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Beschluss

19 T 512/03

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Gegenvorstellung der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2004 (19 T 512/03) wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer am 16.08.2004 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Gegenvorstellung gegen den ihr am 09.08.2004 zugestellten Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2004, durch den die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 27.11.2003 (... M .../03) kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. II. 2 Die zulässige Gegenvorstellung der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Beschluss vom 29.07.2004 abzuändern. Das Gericht bleibt bei seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO nicht gegeben sind. Die Gläubigerin ist erneut – wie bereits im Schreiben des Obergerichtsvollziehers H an die Gläubigerin vom 04.11.2003, im Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 27.11.2003 und im Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2004 jeweils geschehen – darauf hinzuweisen, dass eine Veränderung im Sinne des § 903 ZPO, die ausnahmsweise vor Ablauf des Dreijahreszeitraums zu einer erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichten würde, im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargetan ist. Namentlich ist durch das vorgelegte Schreiben des Ordnungsamtes des Landkreises B vom 31.07.2003 mitnichten eine Aufgabe der angeblichen selbständigen Tätigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht. Insoweit wird im Einzelnen erneut auf die ausführliche und sehr sorgfältige Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Böblingen vom 27.11.2003 verwiesen. Schon aus diesem Grund konnte die sofortige Beschwerde der Gläubigerin keinen Erfolg haben. 3 Nicht nachvollziehbar ist, warum in der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2004, die den amtsgerichtlichen Beschluss vom 27.11.2003 und die gleichlautende Auffassung des zuständigen Gerichtsvollziehers bestätigt hat, eine Überraschungsentscheidung liegen soll. Man mag über die Auslegung der lediglich im Sinne eines zusätzlichen Hinweises (Frage einer allgemeinen Vermutung eines neuen Erwerbs bei der Aufgabe eines bisherigen Erwerbs) zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 01.03.2001 (DGVZ 2001, 116 f.) streiten. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, nachdem wie dargelegt hier schon die Aufgabe eines seitherigen Erwerbs nicht glaubhaft gemacht worden ist.