Beschluss
2 T 274/03
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer Zwangsversteigerung aus einer eingetragenen Sicherungshypothek setzt voraus, dass der vollstreckende Gläubiger im Grundbuch als Hypothekengläubiger eingetragen ist.
• Auch bei gesetzlicher Prozessstandschaft (z. B. Insolvenzverwalter) gilt der vollstreckungsrechtliche Grundsatz: Vollstreckung kann nur der im Titel bzw. Grundbuch als Gläubiger Ausgewiesene betreiben.
• Die Eintragung des Insolvenzvermerks (§ 32 InsO) begründet nicht ohne Weiteres das Recht des Insolvenzverwalters, aus der Sicherungshypothek ohne eigene Eintragung zu vollstrecken; die Frage ist jedoch revisionsfähig und daher zulässig zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen der Zwangsversteigerung aus eingetragener Sicherungshypothek • Die Anordnung einer Zwangsversteigerung aus einer eingetragenen Sicherungshypothek setzt voraus, dass der vollstreckende Gläubiger im Grundbuch als Hypothekengläubiger eingetragen ist. • Auch bei gesetzlicher Prozessstandschaft (z. B. Insolvenzverwalter) gilt der vollstreckungsrechtliche Grundsatz: Vollstreckung kann nur der im Titel bzw. Grundbuch als Gläubiger Ausgewiesene betreiben. • Die Eintragung des Insolvenzvermerks (§ 32 InsO) begründet nicht ohne Weiteres das Recht des Insolvenzverwalters, aus der Sicherungshypothek ohne eigene Eintragung zu vollstrecken; die Frage ist jedoch revisionsfähig und daher zulässig zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Gläubiger betrieb Zwangsvollstreckung gegen Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Zu Sicherung dieser Forderungen wurde eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen; als Hypothekengläubigerin ist dort jedoch die Insolvenzschuldnerin eingetragen, nicht der Verfahrensgläubiger (Insolvenzverwalter). Der Gläubiger beantragte Zwangsversteigerung auch wegen des dinglichen Anspruchs; das Amtsgericht ordnete die Versteigerung nur wegen der persönlichen Forderungen an und lehnte die Anordnung für die Sicherungshypothek ab. Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde ein und berief sich auf seine Parteistellung kraft Amtes; das Amtsgericht verwies die Frage an das Landgericht, welches entschieden hat, dass die Beschwerde unbegründet ist. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 95 ZVG, 793, 567 Abs.1 ZPO, 11 RPflG) gegen die Versagung der Anordnung nach § 15 ZVG. • Formelle Voraussetzung fehlt: Der Antragsteller ist nicht als Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen, sodass es an der für § 15 ZVG erforderlichen Eintragung des Vollstreckungsgläubigers fehlt. • Rechtliche Leitlinie: Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person eingetragen werden, die im Vollstreckungstitel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (vgl. § 750 Abs.1 ZPO, § 1115 Abs.1 BGB). • Anwendung auf Prozessstandschaft: Dieser Grundsatz gilt einheitlich für gewillkürte und gesetzliche Prozessstandschaft; der Prozessstandschafter muss selbst als Gläubiger eingetragen sein oder eine Rechtsnachfolgeklausel (§ 727 ZPO) bzw. entsprechenden Eintrag erwirken. • Zur Vollstreckung aus der Hypothek: Nach § 867 Abs.3 ZPO kann nur der dinglich Berechtigte, d.h. der im Grundbuch eingetragene Hypothekengläubiger, die Zwangsversteigerung aus dem dinglichen Recht betreiben; der erforderliche Eintrag muss sich aus Titel oder Eintragungsnachricht ergeben. • Insolvenzvermerk (§ 32 InsO): Der Insolvenzvermerk schützt gutgläubigen Erwerb und ist nicht konstitutiv für die Gläubigerstellung; er ersetzt nicht die Eintragung des Insolvenzverwalters als Hypothekengläubiger. Die Literatur ist geteilt, daher ist die Rechtsfrage revisionsfähig. • Ergebnis der Abwägung: Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ohne Eintragung des Insolvenzverwalters als Hypothekengläubiger oder ohne anderweitigen vollstreckungsrechtlichen Nachweis kein Vollstreckungsrecht aus der Sicherungshypothek besteht. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Anordnung der Zwangsversteigerung aus der Sicherungshypothek war zu versagen, weil der Antragsteller nicht als Hypothekengläubiger im Grundbuch eingetragen ist und somit die formellen Voraussetzungen für eine Versteigerung aus dem dinglichen Recht nach § 15 ZVG bzw. § 867 Abs.3 ZPO fehlen. Der Insolvenzvermerk nach § 32 InsO begründet nicht automatisch das Recht des Insolvenzverwalters, aus der Sicherungshypothek ohne eigene Eintragung zu vollstrecken. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zur Revision zugelassen, da die Frage der Bedeutung des Insolvenzvermerks für die Eintragung des Gläubigers der Sicherungshypothek noch einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.