Beschluss
2 T 47/03
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gleichzeitiger Zustellung unterschiedlicher Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit übereinstimmenden Tagesordnungspunkten liegt ein Einladungsmangel vor, der die gefassten Beschlüsse unwirksam machen kann.
• Beschwerdebefugt gegen die Zurückweisung einer Registeranmeldung ist, wer behauptet, durch Wahlen Vorstand geworden zu sein; die Eintragung im Vereinsregister ist deklaratorisch.
• Eine Gehörsverletzung in der Vorinstanz liegt nicht vor; eine jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilte Gehörsrüge ist unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Doppeleinladung führt bei gleichzeitiger Zustellung zur Unwirksamkeit von Versammlungsbeschlüssen • Bei gleichzeitiger Zustellung unterschiedlicher Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit übereinstimmenden Tagesordnungspunkten liegt ein Einladungsmangel vor, der die gefassten Beschlüsse unwirksam machen kann. • Beschwerdebefugt gegen die Zurückweisung einer Registeranmeldung ist, wer behauptet, durch Wahlen Vorstand geworden zu sein; die Eintragung im Vereinsregister ist deklaratorisch. • Eine Gehörsverletzung in der Vorinstanz liegt nicht vor; eine jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilte Gehörsrüge ist unbeachtlich. In einem Verein kam es seit November 2001 zu Streitigkeiten um die Vorstandsbesetzung. Zwei gegensätzliche Gruppen luden getrennt zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit zum Teil übereinstimmenden Tagesordnungspunkten; beide Versammlungen wurden durchgeführt und jeweils Vorstandswahlen vorgenommen. Die einen Gruppierungen meldeten die gewählten Vorstandsmitglieder zur Eintragung ins Vereinsregister an, das Registergericht lehnte wegen Einladungsmangels eine Eintragung ab und ordnete teilweise andere Eintragungen an. Nach weiteren gerichtlichen Entscheidungen ermächtigte das Registergericht eine Mitgliedergruppe, eine Versammlung einzuberufen; daraufhin versandten beide Seiten erneut Einladungen, die zahlreiche Mitglieder offenbar gleichzeitig erhielten. Die nunmehr von der einen Seite angemeldeten Änderungen im Vorstand wollte das Registergericht zurückweisen; dagegen richteten sich mehrere Beschwerden, die Gegenstand dieses Beschlussverfahrens sind. • Zulässigkeit: Die Beschwerden der Beteiligten, die selbst nicht Antragsteller der Eintragung waren, sind unzulässig; diejenigen, die die Eintragung beantragt hatten oder behaupten, durch Wahl Vorstand geworden zu sein, sind beschwerdebefugt, weil die Frage, ob jemand Vorstand ist, gerade Gegenstand des Verfahrens ist (§§ 67 ff. BGB). • Keine Erledung: Zwischenzeitliche Wahlen machten das Verfahren nicht unzulässig, da deren Wirksamkeit von der Frage abhängt, wer zu der Versammlung eingeladen hat. • Gehör: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; allenfalls bestehende Gehörsverletzungen wären im weiteren Verfahren geheilt worden. • Einladungsmangel/Doppeleinladung: Die Kammer folgt der herrschenden Auffassung, dass bei gleichzeitiger Zustellung unterschiedlicher Einladungen mit übereinstimmenden Tagesordnungspunkten Verwirrung eintritt und beide Einladungen unwirksam sein können; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei den Mitgliedern und nicht das Datum auf dem Einladungsschreiben. • Tatsächliche Feststellungen: Es steht fest, dass die Einladungen die Mitglieder weitgehend gleichzeitig erreichten; Beweisanzeichen und glaubhafte Erklärungen eines Mitglieds stützen diese Annahme. • Rechtsfolge: Wegen des Einladungsmangels sind die auf der betroffenen Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam; weiter vorgebrachte Einwände des Vereins gegen die Beschlüsse müssen daher nicht geprüft werden. • Rechtsquellen: Entscheidungsmaßstab bilden §§ 67 ff. BGB (Eintragung und Vorstand), § 37 BGB (Ermächtigung zur Einberufung) sowie die einschlägige kostenrechtliche Regelung für die Kostenentscheidung. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 1 und 2 sind zulässig, aber unbegründet, die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 3 und 4 sind unzulässig und wurden verworfen. Die Kammer bestätigt, dass bei gleichzeitiger Zustellung konkurrierender Einladungen mit übereinstimmenden Tagesordnungspunkten ein Einladungsmangel vorliegt und deshalb die in der betreffenden Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor oder wäre im Verfahren geheilt worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den weiteren Beteiligten Ziffer 1 bis 4 aufzuerlegen; ihnen obliegt auch die Erstattung der notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdewert wurde auf 3.000,00 Euro festgesetzt.