Beschluss
1 T 58/03
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine durch Pfändung und Überweisung des Auflassungsanspruchs entstandene Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 ZPO kann hinsichtlich der Vollstreckung aus der bereits eingetragenen Sicherungshypothek nach Maßgabe des § 867 Abs. 3 ZPO analog behandelt werden.
• § 867 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 3 ZPO ist entsprechend auf Sicherungshypotheken i.S.v. § 848 Abs. 2 ZPO anzuwenden, sodass das Grundbuchamt den vollstreckbaren Titel in das Grundbuch zu vermerken hat.
• Die Sicherungshypothek entsteht bei Auflassung an den Sequester kraft Gesetzes als Zwangshypothek; die Bewilligung des Sequesters hat lediglich berichtigende Funktion, der Titel ist Grundlage der Eintragung.
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung des § 867 Abs. 3 ZPO auf Sicherungshypotheken aus gepfändeten Auflassungsansprüchen • Eine durch Pfändung und Überweisung des Auflassungsanspruchs entstandene Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 ZPO kann hinsichtlich der Vollstreckung aus der bereits eingetragenen Sicherungshypothek nach Maßgabe des § 867 Abs. 3 ZPO analog behandelt werden. • § 867 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 3 ZPO ist entsprechend auf Sicherungshypotheken i.S.v. § 848 Abs. 2 ZPO anzuwenden, sodass das Grundbuchamt den vollstreckbaren Titel in das Grundbuch zu vermerken hat. • Die Sicherungshypothek entsteht bei Auflassung an den Sequester kraft Gesetzes als Zwangshypothek; die Bewilligung des Sequesters hat lediglich berichtigende Funktion, der Titel ist Grundlage der Eintragung. Gläubiger erwirkte aufgrund eines Urteils und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über einen Auflassungsanspruch. Auf Veranlassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde das Grundstück an den Sequester als Vertreter des Schuldners aufgelassen; der Sequester bewilligte die Eintragung einer Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt trug die Sicherungshypothek ein, verweigerte aber später die Vermerkung des vollstreckbaren Titels auf Antrag des Gläubigers mit der Begründung, § 867 Abs. 3 ZPO finde auf solche Fälle keine Anwendung. Der Gläubiger legte Beschwerde ein, die zur Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart führte. • Anwendbarkeit: § 867 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 3 ZPO regelt das Verfahren der Vollstreckung aus bereits eingetragener Sicherungshypothek; eine direkte Anwendung auf Fälle der Pfändung und Überweisung eines Auflassungsanspruchs ist formell nicht möglich, jedoch ist eine analoge Anwendung geboten. • Systematik: § 848 ZPO regelt die Pfändung und Überweisung des Auflassungsanspruchs und das Verfahren zur Eintragung der Sicherungshypothek; diese Regelung steht der analogen Anwendung des § 867 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, da § 867 Abs. 3 ZPO die Vollstreckung aus bereits eingetragener Sicherungshypothek betrifft. • Zweck und Gesetzeswerte: Die Novelle von 1997 zielte darauf ab, die Doppeltitulierung zu beseitigen und die Sicherungshypothek als vollstreckungsfähiges Instrument zu stärken; es gibt keinen rechtfertigenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Sicherungshypotheken, je nachdem ob sie im Wege der Immobiliarvollstreckung oder durch Pfändung des Auflassungsanspruchs entstanden sind. • Entstehung und Rechtswirkung: Die Sicherungshypothek entsteht kraft Gesetzes bei der Auflassung an den Sequester (§ 848 Abs. 2 ZPO); die Bewilligung des Sequesters dient nur berichtigend, die Grundlage der Eintragung ist der titulierte Anspruch. • Folgen für das Grundbuchamt: Aus der analogen Anwendung folgt die Pflicht des Grundbuchamts nach § 867 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO, den vollstreckbaren Titel (Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss) im Grundbuch zu vermerken. Die Beschwerde des Gläubigers wird stattgegeben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, auf dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.02.2001 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2001 den Vermerk über die im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek vorzunehmen. Zur Begründung hält das Gericht eine analoge Anwendung des § 867 Abs. 3 ZPO auf Sicherungshypotheken aus gepfändeten Auflassungsansprüchen für erforderlich, weil andernfalls die durch die Gesetzesänderung beabsichtigte Gleichbehandlung und die praktische Durchsetzbarkeit der Sicherungshypothek unterlaufen würden. Die Sicherungshypothek ist kraft Gesetzes bei der Auflassung an den Sequester entstanden; die Bewilligung des Sequesters ändert nichts an der titulären Grundlage der Eintragung. Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; der Beschwerdewert wurde mit 100.000 EUR festgestellt.