Beschluss
19 T 26/18
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0322.19T26.18.00
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Leitsätze
1. Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die Vollstreckungserinnerung ist somit auch der statthafte Rechtsbehelf gegen Maßnahmen im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO, da eine besondere Rechtsbehelfsregelung für dieses Verfahren nicht vorgesehen ist. Ein Schuldner kann sich somit mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten (Anschluss BGH, 16. Juni 2016, I ZB 58/15, NJW 2016, 3455).(Rn.14)
2. Die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit ist dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten und kann nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein (Anschluss BGH, 27. April 2017, I ZB 91/16, NJW 2016, 3455).(Rn.18)
3. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwendungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen.(Rn.39)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 08.01.2018, Az. 5 M 467/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 181,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die Vollstreckungserinnerung ist somit auch der statthafte Rechtsbehelf gegen Maßnahmen im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO, da eine besondere Rechtsbehelfsregelung für dieses Verfahren nicht vorgesehen ist. Ein Schuldner kann sich somit mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten (Anschluss BGH, 16. Juni 2016, I ZB 58/15, NJW 2016, 3455).(Rn.14) 2. Die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit ist dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten und kann nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein (Anschluss BGH, 27. April 2017, I ZB 91/16, NJW 2016, 3455).(Rn.18) 3. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwendungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen.(Rn.39) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 08.01.2018, Az. 5 M 467/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 181,82 € festgesetzt. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge und Nebenkosten i.H.v. 181,82 €. Mit Vollstreckungsersuchen vom 02.05.2017 beantragte die Gläubigerin zunächst die gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO und - für den Fall, dass eine gütliche Erledigung nicht möglich sein sollte - die Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO sowie die Übersendung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses gemäß § 802f Abs. 6 ZPO. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk Anstalt öffentlichen Rechts“ sowie rechts die Postanschrift „Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio - Beitragsservice“ nebst Adress- und Kontaktdaten. Weiterhin angegeben ist die Beitragsnummer, die Daten der Gebühren-/Beitragsbescheide, die Daten der Mahnungen, die Zahlungsrückstände und die berücksichtigten Zahlungen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Ersuchen in dieser Ausfertigung vollstreckbar sei, die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden seien bzw. Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und handschriftliche Unterschrift sind nicht vorhanden. Das Ersuchen endet mit "mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk Der Intendant“ und dem Hinweis, dass das Vollstreckungsersuchen von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam sei. Mit Schreiben vom 19.05.2017 forderte der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 232,72 € auf und wies ihn darauf hin, dass der Schuldner mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen habe, falls keine Zahlung erfolge. Im selben Schreiben bestimmte der Gerichtsvollzieher für den Fall der Nichtbegleichung der Forderung Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 06.06.2017, 10:25 Uhr. Das Schreiben wurde dem Schuldner am 19.05.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.05.2017 legte der Schuldner Widerspruch gegen das Schreiben vom 19.05.2017 ein. Diesen begründete er damit, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 01.06.2017 wies der Gerichtsvollzieher den Schuldner darauf hin, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Termin am 06.06.2017 bestehen bleibt. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er einen Widerspruch an das zuständige Amtsgericht Schorndorf zu richten habe. Mit Schreiben vom 02.06.2017, beim Amtsgericht Schorndorf eingegangen am selben Tag, legte der Schuldner Widerspruch wegen fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen ein. Das Amtsgericht Schorndorf hat das mit Widerspruch bezeichnete Schreiben des Schuldners vom 02.06.2017 als Erinnerung nach § 766 ZPO ausgelegt und durch Beschluss vom 08.01.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 11.01.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.01.2018, beim Amtsgericht Schorndorf eingegangen am 17.01.2018, legte der Schuldner Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.01.2018 ein. Seine Beschwerde begründete der Schuldner damit, dass die Symbolbilder des SWR und des Beitragssatzes fehlen würden. Weiter fehle das Zustellungsdatum der Mahnung, die Fälligkeitsdaten und die Unterschrift des Intendanten des SWR. Zuletzt wies der Schuldner auf Verfahren und Entscheidungen vor dem Landgericht Tübingen hin. Mit Beschluss vom 19.01.2018 hat das Amtsgericht Schorndorf der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 15.01.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 29.01.2018 wurde dem Schuldner eine Frist von zwei Wochen zur Begründung seiner Beschwerde gesetzt und auf die im Rahmen der sofortigen Beschwerde statthaften Einwendungen hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Schuldner am 30.01.2017 zugestellt. Mit Schreiben vom 09.02.2018 nahm der Schuldner im Beschwerdeverfahren Stellung. Hierin wiederholte er im Wesentlichen seine bereits geäußerten Einwendungen. Mit Schreiben vom 15.02.2018 nahm die Gläubigerin zum Beschwerdeverfahren Stellung und wies darauf hin, dass der Schuldner bereits durch zwei verwaltungsgerichtliche Urteile verurteilt wurde. Mit Schreiben vom 23.02.2018 nahm der Schuldner erneut Stellung und bat um Aussetzung bis 30.04.2018 um eine „umfangreiche Vereinbarung“ abzuschließen. Die Gerichtsvollzieherakte DR II 478/17 wurden beigezogen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 17.01.2018 ist zulässig. Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die Vollstreckungserinnerung ist somit der statthafte Rechtsbehelf gegen Maßnahmen im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO, da eine besondere Rechtsbehelfsregelung für dieses Verfahren nicht vorgesehen ist. Ein Schuldner kann sich mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO somit gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten (vgl. BGH NJW 2016, 3455). Über die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet - bei Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher - das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Gegen den Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde vom 17.01.2018 ist daher statthaft. Weiter ist der Schuldner durch den Beschluss des Amtsgerichts Schorndorf vom 08.01.2018 auch beschwert und die 2-wöchige Frist des § 793 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO wurde eingehalten. 2. Die sofortige Beschwerde des Schuldners nach § 793 ZPO ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts anhand des Prüfungsmaßstabs der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend wendet sich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts. Das Beschwerdegericht überprüft hierbei die angefochtene Entscheidung ausschließlich darauf, ob die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder sie inhaltlich unzutreffend ist (BeckOK ZPO/Preuß, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 793 Rn. 20). a) Zunächst ist festzustellen, dass die Überprüfung eines Rundfunkgebührenbescheids auf seine formale und inhaltliche Wirksamkeit dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten ist und nicht Gegenstand der Erinnerung oder sofortigen Beschwerde im Vollstreckungsverfahren sein kann (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.01.2008, 1 BvR 829/06; BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16 BVerwG Urteil vom 18.03.2016, 6 C 7/15). Hierbei gilt, dass die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes entsteht, ohne dass der Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheids erforderlich ist. Bescheide sind erst für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren und Beiträge erforderlich (BGH Beschluss vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (vgl. u.a. Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16). Im Rahmen dieser Überprüfung kann es auch auf die Frage der Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ankommen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2016, 2 S 1203/16). Geht der Schuldner jedoch nicht erfolgreich im Wege des Verwaltungsrechtswegs gegen einen Festsetzungsbescheid vor und wird dieser unanfechtbar oder entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung vor (§ 2 Nr. 1 und 2 LVwVfG BW). Dies entspricht dem tragenden Grundsatz des Vollstreckungsrechts, dass nur die Unanfechtbarkeit und nicht (auch) die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts Vollstreckungsvoraussetzung ist (vgl. Deusch/Burr, BeckOK.VwVfG, 34. Edition, Stand 1. Oktober 2016, § 6 Rn. 20). Eine wirksame Zustellung der Beitragsbescheide ist mithin keine Vollstreckungsvoraussetzung. § 15a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LVwVG BW verlangt lediglich, dass im Vollstreckungsersuchen der zu vollstreckende Verwaltungsakt bezeichnet wird; gemäß § 15a Abs. 4 Nr. 4 LVwVG BW reicht es zudem aus, dass das Vollstreckungsersuchen die Angabe enthält, der Verwaltungsakt sei unanfechtbar geworden (vgl. auch BGH, NJW-RR 2016, 378 Rn. 25). Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 54). Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 2016, 2 S 1203/16, Entscheidungsumdruck unter I und II 1; BGH Urteil vom 27.04.2017, I ZB 91/16). Dass er die Bescheide des Gläubigers nicht im Sinne einer Bekanntgabe erhalten habe, hat der Schuldner nicht vorgetragen. b) Die Zwangsvollstreckung richtet sich vorliegend nach dem LVwVG BW, das gemäß § 1 Abs. 1 LVwVG BW auch für diejenigen öffentlichen Stellen Anwendung findet, die - wie die Gläubigerin gemäß §§ 1 Abs. 1, 35, 37 SWRStVtrG BW (Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk und zur Änderung medienrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2013) - unter Aufsicht des Landes stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 6 RdFunkBeitrStVtr (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2010) vor, dass Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Gläubiger des Rundfunkbeitrages ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) die jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist hier der vollstreckende Südwestrundfunk, welcher gemäß § 1 des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/4403) rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt - vorliegend den Südwestrundfunk - als Vollstreckungsbehörde festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 6 RBStV). Die Vollstreckung erfolgt in Baden-Württemberg gemäß § 13 Abs. 1 LVwVfG BW durch Beitreibung. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVfG BW ist in Baden-Württemberg unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Somit ist in Baden-Württemberg der Südwestrundfunk als zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde im Sinne der Norm anzusehen (BGH NJW RR 2016, 378). Für die Beitreibung durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten die in § 15 Abs. 3 LVwVfG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14; Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15; Beschluss vom 21.10.2015, I ZB 6/15). Hiernach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt und es keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf (§ 15 Abs. 3 S. 2 LVwVfG BW). Gemäß 15a Abs. 4 S. 1 LVwVG muss das Vollstreckungsersuchen mindestens enthalten: 1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten, 2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, 3. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, 4. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, 5. die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, 6. die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gläubiger und Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk. Dabei ist trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, eine kleinliche Handhabung nicht angebracht, es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Vollstreckungsersuchens ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Vollstreckungsverfahrens ist (vgl. BGH NJW 2004, 506 zu § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das vorliegende Vollstreckungsersuchen weist den Gläubiger eindeutig aus. Im Gegensatz zu früheren Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks, auf welche sich auch die vom Schuldner zitierten Entscheidungen des Landgerichts Tübingen bezogen, weist der hier maßgebliche Vollstreckungsauftrag eindeutig den Südwestrundfunk als Anstalt öffentlichen Rechts als Gläubiger aus. Der Beitragsservice ist lediglich noch als Postadresse enthalten. Auch enthält die Schlussformel des Schreibens nicht mehr nur den „Südwestrundfunk“, sondern zugleich auch noch den ihn vertretenden Intendanten, wenn auch nicht namentlich, sondern nur - und dies ist ausreichend - in seiner Funktion. Aus dem im Streitfall maßgeblichen Regelungszusammenhang und der ausdrücklich vom Gesetz vorgenommenen Begriffsbestimmung ergibt sich ferner zweifelsfrei, dass der Gläubiger Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a Abs. 3 und 4 LVwVG BW ist. Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV werden Bescheide, mit denen rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt werden, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Für die Beitreibung von Beitragsbescheiden durch den Gerichtsvollzieher ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ein schriftliches Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 1 LVwVG BW ist unter dem Begriff der Vollstreckungsbehörde die Behörde zu verstehen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist die zuständige Landesrundfunkanstalt (§ 10 Abs. 5 RBStV). Für die Festsetzung rückständigen Rundfunkbeiträge des Schuldners ist mithin kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die zuständige Landesrundfunkanstalt als Vollstreckungsbehörde anzusehen (vgl. BGH, AfP 2016, 48 Rn. 32; NJW-RR 2016, 378 Rn. 20). Unschädlich ist weiterhin, dass das Vollstreckungsersuchen nicht unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen ist. Denn gemäß § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG können bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wird, Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 4 S. 2 LVwVG sind hier erfüllt, da sich die Behörde einer Anlage, etwa einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage mit spezieller Software, bedient, die die zuvor eingegebenen individuellen Daten des Schuldners selbständig mit dem übrigen gespeicherten Text verbindet. Die Bezeichnung der zu vollstreckenden Verwaltungsakte ist unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens enthalten. c) Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides ist im Verfahren nach § 766 ZPO - wie oben ausgeführt - nicht zu prüfen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwendungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen aus einem materiellen Recht des Schuldners können mit dem Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 281). Die Prüfung durch die Vollstreckungsorgane ist stark formalisiert. Sie erstreckt sich jeweils nur auf die Feststellung des ordnungsgemäßen Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Prüfungsgegenstand sind somit Rügen, die die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ oder das „vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren“ betreffen. Dabei muss es sich um Verstöße gegen Verfahrensvorschriften handeln, die an sich der Prüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegen, da nur insoweit die im Erinnerungsverfahren geleistete Verfahrenskontrolle ohne Verlagerung in die höhere Instanz systemgerecht ist (BeckOK ZPO/Preuß, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 766 Rn. 5). Der Gerichtsvollzieher hat daher ebenso wenig wie das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die Festsetzung des Beitrages als solche den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob der Gebührenbescheid dem Schuldner zugestellt worden ist. Denn das Vollstreckungsersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels, § 15a Abs. 3 LVwVG. Demgemäß kann die Rechtmäßigkeit der hier in Rede stehenden Beitragsbescheide nur durch die nach § 40 Abs. 1 VwGO hierzu berufenen Verwaltungsgerichte überprüft werden. Einwendungen gegen die titulierte Forderung an sich müssen daher im Verwaltungsrechtsweg mittels einer verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsgegenklage gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO geltend gemacht werden (Landgericht Stuttgart Beschluss vom 31.08.2016, 10 T 348/16). d) Das Vollstreckungsersuchen vom 02.05.2017 genügt den Anforderungen des § 15a Abs. 4 LVwVG. Das Vollstreckungsersuchen vom 02.05.2017 wurde von der Vollstreckungsbehörde auch an den zuständigen Obergerichtsvollzieher versandt und dieser aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens tätig. Auch die übrigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind vorliegend gegeben. Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern und der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Schuldner zuletzt um die Aussetzung des Verfahrens bis zum 30.04.2018 gebeten hat, war dies nicht veranlasst. Zum einen ergibt sich aus der Stellungnahme der Gläubigerin nicht, dass diese in Verhandlungen mit dem Schuldner steht. Zum anderen haben es die Beteiligten - auch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens - selbst in der Hand, die Vollstreckung mittels einer Vereinbarung auszusetzen oder aufzuheben. Aufgrund des gegebenen Beschleunigungsgebotes war daher die Entscheidung in der Sache angezeigt. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus § 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 793, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).