Beschluss
19 T 106/10
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Eröffnungsantrag auf Nachlassinsolvenz ist unzulässig, wenn der Antragsteller trotz konkreter Aufforderung keine nachvollziehbare, prüfbare Darstellung der Nachlassvermögens- und Verbindlichkeitsverhältnisse vorlegt.
• Kommt der Antragsteller den gerichtlichen Hinweisen zur Substantiierung des Eröffnungsgrundes nicht nach, kann das Gericht ohne eigene Ermittlungen den Antrag zurückweisen.
• Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist und der Antragsteller neuen Vortrag bringt, den er bereits in erster Instanz hätte vortragen können, sodass die Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen unzureichender Substantiierung des Nachlassinsolvenz-Antrags • Der Eröffnungsantrag auf Nachlassinsolvenz ist unzulässig, wenn der Antragsteller trotz konkreter Aufforderung keine nachvollziehbare, prüfbare Darstellung der Nachlassvermögens- und Verbindlichkeitsverhältnisse vorlegt. • Kommt der Antragsteller den gerichtlichen Hinweisen zur Substantiierung des Eröffnungsgrundes nicht nach, kann das Gericht ohne eigene Ermittlungen den Antrag zurückweisen. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist und der Antragsteller neuen Vortrag bringt, den er bereits in erster Instanz hätte vortragen können, sodass die Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist. Der Alleinerbe beantragte die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau und gab im Anhörungsfragebogen ein Nachlassvermögen von 4.648,82 EUR und Verbindlichkeiten von 321,96 EUR an. Das Insolvenzgericht forderte ihn mehrfach auf, den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit substantiiert darzulegen und Unterlagen vorzulegen; der Antragsteller reagierte nicht fristgerecht. Nach Rückweisung reichte er per Telefax eine Beschwerde sowie eine Liste von Verbindlichkeiten über 7.435,07 EUR ein, legte aber keine vollständigen Belege vor. Das Beschwerdegericht bezog die Nachlassakte bei und forderte erneut eine nachvollziehbare Übersicht über Vermögen und Schulden; der Antragsteller blieb substantiierte Nachweise schuldig und widersprach teils vorhandenen Forderungen. Er behauptete teils, kein weiteres Vermögen zu kennen, zugleich führte er Umstände an, die auf vorhandenes auszuzahlendes Nachlassvermögen schließen lassen; Akteneinsicht wurde ihm mehrfach gewährt und war möglich. • Rechtliche Zulässigkeitsanforderung: Ein Eröffnungsantrag muss Tatsachen nennen, aus denen die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennbar sind; wird trotz gerichtlicher Hinweise nicht nachgebessert, ist der Antrag unzulässig (§§ 6, 34 Abs.1, 4 InsO i.V.m. §§ 569, 572 ZPO). Der Erbe hat die notwendigen, nachvollziehbaren Angaben zu Nachlassvermögen und Nachlassverbindlichkeiten nicht erbracht; die ursprünglichen Angaben im Anhörungsbogen genügten nicht. • Auch im Beschwerdeverfahren blieb der Vortrag unzureichend: Trotz mehrfacher Aufforderung und vollständiger Akteneinsicht legte der Antragsteller keine prüfbare Übersicht vor; sein Vorbringen widersprach sich zudem in zentralen Punkten, sodass die Merkmale eines Eröffnungsgrundes gemäß § 320 InsO nicht ersichtlich wurden. • Die beigezogene Nachlassakte enthält zwar Hinweise auf Verbindlichkeiten und auf eine zu verteilende Nachlassmasse, doch hat der Antragsteller das Bestehen einzelner Forderungen bestritten und ließ relevante Belege fehlen; dadurch ergab sich kein tragfähiges Insolvenzbild. • Das Gericht hat dem Antragsteller wiederholt und ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht und ergänzender Stellungnahme gegeben; eine weitere Verzögerung oder Übersendung kompletter Aktenkopien war nicht erforderlich. • Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil das Beschwerdeverfahren erfolglos war und der mögliche neue Vortrag bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, sodass die Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen war. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 08.02.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen, weil der Eröffnungsantrag auf Nachlassinsolvenz nicht ausreichend substantiiert wurde. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderung und gewährter Akteneinsicht keine nachvollziehbare, prüfbare Übersicht über Nachlassvermögen und -verbindlichkeiten vorgelegt und sein Vorbringen war widersprüchlich, sodass die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes nicht dargelegt wurden. Wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels wird auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt. Dem Antragsteller wäre ein Obsiegen nur durch neuen, bereits in erster Instanz möglichen Vortrag eröffnet gewesen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.