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 05.07.2017 zurückgewiesen. Die im Wege der sofortigen Beschwerde vom Beklagten nunmehr vorgebrachten Einwände gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.08.2017 führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf Basis einer Kostengrundentscheidung sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO die notwendigen und angefallenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen. Hierbei ist zu prüfen, ob die beantragten Kosten tatsächlich Kosten des Rechtsstreits sind, ferner ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nach Maßgabe des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (BGH NJW-RR 2014, 892). Weiter müssen auch die übrigen Voraussetzungen zur Kostenfestsetzung, wie das Vorliegen eines Kostentitels im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO sowie die weiteren formellen Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens vorliegen. Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.09.2016 - i.V.m. dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05.07.2017 - stellt einen Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar. Der Beklagte ist damit grundsätzlich zur Kostentragung verpflichtet. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde vorträgt, dass die geltend gemachten Beträge zweifelhaft seien, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die vom Klägervertreter am 20.09.2016 beantragten Anwaltskosten stellen allesamt Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 104 ZPO dar, sind - unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe von 900,00 € - der Höhe nach richtig bemessen und daher - aufgrund der vom Amtsgericht Stuttgart getroffenen Kostengrundentscheidung - vom Beklagten zu erstatten. Hierbei hat die zuständige Rechtspflegerin insbesondere richtigerweise eine Gebührenerhöhung um 0,6 wegen drei Auftraggebern nach Nr. 1008 VV RVG berücksichtigt. Ebenso verhält es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 53,00 €. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde weiter vorträgt, dass das Amtsgericht „wesentliche Faktoren stets zu seinen Lasten zu ignorieren versucht hat“, handelt es sich um einen Einwand gegen das Verfahren und das Urteil an sich und führt nicht zum Erfolg der sofortigen Beschwerde. Einwände gegen die Verfahrensweise in der Hauptsache oder das Urteil an sich können im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht Prüfungsgegenstand sein. Im Rahmen einer Kostenfestsetzungsbeschwerde kann die Beschwer entweder in der Aberkennung eigener beantragter Kosten oder in der Zuerkennung von Kosten zugunsten der Gegenseite liegen (vgl. MüKo, ZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 104, Rn. 82). Prüfungsmaßstab der sofortigen Beschwerde sind daher ausschließlich die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten, nicht jedoch Einwände gegen den Hauptsacheanspruch des Titels, den Titel selbst, das Hauptsacheverfahren oder die Kostengrundentscheidung an sich. Solche Einwände sind im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom Beschwerdegericht nicht zu prüfen, sondern gegebenenfalls in einem Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vorzubringen. Weitere beachtliche Einwände, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden vom Beklagten - trotz Fristsetzung durch das Amtsgericht Stuttgart und ausreichender Zeit zur Begründung im Beschwerdeverfahren - nicht vorgebracht. Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Ziff. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).