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Beschluss

19 OH 10/20

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0223.19OH10.20.00
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Leitsätze
Bei der Beurkundung einer Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhöhen die vom Übernehmer zu erbringenden Ausgleichszahlungen an weitere Begünstigte nicht den Geschäftswert, weil ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand vorliegt. Dies gilt auch, wenn im Übergabevertrag zugleich zu Gunsten der übrigen Begünstigten die schenkweise Zuwendung der Ausgleichszahlungen und Vorsorgeverpflichtungen aller Begünstigten beurkundet wird.(Rn.19) (Rn.32) (Rn.33)
Tenor
1. Auf Antrag des Antragstellers wird die Rechnung x vom 17.12.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: KV- Nr. Wertvor- schrift GNotKG Bezeichnung Geschäfts- wert in € Satz Betrag in € 21100 § 97 Übertragungsvertrag (Beurkundungsverfahren) 720.000 2,0 2.670,00 22114 § 112 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten 720.000 0,3 250,00 32011 Auslagen Grundbucheinsicht 8,00 32001 Dokumentenpauschale (schwarz/weiß) 11,40 32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Tele- kommunikations- dienstleistungen 20,00 Netto-Gesamtsumme 2.959,40 32014 Umsatzsteuer 16 % 473,50 Summe 3.432,90 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Rechnung x vom 17.12.2020 wird aufgehoben. Aus der Rechnung darf über den Betrag von 3.432,90 € nicht mehr vollstreckt werden. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen/außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Beurkundung einer Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhöhen die vom Übernehmer zu erbringenden Ausgleichszahlungen an weitere Begünstigte nicht den Geschäftswert, weil ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand vorliegt. Dies gilt auch, wenn im Übergabevertrag zugleich zu Gunsten der übrigen Begünstigten die schenkweise Zuwendung der Ausgleichszahlungen und Vorsorgeverpflichtungen aller Begünstigten beurkundet wird.(Rn.19) (Rn.32) (Rn.33) 1. Auf Antrag des Antragstellers wird die Rechnung x vom 17.12.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst: KV- Nr. Wertvor- schrift GNotKG Bezeichnung Geschäfts- wert in € Satz Betrag in € 21100 § 97 Übertragungsvertrag (Beurkundungsverfahren) 720.000 2,0 2.670,00 22114 § 112 Elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten 720.000 0,3 250,00 32011 Auslagen Grundbucheinsicht 8,00 32001 Dokumentenpauschale (schwarz/weiß) 11,40 32005 Pauschale für Entgelte für Post- und Tele- kommunikations- dienstleistungen 20,00 Netto-Gesamtsumme 2.959,40 32014 Umsatzsteuer 16 % 473,50 Summe 3.432,90 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Rechnung x vom 17.12.2020 wird aufgehoben. Aus der Rechnung darf über den Betrag von 3.432,90 € nicht mehr vollstreckt werden. 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen/außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kostenschuldner (im Folgenden: Antragsteller) beanstandet eine Kostenrechnung der Notarin (im Folgenden auch: Antragsgegnerin) und hat mit Schreiben vom 27.12.2020 eine gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Der Antragsteller beauftragte am 17.09.2020 die Notarin mit dem Entwurf eines notariellen Übergabevertrages mit dem Ziel, die Immobilie seiner Mutter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihn und seine beiden Schwestern zu übertragen. Auf dem hierfür von der Notarin bereitgestellten Formular vermerkte er: Grundsätzlicher Vorgang: Schenkung der Immobilie (…) von [Mutter des Kostenschuldners] an ihre Kinder. - Das Haus geht per Schenkung zu je einem Drittel an [Kinder] über. P. H. (Übernehmer) zahlt seine Geschwister mit je 150.000,- aus. [Mutter] behält das lebenslange Wohnrecht in der Einliegerwohnung. (…) Der Verkehrswert der Immobilie betrug 720.000 Euro. In diesem Zusammenhang beurkundete die Notarin unter Beteiligung der Mutter, dem Antragsteller und seinen Schwestern einen Vertrag über die „vorweggenommene Erbfolgereglung“, UR-Nr. 2701/20 M vom 17.12.2020, ReNr. 20M2701 vom 18.12.2020, dessen Kostenberechnung Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist. In dem Vertrag ist unter Ziff. II „Zuwendung“ unter a) die Übertragung des Hausgrundstücks an den Antragsteller und unter Ziff. II b) die Verpflichtung der Mutter zur Zahlung einer Ausgleichszahlung von je 166.000,00 Euro an die Schwestern des Antragstellers geregelt. Unter Ziff. IV „Gegenleistungen“ ist u.a. festgehalten, dass der Kostenschuldner „im Gegenzug zur Übertragung des o.g. Grundvermögens an ihn verpflichtet [ist], seine Mutter von ihrer nach Abschnitt II versprochenen Geldzahlung freizustellen und an ihrer Statt den (...) fälligen Geldbetrag (...) an seine Schwestern zu bezahlen (...).“ Weiter bestellte der Antragsteller zugunsten seiner Mutter ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit. Zusätzlich verpflichteten sich der Antragsteller und seine Schwestern, für die Mutter eine wertgesicherte Vorsorgerücklage durch Einzahlung von je 20.000,00 €, insgesamt also 60.000,00 € auf ein gemeinsames Konto der Mutter und ihrer Kinder. Auf die Urkunde wird Bezug genommen. Bei der verfahrensgegenständlichen Kostenberechnung an den Antragsteller setzte die Notarin für das Beurkundungsverfahren eine zweifache Gebühr Nummer 21100 KV GNotKG mit einem Geschäftswert von insgesamt 1.052.000,00 € an. Hierbei berücksichtigte sie die Übergabe des Hausgrundstücks mit einem Geschäftswert von 720.000,00 €. Zusätzlich setzte sie den Wert der Ausgleichszahlungen an die Schwestern als „Geldschenkungen“ mit je 166.000,00 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffene Rechnung Bezug genommen. Der Kostenschuldner beanstandet den zusätzlichen Ansatz der Ausgleichszahlungen und ist der Auffassung, der Geschäftswert entspreche dem Verkehrswert des Hausgrundstücks. Seine Mutter könne nicht mehr übertragen, als ihr gehöre; daher sei er im Verhältnis zu seinen Schwestern auch zur Ausgleichszahlung verpflichtet. In dem Verfahren haben die Beteiligten und - vertreten durch die Bezirksrevisorin - der Präsident des Landgerichts weiter Stellung genommen. Auf die entsprechenden Schriftsätze und Stellungnahmen wird Bezug genommen. II. Der gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung führt zu einer Abänderung der Kostenberechnung. Bei der Beurkundungsgebühr ist ein niedrigerer Geschäftswert nur für den Verkehrswert des Hausgrundstücks anzusetzen. Die Rechnung war vom Gericht wie erkannt abzuändern. 1. Zu Recht stellt der Kostenschuldner nicht den grundsätzlichen Ansatz einer 2,0-Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG für die Beurkundung des Übergabevertrages nebst Ausgleichszahlungen in Frage. Der – allein streitige – Geschäftswert ist allerdings zu korrigieren, weil bei einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung nur ein Beurkundungsgegenstand i.S.v. § 86 GNotKG vorliegt, der den Wert des zugewandten Vermögensgegenstands hat. a. Gemäß § 3 GNotKG richten sich die Gebühren nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat. Dabei werden gemäß § 35 GNotKG Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 86 GNotKG ist Beurkundungsgegenstand das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen. Mehrere Rechtsverhältnisse sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 GNotKG nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 109 Abs. 1 GNotKG liegt derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn Rechtsverhältnisses zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG ist der Wert des Rechtsverhältnisses maßgeblich, das Beurkundungsgegenstand ist. Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder einem Recht lasten, werden bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 38 GNotKG). Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist gemäß § 97 Abs. 3 GNotKG nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgeblich, dessen Leistungen den höheren Wert haben. Der Begriff des Rechtsverhältnisses i.S.v. § 86 GNotKG ist nicht näher legaldefiniert. Nach herrschender Meinung ist er kostenrechtlich und nicht wirtschaftlich zu betrachten und entspricht auch nicht demjenigen des § 256 ZPO, der auf einen Lebenssachverhalt bezogen ist (Toussaint/Uhl, 51. Aufl. 2021, GNotKG § 86 Rn. 2). Es kommt nicht auf die Sache bzw. den Vermögensgegenstand an, der Gegenstand der Beurkundung ist, sondern das Rechtsverhältnis bzw. den Vorgang als solchen. Dies folgt u.a. auch aus § 97 Abs. 3 GNotKG, wonach bei Austauschverträgen die Werte nicht kumuliert werden, sondern nur der Wert der höheren Leistung berücksichtigt wird; das Rechtsverhältnis als Ganzes also zu betrachten ist (vgl. zum Ganzen BeckOK KostR/Bachmayer, 36. Ed. 1.1.2022, GNotKG § 86 Rn. 6 ff.). Es umfasst sämtliche Erklärungen, die der Regelung und Gestaltung des Vorganges dienen (Korintenberg/Bormann, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 86 Rn. 6 ff). Dabei sind Kriterien für das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses die Zuordnung zu Vertragstypen und die beteiligten Personen (Toussaint/Uhl, 51. Aufl. 2021, GNotKG § 86 Rn. 2). b. Bei der vorweggenommenen Erbfolgeregelung liegt grundsätzlich ein einheitlicher Beurkundungsgegenstand vor, dessen Wert sich nach den in diesem Zusammenhang zugewendeten Vermögensgegenständen richtet. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich um ein einziges Rechtsverhältnis i.S.v. § 86 Abs. 1 GNotKG oder um mehrere Rechtsverhältnisse handelt, die gem. § 86 Abs. 2, § 109 Abs. 1 GNotKG zu demselben Beurkundungsgegenstand zusammengefasst werden. aa. Allerdings spricht einiges für die Annahme eines einheitlichen Rechtsverhältnisses i.S.v. § 86 Abs. 1 GNotKG, da die vorweggenommene Erbfolgeregelung typischerweise ein einheitlicher Vorgang ist. Die Regelung enthält eine untrennbare Abhängigkeit der Einzelregelungen, die nur in der Gesamtheit das Ziel erreichen können, die zukünftigen Erben in einem bestimmten Verhältnis zu bedenken, von diesen u.U. Versorgungsleistungen zu erhalten und erbrechtliche Regelungen vorwegzunehmen. (1) Mit einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung sind typischerweise mehrere zivilrechtliche Rechtsgeschäfte verbunden. Wendet ein Übergeber beispielsweise jedem seiner zukünftigen Erben ein Grundstück zu, liegen auch bei einer einheitlichen Beurkundung mit gemeinsamen Vorschriften mehrere Rechtsgeschäfte – u.U. gemischte Schenkungen – vor, die mit den jeweiligen zukünftigen Erben beurkundet werden. Wegen der Unabhängigkeit des kostenrechtlichen Begriffs des Rechtsverhältnisses vom zivilrechtlichen Begriff des Rechtsgeschäfts muss dies allerdings nicht bedeuten, dass deswegen auch mehrere Rechtsverhältnisse vorliegen müssen (letzteres „wohl“ befürwortend: BeckOK KostR/Bachmayer, 36. Ed. 1.1.2022, GNotKG § 86 Rn. 14.1). Die Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses ergibt sich aus der erbrechtlichen Zweckrichtung, weil die Rechtsgeschäfte nur in ihrer Gesamtheit gewollt sind und sich gegenseitig bedingen. Zudem enthalten sie typischerweise Regelungen wie Anrechnungsbestimmungen oder Versorgungsregelungen, die die einzelnen Zuwendungen bedingen und die Leistungen miteinander verknüpfen. (2) Im Grundsatz das Gleiche gilt, wenn mit der vorweggenommenen Erbfolgeregelung nicht nur verschiedene Vermögensgegenstände den einzelnen zukünftigen Erben zugewandt werden sollen, sondern gleichzeitig wirtschaftlich das Ergebnis erzielt werden soll, dass die Zuwendungen wertmäßig bestimmten Beträgen entsprechen, beispielsweise der Höhe des zukünftigen Erbteils. Dies erfordert insbesondere bei der Zuwendung von einem höherwertigen Vermögensgegenstand wie einer Immobilie, die man nicht teilen oder mehreren gemeinsam übertragen möchte, die Regelung von Ausgleichszahlungen des Übernehmers an weitere zukünftigen Erben bzw. Begünstigte. Auch wenn die Ausgleichszahlungen dann von dem Übernehmer des Vermögensgegenstands an einen weiteren Begünstigten erfolgen, handelt es sich dabei wirtschaftlich um eine unentgeltliche Zuwendung des Übergebers an den anderen Begünstigten, die entweder durch die Zahlung des Übernehmers oder – bei anderer vertraglicher Konstruktion – durch Begründung oder Abtretung eines unmittelbaren Anspruchs auf Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen Begünstigten erfolgt. Es ist dann Aufgabe des Übertragungsvorgangs bezüglich des Vermögensgegenstands, dabei über die Begründung einer kompensierenden Belastung für eine Liquidierung und Verteilung des dem Gegenstand innewohnenden Wertes zu sorgen, so dass die beabsichtigte wertmäßige (beschränkte) Zuwendung an die Begünstigten vollzogen werden kann. (3) Dabei macht es kostenrechtlich keinen Unterschied, in welcher Form die Durchführung der unentgeltlichen Zuwendungen des einheitlichen Vermögensgegenstands bei wirtschaftlicher Aufteilung auf mehrere Begünstigte erfolgt: (a) Wendet der Übergeber einen Vermögensgegenstand in einem zweiseitigen Vertrag nur einem Übernehmer zu und verpflichtet diesen dabei zu Ausgleichszahlungen an einen weiteren Begünstigten, so werden in der Literatur die Ausgleichszahlungen als Gegenleistungen i.S.v. § 97 Abs. 3 GNotKG angesehen und kein weiterer Beurkundungsgegenstand oder ein höherer Geschäftswert als der Wert des übertragenen Vermögensgegenstands angenommen (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 109 Rn. 219). Dabei wird argumentiert, dass es sich bei der Zahlung des Übernehmers an einen anderen Begünstigten um eine Abkürzung des Zahlungsweges handele. Die Ausgleichszahlung wird als Gegenleistung des Übernehmers an den Übergeber angesehen, die gemäß § 97 Abs. 3 GNotKG bei der Wertbestimmung unberücksichtigt bleibt. In dieser Konstellation wird allerdings durch den Übergabevertrag die Zuwendung des Übergebers an den weiteren Begünstigten in Höhe der Ausgleichszahlung nicht bereits schuldrechtlich begründet oder i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB bewirkt. Die Zuwendung geschieht erst durch die tatsächliche Ausführung der Ausgleichszahlung und den Zahlungseingang beim weiteren Begünstigten. Sind sich Übergeber und Begünstigter (außerhalb der Urkunde) darüber einig, dass es sich bei der eingegangenen Ausgleichszahlung des Übernehmers um eine unentgeltliche Zuwendung des Übergebers an den Begünstigten handelt, ist die Schenkung (dann) wirksam. (b) Eine andere vertragliche Konstruktion der vorweggenommenen Erbfolgeregelung, mit der die unentgeltliche Zuwendung vollständig sofort vollzogen wird, rechtfertigt nicht die Annahme von mehreren kostenrechtlichen Rechtsverhältnissen i.S.v. § 86 GNotKG. Das Ziel der vorweggenommenen Erbfolgeregelung wird auch erreicht, wenn der Übernehmer sich in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter zur Ausgleichszahlung an den weiteren Begünstigten verpflichtet. Dann wäre bereits die Begründung des unwiderruflichen Anspruchs die Bewirkung der unentgeltlichen Zuwendung i.S.v. § 518 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 – IV ZR 73/08 –, BGHZ 185, 252, Rn. 15; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 252/01 –, BGHZ 156, 350, Rn. 15) und Gegenstand des Vertrages. Zu demselben Ergebnis gelangt die vertragliche Konstruktion, bei der an dem Übergabevertrag sämtliche zukünftigen Erben beteiligt werden und der Übergeber seinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen den Übernehmer sofort schenkweise den übrigen Beteiligten abtritt. Der Gesamtwert des den zukünftigen Erben zugewendeten Vermögensgegenstands bleibt auch hier unverändert, während die Regeln im Einzelnen lediglich der wertmäßigen Umsetzung der Zuwendung dienen. Der Unterschied zwischen einerseits einer bloßen Zahlungsanweisung des Übergebers in einem zweiseitigen Übergabevertrag und andererseits einer vertraglichen Begründung eines Zahlungsanspruchs von weiteren Begünstigten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Gegensatz zum zweiseitigen Übergabevertrag, der sich als gemischte Schenkung zu Gunsten des Übernehmers mit einer Zahlungsanweisung darstellt, mag eine mehrseitige vorweggenommene Erbfolgeregelung mit der Begründung eigener Ansprüche der weiteren Begünstigten zwar weitere Rechtsgeschäfte umfassen. Diese dienen, genauso wie die Zahlungsanweisung beim zweiseitigen Übertragungsvertrag, dem Zweck, den Vermögensgegenstand wertmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolgeregelung den Beteiligten zuzuwenden. Sie haben allerdings den Vorteil, dass die unentgeltlichen Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sofort bewirkt werden können und die in diesem Zusammenhang typischen Regelungen (z.B. Anrechnungsbestimmungen, Versorgungsverpflichtungen, Wohnrecht) mit allen zukünftigen Erben getroffen werden kann. (4) Soweit bei einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung nicht nur die (sofortige) unentgeltliche Zuwendung geregelt wird, sondern vorgelagert ein Schenkungsversprechen, das noch zu erfüllen ist, führt dies gemäß § 109 Abs. 1 S. 1-3 GNotKG nicht zu einer anderen kostenrechtlichen Bewertung. Zwar sind schuldrechtliche und sachenrechtliche Erklärungen nach der Definition des § 109 GNotKG als zwei getrennte Rechtsverhältnisse anzusehen (BeckOK KostR/Bachmayer, 36. Ed. 1.1.2022, GNotKG § 86 Rn. 15). Aber bei ihrem Zusammentreffen ordnet die Norm gerade an, dass zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Geschäftswerte die Geschäfte als gegenstandsidentisch zu behandeln sind. Soweit die Antragsgegnerin und der Präsident des Landgerichts unter Bezugnahme auf eine Literaturstelle die Auffassung vertreten, mit der Begründung eines eigenständigen Schenkungsversprechens zu Gunsten eines weiteren Begünstigten, der den Vermögensgegenstand nicht übernimmt, liege ein weiterer Beurkundungsgegenstand vor (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 109 Rn. 219), schließt sich die Kammer dem nicht an. Aus der Literaturstelle, die keine nähere Begründung für ihre Auffassung gibt, lässt sich nicht entnehmen, ob sie eine zusätzlich übernommene Zahlungspflicht des Übertragenden aus seinem sonstigen Vermögen im Blick hat oder eine von diesem selbständig begründete Verpflichtung in Höhe der Ausgleichszahlung, die dann der Übernehmer aufgrund einer entsprechenden Zahlungsanweisung im Übergabevertrag erfüllen soll. Aber auch im zweiten Fall liegt lediglich eine kostenrechtlich nicht relevante andere Gestaltung bei der unentgeltlichen Zuwendung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vor. Anstelle der sofortigen Bewirkung der Zuwendung eines Vermögenswerts in Form eines unmittelbaren Ausgleichszahlungsanspruchs des weiteren Begünstigten wird lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung in der Form des § 518 Abs. 1 BGB beurkundet. Die Höhe der Zuwendung des Übertragenden an die Begünstigten ändert sich nicht. bb. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wollte man die unentgeltlichen Zuwendungen, getrennt nach den Personen der Zuwendungsempfänger, als mehrere Rechtsverhältnisse i.S.v. § 86 Abs. 2 GNotKG ansehen (so wohl BeckOK KostR/Bachmayer, 36. Ed. 1.1.2022, GNotKG § 86 Rn. 14.1). Denn in diesem Fall wären diese Rechtsverhältnisse gemäß § 109 Abs. 1 S. 1-3 GNotKG als derselbe Beurkundungsgegenstand anzusehen, der wertmäßig in Höhe der zugewandten Vermögensgegenstände anzusetzen ist. Nach § 109 Abs. 1 GNotKG liegt ein Beurkundungsgegenstand vor, wenn die Rechtsverhältnisse in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen (herrschenden) Rechtsverhältnisses dient. Dabei ist die Norm als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BeckOK KostR/Bachmayer, 36. Ed. 1.1.2022, GNotKG § 109 Rn. 9). Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nur vor, wenn das andere (dienende) Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des (herrschenden) Rechtsverhältnisses dient. Diese Voraussetzungen, Abhängigkeitsverhältnis und Zweckbestimmung, wären – bei Annahme mehrerer Rechtsverhältnisse i.S.v. § 86 Abs. 2 GNotKG – in dem Fall der vorweggenommenen Erbfolgeregelung erfüllt. (1) Wie dargestellt ist Ziel der vorweggenommenen Erbfolgeregelung, den Begünstigten einen bestimmten wirtschaftlichen Wert in bestimmten Anteilen zukommen zu lassen. Das Problem der beabsichtigten wertmäßigen Aufteilung eines einheitlichen höherwertigen Vermögensgegenstands lässt sich nur so lösen, dass bei seiner Übertragung auf den Übernehmer gleichzeitig eine Belastung als gesondert übertragbarer Wert geschaffen wird, der einem anderen Begünstigten zugewandt werden kann. In welcher Form diese Belastung geschaffen und dem weiteren Begünstigten wirtschaftlich zugewandt wird, sei es beispielsweise als Zahlungsanweisung, Vertrag zu Gunsten Dritter oder Abtretung, ist sekundär für den Zweck des Übertragungsvertrages, die wertmäßig bestimmte unentgeltliche Zuwendung an alle Begünstigten zu bewirken (s.o.). Aus diesem Grund dient bei der unentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks an einen Übernehmer die Schaffung und Zuwendung eines Ausgleichsanspruchs zu Gunsten eines weiteren Begünstigten der sonstigen Durchführung i.S.v. § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG des Rechtsverhältnisses des Übertragungsvertrages, der nur im Kontext der Zweckbestimmung der vorweggenommenen Erbfolgeregelung gesehen werden kann. Anders lässt sich das dem Vorgang innewohnende Ziel nicht erreichen, dem Übernehmer trotz Übertragung des Vermögensgegenstands wertmäßig nur einen geringeren Anteil hiervon zuzuwenden. Daher sieht die Kammer kostenrechtlich keinen Unterschied zwischen einer Konstruktion in einem zweiseitigen Übergabevertrag, in dem der Übernehmer vom Übergeber lediglich angewiesen wird, die ihm geschuldete Zahlung unmittelbar an einen Dritten zu veranlassen (vgl. hierzu (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 109 Rn. 219), und der Begründung eines unmittelbaren eigenen Anspruchs des weiteren Zuwendungsempfängers und Urkundsbeteiligten gegen den Übernehmer. Letzteres dient lediglich dem sofortigen Vollzug der unentgeltlichen Zuwendung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolgeregelung. Auch ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts nicht entscheidend, ob ein eigenständiges Zahlungsversprechen anstelle der sofortigen unentgeltlichen Zuwendung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung beurkundet wird (s.o.). Mit der isolierten Betrachtung der Vermögensübertragung im Rahmen des Übergabevertrages wird man dem damit untrennbar verbundenen Ziel der vorweggenommenen Erbfolgeregelung nicht gerecht. (2) Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig die gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 GNotKG erforderliche Zweckbestimmung des weiteren Rechtsverhältnisses. Die Zuwendung des Ausgleichsanspruchs oder eines diesem zugrundeliegenden Schenkungsversprechens dient dem Zweck des Übergabevertrages, dem Übernehmer wirtschaftlich einen niedrigeren Wert als denjenigen des sachenrechtlich zugewandten Vermögensgegenstands zuzuwenden und gleichzeitig mehrere Personen zu begünstigen. Das Ziel bleibt der Vollzug von wertmäßig bestimmten Zuwendungen bei Teil-Liquidierung eines dem übertragenen Vermögensgegenstand innewohnenden Wertes. Daher liegt derselbe Beurkundungsgegenstand vor, der den Wert des im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugewendeten Vermögensgegenstand hat. c. Bei der 2,0-Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass ein Geschäftswert von 720.000,00 € anzusetzen ist. aa. Der Wert der Zuwendung der Mutter an ihre Kinder entspricht insgesamt dem Wert der Immobilie, die unstreitig einen Verkehrswert von 720.000,00 € hat. Die selbständige Verpflichtung der Mutter unter Ziff. II b) zur Zahlung einer Ausgleichszahlung von je 166.000,00 Euro an ihre beiden Töchter enthält zwar zwei Schenkungsversprechen. Sie sind jedoch Teil desselben Rechtsverhältnisses der vorweggenommenen Erbfolgeregelung i.S.v. § 86 Abs. 1 GNotKG bzw. eine zur Durchführung der Gesamtzuwendung erforderliche Nebenerklärung i.S.v. § 86 Abs. 2, § 109 Abs. 1 S. 1-3 GNotKG, mit dem der Zweck, den Geschwistern den Wert der Immobilie in den entsprechenden Anteilen zukommen zu lassen. bb. (1) Die Einräumung eines Wohnungsrechts durch den Antragsteller hat die Notarin als Gegenleistung des Übergabevertrages gemäß § 97 Abs. 3 GNotKG zu Recht außer Betracht gelassen, weil es wertmäßig, auch in Verbindung die Austausch-Leistungen des Antragstellers niedriger ist als der Wert der Zuwendung. (2) Die Übernahme der Freistellungsverpflichtung durch den Antragsteller als Grundstücksübernehmer in Höhe von zweimal 166.000,00 € stellt ebenfalls eine Austauschleistung i.S.v. § 97 Abs. 3 GNotKG, die den Wert des dem Antragsteller zugewandte Vermögensgegenstands übersteigt. Sie dient der Durchführung der unentgeltlichen Zuwendung an seine Schwestern. (3) Schließlich stellt auch die Verpflichtung des Antragstellers und seiner Schwestern zur Bildung einer Vorsorgerücklage für die Mutter in Höhe von 60.000,00 €, durch Einzahlung von je 20.000,00 € zuzüglich der Wertsicherungsbeträge auf ein gemeinsames Konto, eine Austauschleistung i.S.v. § 97 Abs. 3 GNotKG dar. Auch hier kommt wieder die verklammernde Zweckbestimmung der vorweggenommenen Erbfolgeregelung zum Tragen, wonach die höhere unentgeltliche Zuwendung an die Kinder ausgeglichen werden soll durch eine Versorgungsverpflichtung in der Form eines für Notfälle gebildeten Vorsorgefonds. Der Wert der Austauschleistung ist niedriger als der Wert der unentgeltlichen Zuwendung, die jedes Kind von der Mutter empfangen hat. 2. Selbst wenn man rechtlich der Auffassung folgen wollte, es handelte sei bei den Schenkungsversprechen an die beiden Schwestern um zwei getrennte Beurkundungsgegenstände neben dem Übertragungsvertrag mit der Folge, dass die Gegenstandswerte über den Wert der Immobilie hinaus zu addieren wären, dürften gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG die Kosten nicht über den vom Gericht festgesetzten Betrag erhoben werden. Bei richtiger Sachbehandlung wären die Kosten nicht entstanden. Aus dem Auftrag, den der Antragsteller auf dem Formular der Notarin erteilt hat, geht das gestalterische Ziel der vorweggenommenen Erbfolge durch wirtschaftliche Übergabe der Immobilie eindeutig hervor. Der Antragsteller hat das Ziel beschrieben „Schenkung der Immobilie von (Mutter) an ihre Kinder“ zu je einem Drittel mit Auszahlung der Geschwister durch den Antragsteller gegen Zahlung von 150.000 €. Die Begründung einer selbständigen, einklagbaren Schenkungsverpflichtung der Mutter war weder gewünscht noch zur Erreichung des Ziels der vorweggenommenen Erbfolge erforderlich gewesen. Diese Konstruktion war sogar für die Mutter riskant, weil sie durch die sofort fällige Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Töchtern das wirtschaftliche Risiko übernommen hat, dass ihr Sohn die ihr gegenüber übernommene Freistellungsverpflichtung nicht erfüllt, beispielsweise wegen einer Insolvenz oder weil er – wider Erwarten – die liquiden Mittel zur Erfüllung seiner Freistellungsverpflichtung nicht aufbringen kann. Nach dem Auftrag war hingegen eine sofortige Vollziehung der Zuwendung in der Form der vorweggenommenen Erbfolge gewünscht, nicht aber die Begründung einer – theoretisch – riskanten Verbindlichkeit. Durch eine geeignete Konstruktion wäre es möglich gewesen, den Schwestern den Ausgleichsbetrag unmittelbar im Wege des Schenkungsvollzuges, z.B. mit einer unwiderruflichen Zahlungsanweisung, zuzuwenden, wobei ein Teil in die gewünschte Vorsorgerücklage hätte fließen können. Die Beurkundung eines – kostenauslösenden – Schenkungsversprechens war nicht erforderlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG, § 81 FamFG.