Beschluss
19 T 167/17
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0702.19T167.17.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 36 Abs. 1 und 4 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO sind unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Hierbei sind die sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung heranzuziehen, insbesondere die Regelleistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung ist für alle Personen deren Beteiligung an der Miete/den Wohnkosten zu berücksichtigen; und zwar im Verhältnis des Einkommens des Schuldners zum Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen.(Rn.11)
2. Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Ehepartners ist zunächst der aktuelle Regelbedarf gemäß § 20 SGB II zu berücksichtigen. Zu diesem Betrag ist ein Zuschlag i.H.v. 30% sowie der Mietanteil hinzuzurechnen. Hieraus ergibt sich - abzüglich des eigenen Nettoeinkommens - sodann der Unterhaltsbedarf des Ehepartners des Schuldners.(Rn.13)
3. Mit den Festlegungen der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850c, 850d ZPO werden nur typisierte Regelungen getroffen. Diese können individuelle Problemlagen bei Schuldner oder Gläubiger nicht ausreichend auffangen. Diese von Amts wegen zu berücksichtigenden Grenzen sind ohne weiteres vom Drittschuldner zu beachten und im Interesse eines effizienten Zwangsvollstreckungsverfahrens erforderlich. Zum Ausgleich der dabei auftretenden Probleme ist das Antragsverfahren nach § 850f ZPO eingerichtet, in dem der Freibetrag der §§ 850c, 850d ZPO erweitert (§ 850f Abs. 1 ZPO) oder durch eine weitere Einschränkung des Freibetrages die Reichweite des Zugriffs des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners ausgedehnt (§ 850f Abs. 2 und 3 ZPO) werden kann. In den von § 850f Abs. 1 ZPO erfassten Härtefällen kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass ihm ein Teil des nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens belassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass durch persönliche oder berufliche Gründe (§ 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO) eine besondere Belastung des Schuldners veranlasst ist bzw. Bedürfnisse hervorgerufen werden, die bei den meisten Menschen in vergleichbaren Lagen nicht auftreten. Bedürfnisse des Schuldners, die bereits bei der Bemessung der Freibeträge nach §§ 850c, 850d ZPO berücksichtigt wurden, sind hierbei unbeachtlich.(Rn.15)
4. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nicht von Beginn an, sondern erst ab einer Entfernung von über 30 km als außergewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen, da für den Großteil der Arbeitnehmer regelmäßig Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke von bis zu 30 Kilometern anfallen, so dass diese Kosten heute als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind.(Rn.18)
5. Im Verfahren nach § 850f ZPO muss ein Teil des Einkommens pfändbar verbleiben, da eine vollständige Unpfändbarkeit nur in Ausnahmefällen nach § 765a ZPO zulässig ist. Eine Entscheidung nach § 850f Abs. 1 ZPO kann daher jede Vollstreckung in das Arbeitseinkommen zwar modifizieren, nicht jedoch gänzlich ausschließen.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht vom 10.04.2017, Az. 6 IK 377/16, unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ohne die Ehefrau ermittelte unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist um 250,29 € monatlich für die Ehefrau zu erhöhen.
b) Von dem pfändbaren Teil des (Arbeits-)Einkommens des Schuldners ist dem Schuldner wegen besonderer beruflicher Bedürfnisse zu dem Betrag nach lit. a) ein weiterer monatlicher Betrag in Höhe von 176,- € zu belassen, solange er unter seiner jetzigen Anschrift wohnhaft ist und bei der Firma H arbeitet.
c) Der pfändbare Mindestbetrag aus der Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO, aktuell 4,34 €, verbleibt unabhängig von den Regelungen in lit. a) und b) pfändbar.
2. Gebühren werden nicht erhoben, Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 36 Abs. 1 und 4 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO sind unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Hierbei sind die sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung heranzuziehen, insbesondere die Regelleistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung ist für alle Personen deren Beteiligung an der Miete/den Wohnkosten zu berücksichtigen; und zwar im Verhältnis des Einkommens des Schuldners zum Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen.(Rn.11) 2. Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Ehepartners ist zunächst der aktuelle Regelbedarf gemäß § 20 SGB II zu berücksichtigen. Zu diesem Betrag ist ein Zuschlag i.H.v. 30% sowie der Mietanteil hinzuzurechnen. Hieraus ergibt sich - abzüglich des eigenen Nettoeinkommens - sodann der Unterhaltsbedarf des Ehepartners des Schuldners.(Rn.13) 3. Mit den Festlegungen der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850c, 850d ZPO werden nur typisierte Regelungen getroffen. Diese können individuelle Problemlagen bei Schuldner oder Gläubiger nicht ausreichend auffangen. Diese von Amts wegen zu berücksichtigenden Grenzen sind ohne weiteres vom Drittschuldner zu beachten und im Interesse eines effizienten Zwangsvollstreckungsverfahrens erforderlich. Zum Ausgleich der dabei auftretenden Probleme ist das Antragsverfahren nach § 850f ZPO eingerichtet, in dem der Freibetrag der §§ 850c, 850d ZPO erweitert (§ 850f Abs. 1 ZPO) oder durch eine weitere Einschränkung des Freibetrages die Reichweite des Zugriffs des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners ausgedehnt (§ 850f Abs. 2 und 3 ZPO) werden kann. In den von § 850f Abs. 1 ZPO erfassten Härtefällen kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass ihm ein Teil des nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens belassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass durch persönliche oder berufliche Gründe (§ 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO) eine besondere Belastung des Schuldners veranlasst ist bzw. Bedürfnisse hervorgerufen werden, die bei den meisten Menschen in vergleichbaren Lagen nicht auftreten. Bedürfnisse des Schuldners, die bereits bei der Bemessung der Freibeträge nach §§ 850c, 850d ZPO berücksichtigt wurden, sind hierbei unbeachtlich.(Rn.15) 4. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind nicht von Beginn an, sondern erst ab einer Entfernung von über 30 km als außergewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen, da für den Großteil der Arbeitnehmer regelmäßig Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke von bis zu 30 Kilometern anfallen, so dass diese Kosten heute als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind.(Rn.18) 5. Im Verfahren nach § 850f ZPO muss ein Teil des Einkommens pfändbar verbleiben, da eine vollständige Unpfändbarkeit nur in Ausnahmefällen nach § 765a ZPO zulässig ist. Eine Entscheidung nach § 850f Abs. 1 ZPO kann daher jede Vollstreckung in das Arbeitseinkommen zwar modifizieren, nicht jedoch gänzlich ausschließen.(Rn.32) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht vom 10.04.2017, Az. 6 IK 377/16, unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ohne die Ehefrau ermittelte unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ist um 250,29 € monatlich für die Ehefrau zu erhöhen. b) Von dem pfändbaren Teil des (Arbeits-)Einkommens des Schuldners ist dem Schuldner wegen besonderer beruflicher Bedürfnisse zu dem Betrag nach lit. a) ein weiterer monatlicher Betrag in Höhe von 176,- € zu belassen, solange er unter seiner jetzigen Anschrift wohnhaft ist und bei der Firma H arbeitet. c) Der pfändbare Mindestbetrag aus der Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO, aktuell 4,34 €, verbleibt unabhängig von den Regelungen in lit. a) und b) pfändbar. 2. Gebühren werden nicht erhoben, Auslagen werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Am 15.06.2016 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss des Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht vom 06.03.2017, 6 IK 377/16, wurde festgelegt, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners für dessen Ehefrau um 207,40 € monatlich zu erhöhen ist. Der Beschluss wurde dem Schuldnervertreter am 08.03.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 legte der Schuldnervertreter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.03.2017 ein. Diese begründete er damit, dass das Einkommen des Schuldners gesunken sei, weswegen eine korrekte Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau nicht vorliege. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Schuldnervertreter dem Schuldner nach § 850f Abs. 1 lit. b) ZPO einen zusätzlichen Betrag i.H.v. 329 € als unpfändbar zu belassen. Zur Begründung führt er aus, dass diese Kosten allein für Benzin für den Weg vom Wohnort des Schuldners zur Arbeitsstätte und zurück monatlich anfallen würden. Hierbei würde es sich vollständig um außergewöhnliche Belastungen handeln, weswegen diese zu berücksichtigen sein. Mit Schriftsatz vom 05.04.2017 nahm der Insolvenzverwalter zum Antrag des Schuldners Stellung. Hierin führt er aus, dass der Bedarf der Ehefrau lediglich 221,30 € betrage und für die Fahrtkosten max. 200,00 € berücksichtigt werden könnten. Mit Beschluss vom 10.04.2017 hat das Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht den Beschluss vom 06.03.2017 im Wege der Abhilfe teilweise abgeändert und für die Ehefrau des Schuldners einen Betrag von monatlich 221,40 € und wegen besonderer beruflicher Bedürfnisse einen weiteren Betrag i.H.v. 140,00 € monatlich als pfandfrei erklärt. Der Beschluss wurde dem Schuldner am 11.04.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.04.2017 legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.04.2017 ein. Mit Schriftsatz vom 28.04.2017 begründete der Schuldner die sofortige Beschwerde. Hierbei führt er aus, dass das Einkommen des Schuldners weiter gesunken sei, weswegen der zu berücksichtigende Bedarf der Ehefrau weiter gestiegen sei. Weiter sei der Betrag wegen besonderer beruflicher Bedürfnisse zu niedrig angesetzt. Mit Verfügung vom 11.05.2017 hat das Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 24.04.2017 gegen den Beschluss vom 10.04.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 15.05.2017 wurde dem Schuldner im Beschwerdeverfahren ergänzend rechtliches Gehör gewährt. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 hat der Schuldner zur Beschwerde weiter vorgetragen und weitere Lohnabrechnungen vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 20.12.2017 hat der Schuldner nochmals Gehaltsabrechnungen vorgelegt und hinsichtlich der Fahrtkosten erklärt, dass diese nicht deutlich über 0,20 € je Kilometer lägen. Mit Verfügung vom 08.05.2018 wurde der Schuldner durch das Beschwerdegericht auf dessen aktuelle Auffassung zur Rechtslage hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 legte der Schuldner erneut Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum bis April 2018 vor und erklärte, dass sich weder der Arbeitgeber noch die Arbeitsstätte des Schuldners geändert haben. II. Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht - vom 10.04.2017, 6 IK 377/16, ist zulässig. Soweit das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO über die Höhe des pfändungsfreien Einkommens entscheidet, sind auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe gegeben (BGH, Beschluss vom 13.12.2013, IX ZB 7/12). Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist in der Sache teilweise erfolgreich. 1) Vorliegend ist die Ehefrau des Schuldners gemäß § 850c Abs. 4 ZPO als unterhaltsberechtigte Person nur teilweise zu berücksichtigen, indem der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ohne die Ehefrau ermittelte unpfändbare Teil monatlich um 250,29 € zu erhöhen ist. Gemäß § 36 Abs. 1 und 4 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO sind unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen. Hierbei sind die sozialrechtlichen Regelungen zur Existenzsicherung heranzuziehen, insbesondere die Regelleistungen nach dem SGB II. Bei der Berechnung ist für alle Personen deren Beteiligung an der Miete/den Wohnkosten zu berücksichtigen; und zwar im Verhältnis des Einkommens des Schuldners zum Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen. Ausgehend von den Lohnabrechnungen für den Zeitraum April 2016 bis April 2018 erzielte der Schuldner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.400,95 €. Die Ehefrau des Schuldners verfügt über eigenes Einkommen in Form einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von aktuell 496,12 €. Die Warmmiete des Ehepaars beträgt 995,00 € monatlich und ist zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau im Verhältnis der beiden Einkommen aufzuteilen. Hieraus folgt für die Ehefrau ein Mietanteil i.H.v. 26,15 %; dies entspricht einem Betrag i.H.v. 260,21 €. Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Ehefrau ist zunächst der aktuelle Regelbedarf gemäß § 20 SGB II i.H.v. 374,00 € zu berücksichtigen. Zu diesem Betrag ist ein Zuschlag i.H.v. 30 %, vorliegend 112,20 €, sowie der Mietanteil i.H.v. 260,21 € hinzuzurechnen. Hieraus ergibt sich ein Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Schuldners i.H.v. 746,41 €. Abzüglich des eigenen Nettoeinkommens der Ehefrau i.H.v. 496,12 € ergibt sich somit ein restlicher Unterhaltsbedarf i.H.v. 250,29 €. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin war somit der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - Insolvenzgericht vom 10.04.2017 dahingehend abzuändern, dass für die Ehefrau des Schuldners der nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO ohne die Ehefrau ermittelte unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners um 250,29 € monatlich zu erhöhen war. 2) Mit den Festlegungen der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850c, 850d ZPO werden nur typisierte Regelungen getroffen. Diese können individuelle Problemlagen bei Schuldner oder Gläubiger nicht ausreichend auffangen. Diese von Amts wegen zu berücksichtigenden Grenzen sind ohne weiteres vom Drittschuldner zu beachten und im Interesse eines effizienten Zwangsvollstreckungsverfahrens erforderlich. Zum Ausgleich der dabei auftretenden Probleme ist das Antragsverfahren nach § 850f ZPO eingerichtet, in dem der Freibetrag der §§ 850c, 850d ZPO erweitert (§ 850f Abs. 1 ZPO) oder durch eine weitere Einschränkung des Freibetrages die Reichweite des Zugriffs des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners ausgedehnt (§ 850f Abs. 2 und 3 ZPO) werden kann. In den von § 850f Abs. 1 ZPO erfassten Härtefällen kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass ihm ein Teil des nach den §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens belassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass durch persönliche oder berufliche Gründe (§ 850f Abs. 1 lit. b ZPO) eine besondere Belastung des Schuldners veranlasst ist bzw. Bedürfnisse hervorgerufen werden (MüKoZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 850f Rn. 5 m.w.N.), die bei den meisten Menschen in vergleichbaren Lagen nicht auftreten (LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.06.2016, 1 T 37/16). Bedürfnisse des Schuldners, die bereits bei der Bemessung der Freibeträge nach §§ 850c, 850d ZPO berücksichtigt wurden, sind hierbei unbeachtlich (OLG Hamm Rpfleger 1977, 224). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur teilweise gegeben. Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, nach der Fahrtkosten zur Arbeitsstelle nicht von Beginn an, sondern erst ab einer bestimmten Entfernung als außergewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (u.a. LG Braunschweig ZInsO 2011, 1268). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen der Bestimmung des auf Arbeitslosengeld II anrechenbaren Einkommens nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 b ALG-II-V die Fahrtkosten für die gesamte Fahrtstrecke zur Arbeit berücksichtigungsfähig sind. Eine Übertragung des dortigen Rechtsgedankens ist vorliegend nicht möglich, da der Ausgangspunkt der Regelung ein anderer ist. Im Rahmen der Bestimmung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens in § 850c ZPO sind bereits die üblicherweise anfallenden Ausgaben im Rahmen einer Berufstätigkeit berücksichtigt. Hierunter fallen auch Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Berücksichtigung ist beim wesentlich geringeren Arbeitslosengeld II, dessen Empfänger in der Regel nicht arbeiten, nicht der Fall, weshalb auch der Gedanke des § 6 Abs. 1 Nr. 3 b ALG-II-V nicht ohne weiteres übertragen werden kann. Die Grenze ab der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen sind und in welcher Höhe diese Berücksichtigung finden können wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (u.a. LG Bamberg, Beschluss vom 28.02.2017, 3 T 26/17; LG Mühlhausen, Beschluss vom 03.04.2016, 1 T 37/16; LG Gera, Beschluss vom 26.08.2013, 5 T 346/13; LG Münster, Beschluss vom 21.01.2013, 5 T 470/12; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.08.2011, 1 T 175/11; LG Hechingen, Beschluss vom 03.06.2011, 3 T 23/11; LG Bonn, Beschluss vom 02.04.2009, 6 T 321/08; LG Halle Rpfleger 2000, 285; LG Marburg JurBüro 1999, 661; AG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 06.11.2017, 1 M 1131/17). Die Kammer geht davon aus, dass Fahrtkosten zur Arbeitsstelle bis zu einer Entfernung von 30 Kilometern heute als gewöhnliche Belastung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind und demnach keine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850f Abs. 1 lit. b) ZPO rechtfertigen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Arbeitswelt flexibilisiert und den Arbeitnehmern ein gesteigertes Maß an Mobilität abverlangt. Heutzutage kann nur noch ein kleiner Teil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines eigenen Fahrzeuges erreichen. Hieran vermag auch die Tendenz der letzten Jahre, in Ballungszentren oder größere Städte zu ziehen, nichts zu ändern. Für den Großteil der Arbeitnehmer fallen regelmäßig Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke bis zu 30 Kilometern an, so dass diese Kosten heute als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (vgl. u.a. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.1989, 2 W 80/89; LG Marburg, Beschluss vom 16.07.1999, 3 T 127/99). Untersuchungen des Statistischen Bundesamt zeigen, dass der Großteil der Berufstätigen täglich zwischen Wohn- und Arbeitsort pendelt. In Ballungsräumen (bspw. Rhein-Ruhr, Rhein-Main, Stuttgart, München, Hamburg, Dresden oder Berlin) müssen hierbei häufiger Strecken über den Nahbereich hinaus zurückgelegt werden. Nur gut 30 % der Erwerbstätigen in Ballungsräumen arbeiten demnach im Nahbereich ihrer Wohnung. Diese 2012 durchgeführte Untersuchung deckt sich mit einer bereits zuvor vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Erhebung, bei der die zurückzulegende Entfernung der Pendler zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zeitraum 1996 und 2008 untersucht worden ist. Demgemäß sieht die Kammer die Grenze, ab der die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte eine außergewöhnliche Belastung darstellt, ab einer einfachen Wegstrecke von 30 Kilometern als gegeben an. Als außergewöhnliche Belastung können allerdings nur die Kosten berücksichtigt werden, die allein durch die berufliche Nutzung anfallen. Demgemäß sind die Anschaffungskosten und die Kosten für Steuer und Versicherung nicht berücksichtigungsfähig, sondern vielmehr nur die durch die Fahrt zur Arbeit verursachten Kraftstoffverbrauchskosten, bezüglich derer die Kammer eine Pauschale von 0,20 € pro gefahrenen Kilometer zugrunde legt. Zur Berechnung hat die Kammer nicht die Kilometerangaben des Schuldners übernommen, sondern jene von einer eigens durchgeführten Internetrecherche bei „google.de“ (gerundet 50 Kilometer von der Wohnung des Schuldners zur Arbeitsstätte). Hieraus ergibt sich eine als außergewöhnliche Härte zu berücksichtigende Strecke (Hin- und Rückweg) von arbeitstäglich 40 km. Ausgehend von durchschnittlich 22 Arbeitstagen je Monat beträgt die besondere Belastung des Schuldners somit monatlich 176,00 €. Demgemäß war die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850f Abs. 1 b ZPO um 176,00 € zu erhöhen. Überwiegende Gläubigerinteressen stehen dieser Anhebung nicht entgegen. 3) Um der Regelung des § 850f Abs. 1 ZPO gerecht zu werden, war zusätzlich auszusprechen, dass ein Betrag von zumindest 4,34 € monatlich pfändbar bleibt. Nach der Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO ergibt sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Schuldners i.H.v. 1.400,95 € ein pfändbarer Betrag i.H.v. 186,34 €. Durch eine Erhöhung der pfändungsfreien Beträge nach § 850f Abs. 1 ZPO darf es jedoch nicht zu einer Vollstreckungssperre kommen. Dies wäre der Fall, wenn durch die Erhöhung das gesamte pfändbare Einkommen des Schuldners ergriffen - und damit unpfändbar - wäre. Eine vollständige Unpfändbarkeit von Einkünften ist jedoch nur in Ausnahmefällen nach § 765a ZPO zulässig. Eine Entscheidung nach § 850f Abs. 1 ZPO kann unabhängig von Ausnahmesituationen jede Vollstreckung in das Arbeitseinkommen modifizieren, nicht jedoch gänzlich ausschließen (vgl. u.a. OLG Koblenz JurBüro 1987, 306; MüKoZPO/ Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 850f, Rn. 13). Aufgrund der festzusetzenden Beträge zur Berücksichtigung der Ehefrau des Schuldners sowie dessen besondere berufliche Belastungen käme es vorliegend ohne eine weitergehende Einschränkung zu einer solchen „faktischen Vollstreckungssperre“. Aus diesem Grund war auszusprechen, dass der nach der Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO zumindest vollstreckbare Betrag, aktuell 4,34 €, pfändbar verbleibt. III. Da die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg hat, war hinsichtlich der Gerichtsgebühr wie erkannt zu entscheiden (Nr. 2121 KV-GKG). Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob es im Rahmen von § 850f Abs. 1 ZPO nicht zu einer (faktischen) Vollstreckungssperre kommen darf, die eintreten würde, wenn das gesamte pfändbare Einkommen des Schuldners ergriffen wäre, da eine derartige Entscheidung nur in Ausnahmefällen nach § 765a ZPO zulässig wäre, während eine Entscheidung nach § 850f Abs. 1 ZPO unabhängig von Ausnahmesituationen die Vollstreckung in das Arbeitseinkommen lediglich modifizieren, nicht jedoch gänzlich ausschließen darf (vgl. u.a. OLG Koblenz JurBüro 1987, 306; LG Aachen JurBüro 90,122; MüKoZPO/ Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 850f, Rn. 13; Hornung Rpfleger 1992, 331) oder ob es über § 850 f Abs. 1 ZPO auch zu einer vollständigen „Pfändungsfreiheit“ - zumindest bei § 850f Abs. 1 lit. a) - kommen kann (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1664) ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gleichgelagerte Sachverhalte werden von der Judikatur verschieden entschieden. Weiter ist die Frage, ob und in welchem Umfang Fahrtkosten im Rahmen des § 850f Abs. 1 b ZPO den pfändungsfreien Betrag erhöhen, höchstrichterlich ebenfalls noch nicht geklärt. Gleichgelagerte Sachverhalte werden von der Judikatur verschieden entschieden. Aus diesem Grund besteht ein Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung.