Beschluss
19 T 51/18
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0827.19T51.18.00
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Leitsätze
Wird gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers eine nach § 6 Abs. 1 InsO nicht statthafte sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese vom Beschwerdegericht nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als Rechtsbehelf - unter Aufhebung einer etwaigen Vorlageverfügung des Rechtspflegers - an das Amtsgericht zur eigenen abschließenden Entscheidung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückzugeben. Weist der Insolvenzrichter die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) zurück, hat der Betroffene hiergegen keine weitere Beschwerdemöglichkeit, weil es sich in den Fällen des § 11 Abs. 2 RPflG nicht um einen nach § 6 Abs. 1 InsO beschwerdefähigen Gegenstand handelt.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.02.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 31.01.2018, Az. 1 IN 101/16, wird verworfen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers eine nach § 6 Abs. 1 InsO nicht statthafte sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese vom Beschwerdegericht nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als Rechtsbehelf - unter Aufhebung einer etwaigen Vorlageverfügung des Rechtspflegers - an das Amtsgericht zur eigenen abschließenden Entscheidung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückzugeben. Weist der Insolvenzrichter die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) zurück, hat der Betroffene hiergegen keine weitere Beschwerdemöglichkeit, weil es sich in den Fällen des § 11 Abs. 2 RPflG nicht um einen nach § 6 Abs. 1 InsO beschwerdefähigen Gegenstand handelt.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.02.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 31.01.2018, Az. 1 IN 101/16, wird verworfen. 2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Parteien sind Beteiligte eines Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Esslingen, Az. 1 IN 101/16. Aufgrund eines Fremdantrages der Gläubigerin vom 25.07.2016 und einer anderen Gläubigerin vom 07.04.2016 wurde am 18.10.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Ein Eigenantrag des Schuldners oder ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung lag bis zum 18.10.2017 nicht vor. Trotz Belehrung und Hinweise an den Schuldner wurde ein solcher auch bis zum 03.01.2018 nicht gestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Insolvenzgericht - vom 12.01.2018 (Bl. 228 ff. der Akte) wurde die von der Gläubigerin beantragte Aufnahme der Deliktseigenschaft für die Forderungen der Gläubigerin zur Tabelle abgelehnt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass mangels Eigenantrags des Schuldners oder Antrag auf Restschuldbefreiung eine Restschuldbefreiung vorliegend ausscheide. Aus diesem Grund sei eine Forderungsanmeldung, die gemäß § 302 Z. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, nicht möglich. Mit Schreiben vom 22.01.2018 (Bl. 235 der Akte) legte die Gläubigerin gegen den Beschluss vom 12.01.2018 „sofortige Beschwerde“ ein. Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, dass sie ohne das Merkmal nach § 850f ZPO bei der Vollstreckung schlechter gestellt sei. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Esslingen - Insolvenzgericht - legte das Schreiben der Gläubigerin vom 22.01.2018 als Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG aus. Mit Beschluss vom 31.01.2018 (Bl. 236 ff. der Akte) half die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht der Erinnerung nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Richter beim Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - (im Folgenden: „Insolvenzrichter“) zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 05.02.2018 (Bl. 239 ff. der Akte) hat der Insolvenzrichter die Erinnerung der Gläubigerin vom 22.01.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 12.01.2018 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 09.02.2018 (Bl. 249 ff. der Akte) legte die Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 31.01.2018 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldeten Forderungen auf deliktischen Handlungen des Schuldners zurückzuführen seien und als solche angemeldet wurden und deshalb auch so einzutragen seien. Mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Insolvenzgericht - vom 22.02.2018 (Bl. 254 ff. der Akte) hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 09.02.2018 gegen den Beschluss vom 31.01.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 06.08.2018 wurde den Beteiligten durch das Beschwerdegericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und rechtliche Hinweise zur Zulässigkeit der Beschwerde gegeben. Eine weitere Reaktion erfolgte nicht. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.02.2018 ist unzulässig. 1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Esslingen - Insolvenzgericht vom 12.01.2018 ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. a) Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen statthaft, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde zulässt. Alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die ein Richter oder Rechtspfleger treffen, fallen in den Anwendungsbereich des § 6 InsO. Sie sind gem. § 6 Abs. 1 S. 1 InsO - in Einschränkung der Regelung des § 567 Abs. 1 ZPO - durch eine sofortige Beschwerde nur dann anfechtbar, wenn „dieses Gesetz“ - also die Insolvenzordnung - eine Anfechtbarkeit anordnet. Im Umkehrschluss gilt somit, dass Entscheidungen des Insolvenzgerichts grundsätzlich unanfechtbar sind, soweit die Insolvenzordnung nicht ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht (sog. „Enumerationsprinzip“). Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis dient dem zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens (vgl. BT-Drs. 12/2443, 110). Eine Anordnung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist vorliegend nicht gegeben, weswegen die sofortige Beschwerde bereits nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 12.01.2018 ist. Der Umstand, dass die Entscheidung vom 12.01.2018 mit einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ändert hieran nichts. So dürfen durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung dem Rechtssuchenden keine Nachteile entstehen, jedoch wird hierdurch ein an sich nicht statthaftes Rechtsmittel nicht statthaft. Richtigerweise hat das Amtsgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.01.2018 daher als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegt und behandelt. Nachteile sind der Gläubigerin hierdurch auch nicht entstanden. b) Wird gegen die ursprüngliche Entscheidung des Insolvenz-Rechtspflegers eine nicht statthafte sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese vom Beschwerdegericht nicht als unzulässig zu verwerfen (a.A. LG Dortmund, Beschluss vom 06.01.2000, 9 T 1397/99) sondern vielmehr als Rechtsbehelf - unter Aufhebung einer etwaigen Vorlageverfügung des Rechtspflegers - an das Amtsgericht zur eigenen abschließenden Entscheidung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückzugeben (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2000, 2 W 155/00). Eine Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 22.02.2018 war vorliegend jedoch nicht geboten, da das Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht, durch den Beschluss vom 31.01.2018 und die Entscheidung des Insolvenzrichters vom 12.01.2018, die Sache zuvor (richtigerweise) als Verfahren nach § 11 Abs. 2 RPflG behandelt und in der Sache entschieden hat. 2) Auch gegen den Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht vom 31.01.2018 ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. a) Hieran ändert auch der Umstand, dass das Insolvenzgericht vorliegend nicht durch den Insolvenzrichter, sondern durch den Rechtspfleger entschieden hat, nichts an der Regelung des § 6 InsO (vgl. oben). Auch gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts durch den Rechtspfleger ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 1 InsO eine sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn die Insolvenzordnung diese explizit zulässt. In diesen Fällen führt der Rechtsmittelzug direkt zum Landgericht als Beschwerdegericht, wobei der Insolvenzrichter des Amtsgerichts übergangen wird (MüKoInsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl. 2013, InsO § 6 Rn. 58). Ist die Entscheidung des Rechtspflegers nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 1 InsO jedoch nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar - wie vorliegend -, so sichert die (befristete) Erinnerung, die in diesen Fällen nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft ist, eine richterliche Überprüfung der Entscheidung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15). Über diese Erinnerung entscheidet abschließend der Insolvenzrichter beim Amtsgericht. Entweder gibt er der Erinnerung statt oder er weist sie zurück. Die früher gegebene „Durchgriffserinnerung“ ist zwischenzeitlich abgeschafft. Weist der Richter die Erinnerung zurück, hat der Betroffene hiergegen keine (weitere) Beschwerdemöglichkeit, weil es sich in den Fällen des § 11 Abs. 2 RPflG nicht um einen nach § 6 Abs. 1 InsO beschwerdefähigen Gegenstand handelt (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15; BayObLG, Beschluss vom 30.08.2002, 3Z BR 163/02 m.w.N.). b) Weiter ist festzuhalten, dass es sich bei dem von der Gläubigerin angegriffenen Beschluss vom 31.01.2018 um eine Nichtabhilfeentscheidung handelt und gegen eine solche grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Nichtabhilfebeschluss ist bereits nach den allgemeinen Regelungen der ZPO nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar. Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens ist die Kontrolle der angegriffenen Entscheidung ohne Verlagerung in die nächste Instanz. Dem ursprünglich Entscheidenden wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, seine Entscheidung nochmals auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer Abhilfe abzuändern (§ 11 Abs. 2 S. 5 RPflG). Sofern nicht abgeholfen wird, wird die Sache dem zuständigen Spruchkörper - vorliegend dem Insolvenzrichter - zur Entscheidung vorgelegt (§ 11 Abs. 2 S. 6 RPflG), der eine vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durchführt. c) Da - wie oben ausgeführt - bereits die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.01.2018 nicht statthaft war, hat das Amtsgericht diese richtigerweise als Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 2 RPflG ausgelegt. Aufgrund der Nichtabhilfebeschluss vom 31.01.2018 hat ebenfalls zu Recht der Insolvenzrichter beim Amtsgericht Esslingen durch Beschluss vom 05.02.2018 in der Sache entschieden. Eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 31.01.2018 ist demnach nicht statthaft. 3) Auch wenn die sofortige Beschwerde als solche gegen den Beschluss vom 05.02.2018 ausgelegt wird, wäre diese nicht statthaft. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Entscheidung des Richters über einen Rechtsbehelf nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15; BayObLG, Beschluss vom 30.08.2002, 3Z BR 163/02 m.w.N.), weshalb eine sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ebenfalls nicht statthaft ist. 4) Mangels Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde war diese als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.