Urteil
26 O 396/02
LG STUTTGART, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anlagevermittler haftet für unvollständige objektbezogene Aufklärung über für den Anlageentscheid wesentliche Risiken.
• Prospektübergabe entbindet den Vermittler nicht von der Pflicht, wesentliche, spezifische Risiken und einschlägige negative Fachberichterstattung gesondert und verständlich zu nennen.
• Hat der Vermittler seine Substantiierungspflicht nicht erfüllt, ist die Behauptung der ordnungsgemäßen Aufklärung nicht geeignet, die Schadensersatzforderung zu widerlegen.
• Bei verletzter Aufklärungspflicht besteht Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses; eine Abwicklungsgebühr ist nicht mit dem Erwerbsvorteil aus der Beteiligung zu verrechnen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Anlagevermittlers wegen unterlassener Risiko- und Presseaufklärung bei Fondsvermittlung • Anlagevermittler haftet für unvollständige objektbezogene Aufklärung über für den Anlageentscheid wesentliche Risiken. • Prospektübergabe entbindet den Vermittler nicht von der Pflicht, wesentliche, spezifische Risiken und einschlägige negative Fachberichterstattung gesondert und verständlich zu nennen. • Hat der Vermittler seine Substantiierungspflicht nicht erfüllt, ist die Behauptung der ordnungsgemäßen Aufklärung nicht geeignet, die Schadensersatzforderung zu widerlegen. • Bei verletzter Aufklärungspflicht besteht Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses; eine Abwicklungsgebühr ist nicht mit dem Erwerbsvorteil aus der Beteiligung zu verrechnen. Der Kläger erhielt 1995 eine Erbschaft von ca. DM 350.000 und zeichnete am 5.5.1995 eine Kommanditbeteiligung am geschlossenen Dreiländerfonds DLF 94/17 in Höhe von DM 300.000. Vermittelt wurde die Anlage durch den Beklagten, der für die KC-GmbH tätig war; im Beratungsgespräch übergab er Prospekt, Faltblatt, eine individuelle Berechnung und eine handschriftliche Notiz. Die Fondsentwicklung verschlechterte sich, Mietausfälle und Insolvenz eines Hauptmieters führten zu stark reduzierten Ausschüttungen. Der Kläger verlangt die Rückerstattung der gezahlten Abwicklungsgebühr von DM 15.000 = EUR 7.669,38 mit Zinsen, weil der Beklagte über spezifische Risiken und umfangreiche negative Presseberichterstattung nicht ausreichend aufgeklärt habe und falsche Zusagen zur Veräußerbarkeit gemacht habe. Der Beklagte behauptet, nur Vermittler gewesen zu sein, habe umfassend aufgeklärt, auf Presseberichte hingewiesen und der Kläger sei vorberaten oder beratungsresistent gewesen; er bestreitet Zinsen und Kausalität. • Zulässigkeit: Die Teilklage ist zulässig, weil eine klar abgrenzbare Schadensposition (Abwicklungsgebühr) geltend gemacht wird. • Rechtsnatur: Auch als Anlagevermittler traf den Beklagten eine Pflicht zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind; zwischen Vermittler- und Beraterpflichten bestehen Überschneidungen. • Auskunftsverpflichtung: Zwischen Kläger und Beklagtem entstand zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag; der Kläger durfte darauf vertrauen, über wesentliche objektbezogene Risiken informiert zu werden. • Fehlende Substantiierung: Der Beklagte hat seine Behauptung einer umfassenden Aufklärung nicht substantiiert; Widersprüche und die kurze Dauer des Gesprächs sprechen gegen eine vollständige Erläuterung des prospektseitig kleingedruckten Risikoteils. • Unrichtige / unterlassene Information: Der Beklagte hat unrichtig über die Veräußerbarkeit und erzielbare Verkaufserlöse informiert und nicht auf die geballte negative Fachpresse hingewiesen, obwohl dies Teil seiner objektbezogenen Beratungspflicht war. • Kein Entlastungsbehelf durch Prospekt: Die bloße Übergabe des Prospekts (ggf. in fraglicher Auflage) entbindet nicht von der Pflicht, Risiken verständlich zu gewichten und hervorzuheben, insbesondere wenn der Prospekt unübersichtlich ist. • Keine Vorberatung / kein Mitverschulden: Eine ausreichende Gegenbeweislast des Beklagten für eine anderweitige Vorberatung oder besondere Sachkunde des Klägers wurde nicht erbracht; ein Mitverschulden des Klägers liegt nicht vor. • Kausalität und Ersatz: Bei Unterlassen der gebotenen Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht gezeichnet; dem Kläger steht daher das negative Interesse zu, insoweit sind die für den Vertragsschluss erforderlichen Kosten (Abwicklungsgebühr) zu ersetzen. • Vorteilsanrechnung: Der Wert der erworbenen Kommanditanteile ist dem entsprechenden Erwerbsposten zuzurechnen, nicht jedoch der nutzlos aufgewendeten Abwicklungsgebühr; daher besteht voller Erstattungsanspruch. • Zinsen: Dem Kläger stehen Zinsen für entgangenen Anlagegewinn (4 % p.a. seit 31.5.1995) aus EUR 7.669,38 zu; weitere Zinsen seit Rechtshängigkeit sind geltend gemacht worden. Der Beklagte wurde zur Zahlung von EUR 7.669,38 nebst Zinsen (4 % seit 31.05.1995 und 6 % seit 22.08.2002 auf den Betrag) verurteilt; die Klage ist damit insoweit erfolgreich. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte als Vermittler seine objektbezogenen Aufklärungspflichten verletzt hat, insbesondere hinsichtlich des Verlustrisikos bei vorzeitigem Ausstieg und der umfassenden negativen Berichterstattung. Eine Entlastung durch Prospektübergabe oder Behauptung anderweitiger Vorberatung gelang dem Beklagten nicht, da er seine Substantiierungspflicht nicht erfüllt und widersprüchliche Angaben gemacht hat. Ein Mitverschulden des Klägers wurde verneint. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.