Urteil
19 O 74/19
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0906.19O74.19.00
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Leitsätze
1. Keine Haftung der VW AG nach § 826 BGB für nach dem 1. Januar 2016 bei Dritten erworbene Fahrzeuge.(Rn.28)
2. Für eine Haftung nach § 826 BGB ist notwendige Voraussetzung, dass dem Hersteller des von einem Dritten veräußerten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein sittenwidriges Verhalten nachgewiesen ist.(Rn.18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 30.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Haftung der VW AG nach § 826 BGB für nach dem 1. Januar 2016 bei Dritten erworbene Fahrzeuge.(Rn.28) 2. Für eine Haftung nach § 826 BGB ist notwendige Voraussetzung, dass dem Hersteller des von einem Dritten veräußerten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein sittenwidriges Verhalten nachgewiesen ist.(Rn.18) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 30.000,00 € I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte als Herstellerin des in dem von ihm erworbenen Gebrauchtwagen verbauten Motors Ansprüche aus Gewährleistungsrecht oder auf Schadensersatz nach den §§ 823 ff. BGB nicht zu, da die Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Januar 2016 eine sittenwidrige Schädigung oder ein die Anspruchsvoraussetzung sonstiger deliktischer Haftungsnormen erfüllendes Verhalten nicht mehr zur Last gelegt werden konnte. Die Kammer schließt sich hierbei der Auffassung der 30. Zivilkammer des Landgericht Stuttgart (Urteil vom 29. August 2019 – 30 O 72/19) an, weshalb die folgenden Ausführungen den dortigen teils entsprechen. 1. Dem Kläger stehen die Beklagte gewährleistungsrechtliche Ansprüche nicht zu, da zwischen den Parteien kein hierfür notwendiges Vertragsverhältnis bestand. Sofern die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 16.07.2019 auf Seite 3 - 49 Ausführungen zum Mangelbegriffes sowie den Gewährleistungsrechten macht und vorträgt, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug abgeschlossen wurde, geht dies fehl und ist offensichtlich auf die „standardmäßige Verwendung von Textbausteinen“ in den sog. „Dieselklagen“ zurückzuführen. Wie die Klägerseite selbst vorträgt und mittels Vorlage des entsprechenden Kaufvertrages auch belegt, wurde das Fahrzeug vom Kläger vielmehr von einem Privatverkäufer erworben und nicht von bzw. bei der Beklagten. Ein vom Kläger behaupteter Kaufvertrag zwischen den hiesigen Parteien ist es somit nicht gegeben, weswegen Gewährleistungsrechte vorliegend ausscheiden. 2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB kommt nicht in Betracht, da die Beklagte ihm als Herstellerin des Motors nicht in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. a) Noch zutreffend ist die Annahme des Klägers, die Beklagte habe den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs seinerzeit mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17) dargestellt hat - und auf welchen insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird – handelt es sich bei der auch im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten Software um eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171/1 vom 29. Juni 2007) (im Folgenden: „VO 715/2007/EG“) unzulässige Abschaltvorrichtung. b) Aus dieser Mangelhaftigkeit – die Ansprüche zwischen den Parteien eines entsprechenden Kaufvertrags zu Folge haben kann – folgt aber nicht zugleich und zwingend, dass der Hersteller eines in dem entsprechenden Fahrzeug verbauten Motors zugleich sämtlichen (Zweit-, Dritt- oder späteren) Erwerbern des Fahrzeugs vorsätzlich in sittenwidriger Weise Schaden zufügt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verhalten vielmehr (nur) dann sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter – der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – VI ZR 526/15; Urteil vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512/17 jeweils m.w.N.). bb) Diese Grundsätze gelten auch für Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ geltend gemacht werden. Allein ein in diesem Zusammenhang möglicherweise empfundenes Bedürfnis, Käufern von Dieselfahrzeugen einen möglichst weitreichenden und ohne besondere Schwierigkeiten geltend zu machenden Schadensersatzanspruch gegen die Hersteller entsprechender Fahrzeuge geben zu wollen, kann es nicht rechtfertigen, die hohen Voraussetzungen für die Annahme einer deliktischen Haftung – insbesondere einer Haftung nach § 826 BGB – zu suspendieren. Ob sich die Sittenwidrigkeit des Handelns in Fällen wie dem vorliegenden dennoch (ausnahmsweise) – wovon offenbar der Kläger ausgeht – bereits per se aus der Verwendung einer auf einer Prüfstanderkennung basierenden „Umschaltlogik“ ergeben kann, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen auch bewusst sei (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19) sowie – ohne nähere Feststellungen im Einzelfall – „aus dem besonders verwerflichen Charakter der Täuschung von Kunden, unter Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in eine öffentliche Institution, nämlich das Kraftfahrtbundesamt, und unter Inkaufnahme nicht nur der Schädigung der Käufer, sondern auch der Umwelt allein im Profitinteresse“ (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 13 U 142/18; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18; anders OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17), bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung. cc) Vorliegend kommt eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagten bereits deshalb nicht in Betracht, weil – worauf auch die Beklagte verwiesen hat – der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erst mit Vertrag vom 10.01.2016 erworben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung eines Verhaltens als sittenwidrig der derjenige der Schadensherbeiführung (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12), hier also der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zwischen dem Kläger und dem Verkäufer – einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten – am 10.01.2016. Jedenfalls bezogen auf diesen Zeitpunkt kommt ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht (mehr) in Betracht (OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 7 U 335/18; Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19). In Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kann der Beklagten daher kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden (OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 – 24 U 5/19; OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 – 7 U 159/19; OLG München, Beschluss vom 09. April 2019 – 21 U 4615/18). So liegt der Fall auch hier, da der Kläger das in Rede stehende gebrauchte Fahrzeug im April 2016 erworben hat. (1) Wie allgemein bekannt, hatte der (damalige) Vorstandsvorsitzende der Beklagten auf einer Pressekonferenz am 22.09.2015 mitgeteilt und die Beklagte zugleich eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben, mit der sie die Öffentlichkeit darüber informierte, dass sie „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck“ vorantreibe. In dieser Mitteilung heißt es unter anderem: „Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt“. Seit der Einräumung der Unregelmäßigkeiten hat die Beklagte – wie auch deren Tochterunternehmen – mit den zuständigen Behörden – in Deutschland insbesondere mit dem KBA – zusammengearbeitet und veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen der jeweiligen (Konzern-)Marken vom sogenannten "Dieselskandal" betroffen sind (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 06. Juni 2019 – 24 U 5/19). Entsprechend der in dieser Mitteilung enthaltenen Ankündigung, die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend zu informieren, hatte die Beklagte, in den Folgemonaten Pressemitteilungen herausgegeben. So hat die Beklagte, nachdem ihr durch Bescheid des KBA vom 14.10.2015 aufgegeben worden war, tätig zu werden, in ihrer Pressemitteilung vom 15.10.2015 mitgeteilt, dass von ihr die schnelle Entscheidung des KBA begrüßt werde, den in der vergangenen Woche vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplan durch einen Rückruf umzusetzen, und dass mit Hochdruck die im Maßnahmenplan festgelegten technischen Lösungen mit dem Ziel erarbeitet würden, ab Januar 2016 mit der Nachbesserung der Fahrzeuge zu beginnen. Auf die diesbezügliche Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015 bezieht sich vorliegend auch der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung und legte die entsprechende Meldung auch als Anlage vor. Weiter hatte die Beklagte im Oktober 2015 eine Website freigestaltet, auf der Fahrzeugbesitzer mittels Eingabe der FIN sofort erkennen konnten, ob ihr Fahrzeug vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen ist oder nicht. In ihrer Pressemitteilung vom 25.11.2015 hatte die Beklagte sodann mitgeteilt, dass die Aufarbeitung und Lösung der Diesel-Thematik voranschreite und dass nach der Umsetzung der technischen Maßnahmen die Fahrzeuge die jeweils gültigen Abgasnormen erfüllen würden. Ferner, dass es weiter das Ziel sei, ab Januar 2016 die ersten Fahrzeuge im Rahmen eines Rückrufes auf den erforderlichen technischen Stand zu bringen. In ihrer weiteren Pressemitteilung vom 16.12.2015 hatte die Beklagte darüber informiert, dass sie dem KBA die konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen EA189-Motoren vorgestellt habe und dass das KBA nach intensiven Prüfungen alle Maßnahmen vollumfänglich bestätigt habe. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die betroffenen Fahrzeughalter angeschrieben und über die weiteren Schritte informiert würden (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19). Daher kann der Beklagten jedenfalls in Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte (OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2019 – 7 U 159/19; OLG München, Beschluss vom 09. April 2019 – 21 U 4615/18). So liegt der Fall auch hier, da der Kläger das in Rede stehende gebrauchte Fahrzeug erst im Januar 2016 erworben hat. (2) Indem die Beklagte hiernach ihr vorangegangenes gesetzwidriges Tun nach Aufdecken des Abgasskandals um die Dieselmotoren vom Typ EA 189 nicht vertuscht, sondern sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasst und hierüber die Öffentlichkeit informiert hat, kann ihr jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein sittenwidriges Verhalten – für welches die ausgeführten hohen Voraussetzungen gelten – angelastet werden. Die Beklagte hatte im Herbst 2015 den Fehler bei der Abgasrückführung ihrer Dieselmotoren EA 189 eingeräumt und die Beseitigung in Abstimmung mit dem KBA angekündigt. Auch wenn man das Verhalten der Beklagten bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs – wobei vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs sondern lediglich des Motors ist – noch für eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB ausreichend ansehen möchte, fand dieses durch die Vorgehensweise der Beklagten ab Herbst 2015 ein Ende, da der Vorwurf einer „Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit“ nunmehr nicht mehr aufrecht zu erhalten war (LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019 – 30 O 72/19 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Folgen des von der Beklagten entwickelten Software-Updates nach wie vor nicht abschließend beurteilt werden können und es zwischen den Parteien weiterhin streitig ist, ob auszuschließen ist, dass sich die vom Kläger befürchteten Langzeitschäden einstellen könnten, lässt ein (etwaiges) im Sinne von § 826 BGB verwerfliches Verhalten der Beklagten nicht fortbestehen (OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19). Denn insoweit ist – jedenfalls derzeit – nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Täuschung oder sonstige Schädigung (potentieller) Kunden im Raum stehen könnte. Auch insoweit sind die oben dargestellten hohen Anforderungen an das Vorliegen einer sittenwidrigen Schädigung zu beachten. Ohne Belang ist schließlich auch der Einwand des Klägers, er habe beim Kauf des konkreten Fahrzeugs nicht gewusst und aus dem Kaufvertrag nicht ersehen können, dass in dem Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 verbaut gewesen sei. Unabhängig davon, dass es – auch nach der Presseberichterstattung – bereits ab Anfang Oktober 2015 möglich war, anhand der FIN von Fahrzeugen deren Betroffenheit über ein von der Beklagten im Internet zur Verfügung gestelltes Online-Tool zu prüfen, kommt es nach obigen Ausführungen auf den jeweiligen Wissensstand oder das Kennenkönnen beziehungsweise -müssen des Klägers nicht an. Ausschlaggebend ist insofern vielmehr das Verhalten der Beklagten. Soweit dieses – wie hier – nach Maßgabe des § 826 BGB bereits nicht als sittenwidrig einzustufen ist, kommt es auf die konkreten Auswirkungen auf Seiten des Klägers – hier etwa eine erfolgreiche Täuschung – gar nicht mehr an. 3. Dementsprechend besteht auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht. Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs Mitte Januar 2016 jedenfalls das Fortbestehen einer (etwaigen) Täuschungshandlung der Beklagten in Bezug auf die verbaut gewesene unzulässige Abschaltvorrichtung nicht festgestellt werden, nachdem die Beklagte sich ab Herbst 2015 zu der Abgasmanipulation an ihren Dieselmotoren vom Typ EA 189 öffentlich bekannt hat (LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019 – 30 O 72/19 m.w.N.). Auch insoweit das Software-Update möglicherweise die vom Kläger behaupteten negativen Folgen haben sollte, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. 4. Aus den genannten Gründen kommt, bezogen auf den Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs, auch keine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG (Strafbare Werbung) in Betracht. 5. Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender deliktischer Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung 715/2007/EG, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 09. Oktober 2007, S. 1 - Rahmenrichtlinie) oder den Bestimmungen der diese Richtlinie in nationales Recht umsetzenden EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 03. Februar 2011 (BGBl. I S. 126; EG-FGV), namentlich deren § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1. Denn den genannten Vorschriften fehlt bereits der Schutzgesetzcharakter, der notwendige Voraussetzung der Vermögensschadenshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB ist (LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nur eine solche Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll – was der Bundesgerichtshof stets betont – der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es gerade nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann. Er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (zum Ganzen siehe etwa BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/11; Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 jeweils m.w.N.). Die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs muss dabei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden muss, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit gegebenenfalls zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 212/09; Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10). b) Auf einen solchen Individualschutz sind die genannten Vorschriften indes nicht ausgerichtet. Die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG bezweckt ausweislich der ihr vorangestellten Erwägungsgründe außer der Klarstellung des geltenden Regelwerkes die vollständige Harmonisierung der Zulassungsvorschriften für hohe Verkehrssicherheit, allgemein hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung in der Europäische Union. In den Erwägungsgründen der Verordnung 715/2007/EG werden als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlich Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (zum Ganzen ausführlich OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 – 7 U 134/17 Urteil vom 13. Juni 2019 – 7 U 289/18). Eben diese Abgrenzung ist aber entscheidend, um – wie der Bundesgerichtshof betont – den Anwendungsbereich von Schutzgesetzen und damit den deliktischen Vermögensschutz nicht ausufern zu lassen und eine vom (europäischen) Gesetzgeber gerade nicht vorgesehene Haftung für in diesem Zusammenhang entstehende Vermögensschäden zu schaffen. Bei der Bestimmung der Reichweite der deliktischen Haftung für Vermögensschäden nach den § 823 ff. BGB ist es deshalb von besonderer Wichtigkeit, das Verhältnis zu den für den betroffenen Bereich primär geschaffenen Regelungen zu beachten, um die gesetzgeberischen Wertungen nicht auf diesem Wege „auszuhebeln“. Dementsprechend kommt auch den Bestimmungen in § 6 Abs. 1 und § 27 EG-FGV ein Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB nicht zu, da sie auf den Regelungen der vorgenannten unionsrechtlichen Vorschriften aufbauen beziehungsweise diese umsetzen. 6. Nachdem eine Haftung nach § 823 Abs. 2 oder § 826 BGB aus genannten Gründen ausscheidet, steht dem Kläger auch der (wohl) geltend gemachte Anspruch nach § 831 nicht zu, da hierfür der Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt haben müsste (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2011 – 12 U 26/11). 7. Mangels Bestehen der behandelten Ansprüche sind auch die übrigen Anträge (Zinsen, Verzugsschaden, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher RVG-Kosten) des Klägers unbegründet und die Klage war vollumfänglich abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs der Marke A. Mit Kaufvertrag vom 10.01.2016 erwarb der Kläger von einem Dritten ein am 19.09.2014 erstmals zugelassenes Gebrauchtfahrzeug A TDI mit einer Laufleistung von 8.257 km zu einem Kaufpreis von 29.970 €. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Die Beklagte ist die Herstellerin des Motors. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 34.543 km auf. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine EG-Typgenehmigung. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: „NEFZ“) durchfährt. Die Software kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Im NEFZ schaltet es in den Modus 1, indem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: „EG-VO 715/2007“), vorliegt. In der Folge hat das Kraftfahrt-Bundesamt den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben, unter der Auflage, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert werde. Nach Bekanntwerden des sog. „VW-Abgasskandals“ beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten. Mit Schreiben vom 21.12.2018 forderten diese die Beklagte auf binnen einer Woche Nacherfüllung in Form der Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs zu leisten, mindestens aber ihre Pflicht hierzu anzuerkennen. Der Kläger behauptet: Das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen, da es mit einer von der Beklagten entwickelten Abschalteinrichtung versehen worden sei, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. Die Beklagte habe ihn als Herstellerin des Fahrzeugs durch dessen Inverkehrbringen sittenwidrig geschädigt und betrogen. Dem Kläger sei bei Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2016 nicht bekannt gewesen, dass dieses mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und deshalb von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen gewesen sei. Ihm stünden mithin deliktische Schadensersatzansprüche zu. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.269,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2018 Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der A zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus einem Betrag von 29.970,00 € Zinsen i.H.v. 4 % pro Jahr für die Zeit vom 10.01.2016 bis zum 28.12.2018 zu zahlen. 3. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2018 zu zahlen. In Höhe von zunächst geltend gemachten weiteren 303,25 € hat der Kläger den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2019 für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht und habe ihn auch gar nicht täuschen können. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Kläger und einem Dritten im Januar 2016 sei die Problematik um die Software bzw. die Abgasreinigung allgemein bekannt gewesen. Die Beklagte habe am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht und hierin über die vorliegend vom Kläger monierte Dieselthematik informiert. Im direkten Anschluss sei die sogenannte Dieselaffäre in der Öffentlichkeit diskutiert worden und in sämtlichen Medien hierzu berichtet worden. Weiter beziehe sich der Kläger in seiner Klage selbst auf eine Meldung des Kraftfahrt-Bundesamtes (im Folgenden: „KBA“) vom 16.10.2015. Darüber hinaus sei von der Beklagten bereits im Oktober 2015 eine Website freigeschaltet worden, bei der sämtliche Besitzer von Fahrzeugen anhand der jeweiligen FIN überprüfen konnten, ob ihr Fahrzeug von der sogenannten Dieselaffäre betroffen ist. Insoweit sei es nicht möglich gewesen, von der Dieselthematik keine Kenntnis zu nehmen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2019 verwiesen.