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Urteil

19 O 130/17

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0509.19O130.17.00
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Leitsätze
1. § 354 HGB erweitert die Regelungen der §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1, 653 Abs. 1, 689 BGB dahingehend, dass Kaufleute noch weniger als andere Personen umsonst für andere tätig werden und dies allgemein bekannt ist, zugunsten der Kaufleute auf jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung für andere in ihrem Gewerbe. Die Regelung gilt auch für den kaufmännisch tätigen (Immobilien-)Makler.(Rn.12) 2. Der Begriff des Geschäfts in § 354 HGB ist weit auszulegen und erfasst jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Es genügt die Duldung der Mitwirkung des Kaufmanns beim Zustandekommen des Vertrages.(Rn.14) 3. Es spricht eine Vermutung dafür, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere dann, wenn das Geschäft in den regulären Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fällt, grundsätzlich in dieser Eigenschaft und für die Gesellschaft handelt und nicht als Privatperson.(Rn.16) 4. Einem Vergütungsanspruch nach § 354 HGB steht nicht bereits entgegen, dass der Kaufmann neben den Interessen des in Anspruch Genommenen zugleich eigene (monetäre) Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt. Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den Anderen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde.(Rn.19) 5. Die Provisionspflicht nach § 354 HGB setzt voraus, dass zwischen Makler und Kaufinteressent ein Verhältnis besteht, das die Tätigkeit des Maklers rechtfertigt. Hierbei genügt es bereits, dass jemand die ihm von einem Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage, nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden. Nimmt ein Kaufmann die Dienste eines anderen Kaufmanns an, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass der Andere aus solchen Dienstleistungen Geschäfte macht und einen Erwerb zieht, so kann er sich nicht darauf berufen, dass mangels Einigung über eine Provision kein Vertragsverhältnis begründet worden sei. (Rn.23)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.715,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 13.10.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 20.715,21 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 354 HGB erweitert die Regelungen der §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1, 653 Abs. 1, 689 BGB dahingehend, dass Kaufleute noch weniger als andere Personen umsonst für andere tätig werden und dies allgemein bekannt ist, zugunsten der Kaufleute auf jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung für andere in ihrem Gewerbe. Die Regelung gilt auch für den kaufmännisch tätigen (Immobilien-)Makler.(Rn.12) 2. Der Begriff des Geschäfts in § 354 HGB ist weit auszulegen und erfasst jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Es genügt die Duldung der Mitwirkung des Kaufmanns beim Zustandekommen des Vertrages.(Rn.14) 3. Es spricht eine Vermutung dafür, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere dann, wenn das Geschäft in den regulären Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fällt, grundsätzlich in dieser Eigenschaft und für die Gesellschaft handelt und nicht als Privatperson.(Rn.16) 4. Einem Vergütungsanspruch nach § 354 HGB steht nicht bereits entgegen, dass der Kaufmann neben den Interessen des in Anspruch Genommenen zugleich eigene (monetäre) Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt. Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den Anderen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde.(Rn.19) 5. Die Provisionspflicht nach § 354 HGB setzt voraus, dass zwischen Makler und Kaufinteressent ein Verhältnis besteht, das die Tätigkeit des Maklers rechtfertigt. Hierbei genügt es bereits, dass jemand die ihm von einem Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage, nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden. Nimmt ein Kaufmann die Dienste eines anderen Kaufmanns an, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass der Andere aus solchen Dienstleistungen Geschäfte macht und einen Erwerb zieht, so kann er sich nicht darauf berufen, dass mangels Einigung über eine Provision kein Vertragsverhältnis begründet worden sei. (Rn.23) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.715,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten seit 13.10.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 20.715,21 € I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung nach § 354 Abs. 1 HGB vollumfänglich zu. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass der Anspruchsteller Kaufmann im Sinne des HGB ist, ein Geschäft oder eine Dienstleistung für einen anderen besorgt, im Interesse des anderen handelt, zur Leistung befugt ist und eine Vergütung nicht ausgeschlossen ist. § 354 HGB erweitert die Regelungen der §§ 612 I, 632 I, 653 I, 689 BGB dahingehend, dass Kaufleute noch weniger als andere Personen umsonst für andere tätig werden und dies allgemein bekannt ist (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016, 4 S 230/15), zugunsten der Kaufleute auf jede Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung für andere in ihrem Gewerbe. Die Regelung gilt auch für den kaufmännisch tätigen (Immobilien-)Makler (OLG Dresden, Urteil vom 17.02.1999, 8 U 636/98 m.w.N.). Die Bedeutung der Vorschrift ist dabei im Bereich des Maklerrechts nicht - wie bspw. § 653 BGB - darauf beschränkt, eine Vereinbarung zur Höhe der Provision zu ersetzen. Gerade in Fällen (form)unwirksamer Maklerverträge lässt die Rechtsprechung den Rückgriff auf § 354 Abs. 1 HGB zu (BGH NJW 2017, 1388; MDR 1966, 753; OLG Hamm VersR 1996, 1496). 1. Die Klägerin ist Kauffrau im Sinne der Norm, hat in Ausübung ihres Handelsgewerbes gehandelt und ein Geschäft für die Beklagte besorgt. § 354 HGB gilt für Kaufleute, auch fälschlich ins Handelsregister eingetragene andere Gewerbetreibende (§ 5 HGB), jedoch nicht für Rechtsscheinkaufleute. Erforderlich ist Kaufmannseigenschaft zur Zeit der Leistung. Unerheblich ist, ob der andere Teil Kaufmann ist oder nicht (BGH NJW 2007, 1201). Der Kaufmann muss in Ausübung seines Handelsgewerbes handeln; dies muss dem anderen Teil erkennbar sein (Baumbach/Hopt/Hopt, 38. Aufl. 2018, HGB § 354 Rn. 1). Ein Tätigwerden in Ausübung des Handelsgewerbes wird nach §§ 343, 344 Abs. 1 HGB hierbei vermutet (BGH NJW 2017, 1388; MDR 1993, 631). Der Kaufmann muss für den Anderen dieses Geschäft, wobei der Begriff nach h.M. weit auszulegen ist und nach allgemeiner Auffassung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art erfasst (BGH NJW 2017, 1388 m.w.N.), besorgen. Hierbei genügt die Duldung der Mitwirkung des Kaufmanns beim Zustandekommen des Vertrages bereits aus (BGH NJW-RR 1993, 802). So verhält es sich auch vorliegend. Die Klägerin hat den Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an die Beklagte vermittelt. Die Klägerin wurde hierbei auch mit Kenntnis der Beklagten tätig und hat dieser den Kontakt zu den Verkäufern hergestellt, sowie weitere Informationen verschafft, die zum Abschluss des Kaufvertrages von der Beklagten genutzt wurden. Hierfür sprechen bereits die Schreiben der Beklagten an die Klägerin, insbesondere im Nachgang des Kaufvertrages, in denen die Beklagte selbst von einem Tätigwerden der Klägerin für sie zum Zwecke des Erwerbs ausging. Ein Tätigwerden der Klägerin im Sinne des § 354 Abs. 1 HGB für die Beklagte liegt daher vor. Der Einwand der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe als Privatperson gehandelt verfängt nicht. Zum einen spricht eine Vermutung dafür, dass ein Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere dann, wenn das Geschäft in den regulären Tätigkeitsbereich der Gesellschaft fällt - was vorliegend der Fall ist - grundsätzlich in dieser Eigenschaft und für die Gesellschaft handelt. Hinzu kommt, dass die Verhandlungen zwischen den Parteien geführt wurden und sämtliche Schreiben, Schriftstücke und Vereinbarungsentwürfe die Klägerin als Partei bezeichnen und nicht deren Geschäftsführer als Privatperson. So spricht exemplarisch die als Anl. B5 vorgelegte E-Mail der Beklagten von einer neuen Vertriebsvereinbarung mit der Klägerin und nicht mit deren Geschäftsführer. Die Klägerin ist als GmbH unproblematisch Kauffrau im Sinne des § 354 HGB und für die Beklagte ein Geschäft besorgt bzw. eine Dienstleistung erbracht. 2. Die Klägerin hat auch im Interesse der Beklagten gehandelt. Da die Geschäftsbesorgung oder die Dienstleistung nach § 354 Abs. 1 HGB gegenüber „einem anderen“ zu erbringen ist, setzt der Vergütungsanspruch voraus, dass der Kaufmann im Interesse des anderen tätig ist. Dies erfordert, dass der Andere die Leistung als Nachfrager einer entgeltlichen Leistung entgegengenommen hätte (BGH NJW 2009, 3239). Eine Tätigkeit ausschließlich im eigenen Interesse ist demgegenüber nicht ausreichend und zwar selbst dann, wenn hierbei auf die Interessen des Anderen Rücksicht genommen wird oder die Tätigkeit im Ergebnis auch einem anderen zugutekommt (BGH NJW 1984, 436; NJW 1998, 309; NJW 1999, 2276; NJW 2017, 1388). Dagegen steht einem Vergütungsanspruch nach § 354 HGB nicht bereits entgegen, dass der Kaufmann neben den Interessen des in Anspruch Genommenen - hier der Beklagten - zugleich eigene Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt (RGZ 126, 287; BGHZ 62, 71). Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den Anderen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde (BGH NJW 2017, 1388 m.w.N.). So liegt es im Streitfall. Vorliegend hat die Klägerin zwar auch im eigenen Interesse, namentlich der Vereinnahmung einer Vergütung, gehandelt, jedoch vordringlich im Interesse der Beklagten. So ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin primär das Grundstück vermitteln wollte und die Beklagte dieses Grundstück - zum Zwecke der Entwicklung und gewinnbringenden Weiterveräußerung - auch erwerben wollte. Die Beklagte war - insofern unbestritten - am Erwerb und der Entwicklung des Grundstücks von Beginn an interessiert und hat dieses Projekt in der Folge auch erfolgreich umgesetzt. Aus diesem Umstand folgt, dass die Beklagte ein Interesse an der Tätigkeit der Klägerin, namentlich der Vermittlung des Grundstückes, hatte, da diese das Grundstück sonst nicht entwickeln und anschließend verkaufen konnte. Aus diesen Gründen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tätigkeiten der Klägerin auch im Interesse der Beklagten und für diese erfolgten. 3. Die Klägerin war auch zur Leistung befugt. Insbesondere stehen die nachträglichen Verhandlungen hinsichtlich der beiden - unstreitig nicht abgeschlossenen - Vertriebsvereinbarungen zwischen den Parteien einem befugten Tätigwerden der Klägerin im Interesse der Beklagten nicht entgegen. Die Provisionspflicht nach § 354 HGB setzt voraus, dass zwischen Makler und Kaufinteressent ein Verhältnis besteht, das die Tätigkeit des Maklers rechtfertigt (BGH NJW 2017, 1388; WM 1963, 165). § 354 HGB verhilft dem Makler, sofern er Kaufmann ist, jedoch nur dann zu einer Provision, wenn er befugterweise für den Interessenten tätig wird. Dazu bedarf es keines wirksamen Maklervertrages (BGH DB 1966, 776; RGZ 122, 229), jedoch muss für den Interessenten erkennbar sein, dass die Maklerdienste gerade für ihn geleistet werden (BGH WM 1985, 1344; WM 1981, 495). Hierbei genügt es schon, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (BGH NJW 2017, 1373; NJW-RR 2005, 1572; NJW-RR 1993, 802; WM 1993, 818; WM 1963, 165; RGZ 122, 229). Dies umso mehr bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft, da dann für beide Seiten ersichtlich ist, dass Leistungen grundsätzlich entgeltlich erbracht werden (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.06.2016, 4 S 230/15). Nimmt also ein Kaufmann - wie vorliegend die Beklagte - die Dienste eines anderen Kaufmanns - wie vorliegend die Klägerin - an, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass der Andere aus solchen Dienstleistungen Geschäfte macht und einen Erwerb zieht, so kann er sich nicht darauf berufen, dass mangels Einigung über eine Provision kein Vertragsverhältnis begründet worden sei (BGH NJW-RR 1993, 802). Vorliegend war der Beklagten - als Kauffrau - bewusst, dass die Klägerin - ebenfalls als Kauffrau - unter anderem im Bereich der Vermittlung von Immobilien tätig ist. Der Beklagten war hierbei ebenfalls bewusst, dass eine solche Tätigkeit der Klägerin nicht unentgeltlich erfolgt. Durch die Entgegennahme der von Seiten der Klägerin vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich der Vermittlung der Verkaufsinteressenten an die Beklagte als Käuferin, folgt somit zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin nicht nur für und im Interesse der Beklagten tätig wurde, sondern insofern auch befugt im Sinne des § 354 HGB war. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nichts Anderes. 4. Eine Vergütung der Klägerin ist nicht ausgeschlossen, insbesondere nicht durch vorrangige Vereinbarung. Da die Regelung des § 354 HGB abdingbar ist, besteht der Anspruch nicht, wenn eine andere Vereinbarung über die Vergütung wirksam - gleich ob ausdrücklich oder konkludent - getroffen worden ist, z.B. durch Abschluss eines Maklervertrags mit bestimmten Voraussetzungen für den Lohnanspruch (BGH NJW 1982, 1523). Des Weiteren ist der Anspruch aus § 354 Abs. 1 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Leistung nach dem Vertrag, nach einem Handelsbrauch oder nach der Verkehrssitte unentgeltlich zu erbringen wäre (BGH NJW 1974, 852) oder eine Vergütung für die fragliche Tätigkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (BGH WM 2017, 1711). Vorliegend haben die Parteien unstreitig zwar über den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung (Anl. K1) verhandelt, diese jedoch - ebenfalls unstreitig - nicht abgeschlossen. Vielmehr scheiterte die Vereinbarung zwischen den Parteien gerade wegen der Höhe der Vergütung für die Klägerin. Ein anderweitiger konkreter Maklervertrag oder eine konkludente, stillschweigende Vergütungsvereinbarung, die einem Anspruch nach § 354 Abs. 1 HGB vorgehen würde, ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. Die Zahlung einer Vergütung für die Vermittlung von Immobilien ist weiter wieder nach einem Handelsbrauch oder der Verkehrssitte unentgeltlich, noch kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der Branche der Immobilienmakler und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Die Klägerin hat daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 354 Abs. 1 HGB gegen die Beklagte. 5. Der Provisionsanspruch im Sinne des § 354 Abs. 1 HGB ist die Vergütung für die vom Kaufmann erbrachte Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung (EBJS/Kindler, 3. Aufl. 2015, HGB § 354 Rn. 24 m.w.N.). Die Berechnung der Provision erfolgt gewöhnlich nach einem Vomhundertsatz vom Wert des Gegenstands, auf den sich die Geschäftsbesorgung oder die Dienstleistung bezieht (EBJS/Kindler, 3. Aufl. 2015, HGB § 354 Rn. 25), möglich ist aber auch die Ausweisung eines festen Betrags. Ersteres wird vor allem dann in Betracht kommen, wenn die Tätigkeit des Kaufmanns in einer Mitwirkung an einem Rechtsgeschäft bestand, wie z.B. bei der typischen Tätigkeit eines Maklers (EBJS/Kindler, 3. Aufl. 2015, HGB § 354 Rn. 25). Die Höhe der Provision bemisst sich hierbei in erster Linie nach dem ortsüblichen Satz (BGH NJW 2007, 1202). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der ortsübliche Satz für die Maklerprovision bei 3 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer liegt. Da die Berechnungen der Klägerin in ihrer Rechnung vom 30.07.2014 - mangels bestreiten der Beklagten - ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig sind, besteht - ausgehend vom oben gesagten - ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte i.H.v. 20.715,21 €. Der Klage war daher in der Hauptsache vollumfänglich stattzugeben. 6. Soweit die Klägerin Prozesszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit geltend macht, waren ihr diese nach den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ebenfalls zuzusprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch nach § 354 HGB geltend. Im Jahr 2013 kam es zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten zu Gesprächen über den Kauf und die Entwicklung eines Grundstücks in W (im Folgenden: „Grundstück“). Verkäufer waren langjährige Bekannte des Geschäftsführers der Klägerin, die diesen baten, einen Käufer für das Grundstück zu finden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.2013 (Anlage B3, Bl. 35 ff. der Akte) erwarb die Beklagte das Grundstück für 580.260,00 €. In der Folge fanden zwischen den Parteien Gespräche darüber statt, dass die Klägerin die noch zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück vertreiben sollte. Hierzu wurde von der Beklagten im Februar 2014 eine Vertriebsvereinbarung (Anlage K2, Bl. 8 ff. der Akte) aufgesetzt, zu deren Abschluss es jedoch mangels Einigung nicht kam. Hinsichtlich der Vermittlung des Grundstücks wurde von der Beklagten im März 2014 eine weitere Vertriebsvereinbarung aufgesetzt (Anlage K1, Bl. 6 ff. der Akte), nach der die Klägerin eine Vergütung i.H.v. „2 % der Nettokaufsumme zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer“ erhalten sollte. Zum Abschluss dieser Vereinbarung kam es mangels Einigung ebenfalls nicht. Im Nachgang erstellte die Klägerin für die Vermittlung des Grundstücks am 30.07.2014 eine Rechnung (Anlage K4, Bl. 12 der Akte) über 20.715,21 € und übersandte diese an die Beklagte. Der Rechnungsbetrag ergab sich aus der ortsüblichen 3%igen Vermittlungsprovision, aus dem von der Beklagten für das Grundstück bezahlten Kaufpreis i.H.v. 580.260,00 €, zuzüglich der Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 05.08.2014 (Anlage K5, Bl. 13 der Akte) antwortete die Beklagte auf die Rechnung der Klägerin und wies darauf hin, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen noch nicht gegeben sind. Nachdem die Beklagte mit der Bebauung des Grundstücks begonnen hatte schrieb die Klägerin die Beklagte am 14.02.2016 (Anlage K6, Bl. 14 der Akte) erneut an und bat erneut um Zahlung. Mit Schreiben vom 22.04.2016 (Anlage B6, Bl. 51 der Akte) wies die Beklagte die Forderung der Klägerin endgültig zurück. Die Klägerin trägt vor, ihr Geschäftsführer habe ausschließlich für die Klägerin und nicht als Privatperson gehandelt und die Klägerin sei ausschließlich als Vermittlerin des Grundstücks aufgetreten. Hierbei sei von der Klägerin nie beabsichtigt gewesen, das Grundstück mit der Beklagten gemeinsam zu entwickeln, sondern dieses von den Verkäufern lediglich an die Beklagte zu vermitteln. Dies sei zwischen den beiden Geschäftsführern auch so besprochen worden. Zum Abschluss der Vertriebsvereinbarung K1 sei es allein deshalb nicht gekommen, weil die nach dem Verkauf hierfür vereinbarte Provision von 3 % von der Beklagten auf 2 % abgesenkt worden sei. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf den bestehenden Anspruch der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 20.715,21 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin als Privatperson gehandelt habe, weshalb die Klägerin nie beteiligt gewesen sei. Hierbei sei zwischen den beiden Herren ursprünglich beabsichtigt gewesen, dass Grundstück gemeinsam zu entwickeln. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin im Laufe der Planungen, die durch eine andere Gesellschaft des Geschäftsführers der Beklagten durchgeführt worden seien, dann aufgegeben, da er in anderen Projekten zeitlich zu stark eingebunden gewesen sei. Eine Vermittlung durch die Klägerin an die Beklagte sei nie geplant gewesen. Erst nach dem Kauf des Grundstücks durch die Beklagte hätten - im Ergebnis erfolglose - Verhandlungen über den Vertrieb der zu errichtenden Gebäude durch die Klägerin und über eine Vermittlungsvergütung für das Grundstück zwischen den Parteien stattgefunden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.03.2018 (Bl. 61 ff. der Akte) verwiesen.