Beschluss
19 T 46/22
LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0210.19T46.22.00
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Leitsätze
1. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist diesem vor der Untersuchung durch den Sachverständigen die Person des Sachverständigen sowie der Zweck der Untersuchung und die Beweisfragen mitzuteilen.(Rn.11)
2. Der Sachverständige muss die nach § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG notwendige Qualifikation aufweisen und soll nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein.(Rn.12)
3. Der Sachverständige ist zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen zu bestellen.(Rn.12)
4. Vor Verwertung eines Gutachten hat das Gericht zu prüfen und festzustellen, ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet sind und ob der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.(Rn.13)
5. Das Gutachten ist allen Beteiligten rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung zu übergeben, damit der Betroffene hinreichend Stellung nehmen kann. Hierbei ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen besonders dazulegen.(Rn.14)
6. Dem Verfahrenspfleger und dem Betroffenen ist nach Übergabe des Gutachtens und vor der persönlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, damit der Betroffene das Gutachten mit seinem Verfahrenspfleger erörtern kann.(Rn.15)
7. Der Betroffene ist grds. persönlich anzuhören, wobei den übrigen Beteiligten, insbes. dem Verfahrenspfleger und dem Betreuer, die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht werden muss.(Rn.16)
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 07.02.2022, 13 XVII 1986/18, wird wegen grober Verfahrensfehler, nämlich
- der Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch eine fehlerhafte Anhörung
- der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze durch Nichtübergabe des „Gutachtens“ an den Verfahrenspfleger vor Durchführung der Anhörung
- Verwertung eines ungeeigneten „Gutachtens“, dass die inhaltlich-fachlichen Voraussetzung des § 321 FamFG an ein Sachverständigengutachten in einer Hauptsache nicht erfüllt
- fehlende Feststellungen, ob die Sachverständige die notwendige Qualifikation nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG besitzt, das „Gutachten“ überhaupt (allein) von der bestellten Sachverständigen erstellt wurde, ob diese sich ggü. der Betroffenen als Sachverständige zu erkennen gab und die Betroffene hinreichend aufgeklärt hat, ob diese die Betroffene in der Funktion als Sachverständige selbst untersucht hat
- einer offensichtlichen Nichtbefassung im Abhilfeverfahren, u.a. damit, wer im vorliegenden Verfahren vom Amtsgericht überhaupt als Verfahrenspfleger bestellt wurde
aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückgegeben, um über die Nichtabhilfe unter Nachholung der gesetzlich gebotenen Sachverhaltsfeststellungen, nämlich
- der Gewährung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch Mitteilung der Person des Sachverständigen sowie dem Zweck der Untersuchung und der Beweisfragen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 – 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 614/11; FamRZ 2010, 1726 Rn. 20)
- Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8)
- Prüfung ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15) und ob der Sachverständige die Betroffene vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat
- Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die Betroffene um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15)
- Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die übrigen Beteiligten (Verfahrenspfleger, Betreuerin) um diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten mit der Betroffenen zu erörtern (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8).
- Durchführung einer persönlichen Anhörung der Betroffenen durch das Gericht im Beisein der übrigen Beteiligten (Verfahrenspfleger, Betreuerin)
zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs des Betroffenen ist diesem vor der Untersuchung durch den Sachverständigen die Person des Sachverständigen sowie der Zweck der Untersuchung und die Beweisfragen mitzuteilen.(Rn.11) 2. Der Sachverständige muss die nach § 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG notwendige Qualifikation aufweisen und soll nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein.(Rn.12) 3. Der Sachverständige ist zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen zu bestellen.(Rn.12) 4. Vor Verwertung eines Gutachten hat das Gericht zu prüfen und festzustellen, ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet sind und ob der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.(Rn.13) 5. Das Gutachten ist allen Beteiligten rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung zu übergeben, damit der Betroffene hinreichend Stellung nehmen kann. Hierbei ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen besonders dazulegen.(Rn.14) 6. Dem Verfahrenspfleger und dem Betroffenen ist nach Übergabe des Gutachtens und vor der persönlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, damit der Betroffene das Gutachten mit seinem Verfahrenspfleger erörtern kann.(Rn.15) 7. Der Betroffene ist grds. persönlich anzuhören, wobei den übrigen Beteiligten, insbes. dem Verfahrenspfleger und dem Betreuer, die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht werden muss.(Rn.16) Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 07.02.2022, 13 XVII 1986/18, wird wegen grober Verfahrensfehler, nämlich - der Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch eine fehlerhafte Anhörung - der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze durch Nichtübergabe des „Gutachtens“ an den Verfahrenspfleger vor Durchführung der Anhörung - Verwertung eines ungeeigneten „Gutachtens“, dass die inhaltlich-fachlichen Voraussetzung des § 321 FamFG an ein Sachverständigengutachten in einer Hauptsache nicht erfüllt - fehlende Feststellungen, ob die Sachverständige die notwendige Qualifikation nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG besitzt, das „Gutachten“ überhaupt (allein) von der bestellten Sachverständigen erstellt wurde, ob diese sich ggü. der Betroffenen als Sachverständige zu erkennen gab und die Betroffene hinreichend aufgeklärt hat, ob diese die Betroffene in der Funktion als Sachverständige selbst untersucht hat - einer offensichtlichen Nichtbefassung im Abhilfeverfahren, u.a. damit, wer im vorliegenden Verfahren vom Amtsgericht überhaupt als Verfahrenspfleger bestellt wurde aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zurückgegeben, um über die Nichtabhilfe unter Nachholung der gesetzlich gebotenen Sachverhaltsfeststellungen, nämlich - der Gewährung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch Mitteilung der Person des Sachverständigen sowie dem Zweck der Untersuchung und der Beweisfragen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 – 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 614/11; FamRZ 2010, 1726 Rn. 20) - Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8) - Prüfung ob das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15) und ob der Sachverständige die Betroffene vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat - Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die Betroffene um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15) - Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die übrigen Beteiligten (Verfahrenspfleger, Betreuerin) um diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten mit der Betroffenen zu erörtern (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8). - Durchführung einer persönlichen Anhörung der Betroffenen durch das Gericht im Beisein der übrigen Beteiligten (Verfahrenspfleger, Betreuerin) zu entscheiden. I. Für die Betroffene besteht, u.a. mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen“ eine gesetzliche Betreuung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg – Betreuungsgericht – (im Folgenden: „Amtsgericht“) vom 06.03.2018, 12 XVII 1986/18, wurde das Verfahren vom Amtsgericht Vaihingen an der Enz übernommen. Mit Schreiben vom 24.01.2022 hat die Betreuerin beim Amtsgericht die Genehmigung zur Unterbringung der Betroffenen beantragt. Mit Verfügung vom 25.01.2022 hat das Amtsgericht aus dem Verfahren zur Verlängerung der Betreuung (12 XVII 1986/18) den Sozialbericht des Landratsamts Ludwigsburg – Betreuungsbehörde vom 07.12.2021 und ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen vom 20.12.2021 beigezogen. Mit Beschluss vom 25.01.2022, 2 13 XVII 1986/18, wurde für die Betroffene Rechtsanwalt S – gegen Festvergütung – zum Verfahrenspfleger bestellt. Mit Beschluss vom selben Tag genehmigte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung der Betroffenen für sechs Wochen ab dem Tag der Aufnahme. Der Beschluss wurde der Betroffenen am 28.01.2022 zugestellt. Am selben Tage wurde die Betroffene mithilfe der Polizei in das Klinikum Ludwigsburg verbracht. Mit Beschluss vom 28.01.2022 beauftragte das Amtsgericht als Sachverständige Frau Dr. C mit der Erstattung eines Gutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit. Die Betroffene wurde durch das Amtsgericht im Beisein Ihres Verfahrenspflegers S und der Sachverständigen C am 31.01.2022 angehört. Bevor die Betroffene zur Anhörung erschien erläuterte die Sachverständige das Gutachten und die Übergabe des Gutachtens an die Betroffene. Unter dem 31.01.2022 findet sich unter dem Briefkopf der Klinik ein „ärztliches Gutachten“, das von Dr. B und der Sachverständigen unterschrieben wurde und u.a. einen Antrag auf Unterbringung für sechs Wochen und auf Anordnung einer Zwangsmedikation beinhaltet. Mit Beschluss vom 31.01.2022, 2 13 XVII 1986/18, hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen bis zum 11.03.2022 genehmigt. Mit Schreiben vom 01.02.2022 beantragte die Betreuerin die Anordnung einer Zwangsmedikation, gestützt auf das ärztliche Gutachten vom 31.01.2022. Am 02.02.2022 beauftragte das Amtsgericht als Sachverständige zur Frage der Zwangsmedikation Frau Dr. L und bestellte für die Betroffene in diesem Verfahren – gegen Vergütung nach dem RVG – Rechtsanwalt L. Am 02.02.2022 wurde die Betroffene im Beisein des Verfahrenspflegers L., Frau Dr. C., Herrn Dr. S. und Frau Dr. H. zur Zwangsbehandlung angehört. Mit Beschluss vom 03.02.2022 genehmigte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsbehandlung bis 16.02.2022 und beauftragte Dr. L erneut als Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Zwangsbehandlung. Am 04.02.2022 übersandte das Klinikum die Beschwerde der Betroffenen gegen ihre Unterbringung aufgrund des Beschlusses vom 31.01.2022. Mit Beschluss vom 07.02.2022 hat das Amtsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss vom 31.01.2022 (Unterbringung) nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt; das Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses weist als Verfahrenspfleger Rechtsanwalt L aus. II. Auf die Beschwerde der Betroffenen ist der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts vom 07.02.2022 aufzuheben, weil das Verfahren an wesentlichen und groben Verfahrensmängeln – einer offensichtlichen Nichtbefassung im Abhilfeverfahren, der Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch eine fehlerhafte Anhörung (Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze durch Nichtübergabe des „Gutachtens“ an den Verfahrenspfleger vor Durchführung der Anhörung), der Verwertung eines „Gutachtens“, dass die inhaltlich-fachlichen Voraussetzung des § 321 FamFG an ein Sachverständigengutachten (in einer Hauptsache) nicht erfüllt – leidet und wesentliche Vorschriften und Verfahrensschritte – u.a. Feststellungen, ob die Sachverständige die notwendige Qualifikation nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG besitzt, ob das „Gutachten“ von der bestellten Sachverständigen allein erstellt wurde, ob die Sachverständige sich ggü. der Betroffenen als Sachverständige zu erkennen gab und die Betroffene hinreichend aufgeklärt hat, ob die Sachverständige die Betroffene in der Funktion als Sachverständige und nicht als Stationsärztin selbst untersucht hat – nicht eingehalten wurden. 1. Aus den – insoweit klaren und eindeutigen – Regelungen im FamFG, wie auch der ständigen – und in den vergangenen Jahren regelmäßig wiederholten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist klar und eindeutig, welche Schritte zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Unterbringung nach Betreuungsrecht zwingend durchzuführen sind und welche Verpflichtungen sich hieraus für die Gerichte – auch die erstinstanzlichen Gerichte – ergeben, die im vorliegenden Verfahren vom Amtsgericht – wie bereits in diversen vergangenen Verfahren – evident nicht eingehalten wurden. a) So sind nach Eingang eines Antrags des Betreuers auf Genehmigung der Unterbringung und vor Erlass eines genehmigenden Beschlusses zumindest die folgenden Verfahrensschritte einzuhalten: 1. Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen nach § 317 FamFG 2. Gewährung rechtlichen Gehörs durch Mitteilung der Person des Sachverständigen sowie dem Zweck der Untersuchung und der Beweisfragen vor der Untersuchung durch den Sachverständigen zu gewähren (vgl. BGH FamRZ 2010, 1726 m.w.N.) 3. Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG ausreichend qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein soll (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8) 4. Nach Eingang des Gutachtens ist vom Gericht zu prüfen – und der Sachverständige ggf. zur Ergänzung aufzufordern – ob das vorliegende Gutachten den inhaltlichen Anforderungen (§ 321 FamFG) gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1725 Rn. 15) und ob der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat 5. Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an den Betroffenen um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten grds. in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festzustellen sind, im Beschluss niedergelegt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15) 6. Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die übrigen Beteiligten (Verfahrenspfleger, Betreuerin) um diesen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Hierbei ist dem Verfahrenspfleger vor der Anhörung zusätzlich die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten vorab mit dem Betroffenen zu erörtern und so im Rahmen der Anhörung Stellung nehmen zu können (vgl. BGH BtPrax 2010, 278; FamRZ 2011, 1289 Rn. 8). 7. Durchführung einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Gericht, wobei den übrigen Beteiligten (insbes. Verfahrenspfleger, Betreuerin) die Teilnahme ermöglicht werden muss. b) Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass das Amtsgericht die Aufhebungen und Hinweise der Kammer in diversen vergangenen Verfahren, in denen v.a. bei kurzfristigen Unterbringungen (sog. „Kriseninterventionsfällen“) ohne ausreichende Gutachten und unter Missachtung des vorgeschriebenen Verfahrens ausschließlich Hauptsacheverfahren durchgeführt wurden, willens war, die Hinweise umzusetzen, indem zunächst – richtigerweise – ein Verfahren der einstweiligen Anordnung durchgeführt wurde. Diese Vorgehensweise ist grds. dann angezeigt und rechtlich korrekt, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung – aus welchen Gründen auch immer – die notwendigen Voraussetzungen einer Hauptsacheentscheidung – insbesondere ein ausreichendes Sachverständigengutachten – nicht vorliegen. Durch „Vorschaltung“ eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung können so weitere Gefahren – namentlich eine Verschlechterung des Zustandes eines Betroffenen – vermieden werden, und es steht ausreichend Zeit zur Verfügung die Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Entscheidung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu schaffen. Vorliegend wurde die Unterbringung der Betroffenen bereits durch den ersten Beschluss vom 25.01.2022 für sechs Wochen ab Aufnahme der Betroffenen genehmigt, die am 28.01.2022 erfolgte; mithin lief diese Unterbringung erst am 11.03.2022 aus. Warum das Amtsgericht dann die Verfahrensvorschriften des FamFG und die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s.o.) evident missachtet hat um – unnötigerweise – binnen weniger Tage eine Hauptsacheentscheidung ein Hauptsacheverfahren – Beschluss zur Einholung eines Gutachtens am 28.01.2022, Anhörung und Entscheidung am 31.01.2022 – „durchzupeitschen“, um am Ende eine Unterbringung bis 11.03.2022 zu genehmigen – der Zeitraum war bereits durch den Beschluss vom 25.01.2022 gedeckt – ist nicht verständlich. Möglicherweise hat die Sachverständige den Hinweis des Gerichts auf den – für die nachträgliche Anhörung gemäß § 332 FamFG erforderlichen – Anhörungstermin missverstanden und ein als „Gutachten“ bezeichnetes ärztliches Zeugnis i.S.v. § 331 Nr. 2 FamFG vorgelegt, das dann vom Gericht kurzerhand für die Hauptsache verwendet wurde. Aufgrund dieses Vorgehens und der Verfahrensweise des Amtsgerichts in ähnlichen Fällen in den vergangenen Jahren, die wiederholt zu Aufhebungen der Nichtabhilfebeschlüsse geführt haben, sieht sich die Kammer gehalten, nochmals auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften hinzuweisen, insbesondere deshalb, weil die ordnungsgemäße Durchführung der Unterbringungsverfahren dem Schutz der in einem erheblichen Maße betroffenen Grundrechte dient und allein formale Fehler zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung führen, selbst wenn die materiellen Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen sollten. Weiter erfüllt das Abhilfeverfahren nach dem klaren Willen des Gesetzgebers eine Kontrollfunktion für die erstinstanzlichen Gerichte und soll nicht nur dazu dienen, die Beschwerdegerichte von unnötigen und evident begründeten Beschwerden zu entlasten. 2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass in Ausnahmefällen, wenn das Verfahren unter groben Verfahrensverstößen oder Mängeln bei der Durchführung des Abhilfeverfahrens leidet, der Vorlagebeschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens an die Vorinstanz zurückgegeben werden kann. Grobe Verfahrensverstöße, Mängel bei der Durchführung des Abhilfeverfahrens – z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs – oder ein fehlendes Abhilfeverfahren berechtigen das Beschwerdegericht, die Sache in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses zur erneuten – ordnungsgemäßen – Durchführung des Abhilfeverfahrens an die Vorinstanz zurückzugeben (st. Rspr.: KG JurBüro 2015, 435; OLG Brandenburg FGPrax 2000, 45; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 275; FamRZ 2012, 653; OLG Hamm FGPrax 2010, 323; FGPrax 2010, 266; OLG Jena FamRZ 2010, 1692; OLG München FGPrax 2017, 278; RNotZ 2010, 397; FamRZ 2010, 1000; OLG Schleswig SchlHA 2011, 169; Keidel/Sternal, 20. Aufl. 2020, FamFG § 68 Rn. 34 m.w.N.). Die Entscheidung über die Abhilfe hat stets durch Beschluss zu ergehen, der grundsätzlich einer Begründung bedarf (BGH NVwZ 2011, 127; OLG Köln FGPrax 2011, 128). Im Beschluss muss eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen stattfinden. Die Anforderungen an die Begründungsintensität hängen vom Einzelfall ab, wobei der Beschluss zumindest in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss erkennen lassen muss, dass das erstinstanzliche Gericht das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet hat und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 653). Die Formulierung „Der Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen“ ist nur dann angezeigt, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen (OLG Schleswig BeckRS 2010, 30080). Wesentlich ist der Verfahrensmangel daher, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheblichen Mangel leidet, dass es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann (BGH NJW-RR 2015, 323; NZI 2010, 449; NJW 2001, 1500). Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist hierbei aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen (BGH NZI 2010, 449). Eine unzureichende Sachaufklärung, verbunden mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, stellt einen solchen wesentlichen Verfahrensmangel dar (OLG Naumburg FamRZ 2014, Seite 1884); ebenso eine unterbliebene umfangreiche Anhörung von Beteiligten (OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2015, 1521; OLG Celle FamRZ 2013, 1681; OLG Saarbrücken NJOZ 2009, 1566; OLG Hamm FamRZ 2012, 725). 3. Ausgehend von obigen Ausführungen leidet die Entscheidung des Amtsgerichts bereits deshalb an wesentlichen Verfahrensmängeln, da sich das Amtsgericht mit dem Verfahren im Rahmen der Abhilfe evident nicht befasst hat a) Die offenkundige Nichtbefassung mit dem Verfahren an sich wie auch dem Vorbringen in der Beschwerde im Rahmen der Abhilfe zeigt sich bereits daran, dass sich das Amtsgericht bei Abfassung seines Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses bereits nicht einmal die Mühe gemacht hat, die tatsächlich Beteiligten im Rubrum richtig darzustellen. So wurde für das vorliegende Verfahren zur Unterbringung vom Amtsgericht selbst Rechtsanwalt S als Verfahrenspfleger bestellt, der im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss jedoch überhaupt nicht auftaucht. Dagegen wurde Rechtsanwalt L lediglich im Verfahren zur Genehmigung der Zwangsmedikation als Verfahrenspfleger bestellt und ist somit im vorliegenden Verfahren schlicht kein Beteiligter, weshalb die Übersendung des Beschlusses an diesen eine grob unrichtige Verfahrensbehandlung darstellt. b) Bereits hierin liegt ein grober Verfahrensfehler, weshalb es weiter nicht darauf ankommt, dass nicht nachvollziehbar ist, warum das Amtsgericht überhaupt zwei verschiedene Rechtsanwälte in so eng verbundenen und teils parallel laufenden Verfahren zu Verfahrenspflegern bestellt hat. Gleiches gilt für die Frage, warum für einen der Verfahrenspfleger eine – überschaubare – Pauschalvergütung angeordnet wurde, wohingegen dem anderen Verfahrenspfleger – aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt und aufgrund der Schwere der Materie und der vorliegenden Grundrechtseingriffe – die Abrechnung nach RVG gestattet wurde, zumal es sich auch bei einer Unterbringung um einen erheblichen Grundrechtseingriff – nämlich die Entziehung der persönlichen Freiheit – handelt und es sich auch bei dem Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung offenkundig – wie bereits die groben Verfahrensfehler des Amtsgerichts zeigen – um ein rechtlich anspruchsvolles Verfahren handelt. 4. Bereits die Verfahrensführung ist verfehlt und anscheinend von dem Bemühen getragen, auf dem Papier die Voraussetzungen für eine Hauptsacheentscheidung darzulegen ohne der Grundrechtsrelevanz der Verfahrensvorschriften in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen (Grundrechtsschutz durch Verfahren). So zeigt sich im Verfahren eine Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen durch die fehlerhafte Anhörung (Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze durch Nichtübergabe des „Gutachtens“ an den Verfahrenspfleger vor Durchführung der Anhörung), der Verwertung eines „Gutachtens“, das die inhaltlich-fachlichen Voraussetzung des § 321 FamFG an ein Sachverständigengutachten (in einer Hauptsache) nicht erfüllt und mangelnden Feststellungen, ob die Sachverständige die notwendige Qualifikation nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG besitzt, ob das „Gutachten“ von der bestellten Sachverständigen allein erstellt wurde, ob die Sachverständige sich ggü. der Betroffenen als Sachverständige zu erkennen gab und die Betroffene hinreichend aufgeklärt hat, ob die Sachverständige die Betroffene in der Funktion als Sachverständige und nicht als Stationsärztin selbst untersucht hat, nicht getroffen wurden. a) Den verfassungsrechtlichen Grundsätzen ist nur dann Genüge getan, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass die zum Schutz des Betroffenen – insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz – normierten Verfahrensgrundsätze eingehalten werden und sämtliche – auch formale – Voraussetzungen vorliegen. Aus diesem Grund ist, sofern – wie vorliegend – das Amtsgericht im Wege einer Hauptsache entscheidet, gem. § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme (§ 30 Abs. 2 FamFG) ein Sachverständigengutachten einzuholen. Maßgeblich sind nach § 30 Abs. 1 FamFG hierbei die Vorschriften der §§ 402-414 ZPO über den Beweis durch Sachverständige, mit Ausnahme der Normen, die mit den Besonderheiten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht vereinbar sind (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 – V ZB 9/10; Beschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10; Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 30 Rn. 16 ff. m.w.N.). b) Die Einholung eines solchen – ausreichenden – Gutachtens hat das Amtsgericht unterlassen, so dass das Verfahren unter einem groben Verfahrensverstoß leidet. Weiter lassen sich die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme nicht feststellen und es liegt inhaltlich kein für eine Hauptsacheentscheidung ausreichendes Gutachten vor. aa) Der Betroffenen wurde die Bestellung der Sachverständigen nicht vorab mitgeteilt. (1) Nach § 321 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Nach § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 ZPO). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen vor der Einholung des Gutachtens, wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest formlos mitzuteilen. Dies dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs und ermöglicht dem Betroffenen, gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2021 – 1 BvQ 103/21; BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 614/11). (2) Der Betroffenen wurde vor Einholung des Gutachtens die Ernennung der Sachverständigen nicht mitgeteilt. So wurde der Beschluss vom 28.01.2022 – ausweislich der Verfügung auf Bl. 37 d.A. – lediglich der Sachverständigen per Fax zugesandt. Weder die Betroffene, noch ihre Betreuerin noch der Verfahrenspfleger wurden daher von der Bestellung informiert, was bereits einen wesentlichen Fehler darstellt. bb) Es wurde vom Amtsgericht bereits weder festgestellt, dass die Sachverständige nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG hinreichend qualifiziert ist, noch, warum vorliegend die behandelnde Stationsärztin bestellt wurde (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784). Ebenfalls fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige die Betroffene – wenn überhaupt – selbst nach ihrer Bestellung persönlich untersucht hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8). (1) Grundsätzlich steht es im Ermessen des Gerichts, welchen Arzt es mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG schränken dieses Auswahlermessen jedoch ein. Nach dem Willen des Gesetzgebers „soll“ der Sachverständige Arzt für Psychiatrie sein und muss Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie besitzen. Durch die gegenüber § 280 Abs. 1 FamFG erhöhten Anforderungen an die Qualifikation des Sachverständigen und der Einführung eines „Vier-Augen-Prinzips“ will das Gesetz einerseits eine fachlich fundierte Begutachtung erreichen und gleichzeitig durch die abgestuften Anforderungen den unterschiedlichen Verfahren und den Bedürfnissen der Praxis bei der Auswahl geeigneter Sachverständigen Rechnung tragen (BT-Drs. 17/12086, 11). Zwar ist die Regelung als „Soll“-Vorschrift ausgestaltet. Im Hinblick auf die Bedeutung der Begutachtung des Betroffenen für die gerichtliche Entscheidung kann in Verfahren zur Genehmigung einer Unterbringung – wie vorliegend – der behandelnde Arzt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wegen besonderer Dringlichkeit, mit der Erstattung des vor der Entscheidung einzuholenden Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme beauftragt werden (BGH MDR 2013, 1463). Abweichungen von obigen Grundsätzen, insbesondere auch der Qualifikation des Sachverständigen, sind in der Entscheidung besonders zu begründen (BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784). Ergibt sich die Qualifikation des Gutachters nicht unmittelbar aus seiner Facharzt- oder Berufsbezeichnung und ist diese auch sonst nicht ersichtlich, ist die Sachkunde des Arztes in der Entscheidung besonders zu begründen und darzulegen, dass den gesetzlichen Voraussetzungen genügt wurde (BGH NJW-RR 2012, 962; FamRZ 2012, 1796; NJW-RR 2011, 649). Ist der Sachverständige nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden (BGH NJW-RR 2011, 649). (2) Ausweislich des „ärztlichen Gutachtens“ vom 31.01.2022 handelt es sich bei der bestellten Sachverständigen um die Assistenzärztin der Station, auf der die Betroffene auch untergebracht ist. So geht weder aus dem Gutachten oder dem Beschluss hervor, dass die Sachverständige die notwendige Qualifikation besitzt, noch warum vorliegend – trotz ausreichender Zeit (s.o.) – die behandelnde Stationsärztin bestellt wurde. cc) Weiter geht aus dem „ärztlichen Gutachten“ vom 31.01.2022 nicht hervor, dass die Sachverständige die Betroffene unter deutlicher Offenlegung ihrer Eigenschaft als Sachverständige (erneut) untersucht und auf dieser Grundlage ihr Sachverständigengutachten erstellt hat. (1) Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnen. Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 614/11). Die persönliche Untersuchung kann der Sachverständige nicht delegieren. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 – XII ZB 398/17). Der Sachverständige hat in dieser Funktion die betroffene Person gesondert zu untersuchen und darf sich für sein Gutachten auch nicht darauf beschränken, die aus der bisherigen Tätigkeit als behandelnder Arzt gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten (so ausdrücklich: BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – XII ZB 335/21 –, Rn. 8, 9, juris; Beschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 252/19 - FamRZ 2020, 784 Rn. 9 m.w.N.) (2) Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass die Sachverständige die Betroffene nach ihrer Bestellung persönlich untersucht hat und auf der dabei gewonnenen Erkenntnisgrundlage das Gutachten erstattet hat. Berücksichtigt man das Zeitfenster zwischen Übermittlung des Beweisbeschlusses per Telefax und der Fertigung des ärztlichen Gutachtens, erscheint das – insbesondere mit den allgemein gehaltenen Ausführungen sowie dem Fehlen jeglicher Beschreibung über die angewandten Untersuchungsmethoden – auch zweifelhaft. Die Sachverständige bezieht sich dementsprechend in ihrem Gutachten ausdrücklich ausschließlich auf ihre im Laufe des Aufenthalts als behandelnde Ärztin gewonnenen Erkenntnisse. dd) Weiter stützt das Amtsgericht seine Entscheidung auf ein „Gutachten“, dass den Voraussetzungen i.S.v. § 321 FamFG offensichtlich nicht genügt und sich allenfalls als ärztliches Zeugnis darstellt. (1) Ein Gutachten i.S.v. § 321 FamFG muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung des Sachverständigen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründet (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15), wobei der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt haben muss (BGH FamRZ 2013, 1725). (2) Diese Anforderungen erfüllt das Gutachten ersichtlich nicht. Es lässt sich nicht feststellen, welche eigenen Untersuchungen die Sachverständige durchgeführt hat. Es mangelt sowohl an einer Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen und der dabei erhobenen Befunde als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung der Diagnose. Ohne derartige Ausführungen kann das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nicht nachkommen (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 – XII ZB 510/16). Neben der fehlenden wissenschaftlichen Begründung der Diagnose lässt sich auch nicht erkennen, ob das Gutachten von der Sachverständigen allein, von dieser mit Frau Dr. B oder nur von Frau Dr. B geschrieben wurde, da beide unterschrieben haben. Überdies schließt das „Gutachten“ mit einem Antrag auf Zwangsmedikation. Es spricht viel dafür spricht, dass lediglich im Format der üblichen Unterbringungs- und Zwangsmedikationsanträge der Antragstellerin nach PsychKHG das Dokument als „Gutachten“ überschrieben wurde. Der eigenständige Zwangsmedikationsantrag der Sachverständigen offenbart ein grundsätzliches Fehlverständnis von der Rolle einer unabhängigen, vom Gericht bestellten Sachverständigen. ee) Das Amtsgericht hat überdies den übrigen Beteiligten das Gutachten nicht vor der Anhörung übersandt und diesen so keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. (1) In Unterbringungsverfahren (§ 312 FamFG) wird dem Betroffenen zur Gewährung dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz gemäß § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt. Dieser hat die Aufgabe und Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren und hierfür den tatsächlichen und mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen (BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16; Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 BvR 372/13). Aus diesem Grund muss dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich mit seinem Verfahrenspfleger über das Gutachten beraten zu können, denn dieser wird zu dem Zweck bestellt, die Belange des Betroffenen im Verfahren zu wahren und ihn fachkundig zu beraten und zu begleiten (BGH, Beschluss vom 02. Dezember 2020 – XII ZB 456/17), wobei sich aus dieser Stellung des Verfahrenspflegers für diesen die Pflicht ergibt, ggü. dem Gericht auf eine Besprechung vor Beginn der Anhörung hinzuwirken. Vor der Verwertung des Gutachtens hat das Gericht daher den Beteiligten zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (§ 37 Abs. 2 FamFG) (BGH, Beschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 250/15), wozu auch die Gelegenheit gehört, dass sich der Betroffene und der Verfahrenspfleger vorab und alleine besprechen können, insbesondere zum Antrag und den Ausführungen im Sachverständigengutachten und/oder ärztlichen Zeugnis. So ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten vor der Anhörung durch das Gericht in seinem vollen Wortlaut persönlich zu überlassen (st. Rspr.: BGH Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 – XII ZB 458/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 14/18), wovon nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen, abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 14/18 m.w.N.). Sofern das Gericht gem. § 325 Abs. 1 FamFG von der Übergabe absehen will, hat es zwingend einen Verfahrenspfleger zu bestellen und diesem das Gutachten vollständig zu überlassen, damit er es mit dem Betroffenen – vor der Anhörung – besprechen kann (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 – XII ZB 138/10; Beschluss vom 08. Juni 2011 – XII ZB 43/11). Die Übergabe des Gutachtens an den Betroffenen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG müssen sich hierbei aus der Akte selbst ergeben (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 – XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 – XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 – XII ZB 458/16; Beschluss vom 08. März 2017 – XII ZB 516/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 14/18). Liegen die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG nicht vor, so genügt allein die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht, da diese – anders als ein Verfahrensbevollmächtigter – nicht Vertreter des Betroffenen sind (s.o.) und daher die gesetzlich notwendige Bekanntgabe an der Betroffenen nicht ersetzen kann (BGH, Beschluss vom 08. März 2017 – XII ZB 516/16; Beschluss vom 07. Februar 2018 – XII ZB 334/17; Beschluss vom 08. Mai 2019 – XII ZB 2/19); dies gilt selbst dann, wenn der Verfahrenspfleger oder Betreuer das Gutachten tatsächlich erhalten und mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hat (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 – XII ZB 334/17; Beschluss vom 08. Mai 2019 – XII ZB 2/19 jew. m.w.N.). (2) Vorliegend wurde die Betroffene vom Amtsgericht am 31.01.2022 zwar persönlich angehört, jedoch wurde weder dem Verfahrenspfleger noch der Betreuerin das „Gutachten“ – ungeachtet dessen inhaltlichen Mängeln (s.o.) – vorher zugeleitet; ob diese das Gutachten überhaupt – sei es auch nur im Nachgang – erhalten haben, lässt sich weder der Akte noch den Ausführungen im angegriffenen Beschluss entnehmen. Ausgehend von obigen Grundsätzen hätte daher zumindest dem Verfahrenspfleger der Betroffenen das Gutachten vor der Anhörung vollständig übergeben werden müssen, damit dieser mit der Betroffenen das Gutachten besprechen kann und die Betroffene hierzu im Rahmen der Anhörung zum Gutachten Stellung nehmen kann. Tatsächlich wurde die Anhörung zunächst ohne die Betroffene durchgeführt, wobei sich das Gericht und die bestellte Sachverständige zum Verhalten der Betroffenen und dem Gutachten austauschten, ebenso zu in anderen Verfahren eingeholten Gutachten. Erst hiernach wurde die Betroffene angehört, wobei sich das Protokoll der Anhörung der Betroffenen auf wenige Zeilen beschränkt und nicht feststellbar ist, dass die Betroffene von den vorherigen Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der Anhörung – als die Betroffene noch nicht anwesend war – informiert wurde. Diesbezüglich war die Anhörung daher unvollständig. 5. Aus diesem Grund leidet das Verfahren an mehreren so schwerwiegenden Verfahrensfehlern, dass die Akte unter Aufhebung der Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben war, damit dieses nunmehr in ordnungsgemäßer Art das Abhilfeverfahren durchführen kann.