Beschluss
19 T 486/17
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0412.19T486.17.00
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Leitsätze
1. Ein Schuldner kann sich mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten.(Rn.14)
2. Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO können nur formelle Mängel der Zwangsvollstreckung gerügt werden. Materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft (Anschluss BGH, 13. August 2009, I ZB 91/08, NJW-RR 2010, 281). Das gilt selbst für zur Unwirksamkeit des Titels führende Mängel (Anschluss BVerfG, 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11, WM 2013, 255).(Rn.18)
3. Hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, wird die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vollumfänglich überprüft. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der Schuldner einen Mangel konkret gerügt hat. Das Gericht prüft zwar auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Parteien, es ist aber an das rechtliche Vorbringen nicht gebunden.(Rn.18)
4. Wird aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen vollstreckt, ist der Einwand, dass im Hauptsacheverfahren unbeteiligte Personen als Partei aufgetreten sind, im Rahmen der Vollstreckungserinnerung unbeachtlich.(Rn.20)
5. Um die Vermögensauskunft in Form eines Vermögensverzeichnisses zu erhalten, müssen seit dem 1. Januar 2013 nur noch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung), die Vollstreckung wegen einer Geldforderung und der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vorliegen. Zudem muss die in § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Frist von zwei Wochen abgelaufen sein.(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 07.12.2017, Az. 9 M 57926/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.177,23 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schuldner kann sich mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten.(Rn.14) 2. Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO können nur formelle Mängel der Zwangsvollstreckung gerügt werden. Materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft (Anschluss BGH, 13. August 2009, I ZB 91/08, NJW-RR 2010, 281). Das gilt selbst für zur Unwirksamkeit des Titels führende Mängel (Anschluss BVerfG, 18. Dezember 2012, 1 BvL 8/11, WM 2013, 255).(Rn.18) 3. Hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, wird die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vollumfänglich überprüft. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der Schuldner einen Mangel konkret gerügt hat. Das Gericht prüft zwar auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Parteien, es ist aber an das rechtliche Vorbringen nicht gebunden.(Rn.18) 4. Wird aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen vollstreckt, ist der Einwand, dass im Hauptsacheverfahren unbeteiligte Personen als Partei aufgetreten sind, im Rahmen der Vollstreckungserinnerung unbeachtlich.(Rn.20) 5. Um die Vermögensauskunft in Form eines Vermögensverzeichnisses zu erhalten, müssen seit dem 1. Januar 2013 nur noch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung), die Vollstreckung wegen einer Geldforderung und der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vorliegen. Zudem muss die in § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Frist von zwei Wochen abgelaufen sein.(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Stuttgart vom 07.12.2017, Az. 9 M 57926/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.177,23 € festgesetzt. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aufgrund mehrerer Titel die Zwangsvollstreckung. Mit Vollstreckungsauftrag vom 26.09.2017 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.02.2016, 62 C 5725/14 WEG, vom 25.08.2015, 64 C 884/15 WEG und vom 12.01.2016, 63 C 162/14 WEG. In dem Vollstreckungsauftrag beantragte die Gläubigerin das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft einzuleiten. Mit Schreiben vom 24.10.2017 forderte der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner unter Fristsetzung zum 10.11.2017 zur Zahlung des offenen Betrags auf und wies ihn darauf hin, dass der Schuldner mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen habe, falls keine Zahlung erfolge. Nachdem keine Reaktion des Schuldners erfolgte suchte der Gerichtsvollzieher - zum Zwecke der Pfändung - am 16.11.2017 die Wohnung des Schuldners auf. Dort traf er niemanden an. Mit Schreiben vom 16.11.2017, dem Schuldner zugestellt am 22.11.2017, bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 19.12.2017, 11:15 Uhr. Zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Stuttgart legte der Schuldner am 23.11.2017 Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 16.11.2017 ein. Diese begründete der Schuldner damit, dass in einer Familiensache eine Vollstreckungsgegenklage vor dem Amtsgericht Stuttgart anhängig sei, die WEG nur ihn und nicht alle rückständigen Eigentümer verklagt habe und die Zusammensetzung WEG nicht mehr dem Rubrum der Titel entspräche. Nach Hinweis des Amtsgerichts Stuttgart - Vollstreckungsgericht vom 27.11.2017 nahm der Schuldner zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.12.2017 erneut Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Rügen. Mit Schreiben vom 29.11.2017 half der Gerichtsvollzieher der Erinnerung des Schuldners vom 23.11.2017 nicht ab. Mit Schreiben vom 05.12.2017 nahm auch der Gläubigervertreter zur Erinnerung des Schuldners Stellung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Vollstreckungsgericht vom 07.12.2017 wurde die Erinnerung des Schuldners vom 23.11.2017 kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 13.12.2017 zugestellt. Zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Stuttgart legte der Schuldner am 19.12.2017 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.12.2017 ein. Diese begründete er damit, dass die den Forderungen zu Grunde liegenden Beschlüsse nicht von allen Eigentümern beglichen wurden und er verschiedene Klagen erhoben habe. Weiter rückte er die Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung, da erst nach Abschluss sämtlicher Verfahren eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden könne. Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat das Amtsgericht Stuttgart der sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2017 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass materiell-rechtliche Einwendungen im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde nicht statthaft sind und diese als unbegründet erscheint. Zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.01.2018 nahm der Schuldner zu seiner sofortigen Beschwerde erneut Stellung und bezog sich auf seine bisherigen Ausführungen. Die Gerichtsvollzieherakte DR II-1597/17 wurden beigezogen. II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19.12.2017 ist zulässig. Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die Vollstreckungserinnerung ist somit auch im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO der statthafte Rechtsbehelf, da eine besondere Rechtsbehelfsregelung für dieses Verfahren nicht vorgesehen ist. Ein Schuldner kann sich mittels der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO somit gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft richten (vgl. BGH NJW 2016, 3455). Über die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO entscheidet - bei Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher - das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Gegen den Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben. Die sofortige Beschwerde ist daher statthaft. Weiter ist der Schuldner durch den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.12.2017 auch beschwert und die 2-wöchige Frist des § 793 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO wurde eingehalten. 2. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist jedoch unbegründet. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde bemisst sich der Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts anhand des Prüfungsmaßstabs der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend wendet sich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts. Das Beschwerdegericht überprüft hierbei die angefochtene Entscheidung ausschließlich darauf, ob die angefochtene Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder sie inhaltlich unzutreffend ist (BeckOK ZPO/Preuß, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 793 Rn. 20). Mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO können nur formelle Mängel der Zwangsvollstreckung gerügt werden, also Verletzungen des Vollstreckungsverfahrensrechts. Materielle Einwendungen werden im Erinnerungsverfahren nicht geprüft (BGH NJW-RR 2010, 281). Das gilt selbst für zur Unwirksamkeit des Titels führende Mängel (BVerfG WM 2013, 255). Gegenstand der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO sind somit ausschließlich Rügen, die die „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“ oder das „vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren“ betreffen. Dabei muss es sich um Verstöße gegen Verfahrensvorschriften handeln, die an sich der Prüfung durch das Vollstreckungsorgan unterliegen, da nur insoweit die im Erinnerungsverfahren geleistete Verfahrenskontrolle ohne Verlagerung in die höhere Instanz systemgerecht ist (vgl. GSB ZVR § 37 Rn. 9). In Betracht kommen daher das Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung oder ein Mangel der Vollstreckungsmaßnahme selbst. Der Schuldner ist hierbei durch jede gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahme - sowie durch den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers - betroffen. Er kann deshalb prinzipiell jede Verletzung von Verfahrensrecht rügen. Unzulässig ist die Vollstreckungserinnerung des Schuldners jedoch dann, wenn er sich lediglich auf die Verletzung einer ausschließlich drittschützenden Norm beruft (BGH NJW-RR 2010, 281). Hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, wird die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vollumfänglich überprüft. Hierbei ist es nicht entscheidend, dass der Schuldner den Mangel konkret gerügt hat. Das Gericht prüft zwar auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Parteien, es ist aber an das rechtliche Vorbringen nicht gebunden (vgl. MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rn. 50). Die Erinnerung ist somit begründet, wenn die Vollstreckung an einem Verfahrensmangel leidet. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt bspw. im Fehlen einer formellen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung (Schuschke/Walker/Walker Rn. 13; vgl. auch MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rn. 33). a. Hierbei kann es sich prinzipiell um das Fehlen einer allgemeinen Verfahrensvoraussetzung für die Vollstreckung, einer allgemeinen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung - Titel, Klausel, Zustellung - oder einer besonderen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung handeln (vgl. Musielak/Voit/Lackmann Rn. 22 HK-ZV/Sternal Rn. 14 ff.). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind vorliegend geben. Soweit der Schuldner das Rubrum der vorliegenden Titel rügt, führt dies nicht zum Erfolg. Die Gläubigerin der Forderung ist vorliegend eindeutig identifizierbar und - unter Beifügung der jeweiligen Eigentümerliste - auch richtig bezeichnet. Sofern der Schuldner vorträgt, dass in den Hauptsacheverfahren teilweise unbeteiligte Personen als Parteien aufgetreten seien, so handelt es sich um Einwendungen gegen das dem Titel zugrundeliegende Verfahren an sich. Solche Einwendungen sind - wie oben ausgeführt - vorliegend jedoch unbeachtlich und müssten anderweitig, ggf. durch ein Rechtsmittel gegen die Hauptsachentscheidung oder eine Vollstreckungsgegenklage, geltend gemacht werden. Vorliegend wurden von der Gläubiger vollstreckbare Ausfertigungen aller rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vorgelegt. Diese wurden dem Schuldner auch allesamt zugestellt. Die allgemeinen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung - Titel, Klausel, Zustellung - liegen demnach vor. b. Fehler im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der §§ 802c und 802f ZPO wurden vom Gerichtsvollzieher eingehalten, insbesondere lagen die Voraussetzungen zur Terminierung der Abgabe der Vermögensauskunft am 16.11.2017 auch vor. Um die Vermögensauskunft in Form eines Vermögensverzeichnisses zu erhalten, müssen seit dem 01.01.2013 nur noch die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung), die Vollstreckung wegen einer Geldforderung und der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vorliegen (BT-Drs. 16/10069, 25). Zudem muss die in § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO genannte Frist von zwei Wochen abgelaufen sein. Der Gläubiger kann sich also bereits vor Beginn etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ein Bild von der Vermögenssituation des Schuldners machen (Dörndorfer JurBüro 2012, 617). Das Procedere richtet sich hierbei nach § 820f ZPO. Der Gläubiger muss einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher richten. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner sodann über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Konsequenzen der pflichtwidrigen Terminversäumnis regelt u.a. § 802g Abs. 1 ZPO. Vorliegend wurde vom Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Anberaumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft eingehalten. So wurde der Schuldner - unter Fristsetzung - zur Zahlung aufgefordert, ein erfolgloser Pfändungsversuch unternommen und der Schuldner sodann zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses geladen. Sämtliche gesetzliche Fristen wurden hierbei eingehalten, die Zustellungen ordnungsgemäß durchgeführt und der Schuldner entsprechend den einschlägigen Normen belehrt und auf die Folgen und Auswirkungen hingewiesen. Anderweitige Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. c. Soweit der Schuldner im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde auf eine Vollstreckungsgegenklage vor dem Familiengericht verweist und rügt, dass die Gläubigerin nur gegen ihn geklagt hätte und nun vollstrecken würde, vermag auch dies der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bei allen Einwendungen handelt es sich um materielle Einwendungen gegen den Titel selbst, das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren oder die dortige Entscheidung. Solche Einwände sind - wie oben dargestellt - im Rahmen einer sofortigen Beschwerde unbeachtlich und können somit nicht zum Erfolg führen. Darüber hinaus stellt eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen anderen Titel - vorliegend aus einer Familiensache - keinen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung oder zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen dar. Soweit der Schuldner moniert, dass die Gläubigerin nur ihn und nicht auch andere Schuldner in Anspruch nehme, mag dies für den Schuldner subjektiv „ungerecht“ sein, ändert jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. So steht es jedem Gläubiger frei seine Rechte und Ansprüche durchzusetzen oder dies zu unterlassen. Weitere beachtliche Tatsachen oder Verfahrensmängel, die die Vollstreckung hindern und der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die sofortige Beschwerde der Schuldner war daher als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die zur Entscheidung stehende Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§§ 793, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).