Beschluss
7 Qs 64/08
Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der die Bestellung eines Pflichtverteidigers ablehnende Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 28. Mai 2008 - B1 Ds 116 Js 23393/07 AK 4741/07 - aufgehoben. 2. Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwalt S. als Verteidiger für das Strafverfahren bestellt. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der dem Angeschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe I. 1 Unter dem Datum 27.12.2007 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschwerdeführer beim Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt Anklage wegen Beleidigung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen und beantragte die Bestellung eines Verteidigers. Mit der Anklagezustellung erfolgte ein Hinweis auf die vom Gericht beabsichtigte Verteidigerbestellung sowie die Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers. Durch Schriftsatz vom 22.01.2008, eingegangen am 25.01.2008, zeigte Rechtsanwalt S. unter Vollmachtsvorlage an, dass der Angeschuldigte ihn zum Verteidiger bestellt habe, beantragte namens des Angeschuldigten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des Wahlverteidigermandats an. Nachdem das Gericht Auskünfte über den Fortgang zweier weiterer beim Amtsgericht Stuttgart anhängiger Strafverfahren gegen den Angeschuldigten eingeholt hatte, erfolgte nach vorheriger entsprechender Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart durch Beschluss vom 02.04.2008 die Einstellung des Verfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.05.2007 (5 Cs 110 Js 12323/07, rechtskräftig seit 30.01.2008) verhängte Gesamtstrafe von 4 Monaten 2 Wochen Freiheitsstrafe) sowie die im Verfahren 15 Ds 110 Js 79237/07 des Amtsgerichts Stuttgart (1 Jahr Gesamtfreiheitsstrafe im noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.02.2008) zu erwartende Strafe, eine Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung unterblieb. Hierauf beantragte der Verteidiger namens des Angeschuldigten am 14.05.2008 (erneut) die (nunmehr nachträgliche) Beiordnung als Pflichtverteidiger, was das Gericht im angefochtenen Beschluss zurückwies. II. 2 Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Angeschuldigten Rechtsanwalt S. beizuordnen ist. 3 Die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 Nr.5 StPO lagen vor, da sich der Angeschuldigte (in anderer Sache) bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung mehr als drei Monate in Untersuchungshaft befand (und deshalb die Beiordnung eines Verteidigers bereits von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift beantragt wurde). 4 Zu Recht wird im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass eine stillschweigende oder schlüssige Beiordnung vorliegend nicht erfolgte. 5 Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist ( Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8). 6 Im Ergebnis handelt es sich um eine Nichtbescheidung des (vorliegend sogar von der Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten rechtzeitig gestellten) Antrages. Jedenfalls bei Vorliegen aller oben genannten Voraussetzungen geht es daher nicht darum, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, sondern es soll verhindert werden, dass ein Gerichtsversehen, auf das ein Außenstehender keinen Einfluß hat, sich zu Lasten des Verurteilten auswirkt (LG Hamburg; LG Osnabrück; LG Dortmund; LG Erfurt jeweils aaO.). Zudem formuliert Art.6 Abs.3 c) MRK einen Anspruch auf unentgeltlichen Beistand, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist, was bei notwendiger Verteidigung der Fall ist. Wenn ein Verteidiger befürchten muss, trotz Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung für Tätigkeiten, die er vor Erhalt des formalen Bestellungsaktes zur Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen eines Beschuldigten entfaltet, keine Vergütung zu erhalten, weil - objektiv rechtswidrig - trotz rechtzeitiger Beantragung seiner Beiordnung diese infolge eines Gerichtsversehens unterbleibt, führt dies in der Konsequenz dazu, dass derartige, der formalen Bestellung vorgreifende Tätigkeiten tendenziell eher unterbleiben, was sich aber strukturell zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes für den Angeschuldigten auswirken würde (LG Dortmund aaO.). Inhaftierte Angeschuldigte würden dann vielfach keinen anwaltlichen Beistand mehr finden, obwohl gem. § 141 Abs.1 StPO die Beiordnung eines Anwaltes bereits im Zwischenverfahren vorgeschrieben ist (LG Saarbrücken aaO.). In Anbetracht der ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verbindlichen Vorgabe einer möglichst weitgehenden Gleichstellung des Beschuldigten, der auf einen Pflichtverteidiger angewiesen ist, mit einem solchen, der sich einen Wahlverteidiger leisten kann, ist die Möglichkeit der Nachholung der Verteidigerbestellung nicht nur geeignet, sondern im Sinne der anzustrebenden Waffengleichheit, der Wahrheitsfindung und im Interesse der sonstigen geschützten Belange des Beschuldigten zur Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich (LG Dortmund aaO.). Zudem ist in der Rechtsprechung für die vergleichbaren Konstellationen der Beiordnung eines anwaltlichen Verletztenbeistandes (§ 397a Abs. 1 S. 2 StPO) sowie bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Anwaltes gem. § 397 Abs. 2 StPO - zumindest seit einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 1997, 69) - anerkannt, dass die Vollziehung der Beiordnung bzw. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch noch nach Beendigung des Verfahrens bzw. für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte wirksam erfolgen kann und dabei allein darauf abgestellt wird, ob dem Gericht rechtzeitig ein bescheidungsreifer Beiordnungsantrag vorgelegen hatte (LG Bremen aaO; Meyer-Goßner 51. Auflage § 397a Rdn. 15 mwN). Nachdem das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot gesehen hat, sind entsprechende rechtliche Maßstäbe auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbestellung anzulegen, zumal der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 397a Abs.1 StPO die Verbesserung der Waffengleichheit zwischen Beschuldigten und Verletzten erreichen wollte und es nicht einzusehen ist, den Beschuldigten im Falle eines rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrages schlechter zu stellen als den Verletzten (LG Bremen aaO.). 7 Soweit von der Gegenansicht die rückwirkende Bestellung abgelehnt wird (OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94; KG StV 2006, 372 ff.; KG StV 2007, 343 f.; OLG Bamberg NJW 2007, 3796 f.), da die Beiordnung allein den Zweck verfolge, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf und rechtskundigen Beistand für den Betroffenen zu gewährleisten, dies jedoch nachträglich nicht mehr erreicht werden könne, da der Verteidiger seine Leistung bereits als Wahlverteidiger erbracht habe und die nachträgliche Bestellung daher auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei (KG StV 2007 aaO.), so überzeugt dies nicht. Die §§ 140 ff. StPO setzen den Anspruch des mittellosen Beschuldigten auf Beiordnung gem. Art. 6 Abs. 3 c) um, weshalb die rückwirkende Beiordnung entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht in einem diametralen Gegensatz zum gesetzlichen Leitbild der Pflichtverteidigung steht, sondern dem Umstand Rechnung trägt, dass der Anspruch des Beschuldigten nicht allein dadurch obsolet werden kann, dass auf seinen Antrag nicht reagiert wurde (Wohlers, StV 2007, 379). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte auch im Falle der Beiordnung nicht von der Tragung der Verfahrenskosten verschont bleibt und, dass die Pflichtverteidigung keine Sozialregelung für mittellose Beschuldigte darstellt. Jedoch steht - wie oben ausgeführt - nicht das Verschaffen eines nachträglichen Gebührenanspruchs für den Verteidiger, sondern die Korrektur eines Gerichtsversehens im Vordergrund. Die gebührenrechtliche Rückwirkung wird vom Gesetzgeber für zulässig gehalten (vgl. § 48 Abs. 5 RVG), weshalb das fiskalische Argument nicht durchgreift, zudem erscheint es sachgerechter, den Angeschuldigten so zu stellen, als ob über den Antrag von Anfang an zutreffend entschieden worden wäre, nachdem die Gegenmeinung ansonsten einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in Erwägung zieht (LG Saarbrücken aaO.). Die vorgeschlagene Vorgehensweise, ein Verteidiger, der nur als Pflichtverteidiger auftreten möchte, solle dies bedingungslos tun und ausschließlich den Beiordnungsantrag stellen ohne als Wahlverteidiger aufzutreten sowie bei verzögerter Bearbeitung des Antrages bei Gericht Untätigkeitsbeschwerde erheben (KG StV 2007 aaO.), erscheint bei einem im Interesse des Beschuldigten notwendig erscheinenden sofortigen Handeln wenig praktikabel (Meyer-Goßner aaO.). § 141 Abs.1 und 2 StPO normieren ja gerade die Bestellung unmittelbar nach Mitteilung der Anklageschrift gem. § 201 StPO bzw. sofort nachdem sich die Notwendigkeit ergibt. 8 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO auch im Hinblick auf eine zu erwartende Strafe erfolgte, was zur Folge hat, dass gem. § 154 Abs. 4 StPO eine Wiederaufnahme noch möglich ist (da das entsprechende Verfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist) und im Hinblick darauf der Verteidiger ggf. noch Tätigkeiten zu entfalten hat. Insoweit ist fraglich, ob es sich bei dieser Fallkonstellation überhaupt um eine nachträgliche Bestellung handelt. III. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.