Urteil
19 S 11/18
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2020:0610.19S11.18.00
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Leitsätze
1. In dem Moment, in dem eine Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, entfällt für eine gleichlautende bzw. spiegelbildliche Feststellungsklage das Feststellungsinteresse, es sei denn, die Feststellungsklage ist zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen entscheidungsreif. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsklage nur einen Teil der von der Feststellungsklage erfassten Ansprüche erfasst.(Rn.24)
2. Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG.(Rn.30)
3. Selbst in der Revisionsinstanz ist eine Vergemeinschaftung mit der Folge, dass die Gemeinschaft sodann aktivlegitimiert ist, möglich, sofern die Gemeinschaft einen Beschluss gefasst hat, in dem die Prozessführung ausdrücklich genehmigt wird.(Rn.34)
4. Wird eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, kann nach Eintritt der Rechtskraft von den Parteien und den Beigeladenen nach § 48 Abs. 4 WEG nicht mehr geltend gemacht werden, der angefochtene Beschluss sei nichtig.(Rn.36)
5. Gartenflächen, für die ein Sondernutzungsrecht besteht, sind der Nutzung durch die übrigen Wohnungseigentümer entzogen, weshalb solche Gärten vom Berechtigten im üblichen Rahmen gestaltet bzw. umgestaltet werden können. Die Grenze der damit verbundenen zulässigen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes ist jedoch dann überschritten, wenn die (Wohn-)Anlage durch solche Umgestaltungen ein (grundsätzlich) anderes Gepräge bekommt.(Rn.43)
6. Ein möglicherweise gegebener, zukünftiger Anspruch auf Rückschnitt eines Grundstücksnachbarn hindert einen Anspruch der Gemeinschaft auf Beseitigung einer Störung und Wiederherstellung - unter Einhaltung der Regelungen in der TE und unter Beachtung des BWNRG - nicht.(Rn.68)
7. Der nach § 49a GKG bestimmte Streitwert, bei dem auch andere Kriterien Berücksichtigung finden als bei der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.(Rn.77)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.02.2018, Az. 23 C 1445/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Pflanzungen auf dem Grundstück Flst… in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist – mit Ausnahme des auf der Anlage 1 zu diesem Urteil farblich markierten Zwillingsbaum – zu beseitigen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, die Pflanzringe, die zur Grenze des Sondernutzungsrechts der Wohnung Nr. 101 errichtete Betonsteinmauer sowie den Bachlauf auf dem Grundstück der Klägerin Flst… in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist, zu beseitigen.
III. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Flst… in dem in Anlage 2 zu diesem Urteil rot markierten Bereich durch Anpflanzungen in der Art und mit einer maximalen Höhe von 2,5 m herzustellen, welche der Bepflanzung auf dem gleichen Grundstück in dem in Anlage 2 zu diesem Urteil grün markierten Bereich entspricht.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Widerklage des Beklagten vom 07.05.2018 wird als unzulässig verworfen.
IV. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, zu tragen die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenienten selbst.
V. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In dem Moment, in dem eine Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, entfällt für eine gleichlautende bzw. spiegelbildliche Feststellungsklage das Feststellungsinteresse, es sei denn, die Feststellungsklage ist zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen entscheidungsreif. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsklage nur einen Teil der von der Feststellungsklage erfassten Ansprüche erfasst.(Rn.24) 2. Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG.(Rn.30) 3. Selbst in der Revisionsinstanz ist eine Vergemeinschaftung mit der Folge, dass die Gemeinschaft sodann aktivlegitimiert ist, möglich, sofern die Gemeinschaft einen Beschluss gefasst hat, in dem die Prozessführung ausdrücklich genehmigt wird.(Rn.34) 4. Wird eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, kann nach Eintritt der Rechtskraft von den Parteien und den Beigeladenen nach § 48 Abs. 4 WEG nicht mehr geltend gemacht werden, der angefochtene Beschluss sei nichtig.(Rn.36) 5. Gartenflächen, für die ein Sondernutzungsrecht besteht, sind der Nutzung durch die übrigen Wohnungseigentümer entzogen, weshalb solche Gärten vom Berechtigten im üblichen Rahmen gestaltet bzw. umgestaltet werden können. Die Grenze der damit verbundenen zulässigen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes ist jedoch dann überschritten, wenn die (Wohn-)Anlage durch solche Umgestaltungen ein (grundsätzlich) anderes Gepräge bekommt.(Rn.43) 6. Ein möglicherweise gegebener, zukünftiger Anspruch auf Rückschnitt eines Grundstücksnachbarn hindert einen Anspruch der Gemeinschaft auf Beseitigung einer Störung und Wiederherstellung - unter Einhaltung der Regelungen in der TE und unter Beachtung des BWNRG - nicht.(Rn.68) 7. Der nach § 49a GKG bestimmte Streitwert, bei dem auch andere Kriterien Berücksichtigung finden als bei der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer.(Rn.77) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.02.2018, Az. 23 C 1445/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Pflanzungen auf dem Grundstück Flst… in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist – mit Ausnahme des auf der Anlage 1 zu diesem Urteil farblich markierten Zwillingsbaum – zu beseitigen. II. Der Beklagte wird verurteilt, die Pflanzringe, die zur Grenze des Sondernutzungsrechts der Wohnung Nr. 101 errichtete Betonsteinmauer sowie den Bachlauf auf dem Grundstück der Klägerin Flst… in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist, zu beseitigen. III. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Flst… in dem in Anlage 2 zu diesem Urteil rot markierten Bereich durch Anpflanzungen in der Art und mit einer maximalen Höhe von 2,5 m herzustellen, welche der Bepflanzung auf dem gleichen Grundstück in dem in Anlage 2 zu diesem Urteil grün markierten Bereich entspricht. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Widerklage des Beklagten vom 07.05.2018 wird als unzulässig verworfen. IV. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, zu tragen die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenienten selbst. V. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Der Beklagte greift das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 01.02.2018, Az. 23 C 1445/17, an, die Nebenintervenienten lediglich die Ziffern 1 und 3 des amtsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte ist als Sondereigentümer der Whg. 102 Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft C (im Folgenden: „Klägerin“). Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der von der Klägerin erhobenen Klage auf Beseitigung und Wiederherstellung baulicher Veränderungen im Garten des Klägers, der diesem als Sondernutzungsfläche zu gewiesen ist. § 4 Nr. der Teilungserklärung vom 01.10.1986 (im Folgenden: „TE“; Anl. B1) verweist hinsichtlich der genaueren Ausgestaltung der Gebrauchsregelung auf die Anl. 2 der TE. In Anl. 2 der TE ist in Nr. 2 für „Wohngärten und Pflegedurchgang“ geregelt: „… Die jeweiligen Wohnungseigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 101 bis 103, 201, 202, 302 und 303 bezeichneten Wohnungen sind berechtigt, die im vorgenanntem Plan jeweils mit ihrer Wohnung Nummer bezeichnete Grundstücksteilfläche unentgeltlich als Grünfläche allein zu benutzen. Sie haben in Ausübung ihres Rechts auf die übrigen in der Anlage wohnenden Eigentümer und Mieter bzw. Untermieter größtmögliche Rücksicht zu nehmen und die überlassene Grundstücksteilfläche auf eigene Kosten stets in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Bauliche Maßnahmen jeder Art sowie Pflanzungen mit einer Höhe von mehr als 2,5 Meter dürfen die Nutzungsberechtigten auf ihrer Grünfläche nicht vornehmen. Die jeweils zugeordnete Grundstücksteilfläche darauf auch als Terrasse genutzt werden, soweit dies im genannten Plan dargestellt ist. Bei der Ausübung des Nutzungsrechts hat der Berechtigte ferner auf die Tragfähigkeit des Daches der Tiefgarage Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, daß die Isolierschicht über der Tiefgarage nicht beschädigt oder beeinträchtigt wird…“ Die Nebenintervenienten ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks. Nachdem der Beklagte mit der Umgestaltung seiner ihm als Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartenfläche begonnen hatte, fasste die Eigentümergemeinschaft auf der Versammlung vom 29.06.2016 (Anl. B4) unter „TOP 6: Nachgenehmigung Gartenhaus Wohnung Nr. 102 (T.) + Instandsetzung Pflegedurchgang zum Garten“ folgenden Beschluss: „Die Versammlungsvorsitzende stellt den Antrag, das im Garten der Whg. 102 (im Sondernutzungsrecht) errichtete, vergrößerte und versetzte Gartenhaus, sowie den gemauerten Grill, nach genehmigen zu lassen. Eventuelle Schäden die dadurch am Gemeinschaftseigentum entstehen, insbesondere an der Abdichtung zur Tiefgarage, gehen zu Lasten des Eigentümers. Ebenfalls ist, auch bei einem Verkauf der Wohnung, ein möglicher Rückbau auf Kosten des Eigentümers vorzunehmen. Der Eigentümer der Whg. 102 wird aufgefordert den durch seine Umbaumaßnahmen zerstörten Gartenweg/Pflegedurchgang wieder instand zu setzen. Die Kosten sind von ihm zu tragen.“ Auf der Eigentümerversammlung vom 17.11.2016 fasste die Eigentümergemeinschaft unter TOP 1 folgenden Beschluss: „Die Ansprüche wegen der durch den Eigentümer T Whg. 102, Calmbacher Str. 15, durchgeführten bzw. veranlassten Arbeiten/Änderungen in dessen Sondernutzungsfläche und im Pflegedurchgang, siehe Berichte von Hr. H. vom 28.09.2016 und 27.10.2016, (als Beispiele: Setzen einer Mauer aus Pflanztsteinen, abholzen von Sträuchern und Büschen, Neupflanzung von Eiben und Thuja mit einer Höhe von mehr als 2,50 m außerhalb und im Bereich des Tiefgaragendaches, Neusetzen u. entfernen von Mauern, geplantes Verblenden der Sichtbetonmauer zum Nachbargrundstück, Aufstellen von Kunstgegenständen auf Steinsockeln, Abgraben zur Vorbereitung für einen Bereich auf dem Fitnessgeräte und ein Basketball Korb aufgestellt werden sollen, Lichtinstallationen u.v.m.), werden als gemeinschaftliche Angelegenheit verfolgt. Die Gemeinschaft zieht die Rechte der Miteigentümer an sich. Die Verwaltung wird beauftragt und bevollmächtigt, im Namen der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Durchsetzung der Rechte zweckmäßigen Maßnahmen ergreift. Die Verwaltung darf mit dem Anwalt für seine Tätigkeit ein Stundenhonorar von bis zu 150,00 € netto (= 178,50 € brutto) vereinbaren. Die Gesamtkosten dürfen max. 4000,- betragen. Die Finanzierung erfolgt aus den Rücklagen. Der Einleitung gerichtlicher Schritte wird bereits jetzt zugestimmt.“ Der Beschluss vom 17.11.2016 wurde nicht angefochten. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 machte die Klägerin ihre Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung gegen den Beklagten gerichtlich geltend. Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht den Beklagten durch Urteil vom 01.02.2018 antragsgemäß wie folgt verurteilt: Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Pflanzungen auf dem Grundstück der Klägerin in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist – mit Ausnahme des auf der Anlage K1 farblich markierten Zwillingsbaum – zu beseitigen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Pflanzringe, die zur Grenze des Sondernutzungsrechts der Wohnung Nr. 101 errichtete Betonsteinmauer sowie den Bachlauf auf dem Grundstück der Klägerin in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist, zu beseitigen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück der Klägerin Flst. in dem an Anlage K2 rot markierten Bereich durch Anpflanzungen in der Art und Höhe herzustellen, welche der Bepflanzung 1. auf dem gleichen Grundstück in dem in Anlage K2 grün markierten Bereich entspricht. Gegen das dem Beklagten am 05.02.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.02.2018 – beim Landgericht Stuttgart eingegangen am 27.02.2018 – Berufung eingelegt. Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 07.05.2018 das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Mit gleichem Schriftsatz erhob der Beklagte Widerklage und beantragte: 1. Es wird festgestellt, dass der Widerkläger nicht verpflichtet ist, sämtliche Pflanzungen auf dem Grundstück der Klägerin in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist – mit Ausnahme des auf der Anlage K1 farblich markierten Zwillingsbaum – zu beseitigen. 2. Es wird festgestellt, dass der Widerkläger nicht verpflichtet ist, die Pflanzringe, die zur Grenze des Sondernutzungsrechts der Wohnung Nr. 101 errichtete Betonsteinmauer sowie den Bachlauf auf dem Grundstück der Klägerin Flst. in dem Bereich, welcher der Wohnung Nr. 102 zur Sondernutzung zugewiesen ist, zu beseitigen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 beantragt die Nebenintervenienten das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Auf der Eigentümerversammlung vom 14.02.2019 wurde unter TOP 1 folgender Beschluss gefasst: „Das Vorgehen gegen den Eigentümer T, die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. G. und die Tätigkeit im Verfahren AG Böblingen 23 C 1445/17 bzw. LG Stuttgart 19 S 11/18 wird genehmigt.“ Der Beschluss wurde vom Beklagten angefochten und u.a. Nichtigkeit gerügt. Die Anfechtungsklage wurde durch das Amtsgericht Böblingen mit Urteil vom 30.10.2019, 11 C 409/19 WEG, abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten wurde durch Beschluss des Landgericht Stuttgart vom 18.05.2019, 19 S 23/20, zurückgewiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angegriffene Urteil (Bl. 55 ff. der Akte) verwiesen. II. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. 2. Die Widerklage des Beklagten/Widerklägers ist als unzulässig zu verwerfen, da dem Beklagten/Widerkläger bereits das Feststellungsinteresse fehlt. a) In dem Moment, in dem eine Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, entfällt für eine gleichlautende – bzw. spiegelbildliche – Feststellungsklage das Feststellungsinteresse, es sei denn, die Feststellungsklage ist zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen entscheidungsreif. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsklage nur einen Teil der von der Feststellungsklage erfassten Ansprüche erfasst (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 – IX ZR 234/88; OLG Stuttgart, Urteil vom 09. Mai 2011 – 5 U 7/11). b) Die vom Beklagten (erst) in der Berufungsinstanz erhobene negative Widerfeststellungsklage stellt das Spiegelbild der klägerischen Anträge Ziff. 1 und 2 der bereits vom Amtsgericht entschiedenen Leistungsklage dar. Insoweit war die Widerklage als unzulässig zu verwerfen. III. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache nur teilweise – im tenorierten Umfang – Erfolg. So hat das Amtsgericht den Beklagten dem Grunde nach zu Recht zur Beseitigung einer baulichen Veränderung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verurteilt. Die Tenorierung zu Wiederherstellung (Ziff. 3 des amtsgerichtlichen Urteils) war unter Berücksichtigung der Regelungen in § 16 BWNRG, § 4 Nr. 3 TE i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zur TE und aus vollstreckungsrechtlichen Gründen wie tenoriert anzupassen und das amtsgerichtliche Urteil insofern abzuändern. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Hierbei kann es dahinstehen, ob – wie der Beklagte meint – der Beschluss der Gemeinschaft vom 17.11.2016 nichtig ist oder nicht, da spätestens durch die Beschlussfassung vom 14.02.2019 eine Vergemeinschaftung der vorliegenden streitgegenständlichen Ansprüche eintrat und somit die Aktivlegitimation der Klägerin. Da der Beschluss weder nichtig noch aufgehoben wurde, ist er auch wirksam und vollziehbar. a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG. Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2014 – V ZR 25/13; Urteil vom 04. Juli 2014 – V ZR 183/13; Urteil vom 05. Dezember 2014 – V ZR 5/14; Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 169/14), sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 125/10; Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 194/14; Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 116/15). Auch bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, die sich gegen einen Wohnungseigentümer richten, können Meinungsunterschiede hierüber bestehen. Diesem Umstand kann dadurch begegnet werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechtsverfolgung des Anspruches aus § 1004 Abs. 1 BGB durch Beschluss an sich zieht. Einzelne Wohnungseigentümer, die mit dem beschlossenen Vorgehen nicht einverstanden sind, können einen solchen Beschluss zur Vergemeinschaftung mit der Anfechtungsklage überprüfen lassen (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2014 – V ZR 5/14; Urteil vom 13. Oktober 2017 – V ZR 45/17). Hieraus folgt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Wege der Klage Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nur dann selbst geltend machen kann, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (sog. „gekorene Ausübungsbefugnis“ nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 116/15 m.w.N.). b) Vorliegend hat die Gemeinschaft mit Beschluss vom 14.02.2019 die Verfahrensführung genehmigt und die entsprechenden Ansprüche daher vergemeinschaftet. aa) Sofern der Kläger die Auffassung vertritt, dass dies zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht (mehr) möglich wäre, geht dies fehl, da selbst in der Revisionsinstanz eine Vergemeinschaftung noch vorgenommen werden kann, mit der Folge, dass die Gemeinschaft aktivlegitimiert ist, sofern die Gemeinschaft einen Beschluss gefasst hat, in dem die Prozessführung ausdrücklich genehmigt wird (hierzu: BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 116/15 zu einer Beschlussfassung am 14.01.2016 bei Berufungsurteil vom 26.05.2015); für eine Vergemeinschaftung noch in der Berufungsinstanz gilt Selbiges, da diese überdies auch noch eine zweite Tatsacheninstanz darstellt, weshalb Bedenken hinsichtlich einer Vergemeinschaftung nicht bestehen. bb) Der Beschluss vom 14.02.2019 ist auch nicht zu unbestimmt oder aus anderen Gründen nichtig. (1) Wird eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, kann nach Eintritt der Rechtskraft von den Parteien und den Beigeladenen nach § 48 Abs. 4 WEG nicht mehr geltend gemacht werden, der angefochtene Beschluss sei nichtig (so bereits zum alten Recht: BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 2Z BR 41/02; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Mai 2005 - 3 Wx 301/04). Dies folgt daraus, dass durch eine Entscheidung, durch die ein im Wege der Anfechtung geltend gemachter Antrag auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen als unbegründet abgewiesen wird, zugleich festgestellt wird, dass hinsichtlich des angegriffenen und überprüften Beschlusses auch keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (BayObLG, Beschluß vom 31. Januar 1980 - BReg. 2 Z 24/79; Vorlagebeschluss vom 10. Juli 2003 - 2Z BR 99/02; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 01. Oktober 2004 - 3 W 179/04; OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Mai 2005 - 3 Wx 301/04). (2) Vorliegend wandte sich der Beklagte mittels einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 14.02.2019, wobei der Beklagte insbesondere auch die Nichtigkeit des Beschlusses rügte. Die Klage wurde vom Amtsgericht Böblingen mit Urteil vom 30.10.2019, 11 C 409/19 WEG, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten wurde durch Beschluss des Landgericht Stuttgart vom 18.05.2019, 19 S 23/20, - ebenfalls mangels Begründetheit - zurückgewiesen; mangels Zulassung der Revision ist die Zurückweisung rechtskräftig. cc) Auch der Einwand einer Ungleichbehandlung führt indes nicht zu einer abweichenden Beurteilung. So sind mögliche Ansprüche des Beklagten gegen andere Wohnungseigentümer nicht von einer Geltendmachung durch die Gemeinschaft abhängig, weshalb es dem Beklagten freisteht, solche Ansprüche gegebenenfalls eigenständig geltend zu machen. Weiter braucht auch die Frage, ob dem Beklagten möglicherweise ein Anspruch gegenüber den übrigen Eigentümern auf eine gemeinschaftliche Geltendmachung zusteht, vorliegend nicht geklärt werden, da dies bereits nicht verfahrensgegenständlich ist und der Gemeinschaft – wie oben bereits dargelegt – überdies ein weites Ermessen zusteht. Zuletzt besteht auch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes aufgrund eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens anderer, da insofern der Grundsatz: „keine Gleichheit im Unrecht“ gilt. 2. Der Beklagte ist – im tenorierten Umfang zur Beseitigung und Wiederherstellung verpflichtet. Der Klägerin steht – nach erfolgter Vergemeinschaftung – gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung nach den §§ 1004 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG zu, da die vom Beklagten vorgenommenen Maßnahmen zur Umgestaltung seiner Sondernutzungsfläche eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 WEG darstellen und die übrigen Wohnungseigentümer dieser Veränderung nicht einstimmig zugestimmt haben. a) Die vom Beklagten vorgenommene „gärtnerische Gestaltung“ stellt eine bauliche Veränderung dar. aa) Die erstmalige Herstellung eines Gartens ist i.d.R. als Teil der erstmaligen mangelfreien Herstellung der Wohnanlage eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die übliche Gartenpflege, d.h. die für den Erhalt der Pflanzen notwendige Bewässerung, der übliche Baumschnitt, das Auslichten von Bäumen, die Erneuerung abgestorbener Pflanzen sowie das Rasenmähen und Heckenschneiden (BGH NJW 2015, 549) ist Gebrauch bzw. Instandhaltung und damit ebenfalls keine bauliche Veränderung (BayObLG ZMR 1989, 192; LG Hamburg NZM 2011, 589). Bei der gärtnerischen Gestaltung einschließlich der Beseitigung von Bepflanzung haben die Wohnungseigentümer einen Ermessenspielraum, dies umso mehr, da das Wachstum und das Absterben von Pflanzen nur eingeschränkt vorhersehbar sind (BayObLG ZMR 2001, 565). Gartenflächen, für die ein Sondernutzungsrecht besteht, sind überdies der Nutzung durch die übrigen Wohnungseigentümer entzogen. Solche Gärten können vom Berechtigten daher im üblichen Rahmen gestaltet bzw. umgestaltet werden, etwa durch Anpflanzung, Austausch oder Entfernung von Pflanzen, Büschen, Beeten usw. (LG Hamburg ZWE 2014, 318), da in der Zweckbestimmung als Gartenfläche hierin zugleich die Zustimmung zu solchen Veränderungen liegt (Bärmann/Merle § 22 Rn. 31). Die Grenze der damit verbundenen zulässigen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes ist jedoch dann überschritten, wenn die (Wohn-)Anlage durch solche Umgestaltungen ein (grundsätzlich) anderes Gepräge bekommt (BGH NJW 2012, 175), so zum Beispiel, wenn eine bereits vorhandene Bepflanzung radikal beseitigt und durch die Neuanlage eine nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion völlig andere Gartenanlage geschaffen wird und diese Umgestaltung nicht aus anderen Gründen, z.B. zur Gefahrenabwehr (BayObLG NJW-RR 1996, 1166; OLG Köln ZWE 2000, 320) geboten ist. In diesen Fällen richtet liegt eine bauliche Veränderung i.S.v.§ 22 WEG vor (OLG Schleswig WuM 2007, 587; OLG Hamm ZMR 1996, 218; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1167). Die Qualifikation als bauliche Veränderung hängt hierbei von den Umständen des Einzelfalles ab und unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (OLG München ZWE 2006, 496), wobei eine bauliche Veränderung dann anzunehmen ist, wenn die vorherige Gestaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks so nachhaltig beeinflusst wird, dass ihre Beseitigung/ Veränderung den Charakter der Außenanlage deutlich verändert (OLG Köln NZM 1999, 623; OLG Düsseldorf ZMR 1994, 376; LG Berlin ZWE 2016, 467; LG Hamburg ZWE 2014, 45; AG Braunschweig ZWE 2014, 283). Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde eine bauliche Veränderung daher bei dem dauerhaften, deutlichen Rückschnitt einer Hecke (BayObLG ZWE 2005, 118) bejaht; ebenso wenn ein Beet angelegt (BayObLG NJW-RR 1996, 1165; KG NJW-RR 1994, 526) oder neu eingefasst (KG NJW-RR 1993, 526) wurde, Gartenzwerge (in einem großen Maß) aufgestellt werden (OLG Hamburg NJW 1988, 2652; AG Essen NZM 2000, 309), bei der Errichtung einer Gabionenwand (LG Frankfurt a. M. ZWE 2014, 221), bei dem radikalen Rückschnitt einer Hecke (OLG München NJW-RR 2006, 88; OLG Köln NZM 1999, 623; OLG Karlsruhe DWE 1994, 20), bei der Umwandlung eines bepflanzten Gartens in einen sog. „Marmorgarten“ (OLG Hamburg ZWE 2002, 136), beim (umfangreichen) Aufstellen von Pflanztrögen (BayObLG WuM 1993, 207) oder beim Entfernen und anschließenden Teeren einer Rasenfläche (BayObLG WE 1987, 51). bb) Vorliegend hat der Beklagte auf seiner Sondernutzungsfläche die vorhandene Bepflanzung entfernt und unter anderem eine Höhenveränderung des Grundstücks vorgenommen, die Erdschicht bis auf das Dach der Tiefgarage abgegraben, Pflanzsteine/ bzw. –ringe und Mauersteine gesetzt, Pflanzen in Töpfen aufgestellt, einen Bachlauf angelegt, verschiedene Lichtelemente und Kunstgegenstände installiert, eine zuvor vorhandene Gartenhütte ersetzt und hierbei vergrößert und örtlich verändert, den Rasen entfernt und durch einen künstlichen Rasenteppich ersetzt und Thujen gepflanzt. Ausgehend von den durch die Parteien vorgelegten Lichtbildern und dem insofern übereinstimmenden Vortrag, war die gesamte Außenanlage – mithin auch die Sondernutzungsfläche des Beklagten – früher einheitlich gestaltet und im Wesentlichen durch Rasenflächen mit einer zum Nachbargrundstück in dichten Bepflanzung mit Laubbäumen/ -sträuchern geprägt. Durch die Umgestaltung weicht die Sondernutzungsfläche des Beklagten hiervon nunmehr grundsätzlich ab. Die gesamte Rasenfläche wurde entfernt und durch „Kunstrasen“ ersetzt. Die zuvor einheitliche Bepflanzung zum Nachbargrundstück hin wurde vollständig entfernt und durch in Höhe und Art abweichende Pflanzen (Thuja) ersetzt. Gleiches gilt für die Gestaltung mittels Lichtelementen, Kunstgegenständen und gepflanzt Töpfen in einem erheblichen Ausmaß. Mithin stellen die vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG dar; zudem wurde durch den Beklagten die Geländeoberfläche neu modelliert, was alleine für eine bauliche Veränderung i.S.d. Norm ausreicht. b) Aus der TE oder einer anderweitigen Vereinbarung ergibt sich nichts Anderes. § 22 Abs. 1 WEG ist durch Vereinbarung grds. abdingbar. Inwieweit eine Vereinfachung bzw. Verschärfung der gesetzlichen Regelung vereinbart ist, ist hierbei durch Auslegung zu klären. Die streitgegenständliche Gartenfläche ist dem Beklagten aufgrund der TE zur Sondernutzung zugewiesen. Aus dem insofern eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 der Anl. 2 zur TE ergibt sich, dass bauliche Veränderungen vom jeweiligen Sondernutzungsinhaber nicht vorgenommen werden dürfen und dieser auch bei den normalen gärtnerischen Pflegemaßnahmen größtmögliche Rücksicht auf die übrigen Bewohner nehmen muss. Ausgehend hiervon, ist eine Vereinbarung, die die Zustimmung der übrigen Eigentümer zu den vom Beklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen obsolet machen würde, nicht gegeben. c) Durch den zu TOP 6: „Nachgenehmigung Gartenhaus Wohnung Nr. 102 (T.) + Instandsetzung Pflegedurchgang zum Garten“ am 29.06.2016 gefassten Beschluss liegt keine Genehmigung der vom Beklagten durchgeführten Maßnahmen vor. aa) Hierbei kann offenbleiben, ob für eine solche Genehmigung die gesetzlich vorgegebene Einstimmigkeit (§ 22 Abs. 1 WEG) notwendig wäre oder ob aus der Regelung in § 12 TE eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit genügt, da der Beschluss bereits seinem eindeutigen Wortlaut nach ausschließlich das vom Beklagten errichtete, vergrößerte und versetzte Gartenhaus und den gemauerten Grill erfasst, nicht hingegen die verfahrensgegenständlichen Veränderungen, zumal diese – größtenteils – durch den Beklagten erst nach dem 29.06.2016 vorgenommen wurden. bb) Soweit der Beklagte aus „dem Vorspann“ des Beschlusses herzuleiten versucht, dass sämtliche Umgestaltungen (s.o.) durch die Beschlussfassung „stillschweigend“ mitgenehmigt worden seien, geht dies fehl. Beschlüsse sind objektiv auszulegen. Der Wortlaut der konkreten Beschlussfassung beschränkt sich vorliegend ausdrücklich auf das Gartenhaus und den Grill und erfasst bereits nach diesem keine weiteren Elemente der Umgestaltung durch den Beklagten. Überdies greift der Beschluss auch konkret andere Umgestaltungen auf und genehmigt diese nicht, sondern verpflichtet den Beklagten vielmehr zur Rückgängigmachung. Für eine „stillschweigende Genehmigung“ ist daher ersichtlich kein Raum, da eine solche dem insoweit eindeutigen Inhalt evident zuwiderlaufen würde. d) Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass seine Maßnahmen zur erstmaligen plangerechten Herstellung erforderlich waren, geht dies fehl. aa) Hierbei gilt, dass jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern – nicht hingegen vom Verband Wohnungseigentümergemeinschaft – nach § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG eine Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustandes verlangen kann (st. Rspr.: BGH NJW-RR 2017, 1042; NJW 2016, 473; NJW 2015, 2027; KG ZMR 2003, 375; BayObLG ZMR 2002, 685; LG München I ZMR 2010, 67). Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn die Wohnungseigentümer einen tatsächlich unvollständigen Errichtungszustand durch einen – auch einfachen – Beschluss nach § 21 Abs. 3 WEG nachträglich zum Sollzustand erhoben haben (so auch: LG Hamburg ZWE 2017, 316), wobei den Eigentümern bei mehreren (Gestaltungs-)Möglichkeiten ein weites Ermessen zusteht (BayObLG WuM 1996, 299). Einem Wohnungseigentümer steht es überdies frei auf eigene Kosten eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung / Erstellung des gemeinschaftlichen Eigentums bewerkstelligen zu lassen oder dies selbst vorzunehmen. bb) Vorliegend ist jedoch kein Fall gegeben, in dem ein von dem in der TE abweichender Zustand gegeben wäre und ein ordnungsgemäßer Zustand erstmalig hergestellt werden müsste. (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gartenflächen seit Erstellung der Anlage ein einheitliches Gepräge aufwiesen und wie oben beschrieben gestaltet waren. Durch die Abnahme und Willensbildung hinsichtlich der Gartengestaltung ergibt sich daher, dass dieser Zustand von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – im Rahmen ihres Ermessens – als Zielzustand, mithin als ordnungsgemäßer Zustand, angesehen wurde. (2) Sofern der Beklagte die Ansicht vertritt, dass ein in der TE als „Wohngarten“ bezeichneter Garten nur und ausschließlich dem entspricht, was er selbst auf seinem Sondernutzungsrecht angelegt hat, widerspricht dies in weiten Teilen bereits den Regelungen in der TE. So spricht die TE vielfach und durchgängig von grünen Flächen und Pflanzungen bzw. Anpflanzungen, wobei der Beklagte bei seiner Gartengestaltung sämtliche Grünflächen (Rasenflächen) vollständig entfernt und durch „Kunstrasen“ ersetzt hat. Weiter sind die meisten der im Garten des Beklagten aufgestellten Pflanzen nicht eingepflanzt bzw. angepflanzt, sondern in Töpfen bzw. Kübeln aufgestellt. Allein hieraus ergibt sich, dass die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs „Wohngarten“ an der TE vorbeigeht und überdies dem insofern bestehenden Ermessen der Gemeinschaft der Eigentümer, welche gärtnerische Gestaltung diese als ordnungsgemäßen Erstzustand ansehen, zuwiderläuft. Auf die subjektive Ästhetik kommt es hierbei nicht an. e) Ausgehend von obigen Ausführungen bedurfte die vom Beklagten vorgenommene Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums daher der Zustimmung der übrigen Eigentümer, die von diesen nicht erteilt wurde, weshalb die Klägerin – nach Vergemeinschaftung – einen durchsetzbaren Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums hat, das amtsgerichtliche Urteil daher grundsätzlich rechtsfehlerfrei erging. aa) Nach § 14 Nr. 1 WEG ist vom Gemeinschaftseigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der Beklagte hatte diese Maßgabe – wie oben bereits ausgeführt – indes nicht eingehalten. bb) Das nach der TE zugunsten des Beklagten bestehende Sondernutzungsrecht verleiht diesem Teil des Gartens auch nicht die Qualität von Sondereigentum, mit dem der Beklagte gem. § 13 WEG grds. „nach Belieben verfahren“ könnte. So bemisst sich die Reichweite des Sondernutzungsrechts durch die getroffene Gebrauchsregelung in der TE (s.o.). cc) Die übrigen Eigentümer sind vorliegend auch – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – zur Duldung der Eingriffsmaßnahmen des Beklagten verpflichtet gewesen, da durch die Neugestaltung der Gartenfläche durch den Beklagten nicht nur der optische Gesamteindruck der Wohnanlage verändert wurde, sondern auch der Sicht- und Windschutz für die übrigen Wohnungen nachteilig verändert worden ist. Ein Nachteil für die anderen Eigentümer ist daher – auch neben der rein optischen Veränderung – gegeben. dd) Weil die Umgestaltung durch den Beklagten von seinem Sondernutzungsrecht objektiv nicht gedeckt war und eine Veränderung des Gesamteindrucks der Anlage bewirkt hat, besteht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wobei dieser – wie oben ausgeführt – nach erfolgter Vergemeinschaftung durch die Eigentümergemeinschaft als Verband geltend gemacht wird. f) Ausgehend von den Regelungen in § 4 TE i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zur TE und §§ 16, 20 BWNRG und aus Gründen der Vollstreckbarkeit war der Tenor in Bezug auf die Wiederherstellung wie geschehen zu konkretisieren. aa) So regelt § 4 TE i.V.m. Nr. 2 der Anlage 2 zur TE eine maximale Anpflanzhöhe von 2,5 m. Ausgehend von dieser Höhe liegt auch kein Verstoß gegen die Regelungen in § 16 BWNRG, da der insofern gegebene Mindestabstand zur Grenze – selbst nach dem Vortrag der Nebenintervenientin – eingehalten wird. bb) Überdies beeinträchtigt ein möglicherweise gegebener, zukünftiger Anspruch auf Rückschnitt – nicht hingegen auf Entfernung – eines Grundstücksnachbarn den aktuell gegebenen Anspruch auf Beseitigung einer Störung und Wiederherstellung – unter Einhaltung der Regelungen in der TE und unter Beachtung des BWNRG – nicht. Ein Anspruch der Nebenintervenientin gegen die Klägerin ist daher aktuell – in Bezug auf den vorliegend verfolgten Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten – weder ersichtlich noch rechtlich gegeben, wobei etwaige Rechte der Nebenintervenienten bei einer zukünftig eintretenden Rechtsverletzung zu ihren Lasten durch die vorliegende Entscheidung ebenso wenig ausgeschlossen werden, wie dies in der Vergangenheit der Fall war. g) Sofern der Beklagte hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs der Gemeinschaft eine Verletzung des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt, geht dies fehl; insofern wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach der Gemeinschaft bei der Durchsetzung von Ansprüchen ein weites Ermessen zusteht, der Beklagte nicht gehindert ist eigene Ansprüche gegenüber anderen Miteigentümern – gegebenenfalls gerichtlich – geltend zu machen. h) Selbiges gilt für den Vortrag des Beklagten, dass das amtsgerichtliche Urteil bereits deshalb unrichtig sei, da das Amtsgericht durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin „getäuscht und betrogen“ worden sei, da dies – bereits ausweislich der für die Kammer bindenden Feststellungen im Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils – an der Sache völlig vorbeigeht. 3. Ausgehend hiervon war das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten wie geschehen zu ändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen. IV. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Soweit das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen wurde, handelt es sich lediglich um eine Höhenbegrenzung des Wiederherstellungsanspruches, der unter § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fällt, weshalb dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen – mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention – aufzuerlegen waren. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt und die streitigen Fragen lediglich Tatsachenfragen darstellen. 4. Die Bestimmung des Streitwertes folgt aus § 49a Abs. 1 GKG. a) Hierbei weist die Kammer darauf hin, dass der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert, bei dem auch andere Kriterien Berücksichtigung finden als bei der Bemessung der Beschwer, in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer entspricht (BGH, Beschluss vom 09. Februar 2012 – V ZB 211/11; Beschluss vom 17. November 2016 – V ZR 86/16) und die Höhe der Beschwer vom jeweiligen Rechtsmittelgericht als Zielgericht festzusetzen ist. Erfolgt die Festsetzung einer Beschwer bspw. in einem Berufungsurteil, ist dies unbeachtlich und bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 – XII ZR 110/02; Beschluss vom 13. März 2013 – XII ZR 8/13). b) Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Wird – wie hier – mit der gegen einen Wohnungseigentümer gerichteten Klage die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt, bemisst sich der Streitwert nach dem (hälftigen) klägerischen Interesse an der Beseitigung und dem (hälftigen) Interesse des Beklagen, keinen Rückbau vornehmen zu müssen (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZR 86/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 3 W 80/15). Die genannten Interessen der Parteien sind hierbei auch nicht zwingend identisch, da diese eine unterschiedliche Zielrichtung haben (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZR 86/16 m.w.N.), insofern ist das jeweilige wirtschaftliche Interesse maßgeblich, das das Gericht ggf. schätzen muss. aa) Das Interesse der Klägerin an der Beseitigung und Wiederherstellung schätzt die Kammer – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – auf 5.000,00 €. In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Wert nach § 3 ZPO, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Rechtsmittelkläger zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14). Mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert i.H.v. 5.000,00 € auszugehen, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vorgegeben hat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09; Beschluss vom 05. November 2013 - II ZR 220/11; Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14). Ausgehend von diesen Erwägungen war der das Interesse der Klägerin vorliegend mit 5.000,00 € zu bemessen, da Anhaltspunkte zur konkreten Bestimmung eines hiervon abweichenden Wertes nicht ersichtlich sind und es sich bei den von den Beteiligten genannten Beträgen ebenfalls um reine Schätzungen, mithin um „gegriffene“ Beträge, handelt. bb) Das Interesse des Beklagten setzt die Kammer mit 25.000,00 € an. Dieses Interesse entspricht dem Interesse des Beklagten an der Vermeidung der Kosten einer Beseitigung und Wiederherstellung, wobei auch die bisherigen Investitionen des Beklagten zu berücksichtigen war, die der Beklagte – für die Kammer nachvollziehbar – selbst mit 25.000,00 € angibt. c) Das Gesamtinteresse der am Verfahren Beteiligten beträgt daher 30.000,00 €, das hälftige Interesse (§ 49a Abs. 1 S. 1 GKG) somit 15.000,00 €. Dieser Betrag liegt auch nicht unter dem Interesse der Klägerin und übersteigt dieses auch nicht um mehr als das Fünffache (§ 49a Abs. 1 S. 2 GKG).