Beschluss
19 T 364/19
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0312.19T364.19.00
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Leitsätze
1. Bei dem Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme.(Rn.20)
2. Einem Gläubiger können im Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, selbst bei vollständigen Obsiegens des Schuldners, keine Kosten auferlegt werden.(Rn.20)
3. Mangels Vorliegens eines kontradiktorischen Verfahrens kann das Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht mit der Kostenfolge des § 91a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt werden.(Rn.21)
4. Wenn im Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis eine Beschwerde eingelegt wurde und sodann die Zwangsvollstreckung durch vollständige Befriedigung des Gläubigers und Ausgleich aller Kosten endgültig beendet ist, ist eine Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht, mangels gesetzlicher Regelung zur Kostentragung, nicht zu treffen.(Rn.26)
Tenor
1. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers W vom 06.08.2019, Az. DR II 0619/19, wird aufgehoben.
2. Der Gegenstandswert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme.(Rn.20) 2. Einem Gläubiger können im Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, selbst bei vollständigen Obsiegens des Schuldners, keine Kosten auferlegt werden.(Rn.20) 3. Mangels Vorliegens eines kontradiktorischen Verfahrens kann das Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht mit der Kostenfolge des § 91a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt werden.(Rn.21) 4. Wenn im Verfahren zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis eine Beschwerde eingelegt wurde und sodann die Zwangsvollstreckung durch vollständige Befriedigung des Gläubigers und Ausgleich aller Kosten endgültig beendet ist, ist eine Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht, mangels gesetzlicher Regelung zur Kostentragung, nicht zu treffen.(Rn.26) 1. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers W vom 06.08.2019, Az. DR II 0619/19, wird aufgehoben. 2. Der Gegenstandswert wird auf bis 500,00 € festgesetzt. I. Die Gläubigerin betreibt gegenüber dem Schuldner die Zwangsvollstreckung. Nach vorangegangenen Vollstreckungsmaßnahmen ordnete der zuständige Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ludwigsburg (im Folgenden: „Gerichtsvollzieher“) mit Schreiben vom 06.08.2019, dem Schuldner zugestellt am 09.08.2019 die Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO an. Hiergegen legte der Schuldner mit Schreiben vom 21.08.2019 Widerspruch ein, da es bereits Ende Juli 2019 zu Zahlungen an die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin sowie den Gerichtsvollzieher gekommen sei. Tatsächlich überwies der Schuldner an die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit Überweisung vom 29.07.2019 ein Betrag i.H.v. 1.264,14 € und an den Gerichtsvollzieher einen solchen i.H.v. 155,86 € aufgrund der Zahlungen kam es auf dem Konto der Schuldnerin zu einer Überzahlung i.H.v. 28,90 €, die zur Deckung der weiteren noch offenen Kosten an den Gerichtsvollzieher überwiesen wurde. Mit Schreiben vom 20.09.2019 teilte der Gerichtsvollzieher dem Amtsgericht Ludwigsburg – Vollstreckungsgericht mit, dass nach der Zahlung des Schuldners sowie der Überweisung der Überzahlung noch eine Forderung i.H.v. 36,06 € gegenüber dem Schuldner besteht. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2019, dem Schuldner zugestellt am 25.09.2019, wurde der Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung vom 06.08.2019 zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 09.10.2019 legte der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.09.2019 ein und führte aus, dass der offene Betrag i.H.v. 36,06 € nicht nachvollzogen werden könne. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2019 hat dieses der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz des Schuldners vom 20.11.2019 teilte dieser mit, dass die Kosten i.H.v. 36,06 € an den Gerichtsvollzieher überwiesen wurden; diese wurde telefonisch durch den Gerichtsvollzieher am 27.11.2019 bestätigt. Mit Schriftsatz des Schuldners vom 11.12.2019 erklärte dieser „die Angelegenheit für erledigt“ zu. Hierauf erwiderte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 23.12.2019 und teilte mit, dass das Verfahren nicht für erledigt erklärt werden kann, da für die Gläubigerin unbekannt sei, ob zwischenzeitlich alle Kosten erstattet wurden. Nach nochmaliger Mitteilung der Kammer an die Beteiligten, dass sämtliche Kosten beglichen sind und die Zwangsvollstreckung aufgrund vollständiger Befriedigung daher beendet ist, erklärte die Schuldnerin das Verfahren mit Schriftsatz vom 14.01.2020 für erledigt und beantragte die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 11.03.2020 erklärte der Schuldner „die Rechtsangelegenheit für erledigt“ und beantragte eine Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen. Die Gerichtsvollzieherakte DR II 0619/19 wurde beigezogen. II. Nach Vollständiger Befriedigung der Gläubigerin sowie Begleichung der Kosten durch den Schuldner ist das Vollstreckungsverfahren endgültig beendet und die Voraussetzungen zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO nicht mehr gegeben. 1. Nach § 882c Abs. 1 ZPO ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Nach § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung von Amts wegen aufzuheben, wenn diesem vor der Übermittlung bekannte wird, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen. Eine bereits erfolgte Eintragung ist nach § 882e Abs. 3 ZPO zu löschen, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wurde oder, wenn diesem bekannt wird, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war (§ 882e Abs. 4 S. 1 ZPO). 2. Vorliegend erfolgte die Eintragungsanordnung aufgrund § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO (Nichtabgabe der Vermögensauskunft). Da – inzwischen unstreitig – nunmehr eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin eingetreten ist und zugleich sämtliche Kosten vom Schuldner beglichen wurden, liegt ein Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 ZPO vor, der einer Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis entgegensteht. a) Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn sich aus einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde die Befriedigung ergibt. Nach § 775 Nr. 5 ZPO gilt selbiges, wenn der Überweisungsnachweis einer Bank vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zu Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an diesen überwiesen worden ist. Vorliegend sind beide Varianten des § 775 ZPO gegeben. Der Schuldner hat durch Überweisung an die Gläubigerin sowie den Gerichtsvollzieher die Forderung der Gläubigerin vollständig befriedigt und gegenüber dem Gerichtsvollzieher sämtliche Kosten des Vollstreckungsverfahrens beglichen. Ersteres hat die Schuldnerin mittels Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten bestätigt. Als weiteres teilte der Gerichtsvollzieher der Kammer auf Anfrage mit. b) Hierbei ist anerkannt (vgl. zur Stundungsübereinkunft: BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14 m.w.N.), dass ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 4 oder Nr. 5 ZPO auch ein Eintragungshindernis darstellt. Die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Befriedigung erst nachträglich, also im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren, eingetreten ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage zwischenzeitlich entschieden (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14) und festgestellt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin eine Befriedigung des Gläubigers gemäß § 775 Nr. 4, Nr. 5 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist. Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Entscheidung über die Begründetheit von Widerspruch und Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den Eintragungsgrund entfallen lassen (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Dies steht mit der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14). Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im Widerspruchsverfahren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39), steht dem auch nicht entgegen, da sich die Aussage allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14), so dass hieraus für die entsprechende Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann. c) Nachdem diese Grundsätze (sogar) für eine Ratenzahlungsvereinbarung gelten, muss dies umso mehr auch für eine vollständige Befriedigung des Gläubigers gelten. Durch Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstreckung vollständig beendet ist, wobei hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden, entfällt (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZB 1/09). Ein Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Maßnahme kann hierbei grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden, sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde grds. nicht durchgesetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZB 1/09 m.w.N.), weshalb dem Schuldner die Möglichkeit verbleibt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZB 1/09 m.w.N.). d) Da aufgrund obiger Grundsätze ein Vollstreckungshindernis gemäß § 775 Nr. 4, 5 ZPO vorliegt, das grds. die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen würde und die Zwangsvollstreckung (siehe oben) überdies vollständig beendet ist, liegt ein Hindernis bezüglich der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis vor. Auf die Beschwerde des Schuldners war daher – von Amts wegen (vgl. § 882d Abs. 1 S. 5 ZPO) – die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts und die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufzuheben. III. 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Gebühr nach Nr. 2121 KV-GKG wird nicht erhoben. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juni 2016 – 8 W 189/16 m.w.N.). Aus diesem Grund käme selbst bei einem vollständigen Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14). Der Gesetzgeber hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nachfolgende Überprüfung gemäß § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft sind. Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14). Der Charakter des Eintragungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14). a) Mangels Vorliegens eines kontradiktorischen Verfahrens kann dieses auch nicht mit der Kostenfolge des § 91a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt werden (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 – V ZB 125/05; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 9-11), weshalb vorliegend auch dem Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht nach § 91a ZPO auferlegt werden können. Hierbei ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO kein Raum, denn eine – für die analoge Anwendung von Vorschriften stets vorausgesetzte – planwidrige Regelungslücke besteht für die vorliegende Fallkonstellation nicht. Die Vorschriften des 6. Titels im 2. Abschnitt des 8. Buches der ZPO sind durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl I S, 2258, 2264) mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu in die ZPO eingefügt worden. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch für Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 882d Abs. 1 ZPO über den Widerspruch eines Schuldners gegen die Anordnung zur Eintragung in des Schuldnerverzeichnis bewusst keine Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten geschaffen (vgl. auch LG Hannover, Beschluss vom 12. September 2013 – 52 T 58/13). Bei der durch § 882d Abs. 1 ZPO eröffneten Möglichkeit eines Widerspruchs gegen eine Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach § 882c ZPO handelt es sich um eine Spezialregelung zu den §§ 23 ff EGGVG (vgl. BR-Drs. 304/08 v. 13.06.08, S 91, Begr. zu § 882d Abs. 1). Denn durch § 882h Abs. 2 S. 3 ZPO wurde ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses nicht um einen Akt der Gerichtsbarkeit, sondern um eine Angelegenheit der Justizverwaltung handelt (vgl. BR-Drs. 304/08 v. 13.06.08, S. 100, Begr. zu § 882h Abs. 2 S. 3). Für die Kosten in den Verfahren nach §§ 23 EGGVG käme grundsätzlich nach § 30 EGGVG in entsprechender Anwendung der Vorschriften der KostO eine Kostenauferlegung in Betracht. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte zunächst nicht in der für Justizverwaltungsakte entsprechend geltenden KostO, sondern in dem für Akte der Zivilgerichtsbarkeit geltenden GKG im Teil 2 (für Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren) der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) in Ergänzung der dortigen Nummer 2115 eine Gebühr für den Fall vorgeschlagen, dass der Widerspruch nach § 882 d Abs. 1 S. 1 ZPO erfolglos bleibt oder diesem nur deshalb stattgegeben wird, weil der Schuldner die Eintragungsvoraussetzungen nachträglich beseitigt hat (vgl. BR-Drs. 304/08 v. 13.06.08, S 28 f. und S. 114, Begr. zu Buchstabe b (Nummern 2115 und 2116 KV GKG)). Dieser Vorschlag wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch abgelehnt, weil es sich bei dem Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung mangels Eintragungsinteresse des Gläubigers um ein einseitiges Verfahren handele (so auch: BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14), als Kostenschuldner ohnehin nur der Schuldner selbst in Betracht komme und der Kostenbeamte in der Regel vom Ansatz einer Gebühr absehen müsse. Zur Vermeidung der dadurch zu erwartenden Mehrarbeit und im Interesse des Bürokratieabbaus wurde der Regelungsvorschlag daher nicht in das Gesetz übernommen (vgl. BT-Drs. 16/10069 v. 30.07.2008, S. 56, zu Buchstabe b (Nummern 2115 und 2116). b) Da es sich bei den RVG-Gebühren hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, scheidet vorliegend auch eine Kostenentscheidung nach § 788 ZPO aus. c) Da im vorliegenden (Vollstreckungs-)Verfahren eine zu § 26 Abs. 3 GKG vergleichbaren Norm fehlt, hat der Schuldner die Kosten auch nicht als Veranlassungsschuldner kraft Gesetzes zu tragen. d) Mangels gesetzlicher Regelung zur Kostentragung im vorliegenden Fall – ein Beschwerdeverfahren bezüglich des Widerspruchs zur Eintragungsanordnung nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers – war eine Kostenentscheidung – mangels gesetzlicher Grundlage – nicht zu treffen. Die Gebühr Nr. 2121 KV-GKG entsteht daher bereits nach dem Wortlaut nicht, da die Beschwerde des Schuldners weder verworfenen noch zurückgewiesen wurde. Aus diesem Grund ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Gläubigerin wie des Schuldners sind daher im jeweiligen Mandatsverhältnisses zwischen den jeweiligen Vertragsparteien zu klären. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 2 RVG und war nach dem Interesse des Beschwerdeführers, nach § 23 Abs. 2 S. 2 RVG begrenzt auf den Gegenstandswert des zugrundeliegenden Verfahrens, zu bemessen; folglich auf den Gebührenwert bis 500,00 €, da während des Beschwerdeverfahrens noch eine Forderung i.H.v. 36,06 € (Stand: 20.09.2019) offen stand.