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Urteil

19 S 30/23

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0319.19S30.23.00
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Leitsätze
1. Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme, insbesondere das Übergehen von Beweisangeboten, können einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darstellen, der zur Zurückverweisung der Sache führen kann (Anschluss OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20. Juli 2010 - 22 U 14/10 und OLG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 1 U 18/14). (Rn.8) 2. Auch bei einem Beschluss nach § 20 Abs. 3 WEG gilt § 20 Abs. 4 WEG, der die Grenzen, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind, normiert. Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich allein nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Eine solche Benachteiligung setzt vielmehr voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 09. August 2023, Az. 19 C 852/22 WEG, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht Waiblingen zurückverwiesen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme, insbesondere das Übergehen von Beweisangeboten, können einen schweren Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darstellen, der zur Zurückverweisung der Sache führen kann (Anschluss OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20. Juli 2010 - 22 U 14/10 und OLG Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 1 U 18/14). (Rn.8) 2. Auch bei einem Beschluss nach § 20 Abs. 3 WEG gilt § 20 Abs. 4 WEG, der die Grenzen, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind, normiert. Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich allein nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Eine solche Benachteiligung setzt vielmehr voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.(Rn.10) 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 09. August 2023, Az. 19 C 852/22 WEG, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht Waiblingen zurückverwiesen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die Kläger stellen im Berufungsverfahren zuletzt (Bl. 26 BA) den Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens die Sache an das Amtsgericht Waiblingen zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen (Bl. 33 BA), die Berufung zurückzuweisen beziehungsweise das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg. 1. Das amtsgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, nämlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger und deren Anspruchs auf ein faires Verfahren, weshalb das angegriffene Urteil und das amtsgerichtliche Verfahren – auf Antrag der Kläger – aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). a) Als wesentliche Verfahrensmängel kommen insbesondere Verstöße gegen § 139 ZPO und gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Betracht (hierzu: BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013). Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme, insbesondere das Übergehen von Beweisangeboten, können ebenfalls einen schweren Verfahrensmangel darstellen (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 1689; OLG Bremen Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 U 18/14). b) Vorliegend haben die Kläger - unter Beweisantritt - bereits im amtsgerichtlichen Verfahren vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 12.10.2022, dort. S. 5), dass es durch die Maßnahme zu negativen Auswirkungen auf die Statik kommt und zusätzliche Schallimmissionen entstehen. Das Amtsgericht ist diesem Beweisangebot jedoch nicht – was gesetzlich notwendig gewesen wäre – nachgegangen, sondern hat sich allein auf die Unterlagen der Beklagten gestützt. Hierdurch hat das Amtsgericht einen entscheidungserheblichen (hierzu: BGH, Urteil vom 09. Februar 2024 – V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rz 9) Beweisantritt der Kläger schlicht übergangen, worin ein erheblicher Verfahrensverstoß (st. Rspr. seit: BGH NJW 1957, 714; 2016, 2274) liegt. aa) Auch bei einem Beschluss nach § 20 Abs. 3 WEG gilt § 20 Abs. 4 WEG, der die Grenzen, die bei jeder baulichen Veränderung einzuhalten sind, normiert (zuletzt: BGH, Urteil vom 09. Februar 2024 – V ZR 33/23, NJW 2024, 1419 Rz 9ff m.w.N.). Eine Anfechtungsklage ist hinsichtlich eines Gestattungsbeschlusses daher nur dann erfolgreich, wenn die beschlossene Maßnahme entgegen § 20 Abs. 4 Hs. 1 WEG die Wohnungseigentumsanlage grundlegend umgestaltet – was vorliegend nicht ersichtlich ist – oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt und gemäß § 20 Abs. 3 WEG kein Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird (BR-Drs. 168/20, 72). Dies ist nicht schon der Fall, wenn sich ein verständiger Durchschnittseigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvollziehbar beeinträchtigt fühlen kann. Auch Umstände, die zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden sind, können für sich allein nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen. Ohne Bedeutung ist es auch, wenn ein Wohnungseigentümer das gemeinschaftliche Eigentum anders oder intensiver nutzen will als andere (AG Hamburg ZWE 2022, 377 Rn. 21). Eine unbillige Benachteiligung setzt vielmehr voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte (BT-Drs. 19/18791, 66; BGH NZM 2024, 241 Rz 44 m.w.N.). Hierbei können insbesondere Lärm und andere Immissionen zu solchen Beeinträchtigungen führen. Dies gilt ebenfalls für Eingriffe in die Statik des Gebäudes, was insbesondere bei Wand- und Deckendurchbrüchen zu prüfen ist (BGH NJW 2001, 1212), wobei in diesen Fällen negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum ausgeschlossen sein müssen (BGH NJW 2012, 72). bb) Ausgehend hiervon, war vor einer streitigen Entscheidung in der Sache daher zwingend das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten einzuholen. Da das Amtsgericht dies unterlassen hat, liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß vor, der einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darstellt. 2. Aufgrund des Umfangs dieser Beweisaufnahme (vgl. hierzu: MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 53ff m.w.N.) und sich hieran anschließender weiterer Erörterungen mit den Parteien, sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 538 ZPO gegeben. Überdies haben die Kläger einen Antrag nach § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO gestellt und die Zurückverweisung stellt sich vorliegend auch als sachdienlich dar. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Zurückverweisung nach § 538 ZPO die Ausnahme darstellt (BGH WM 2018, 897). Jedoch ist es vorliegend, auch unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit angezeigt, das angegriffene Urteil aufzuheben. So ist die Sache evident nicht entscheidungsreif. Auch unter Beachtung des Art. 6 Abs. 1 EMRK (Anspruch auf Gehör „innerhalb einer angemessenen Frist“) stellt sich die mit einer Zurückverweisung verbundene Verzögerung des Verfahrens als sachdienlich dar. Hierbei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass beide Parteien die Zurückverweisung beantragt haben (hierzu: BGH NJW 2016, 409 Rz 14). 3. Daher war dem Antrag auf Zurückverweisung an das Amtsgericht zu folgen, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten (Sach-)Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. III. 1. Wird – wie hier – von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, kann über die Kosten durch das Berufungsgericht nicht entschieden werden, weil der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist. Daher war dem Amtsgericht eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. August 2010 – 3 U 60/10, VersR 2010, 387). 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH, Urteil vom 24. November 1976 – IV ZR 3/75, JZ 1977, 232), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (OLG München, Urteil vom 26. Juni 2009 – 10 U 1575/09, juris). So sind aufhebende und zurückverweisende Urteile nach den §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (OLG München, Urteil vom 26. Juni 2009 – 10 U 1575/09, juris), da die Vollstreckungswirkung eines die Entscheidung aufhebenden Urteils darin besteht, dass erst die Vorlage einer rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung ein Vollstreckungsorgan dazu zwingt, eine etwa eingeleitete (Zwangs-)Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen (OLG Braunschweig, Urteil vom 09. Juli 2020 – 9 U 3/20, ZInsO 2020, 1781). 3. Im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO ist eine Entscheidung über die Zulassung der Revision entbehrlich, da im Interesse der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – KZR 28/03, NJW 2005, 1660). Aus diesem Grund ist auch die Entscheidung dieser Frage durch das Berufungsgericht einer Überprüfung entzogen und zwar unabhängig davon, ob sie die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt oder abändert (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – KZR 28/03, NJW 2005, 1660). 4. Der Streitwert war nur bezogen auf die im Berufungsverfahren allein anhängige Anfechtung des TOP 1 festzusetzen.