Urteil
17 O 426/05
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vermieter, der lediglich Räume zur Einrichtung einer Apotheke vermietet hat, erwirbt keine kennzeichenrechtlichen Rechte an einer Geschäftsbezeichnung, die für den dort betriebenen Apothekenbetrieb benutzt wird.
• Unternehmenskennzeichen für Platzgeschäfte (Apotheken) genießen räumlich beschränkte Schutzreichweite nach § 5 MarkenG, entstehen aber nur durch namensmäßigen Gebrauch durch den Unternehmensträger.
• Ein Kläger kann sich nicht auf kennzeichenrechtlichen Schutz berufen, wenn er die Bezeichnung zwar gefördert oder vorgeschlagen hat, aber nie selbst als Inhaber eines nach Apothekengesetz zulässigen Apothekenbetriebs aufgetreten ist.
Entscheidungsgründe
Keine Kennzeichenrechte des Vermieters an der Bezeichnung einer Apotheke • Ein Vermieter, der lediglich Räume zur Einrichtung einer Apotheke vermietet hat, erwirbt keine kennzeichenrechtlichen Rechte an einer Geschäftsbezeichnung, die für den dort betriebenen Apothekenbetrieb benutzt wird. • Unternehmenskennzeichen für Platzgeschäfte (Apotheken) genießen räumlich beschränkte Schutzreichweite nach § 5 MarkenG, entstehen aber nur durch namensmäßigen Gebrauch durch den Unternehmensträger. • Ein Kläger kann sich nicht auf kennzeichenrechtlichen Schutz berufen, wenn er die Bezeichnung zwar gefördert oder vorgeschlagen hat, aber nie selbst als Inhaber eines nach Apothekengesetz zulässigen Apothekenbetriebs aufgetreten ist. Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes und vermietete 1979 Räume im Erdgeschoss zum ausschließlichen Gebrauch als Apotheke an den späteren Streithelfer. Der Streithelfer betrieb ab 1980 unter der Bezeichnung "Uhland-Apotheke" eine Apotheke; 1993 übernahm die Beklagte den Betrieb und trat 1994 als Mieterin in den Mietvertrag ein. Die Beklagte kündigte den Mietvertrag zum 31.01.2006 und beabsichtigte, unter dem Namen "Uhland-Apotheke" an einem anderen Ort in derselben Stadt neu zu eröffnen. Der Kläger verlangte Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung in der Stadt S. und berief sich darauf, die Bezeichnung stamme ursprünglich von ihm; er sei erster Verwender gewesen und habe daher ausschließliche Nutzungsrechte. Die Beklagte bestreitet dies und rügt wirksame Kündigung sowie fehlende Rechte des Klägers an der Bezeichnung. • Zulässigkeit: Die Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag zulässig; die Hilfsanträge sind als eventuelle Klagehäufung zulässig. • Beendigung des Mietverhältnisses: Die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2004 war wirksam; der Streithelfer war bereits zum 30.06.1999 aus dem Mietverhältnis entlassen, sodass die Beklagte seitdem Alleinmieterin ist. • Kein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht (§§ 5, 15 MarkenG): Zwar ist "Uhland-Apotheke" als Unternehmenskennzeichen für ein Platzgeschäft unterschutzfähig und räumlich beschränkt schutzwürdig, doch entsteht das Recht an einem Unternehmenskennzeichen durch namensmäßige Benutzung durch den Unternehmensträger. Unternehmensträger waren der Streithelfer und später die Beklagte, nicht der Kläger. Die bloße Idee oder Verwendung der Bezeichnung durch den Vermieter während Planung/Bau begründet keinen kennzeichenrechtlichen Schutz. • Unmöglichkeit des eigenen Betriebs: Der Kläger konnte wegen fehlender Approbation nach Apothekengesetz keine Apotheke betreiben; eine fingierte Benutzung durch Dritte begründet keinen rechtmäßigen Schutz. • Kein Anspruch aus bürgerlichem Namensrecht (§ 12 BGB) oder Firmenrecht (§ 37 Abs.2 HGB): Das markenrechtliche Schutzrecht geht vor; außerdem fehlen firmenrechtliche Voraussetzungen wie ein von dem Kläger geführtes kaufmännisches Geschäft unter der betreffenden Firma. • Folgerung: Mangels eigener kennzeichenmäßiger Benutzung und fehlender öffentlich-rechtlicher Befugnis zum Apothekenbetrieb stehen dem Kläger weder marken-, noch namens- noch firmenrechtliche Unterlassungsansprüche zu. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann die Beklagte nicht zur Unterlassung der Führung der Bezeichnung "Uhland-Apotheke" in der Stadt S. verpflichten, weil ihm keine kennzeichenrechtlichen oder sonstigen schutzfähigen Rechte an dieser Bezeichnung zustehen. Die Beklagte war und ist Inhaberin des apothekenbetrieblichen Unternehmenskennzeichens durch namensmäßigen Gebrauch; der Kläger war lediglich Vermieter der Räumlichkeiten und konnte nach dem Apothekengesetz selbst keinen Apothekenbetrieb führen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist für Beklagte und Streithelfer gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.