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Urteil

15 O 191/04

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notarvertreter trifft gegenüber einem Nicht-Erschienenem grundsätzlich keine Belehrungspflicht nach § 17 Abs.1 BeurkG; Belehrungspflichten bestehen regelmäßig nur gegenüber den unmittelbar Beteiligten. • Sobald Angebot und Annahme von verschiedenen Notaren beurkundet werden, begründet dies für den Notar des Angebots keine Pflicht, den Adressaten des Angebots über steuerliche Folgen zu belehren. • Auf steuerliche Folgen, insbesondere auf den möglichen Anfall der sogenannten Spekulationssteuer, muss der Notar nur hinweisen, wenn besondere Umstände vorliegen (z. B. nachweisbare Kenntnis von Anschaffungskosten und Verkaufspreis) oder sich aus § 14 BNotO eine besondere Betreuungspflicht ergibt; bloßes Bekanntsein des Erwerbsdatums reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Notarvertreters für unterlassene Hinweispflicht zur Spekulationssteuer • Ein Notarvertreter trifft gegenüber einem Nicht-Erschienenem grundsätzlich keine Belehrungspflicht nach § 17 Abs.1 BeurkG; Belehrungspflichten bestehen regelmäßig nur gegenüber den unmittelbar Beteiligten. • Sobald Angebot und Annahme von verschiedenen Notaren beurkundet werden, begründet dies für den Notar des Angebots keine Pflicht, den Adressaten des Angebots über steuerliche Folgen zu belehren. • Auf steuerliche Folgen, insbesondere auf den möglichen Anfall der sogenannten Spekulationssteuer, muss der Notar nur hinweisen, wenn besondere Umstände vorliegen (z. B. nachweisbare Kenntnis von Anschaffungskosten und Verkaufspreis) oder sich aus § 14 BNotO eine besondere Betreuungspflicht ergibt; bloßes Bekanntsein des Erwerbsdatums reicht nicht aus. Die Klägerin verkaufte ein Grundstück, nachdem ein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags am 12.12.2000 durch einen Notarvertreter beurkundet worden war; die Klägerin war bei dieser Beurkundung nicht anwesend. Ihre Annahme wurde am 19.12.2000 von einem anderen Notar beurkundet und diesem Notarvertreter mit dem Vollzug beauftragt. Nach Gesetzesänderung erhöhte sich die Spekulationsfrist, so dass aus dem Verkauf ein zu versteuernder Gewinn resultierte; die Steuerfestsetzung erhöhte die Einkommenssteuerschuld der Klägerin um 28.989,74 Euro, wovon sie 16.766,96 Euro als ersatzfähig geltend machte. Die Klägerin rügt, der Notarvertreter des Angebots habe sie aufgrund einer ihm vorliegenden unbeglaubigten Grundbuchabschrift über die Gefahr einer besonderen Steuerschuld hinweisen müssen. Das beklagte Notariat hält dem entgegen, dass keine Belehrungspflicht gegenüber der Klägerin bestanden habe und der Notar die maßgeblichen Tatsachen nicht kannte. • Keine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG, weil keine Amtspflichtverletzung durch den Notarvertreter vorliegt. • Belehrungspflichten aus § 17 Abs.1 BeurkG bestehen nur gegenüber den unmittelbar Beteiligten (§ 6 Abs.2 BeurkG); die Klägerin war bei der Beurkundung des Angebots nicht beteiligt und wurde erst später mittelbar beteiligt. • Ausnahmsweise können Belehrungspflichten gegenüber mittelbar Beteiligten bestehen (Rechtsprechung des BGH), dies setzt aber Anwesenheit, faktische Einbindung oder vorherige Kontaktaufnahme voraus; solche Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Die Beauftragung des Vollzugs im Angebot begründet noch keine Belehrungspflicht gegenüber dem Adressaten des Angebots; ein Notar, der lediglich ein Angebot beurkundet, muss den Adressaten nicht über Risiken belehren. • Grundsätzlich ist der Notar nicht verpflichtet, von sich aus auf steuerrechtliche Folgen wie die Spekulationssteuer hinzuweisen (§ 17 Abs.1 BeurkG; § 14 Abs.1 BNotO). Ein Hinweis ist nur bei gesetzlichen Verpflichtungen oder bei besonderen Anhaltspunkten für eine drohende Steuergefahr erforderlich. • Bloßes Erkennen des Erwerbsdatums aus einer Grundbuchabschrift genügt nicht, um ohne Kenntnis der früheren Anschaffungskosten die Pflicht zum Hinweis auf Spekulationssteuer zu begründen; der Notar ist nicht verpflichtet, zur Ermittlung steuerrelevanter Tatsachen Nachforschungen anzustellen. • Die vom Klägerin nachgereichte Entscheidung des BGH (III ZR 302/03) ist nicht vergleichbar, weil dort Angebot und Annahme nicht von verschiedenen Notaren beurkundet wurden und der Kläger unzweifelhaft Beteiligter war. • Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen das Notariat/des Notarvertreters. Entscheidungsgrund ist, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots keine Belehrungspflicht gegenüber der nicht erschienenen Klägerin bestand und auch keine besondere Pflicht bestand, auf den möglichen Anfall der Spekulationssteuer hinzuweisen. Der Notarvertreter wusste nicht die für eine belastbare steuerliche Aufklärung notwendigen Tatsachen (insbesondere frühere Anschaffungskosten), sodass von ihm keine weitergehenden Nachforschungen oder Hinweise verlangt werden konnten. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.