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Beschluss

10 T 79/03

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist von der Schuldnerin zu tragen, nicht von der antragstellenden Gläubigerin. • Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Kostenentscheidung, die vom Richter zu treffen ist. • Die Höhe der Vergütung war nach InsVV und einschlägigen Vorgaben nicht zu beanstanden. • Die Kostentragungspflicht folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 91 ZPO.
Entscheidungsgründe
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters trägt die Schuldnerin (Kostenentscheidung) • Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist von der Schuldnerin zu tragen, nicht von der antragstellenden Gläubigerin. • Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine Kostenentscheidung, die vom Richter zu treffen ist. • Die Höhe der Vergütung war nach InsVV und einschlägigen Vorgaben nicht zu beanstanden. • Die Kostentragungspflicht folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 91 ZPO. Gläubigerin stellte Insolvenzeröffnungsantrag gegen die Schuldnerin; das Amtsgericht bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Der Verwalter stellte fest, dass mangels Masse keine Verfahrensdurchführung möglich sei und regte die Rücknahme des Antrags an, was die Antragstellerin tat. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte auf Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 5.746,21 EUR; das Amtsgericht setzte diese Vergütung fest und bestimmte, die Antragstellerin solle die Vergütung tragen. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein und rügte insbesondere, dass nicht sie, sondern der Schuldner die Kosten zu tragen habe; hilfsweise griff sie die Höhe der Vergütung an. Das Landgericht prüfte Zulässigkeit, sachliche Zuständigkeit und die Rechtslage zur Kostentragungspflicht sowie die Angemessenheit der Vergütung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war frist- und formgerecht nach §§ 6 Abs.1, 64 Abs.3 InsO, 567 ZPO, §§ 4 InsO, 569 Abs.1 ZPO eingelegt. • Zuständigkeit: Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist eine richterliche Entscheidung; der Richter war funktionell zuständig (§ 64 InsO i.V.m. § 18 Abs.1 Ziff.1 Rechtspflegergesetz). • Schuldner als Kostenträger: Nach herrschender Meinung und Gesetzeszweck trägt der Schuldner die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; die Vergütung zählt nicht zu den gerichtlichen Auslagen, für die nach § 50 GKG a.F. der Antragsteller haftet, und das GKG kennt keinen Kostentatbestand hierfür. • Rechtsgrundlagen: Aus § 25 Abs.2 Satz1 InsO folgt, dass Kosten der vorläufigen Verwaltung aus dem Vermögen des Schuldners zu begleichen sind; ferner ergibt sich die Kostentragungspflicht aus § 4 InsO i.V.m. § 91 ZPO. • Ausfallsrisiko: Der Gesetzgeber sieht vor, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das Risiko eines Ausfalls seiner Forderung trägt; dies ändert nichts an der primären Kostentragungspflicht des Schuldners. • Rechtsfolgen: Der angefochtene Beschluss war dahingehend zu ändern, dass die Schuldnerin die festgesetzte Vergütung zu tragen hat. • Höhe der Vergütung: Die festgesetzte Vergütung entspricht den Vorgaben des BGH und der InsVV und war nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dahin geändert, dass die festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 5.746,21 EUR von der Schuldnerin zu tragen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ebenfalls die Schuldnerin. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Höhe der Vergütung wurde geprüft und entsprach den einschlägigen Vorgaben, daher wurde an ihr nichts zu beanstanden gefunden.