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Beschluss

10 T 330/10

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gläubigerin kann das Zwangsversteigerungsverfahren nach Ablauf der Bietstunde nicht durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung nach § 30 ZVG verhindern, wenn bereits die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 ZVG vorliegen. • § 77 Abs. 2 ZVG greift erst nach Abschluss der Bietstunde; vor der Verkündung des Schlusses der Versteigerung nach § 73 Abs. 2 ZVG bleibt die Bewilligung der einstweiligen Einstellung möglich. • Die Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch die Gläubigerin ist nicht willkürlich oder schikanös, wenn sie der Fortführung des Verfahrens und damit der Vermögensverwertung dient.
Entscheidungsgründe
Einstellungsbewilligung des Gläubigers bei noch nicht beendeter Bietstunde zulässig • Die Gläubigerin kann das Zwangsversteigerungsverfahren nach Ablauf der Bietstunde nicht durch Bewilligung der einstweiligen Einstellung nach § 30 ZVG verhindern, wenn bereits die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 ZVG vorliegen. • § 77 Abs. 2 ZVG greift erst nach Abschluss der Bietstunde; vor der Verkündung des Schlusses der Versteigerung nach § 73 Abs. 2 ZVG bleibt die Bewilligung der einstweiligen Einstellung möglich. • Die Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch die Gläubigerin ist nicht willkürlich oder schikanös, wenn sie der Fortführung des Verfahrens und damit der Vermögensverwertung dient. Der Amtsgerichts-Einleitung einer Zwangsversteigerung folgten zwei Termine. Im ersten Termin wurden keine Gebote abgegeben; das Verfahren wurde einstweilen eingestellt und später auf Antrag der Gläubigerin fortgesetzt. Im zweiten Termin wurde ein Gebot abgegeben, der Bieter konnte jedoch die geforderte Sicherheit nicht in voller Höhe leisten. Die Rechtspflegerin stellte fest, es liege kein gültiges Gebot vor. Die Gläubigerin bewilligte daraufhin die einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG; das Gericht ordnete die Einstellung an. Der Schuldnervertreter erhob sofortige Beschwerde und rügte, nach Ablauf der Bietstunde müsse das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 ZVG das Verfahren aufheben und könne dies nicht durch eine Bewilligung nach § 30 ZVG verhindern. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 95 ZVG). • Anwendbarkeit § 77 Abs. 2 ZVG: Diese Vorschrift begrenzt die Verfahrensherrschaft des Gläubigers auf maximal zwei ergebnislose Termine; sie greift jedoch nur nach Ende der Bietstunde, nämlich erst mit der Verkündung des Schlusses der Versteigerung nach § 73 Abs. 2 ZVG. • Zeitlicher Anknüpfungspunkt: Im vorliegenden Fall war die Bietstunde zum Zeitpunkt der Bewilligung durch die Gläubigerin noch nicht beendet, weil die abschließende Verkündung des Schlusses noch ausstand; daher konnte § 77 Abs. 2 ZVG nicht angewendet werden. • Rechtmäßigkeit der Bewilligung: Die Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch die Gläubigerin war nicht willkürlich oder schikanös; sie verfolgte das legitime Ziel, die Verwertung des Grundstücks im selben Verfahren zu ermöglichen und damit auch die Interessen des Schuldners zu wahren. • Interessenabwägung: Die Fortsetzung des Verfahrens war angesichts eines abgegebenen (wenn auch nicht bestätigten) Gebots nicht aussichtslos; eine Aufhebung würde der Gläubigerin die Einleitung eines neuen Verfahrens mit zusätzlichen Kosten ermöglichen, die den Verwertungserlös und damit die Befriedigung der Forderung mindern würden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; das Landgericht bestätigte die vom Amtsgericht angeordnete einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG. Entscheidend war, dass die Bietstunde bei Bewilligung der Einstellung noch nicht beendet und damit § 77 Abs. 2 ZVG noch nicht anwendbar war. Die Bewilligung durch die Gläubigerin war nicht willkürlich und diente der zweckmäßigen Fortführung des Verfahrens sowie der Verwertung des Grundstücks, was auch den Interessen des Schuldners nicht zuwiderlief. Die Kostentragung folgt aus § 97 ZPO; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.