Beschluss
19 T 89/19
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0312.19T89.19.00
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Leitsätze
1. Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen oder Isolierungen können nicht auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen § 25 PsychKHG BW beschlossen werden, wenn sie zur Durchsetzung einer zivilrechtlich genehmigten Zwangsbehandlung gemäß § 1906a BGB dienen.(Rn.11)
2. Bei nachträglich angeordneten Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Zwangsbehandlung ist die Verhältnismäßigkeit der Zwangsbehandlung unter Berücksichtigung der Zwangsmaßnahmen insgesamt neu zu prüfen.(Rn.14)
3. Es bleibt offen, ob die Unterbringung einer bereits untergebrachten Person in einem besonders gesicherten Raum (Isolierzimmer) gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 PsychKHG einer weiteren richterlichen Anordnung bedarf und ob hierfür eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.02.2019, Az. 4 XIV 72/19 L, aufgehoben.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwangsmaßnahmen wie Fixierungen oder Isolierungen können nicht auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen § 25 PsychKHG BW beschlossen werden, wenn sie zur Durchsetzung einer zivilrechtlich genehmigten Zwangsbehandlung gemäß § 1906a BGB dienen.(Rn.11) 2. Bei nachträglich angeordneten Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Zwangsbehandlung ist die Verhältnismäßigkeit der Zwangsbehandlung unter Berücksichtigung der Zwangsmaßnahmen insgesamt neu zu prüfen.(Rn.14) 3. Es bleibt offen, ob die Unterbringung einer bereits untergebrachten Person in einem besonders gesicherten Raum (Isolierzimmer) gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 PsychKHG einer weiteren richterlichen Anordnung bedarf und ob hierfür eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.(Rn.10) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 25.02.2019, Az. 4 XIV 72/19 L, aufgehoben. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. I. Der seit langen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie erkrankte Betroffene steht unter Betreuung. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Schwäbisch Hall vom 03.02.2010, 14.02.2013, 09.04.2014, 24.02.2015, 02.06.2016, 09.05.2017 und zuletzt vom 08.03.2019 wurde jeweils die Einwilligung der rechtlichen Betreuerin in die geschlossene Unterbringung des Betroffenen, zuletzt bis 07.03.2020 genehmigt. Während des Aufenthalts des Betroffenen im Klinikum Ludwigsburg ab Oktober 2018 wurden auf Antrag der Klinik, der weiteren Beteiligten Ziff. 1, hin vom Amtsgericht Ludwigsburg mehrfach Fixierungen bzw. Einschlüsse im Isolierzimmer betreuungsgerichtlich nach PsychKG-BW genehmigt (AZ 2 XIV 253/18 L, Bl. 9ff dA.; 2 XIV 253/18 L Bl. 26ff d.A.; 4 XIV 32/19 L, Bl. 105ff d.A.). Mit Beschluss vom 22.11.2018 wurde auf Antrag der weiteren Beteiligten Z. 1 die Unterbringung des Betroffenen wegen Fremdgefährdung betreuungsgerichtlich bis 20.02.2019 sowie der Einschluss des Betroffenen in einem geschlossenen Isolierzimmer bis einschließlich 04.12.2018 genehmigt. Des Weiteren wurde die ärztliche Anordnung von Zwangsbehandlungen zunächst für die Dauer von fünf Tagen mit intravenösem Zugang zur Gabe von Methylprednisolon, anschließend oral für die Dauer von sechs Wochen sowie die Anordnung des Arztes auf 5-Punkt-Fixierung zur Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahmen für die Dauer von max. 2 Stunden täglich während der Infusionsgaben, genehmigt (AZ 2 XIV 273/18 L, Bl. 71f und 86ff d.A.). Auf Antrag der Betreuerin wurde sodann mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11.02.2019 aufgrund des Verdachts auf eine Steroid-responsive Enzephalopathie mit assoziierter Autoimmunthyreoiditis die Zustimmung der Betreuerin in eine EKT-Behandlung des Betroffenen jeweils 2mal wöchentlich bis 21.03.2019 betreuungsgerichtlich genehmigt. Die jeweilige Behandlung wird in (Kurzzeit-)Vollnarkose durchgeführt. Auf Antrag der Betreuerin vom 18.02.2019 genehmigte das Amtsgericht Ludwigsburg nach Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers die Einwilligung der Betreuerin in eine 3-Punkt-Fixierung jeweils 8 Stunden vor Beginn der EKT-Behandlung für insgesamt zwei EKT-Behandlungen bis längstens 25.02.2019. Unter dem 25.02.2019 stellte die weitere Beteiligte Z.1 sodann den Antrag auf freiheitsentziehende Maßnahmen in Form einer Isolierung. Die Durchführung einer Elektrokrampftherapie (EKT) sei richterlich genehmigt. Es werde die Genehmigung einer Isolierung im Patientenzimmer mindestens 8 Stunden vor der jeweiligen EKT-Behandlung beantragt, damit gewährleistet werden könne, dass der Betroffene kein Essen und keine Flüssigkeiten davor zu sich nehme. Ansonsten sei im Rahmen der Narkose bei der EKT-Behandlung eine lebensgefährliche Aspirationsgefahr gegeben. Der Betroffene sei nicht absprachefähig, so dass eine weniger einschneidende Maßnahme nicht möglich sei. Ein Patientenzimmer ohne Wasseranschluss stehe nunmehr zur Verfügung. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten Z. 2 als Verfahrenspfleger bestellt, den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 25.02.2019 persönlich angehört und sodann mit Beschluss vom selben Tage die Anordnung des Arztes auf Isolierung des Betroffenen jeweils 8 Stunden vor Beginn der EKT-Behandlung bis längstens 21.03.2019, gestützt auf § 25 PsychKG-BW i.V.m. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu AZ 2 BvR 309/15 vom 24.07.2018, genehmigt. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Telefaxschreiben vom 28.02.2019 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 01.03.2019 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt, bei welchem die Akten am 06.03.2019 eingingen. Die Betreuungsakten des Amtsgerichts Ludwigsburg, AZ 19 XVII 2819/18, waren beigezogen. II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betroffenen ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25.02.2019 war aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beantragte Absonderung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Raum (Isolierzimmer) gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 3 PsychKHG BW einer richterlichen Entscheidung bedarf und ob die Norm hierfür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, Rn. 80, juris). Auch kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang ein Gleichrang zwischen öffentlich-rechtlicher Unterbringung und bürgerlich-rechtlicher Unterbringung besteht, wenn – wie hier – allein Maßnahmen wegen einer Eigengefährdung im Raum stehen (vgl. hierzu: Jürgens/Marschner, 5. Aufl. 2014, BGB § 1906 Rn. Randnummer 56; Staudinger/Bienwald [2017] BGB § 1906a, Rn. 14ff.; Meyder/Wiedwald/Stolz/Warmbrunn/Juchart, Psych-KHG BW § 13 Rn. 5). Zwar kommen gemäß § 13 Abs. 2 PsychKHG BW Unterbringungen, und damit auch besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 25 PsychKHG, bei unter Betreuung stehenden Betroffenen nur in Betracht, wenn eine Unterbringung nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unterbleibt. Es kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, ob damit ein grundsätzlicher Nachrang - und wenn ja unter welchen konkreten Voraussetzungen - geregelt werden sollte. Im vorliegenden Fall bietet jedenfalls das PsychKHG BW nicht die erforderliche Grundlage für Zwangsmaßnahmen zur Durchführung einer nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften genehmigten Zwangsbehandlung. 1. Der Betroffene war auf Antrag der weiteren Beteiligten Z. 1 lediglich bis 20.02.2019 gemäß § 13 PsychKG BW auf richterliche Anordnung untergebracht. Danach beruhte die geschlossene Unterbringung bis 26.03.2019, nunmehr verlängert durch Beschluss vom 08.03.2019 bis 07.03.2020, auf Anträgen der Betreuerin auf Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen gem. § 1906 BGB. Dementsprechend erfolgte auch die gerichtliche Genehmigung sowohl der Einwilligung für die EKT-Behandlungen an sich als auch für die diese vorbereitenden 3-Punkt-Fixierungen jeweils 8 Stunden vor Beginn der EKT-Behandlungen bis 25.02.2019 jeweils auf Antrag der Betreuerin nach §§ 1906 f. BGB. 2. Für einen Antrag der weiteren Beteiligten Z. 1 nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 PsychKG BW bestand daneben kein Raum. Der Betroffene war auf Antrag der Betreuerin untergebracht. Von dieser war die Genehmigung zur zwangsweisen Anwendung der EKT-Behandlungen erwirkt worden. Die von der weiteren Beteiligten Z. 1 beantragte Isolierung des Betroffenen diente erneut, wie zuvor die von der Betreuerin beantragten Fixierungen, der Durchführung der genehmigten EKT-Behandlungen. Die weitere Beteiligte Z. 1 begründete die Isolierung auch nicht mit dem Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für den Betroffenen oder Dritte, sondern allein zur Sicherung der Durchführung der EKT-Behandlungen. Ob die beantragte Maßnahme als Vorbereitungsmaßnahme für die Durchführung der Zwangsbehandlung von deren Genehmigung bereits abgedeckt war, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Allein schon die Tatsache, dass die Notwendigkeit einer vorherigen Isolierung für 8 Stunden als zu erwartende Beeinträchtigung in die Abwägung nach § 1906a Abs. 1 Nr. 6 BGB hätte einfließen müssen, zeigt, dass die Maßnahmen nicht unabhängig voneinander betrachtet werden können. Im Falle der nachträglichen Beantragung unterstützender Zwangsmaßnahmen stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der gesamten Zwangsbehandlung neu. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Zwangsmaßnahme auf Veranlassung und Verantwortung des Betreuers angeordnet wurde. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass der Betreuer die Zwangsbehandlung auch für den Fall durchführen lassen wollte, dass diese mit weiteren erheblichen Beeinträchtigungen verbunden ist, die bei der Erstbeantragung noch nicht in die Abwägung einbezogen wurden. Die Klinik hätte sich daher um die Einwilligung der Betreuerin in die ergänzende Zwangsmaßnahme bemühen müssen. Hält der unterbringende Betreuer weitergehende Maßnahmen für notwendig, so kann er - gegebenenfalls auf Anraten der unterbringenden Einrichtung - einen Antrag auf Genehmigung der Einwilligung stellen, wie dies im Hinblick auf die EKT-Behandlung und die Fixierung auch erfolgt ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81ff FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.