Beschluss
24 O 173/06
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Durchsetzung des possessorischen Schutzes kann der bisherige Besitzer nach § 861 Abs.1 BGB auf Gewährung des Zutritts und Wiederherstellung des Besitzes in einem Verfügungsverfahren verlangen.
• Materielle Einwände gegen die Wirksamkeit eines zugrundeliegenden Mietvertrags sind im Verfügungsverfahren nach § 863 BGB unbeachtlich; es kommt allein auf die Besitzlage an.
• Die Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs.2 ZPO ist gegeben, wenn ohne sofortiges Zutrittsrecht drohende wirtschaftliche Nachteile (z. B. Umsatzverluste) entstehen und die Sache sonst vollendet werden kann.
Entscheidungsgründe
Possessorischer Anspruch auf Zutritt zur errichteten Mobilfunkstation • Zur Durchsetzung des possessorischen Schutzes kann der bisherige Besitzer nach § 861 Abs.1 BGB auf Gewährung des Zutritts und Wiederherstellung des Besitzes in einem Verfügungsverfahren verlangen. • Materielle Einwände gegen die Wirksamkeit eines zugrundeliegenden Mietvertrags sind im Verfügungsverfahren nach § 863 BGB unbeachtlich; es kommt allein auf die Besitzlage an. • Die Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs.2 ZPO ist gegeben, wenn ohne sofortiges Zutrittsrecht drohende wirtschaftliche Nachteile (z. B. Umsatzverluste) entstehen und die Sache sonst vollendet werden kann. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen im Dezember 2005 einen Mietvertrag über die Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung und zum Betrieb einer Mobilfunkstation. Die Antragstellerin erstellte Baupläne, ließ diese gegenzeichnen und errichtete die Station weitgehend; es fehlt nur noch die Einbindung in das Netz. Am 01.03.2006 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Hausverbot und verweigerte den Zugang; sie erklärte zudem gegenüber der Antragstellerin die Anfechtung, den Widerruf und die Kündigung des Vertrags sowie dessen Nichtigkeit. Die Antragstellerin setzte eine Frist zur Gewährung des Zugangs bis zum 13.04.2006; die Antragsgegnerin kam der Forderung nicht nach. Daraufhin suchte die Antragstellerin den Besitzschutz durch Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 861 Abs.1 BGB) zu erlangen. • Verfügungsanspruch: Die Antragstellerin war bis zur Zugangsverweigerung Besitzerin der auf dem Grundstück errichteten Mobilfunkstation; mit dem Hausverbot wurde ihr der Besitz im Sinne des § 861 Abs.1 BGB entzogen, sodass sie den Besitzschutz geltend machen kann. • Unbeachtlichkeit materieller Einwände: Einwendungen gegen die Wirksamkeit, Widerruflichkeit oder Anfechtbarkeit des Mietvertrags sind im Verfügungsverfahren nach § 863 BGB unerheblich; entscheidend ist die tatsächliche Besitzlage. • Dringlichkeit: Die Dringlichkeit nach § 937 Abs.2 ZPO liegt vor, weil die Station im Wesentlichen betriebsbereit ist und ohne sofortigen Zutritt erhebliche Umsatzverluste der Antragstellerin drohen, wenn die Anlage in Betrieb genommen werden sollte. • Rechtliche Folge: Ausgehend von der tatsächlichen Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht war die Antragsgegnerin zur Gewährung des ungehinderten Zugangs zu verpflichten; ein besonderes weiteres Verfügungsinteresse ist nicht erforderlich. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt gemäß § 91 ZPO. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen: Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin und ihren Beauftragten unverzüglich ungehinderten Zugang zu der auf ihrem Grundstück errichteten Mobilfunkstation zu gewähren und zu dulden, dass die Antragstellerin die Station fertig installiert, betreibt und unterhält. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründet wurde dies mit dem possessorischen Schutz nach § 861 Abs.1 BGB, der bei verbotener Eigenmacht gegenüber dem bisherigen Besitzer eingreift, sowie mit der Dringlichkeit nach § 937 Abs.2 ZPO; materielle Angriffe auf die Wirksamkeit des Mietvertrags sind im Verfügungsverfahren nach § 863 BGB unbeachtlich, sodass der Besitzschutz unabhängig von der zivilrechtlichen Bestandsfrage durchgesetzt wurde.