Urteil
19 O 152/19
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1115.19O152.19.00
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Leitsätze
1. In Verfahren zum sog. "Abgasskandal" hat der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung dem Hersteller Nutzungsersatz zu leisten, da dem Geschädigten neben dem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Hierbei sind gleichartige Gegenansprüche automatisch zu saldieren.(Rn.21)
2. Der in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil beschränkt sich nicht auf die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges, da es ein Geschädigter selbst in der Hand hat, sein Fahrzeug durch Stilllegung einem weiteren Anstieg der Nutzungsvorteile zu entziehen und etwaige daraus resultierende Folgen im Wege des Verzugsschadens geltend zu machen.(Rn.24)
3. Sofern der Kläger das Fahrzeug geleast hat, entsprechen die von ihm zu ersetzenden Gebrauchsvorteile den an den Leasinggeber geleisteten Raten bzw. der für jeden Mehr- oder Minderkilometer vereinbarten Pauschale.(Rn.25)
4. Sog. Kilometerleasingverträge entsprechen mehr einem Mietvertrag, als einem Kaufvertrag, da diese nicht darauf gerichtet sind, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit zum Gegenstand haben.(Rn.26)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 30.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren zum sog. "Abgasskandal" hat der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung dem Hersteller Nutzungsersatz zu leisten, da dem Geschädigten neben dem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Hierbei sind gleichartige Gegenansprüche automatisch zu saldieren.(Rn.21) 2. Der in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil beschränkt sich nicht auf die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges, da es ein Geschädigter selbst in der Hand hat, sein Fahrzeug durch Stilllegung einem weiteren Anstieg der Nutzungsvorteile zu entziehen und etwaige daraus resultierende Folgen im Wege des Verzugsschadens geltend zu machen.(Rn.24) 3. Sofern der Kläger das Fahrzeug geleast hat, entsprechen die von ihm zu ersetzenden Gebrauchsvorteile den an den Leasinggeber geleisteten Raten bzw. der für jeden Mehr- oder Minderkilometer vereinbarten Pauschale.(Rn.25) 4. Sog. Kilometerleasingverträge entsprechen mehr einem Mietvertrag, als einem Kaufvertrag, da diese nicht darauf gerichtet sind, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit zum Gegenstand haben.(Rn.26) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 30.000,00 € I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klagepartei steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. 1. Vertragliche Ansprüche scheiden vorliegend aus, da zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehung besteht. 2. Aufgrund der Regelungen im Leasingvertrag Nr. … stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch keine deliktischen Ansprüche zu. Dabei kann dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs gegen die Beklagte, z.B. gemäß § 826 BGB, vorliegen bzw. ausreichend vorgetragen sind. Jedenfalls ist der Klägerin aufgrund des in jedem Falle vorzunehmen Vorteilsausgleichs kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. a) Die Klägerin hätte sich im Wege des Vorteilsausgleichs die Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen, die sie während der Leasingzeit gezogen hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 26/06; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18). Der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet; ob ein Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt hat, kommt es insofern nicht an. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist dies nicht unbillig, da der Kläger das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat und der Verweigerung des Vorteilsausgleiches keine kompensierende Wirkung zukommt (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 m.w.N.). Dies führt – entgegen der Auffassung der Klagepartei – auch nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von einem Geschädigten gezogene Nutzungsvorteil ist daher keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei diesem verblieben wäre, denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt und somit die daraus resultierenden Nutzungsvorteile für sich in Anspruch genommen. In diesem Punkt steht er durch das Verhalten der Beklagten nicht schlechter da (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 m.w.N.). Der in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil beschränkt sich auch nicht auf die Zeit bis zum Eintritt des Verzuges, unabhängig davon ob und wann dieser vorliegend eingetreten sein mag. Der Einwand, ein Schädiger habe es sonst in der Hand, den Rückabwicklungsanspruch zu seinen eigenen Gunsten zu beeinflussen, indem er die berechtigten Ansprüche eines geschädigten nicht befriedige, mag im Ergebnis zwar zutreffen. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass im Falle der Nichtbefriedigung von Ansprüchen in einem Rechtsstaat zeitnah der Rechtsweg beschritten werden kann und zu beschreiten ist – wovon der Kläger auch Gebrauch gemacht hat. Es ist daher legitim, wenn eine Partei das Bestehen von Ansprüchen verneint und sich in einem Prozess entsprechend verteidigt. Es ist hierbei nicht die Aufgabe des Schadensersatzrechts sein, ein legitimes Verhalten zu sanktionieren. Im Übrigen hatte und hat ein Geschädigter es selbst in der Hand sein Fahrzeug durch Stilllegung einem weiteren Anstieg der Nutzungsvorteile zu entziehen und etwaige daraus resultierende Folgen im Wege des Verzugsschadens geltend zu machen (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 – 5 U 1318/18 m.w.N.) b) Die Gebrauchsvorteile entsprechen vorliegend den zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin vereinbarten Leasingrate bzw. der für jeden mehr oder Minderkilometer vereinbarten Pauschale. Anders als beim Kauf eines Kraftfahrzeuges muss vorliegend die Höhe der Gebrauchsvorteile nicht gem. § 287 ZPO geschätzt werden, da eine von der Klägerin akzeptierte Bewertung der tatsächlichen Nutzungsvorteile gegeben ist. Sog. Kilometerleasingverträge entsprechen mehr einem Mietvertrag, als einem Kaufvertrag. Sie sind – wie der Mietvertrag – nicht darauf gerichtet, dass der Leasingnehmer den Gegenstand erwirbt, sondern – wie der Mietvertrag – auf die Nutzung des Gegenstandes für eine gewisse Zeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18). Beim Kilometerleasingvertrag trägt – wie bei der Miete – nicht der Leasingnehmer das kalkulatorische Risiko für den Wert des Gegenstandes, sondern – wie bei der Miete – allein der Leasinggeber. Dabei handelt es sich auch nicht um ein bloß theoretisches Risiko. Abgesehen von der Abhängigkeit von allgemeinen Marktfaktoren – etwa einer Rezession oder bei PKW auch der Wertschätzung für die fragliche Marke – zeigen Sondereffekte wie der sogenannte „Dieselskandal“ deutlich, dass der Leasingnehmer beim Kilometerleasing ohne Restwertgarantie an einer – und zwar der entscheidenden – Stelle anders steht, als bei Leasingformen, bei denen er einen Restwert garantiert. Der Umstand, dass sich der Leasinggeber seinerseits gegen dieses Risiko absichern kann, etwa indem er bereits bei Anschaffung des Leasinggutes eine Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers zu einem bestimmten Preis vereinbart, ändert an der grundsätzlichen zivilrechtlichen Risikoverteilung nichts und wird sich in einem funktionierenden Markt in höheren Anschaffungspreisen widerspiegeln (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18 m.w.N.). Auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich von Mehrkilometern (bzw. sein Recht auf Reduktion des Entgelts bei Minderkilometern) entfernt den Kilometerleasingvertrag nicht entscheidend vom Leitbild der Miete. Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18), dies entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18). Dementsprechend ist nicht entscheidend, ob der Leasinggeber die Vollamortisation anstrebt, wie es bei unternehmerischer Tätigkeit selbstverständlich stets und auch beim reinen Vermieter der Fall ist. Vielmehr ist entscheidend, ob dem Leasinggeber die Vollamortisation vom Leasingnehmer auch garantiert ist, was beim Kilometerleasing jedoch gerade nicht der Fall ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18). Vorliegend haben die Klagepartei und die Leasinggeberin auf eine bestimmte Höhe des Nutzwerts geeinigt. Da die Nutzung des Fahrzeugs tatsächlich nicht eingeschränkt war, ist hierbei nicht ersichtlich, warum dieser vereinbarte Nutzwert nunmehr nach Bekanntwerden der sog. Dieselproblematik ein anderer sein sollte (st. Rspr. der Kammer vgl. u.a.: LG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 – 19 O 207/18). Die Höhe und Ausgestaltung dieses Wertes wurde daher auch von der Klägerin akzeptiert, weshalb die entsprechende Vereinbarung auch gegenüber der hiesigen Beklagten im Zuge des Vorteilsausgleiches heran zu ziehen ist. Für eine lineare Berechnung anhand der Restlaufleistung besteht – aufgrund der konkreten Vereinbarung – daher kein Bedarf. Dies führt dazu, dass einem eventuellen Schadensersatzanspruch ein Vorteilsausgleich in entsprechender Höhe entgegensteht, so dass bei der Klagepartei letztlich kein Schaden verbleiben kann. 3. Nachdem der Klagepartei gegen die Beklagten keine Ansprüche auf „Rückabwicklung“ des Leasingvertrages zustehen, war die Klage auch hinsichtlich der von der Klagepartei geltend gemachten Nebenforderungen – Zinsen und Annahmeverzug – abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Die Klägerin macht gegen die Beklagten deliktische Schadensersatzansprüche im Rahmen des sogenannten „Abgasskandal“ geltend. Die Klägerin schloss mit der am hiesigen Verfahren nicht beteiligten V Leasing GmbH (im Folgenden: „Leasinggeberin“) am 27.09.2016 einen Leasingvertrag über einen Pkw des Typs VW T 6 Multivan 2.0 TDI. Der Leasingvertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten bei einer jährlichen Fahrleistung von 22.500 km. Die erste Leasingrate in Höhe von 830,32 € inkl. USt. war zum März 2017 fällig. Seit März 2017 leistete die Klägerin an die Leasinggeberin die monatlichen Leasingraten. Der Leasingvertrag vom 27.09.2016 wurde als sogenanntes „Kilometerleasing“ abgeschlossen. Die Klägerin vereinbarte daher mit der Leasinggeberin eine jährliche Fahrleistung in Kilometern sowie einen Betrag in Euro pro mehr Kilometer bzw. pro Minderkilometer. Leasingsonderzahlungen wurden weder vereinbart noch erbracht. Der PKW wurde von der Beklagten produziert und mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet. Die Abgasreinigung erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug unter anderem mittels der Abgasrückführung, wobei in bestimmten Temperaturbereichen reduziert würde. Für Modelle des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die vor dem 28.11.2017 erstmals zugelassen wurden, erließ das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: „KBA“) wegen einer Konformitätsabweichung im Hinblick auf das Emissionsverhalten am 28.08.2018 einen Rückruf. Ein von der Beklagten entwickeltes Update zur Beseitigung der Abweichung wurde vom KBA am 19.11.2018 freigegeben und am 23.05.2019 beim streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielt. Die Klägerin trägt vor: In dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien von der Beklagten mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. So sei seit Herbst 2017 bekannt, dass Fahrzeuge der vorliegenden Baureihe während der Regenerationsphase des Rußpartikelfilters automatisch die Zuführung von AdBlue abstellen würden, weshalb die Immissionen den zulässigen Grenzwert erheblich übersteigen würden. Für den Vorgängermotor des Typs EA 189 hätte die Beklagte eine entsprechende Manipulation bereits eingestanden. Fahrzeuge der vorliegenden Baureihe würden seit März 2018 wieder ausgeliefert werden und über eine neue Typenzulassung verfügen. Die Grenzwerte würden nun eingehalten, jedoch sei der Verbrauch und der Ausstoß von Kohlendioxid erhöht. Vor dem 08.12.2017 zugelassene Fahrzeuge seien jedoch nicht durch die Beklagte verändert worden, weshalb seit März 2018 feststehen würde, dass die Grenzwerte der Schadstoffklasse Euro 6 nicht eingehalten würden. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug seien zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes vorhanden. Zum einen würde das Fahrzeug nur auf einem Rollenprüfstand die Leistung reduzieren und somit die Schadstoffwerte deutlich senken. Bei normalen Straßenbedingungen sei diesem Modus hingegen ausgeschaltet, weshalb der Schadstoffausstoß um eine mehrfaches über den Grenzwerten liegen würde. Weiter sei die Motorsteuerung des Fahrzeugs so konzipiert, dass die Abgasreinigung bereits bei einer Außentemperatur von unter 15 °C und über 33 °C abgeschaltet werde. Hierbei werden die Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen zurückgefahren, wobei eine signifikante Reduktion jedenfalls bei einer Temperatur von 5 °C erfolgen würde, dies sei ein so genanntes Thermofenster. Durch die von der Beklagten entwickelte Aktualisierung der Motor Software würde diese nun so ausgestaltet, dass die höhere Abgasrückführungsrate bzw. das vermehrte ein Spritzen von AdBlue auch dann erfolge, wenn sich das Fahrzeug nicht auf einem Prüfstand befinden würde. Hierdurch würde jedoch der Verbrauch von AdBlue steigen. Aufgrund dieser Technik hätte das Fahrzeug den Vorschriften nicht entsprochen und eine Typengenehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen. Die Zulassung sei hierbei ausschließlich aus politischen Gründen nicht entzogen worden, drohe aber weiterhin. Das von der Beklagten entwickelte Update sei auch nicht geeignet sämtliche Schäden zu beheben, da Langzeitfolgen nicht abschätzbar seien und an dem Fahrzeug ein Minderwert verbleibe. Weiter sei in jedem Fall mit Leistungseinbußen bzw. einem Mehrverbrauch zu rechnen. Die Beklagte habe ich hierbei auch vorsätzlich gehandelt und die Klägerin getäuscht und sittenwidrig geschädigt, da das Vertrauen der Kunden ausgenutzt worden sei. Hätte die Klägerin von der tatsächlichen Funktionsweise Kenntnis gehabt, hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Aus diesem Grund sei von der Klägerin auch kein Nutzungsersatz zu leisten. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 27.400,56 € nebst Zinsen aus 24.909,60 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und nebst Zinsen aus 2.490,96 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.11.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW VW T 6 Multivan 2.0 TDI (FIN: …) und Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Leasingvertrag Mitte der Volkswagen Leasing GmbH mit der Vertragsnummer … 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von deren Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mit der V Leasing GmbH mit der Vertragsnummer … freizustellen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von ich jeweils 4 % aus 8.303,20 € vom 31.12.2017 bis Rechtshängigkeit, aus 9.963,84 € vom 31.12.2018 bis Rechtshängigkeit, aus 6.642,56 € vom 02.08.2019 bis Rechtshängigkeit und aus 2.490,96 € vom 02.11.2019 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich des Klageantrags zu Z. 1 im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte trägt vor: Die Klägerin sei bereits nicht aktivlegitimiert, da die Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeugs sei, nicht hingegen die Klägerin. Überdies sei die Klage unschlüssig. Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor sei nicht Gegenstand eines Bescheids des KBA aus 2015. Hinsichtlich des vorliegenden Fahrzeuges würde es keinen KBA Bescheid im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geben. Der Rückruf sei ausschließlich wegen sogenannter Konformitätsabweichungen erfolgt, nicht jedoch im Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen. Die Beklagte hätte sowohl die Behörden als auf die Kunden umfassend informiert, die Maßnahmen würden keine Nachteile haben. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, insbesondere keine prüfstandsoptimierende Umschaltlogik. Hinsichtlich einer solchen es sei auch kein Rückruf erfolgt, weshalb auch keine Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs drohen würde. Das Emissionskontrollsystem würde im streitgegenständlichen Fahrzeug bei voller Funktionsfähigkeit aller Bauteile sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße mit identischer Wirksamkeit arbeiten. Die Einspritzung von AdBlue wurde überdies auch während der Regenerationsphase stattfinden. Eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung stelle bereits keine Abschalteinrichtung dar, vielmehr entspreche ein Thermofenster dem allgemeinen Stand von Wissenschaft und Technik und sei in sämtlichen modernen Dieselfahrzeugen anderer Hersteller vorhanden. Die dynamische Steuerung der Abgasrückführung sei hierbei zum Motorschutz notwendig. Die Beklagte habe in Bezug auf die Abgasreinigung nicht getäuscht oder vorsätzlich gehandelt. So habe kein Vorstandsmitglied der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Leasinggeberin und der Klägerin Kenntnis von der erst später festgestellten Konformitätsabweichung gehabt. Weiter hätte keines der Vorstandsmitglieder im aktienrechtlichen Sinne der Beklagten die Vorstellung oder die Absicht gehabt, Kunden zu schädigen. Bei der Klägerin sei jedoch bereits kein Schaden entstanden, ein ohnehin nicht vorhandener Wertverlust würde ich hierbei die Klägerin bereits nicht treffen, da diese nicht Eigentümerin sei. Ein möglicher Mehrverbrauch von AdBlue würde durch Serviceleistungen der Beklagten ausgeglichen, weshalb auch insofern kein Schaden vorhanden sei. Unabhängig davon, dass das Fahrzeug mangelfrei unvollständig nutzbar sei, wäre die Klägerin überdies zum Ausgleich der gezogenen Nutzungen verpflichtet. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2019 (Bl. 94 ff. d.A.) verwiesen.