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Beschluss

1 T 16/05; 1 T 16/2005

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Berichtigung des Grundbuchs reicht als Erbnachweis nicht zwingend ein Erbschein des Erblassers; maßgeblich sind die im §29 GBO genannten Urkunden in Verbindung mit §35 Abs.1 S.2 GBO. • Ein Erbschein nach einem vorverstorbenen Erben zusammen mit eidesstattlicher Versicherung über das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen kann die Anwachsung zugunsten der verbleibenden Erben belegen. • Das Grundbuchamt darf keine tatsächlichen Ermittlungen zu Negativtatsachen durchführen, muss aber auf Grundlage vorgelegter Urkunden rechtliche Prüfungen vornehmen. • Ein Erbschein entfaltet für das Grundbuchverfahren Rechtsscheinwirkung; als Ausfertigung ist er vorzulegen, um die Echtheit und Nichtaufhebung zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Erbnachweis im Grundbuchverfahren: Erbschein des Vorverstorbenen und Urkunden genügen • Für die Berichtigung des Grundbuchs reicht als Erbnachweis nicht zwingend ein Erbschein des Erblassers; maßgeblich sind die im §29 GBO genannten Urkunden in Verbindung mit §35 Abs.1 S.2 GBO. • Ein Erbschein nach einem vorverstorbenen Erben zusammen mit eidesstattlicher Versicherung über das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen kann die Anwachsung zugunsten der verbleibenden Erben belegen. • Das Grundbuchamt darf keine tatsächlichen Ermittlungen zu Negativtatsachen durchführen, muss aber auf Grundlage vorgelegter Urkunden rechtliche Prüfungen vornehmen. • Ein Erbschein entfaltet für das Grundbuchverfahren Rechtsscheinwirkung; als Ausfertigung ist er vorzulegen, um die Echtheit und Nichtaufhebung zu gewährleisten. Der Antragsteller beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, sodass anstelle seines verstorbenen Vaters dessen Erben (vier lebende Kinder) als Miteigentümer eingetragen werden. Als Erbnachweis legte er den notariellen Erbvertrag der Eltern, das nachlassgerichtliche Eröffnungsprotokoll, eine Ausfertigung des Erbscheinsantrags der Eltern mit eidesstattlicher Versicherung und eine Ausfertigung des Erbscheins nach dem vorverstorbenen Sohn G. vor. Im Erbvertrag waren die fünf Kinder des Erblassers als Erben bestellt mit Regelung der Ersatzerbeinsetzung bzw. Anwachsung bei Vorversterben. Das Grundbuchamt verweigerte die Berichtigung mit der Begründung, es könne nicht prüfen, ob G. kinderlos war, und verlangte einen Erbschein nach dem Erblasser. Der Antragsteller wendete ein, die vorgelegten Urkunden reichten nach §35 Abs.1 S.2 i.V.m. §29 GBO als Nachweis aus. Die Kammer musste über die Beschwerde und die Zulässigkeit der vorgelegten Urkunden entscheiden. • Die Beschwerde war zulässig und begründet nach §§71 ff. GBO. • Rechtsfrage: Es sind keine tatsächlichen Ermittlungen durch das Grundbuchamt zu führen; das Amt hat aber Urkunden und rechtliche Voraussetzungen selbstständig zu prüfen (§29 GBO, §35 Abs.1 S.2 GBO). • Aus dem Erbvertrag ergibt sich die Einsetzung der jeweiligen Erben und die Regelung, dass bei Vorversterben eines eingesetzten Kindes dessen Abkömmlinge eintreten und bei deren Nichtvorhandensein Anwachsung an die verbleibenden Kinder erfolgt; dies entspricht §2094 BGB. • Der Erbschein nach dem vorverstorbenen Sohn G. weist die Eltern als Erben aus; das Nachlassgericht hat das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen im Erbscheinsverfahren geprüft, weshalb dieser Erbschein Rechtsscheinwirkung besitzt (§2365, §2366 BGB) und die kombinierte Vorlage mit der eidesstattlichen Versicherung die erforderliche Klarstellung liefert. • Negativtatsachen wie das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen können nicht positiv bewiesen werden; hier genügt die eidesstattliche Versicherung nach §2356 Abs.2 BGB, wie auch die jüngere Rechtsprechung im Grundbuchverfahren anerkennt. • Folgerung: Die vorgelegten Urkunden in Verbindung mit den gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen die Berichtigung des Grundbuchs auf die vier verbleibenden Kinder. • Praktische Folge: Das Grundbuchamt ist anzuweisen, seine Auffassung zurückzustellen, wobei die Ausfertigung des Erbscheins nach G. vorzulegen ist, damit die Echtheit und Nichtaufhebung sichergestellt sind (vgl. §47 BeurkG, §2361 BGB). Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Grundbuchamt wurde angewiesen, seine Zwischenverfügung abzuändern und die berichtigte Eintragung der vier lebenden Kinder des Erblassers als Miteigentümer zuzulassen. Als ausreichender Erbnachweis genügen die beglaubigte Abschrift des Erbvertrags, die nachlassgerichtliche Eröffnungsniederschrift, die Ausfertigung des Erbscheins nach dem vorverstorbenen Sohn G. sowie die eidesstattliche Versicherung der Eltern über das Nichtvorhandensein von Abkömmlingen; ein gesonderter Erbschein des Erblassers ist nicht erforderlich. Die Ausfertigung des Erbscheins nach G. muss jedoch vorgelegt werden, um seine Gültigkeit und Nichtaufhebung sicherzustellen. Damit ist die Berichtigung zu Gunsten der vier Kinder wegen rechtswirksamer Anwachsung nach §2094 BGB zu bewilligen.