Urteil
4 S 278/10
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen ist unwirksam, wenn sie eine unzulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG ermöglicht.
• Die Verfolgung abge- tretener Ersatzansprüche durch ein Mietwagenunternehmen stellt regelmäßig eine fremde Rechtsangelegenheit dar und erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (§ 2 Abs.1 RDG).
• Eine solche Tätigkeit ist nur ausnahmsweise erlaubnisfrei, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Unternehmens gehört (§ 5 Abs.1 RDG); dies ist im vorliegenden Typenfall einer sofortigen, formularmäßigen Abtretung kurz nach dem Unfall nicht der Fall.
• Wegen des Zwecks und Wortlauts des RDG sowie der Gesetzesgeschichte ist die generelle Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht anzunehmen; die Abtretung ist daher gem. § 134 BGB nichtig.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Abtretung von Mietwagenersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen das RDG • Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen ist unwirksam, wenn sie eine unzulässige Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG ermöglicht. • Die Verfolgung abge- tretener Ersatzansprüche durch ein Mietwagenunternehmen stellt regelmäßig eine fremde Rechtsangelegenheit dar und erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (§ 2 Abs.1 RDG). • Eine solche Tätigkeit ist nur ausnahmsweise erlaubnisfrei, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Unternehmens gehört (§ 5 Abs.1 RDG); dies ist im vorliegenden Typenfall einer sofortigen, formularmäßigen Abtretung kurz nach dem Unfall nicht der Fall. • Wegen des Zwecks und Wortlauts des RDG sowie der Gesetzesgeschichte ist die generelle Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht anzunehmen; die Abtretung ist daher gem. § 134 BGB nichtig. Die Zedentin (Mietkundin) mietete nach einem Verkehrsunfall bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug und unterzeichnete noch am Anmiettag eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungs- und Zahlungsanweisung, wonach ihre Ersatzansprüche erfüllungshalber an die Klägerin abgetreten wurden. Die Klägerin stellte für die Anmietung 1.246,41 EUR in Rechnung; die Beklagte (Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin) zahlte 575 EUR. Die Klägerin forderte die Differenz von 572,40 EUR sowie Zinsen und Anwaltskosten und klagte aus abgetretenem Recht. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte; das Landgericht hob dieses Urteil auf. Streitpunkt ist, ob die Abtretung wirksam ist und ob die Klägerin die Ansprüche wegen etwaiger Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in eigenem Namen geltend machen darf. • Das RDG schützt Rechtsuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen; Rechtsdienstleistungen sind nur in gesetzlich ausdrücklich zugelassenem Umfang erlaubt (§§1,3 RDG). • Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche betreffen eine fremde Rechtsangelegenheit und erfordern eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls (§2 Abs.1 RDG): Fragen der Erstattungsfähigkeit, Erforderlichkeit der Mietdauer und Auswahl des Tarifmaßstabs sind rechtlich umstritten und individuell zu beurteilen. • Die Abtretung erfolgte bereits am ersten Tag nach dem Unfall erfüllungshalber; dadurch nahm die Klägerin dem Geschädigten die Rechtsangelegenheit ab und verfolgte die Forderung primär gegenüber der Haftpflichtversicherung, was das Merkmal der Fremdangelegenheit belegt. • Die Klägerin handelt geschäftsmäßig; das verwendete Formular und die prozessführende Praxis sprechen dafür, dass dies nicht Einzelfall-, sondern regelmäßige Tätigkeit ist. • Eine erlaubnisfreie Nebenleistung nach §5 Abs.1 RDG liegt nicht vor: weder Wortlaut noch Zweck des Gesetzes noch die Gesetzesgeschichte tragen eine generelle Erlaubnis der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen; die streitigen, juristisch anspruchsvollen Fragen gehören nicht zum typischen Berufs- und Tätigkeitsbild eines Autovermieters. • Aus Schutz- und Systemgründen ist die Abtretung unwirksam (§134 BGB), weil sie eine nicht erlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen ermöglicht. • Angesichts der divergierenden Rechtsprechung ist die Revision zuzulassen (§543 Abs.2 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist begründet: das Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die formularmäßige, frühe Abtretung der Ersatzansprüche gegen das RDG verstößt und deshalb gem. §134 BGB nichtig ist. Die Verfolgung abge- tretener Mietwagenersatzansprüche durch das Mietwagenunternehmen stellt hier eine fremde Rechtsangelegenheit dar, die eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert und nicht als erlaubnisfreie Nebenleistung nach §5 Abs.1 RDG einzustufen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.