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Beschluss

18 O 395/11

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine auf Unwirksamkeit der Kündigung einer Lebensversicherung gestützte Klage nach § 1368 BGB ist eine Güterrechtssache im Sinne des § 261 Abs. 1 FamFG. • Bei solchen Güterrechtssachen ist das Amtsgericht nach § 23a Abs. 1 S.2 Nr.1 GVG ausschließlich sachlich zuständig; Verweisung an das zuständige Familiengericht ist gemäß § 281 ZPO vorzunehmen. • Ob es sich um ein versicherungsvertragsrechtliches oder familienrechtliches Rechtsproblem handelt, ist nach dem objektiven Schwerpunkt zu bestimmen; hier überwiegen familienrechtliche Fragen zur Anspruchsberechtigung und zum Zustimmungsvorbehalt nach § 1365 BGB.
Entscheidungsgründe
Verweisung wegen güterrechtlicher Lebensversicherungsstreitigkeit an das Amtsgericht Stuttgart • Eine auf Unwirksamkeit der Kündigung einer Lebensversicherung gestützte Klage nach § 1368 BGB ist eine Güterrechtssache im Sinne des § 261 Abs. 1 FamFG. • Bei solchen Güterrechtssachen ist das Amtsgericht nach § 23a Abs. 1 S.2 Nr.1 GVG ausschließlich sachlich zuständig; Verweisung an das zuständige Familiengericht ist gemäß § 281 ZPO vorzunehmen. • Ob es sich um ein versicherungsvertragsrechtliches oder familienrechtliches Rechtsproblem handelt, ist nach dem objektiven Schwerpunkt zu bestimmen; hier überwiegen familienrechtliche Fragen zur Anspruchsberechtigung und zum Zustimmungsvorbehalt nach § 1365 BGB. Der geschiedene Ehemann der Klägerin hatte 1993 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Vor Rechtskraft der Scheidung verweigerte die Klägerin gemäß § 1365 Abs.1 S.2 BGB ihre Zustimmung zur Kündigung des Vertrags. Die Beklagte zahlte am 29.08.2008 den Rückkaufswert in Höhe von 89.390,32 EUR an eine Zessionarin des Ehemanns aus. Die Klägerin erwirkte Vollstreckungs- und Pfändungstitel gegen den Ehemann und die Beklagte über zusammen etwa 45.390 EUR. Sie macht nach § 1368 BGB die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und verlangt die Auszahlung dieses Betrags an sich wegen des behaupteten wesentlichen Vermögensbestandteils des Rückkaufswerts. • Sachliche Zuständigkeit: Das Landgericht ist nicht sachlich zuständig, weil es sich um eine Familiensache/Güterrechtssache nach § 261 Abs.1 FamFG handelt; danach ist das Amtsgericht nach § 23a Abs.1 S.2 Nr.1 GVG ausschließlich zuständig. • Güterrechtlicher Charakter: Verfahren aus § 1368 BGB sind als Güterrechtssachen zu qualifizieren, auch wenn der Anspruch gegen einen Dritten gerichtet ist; dies gilt trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Scheidung, da die Klage die Unwirksamkeit einer Verfügung während der Ehe nach § 1365 BGB betrifft. • Versicherungsvertragsrechtlich vs. familienrechtlich: Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt nicht im Versicherungsvertragsrecht, sondern in familienrechtlichen Fragen zur Anspruchsberechtigung und der Reichweite des Zustimmungsvorbehalts des § 1365 Abs.1 S.2 BGB. • Örtliche Zuständigkeit: Das Amtsgericht Stuttgart ist örtlich zuständig nach § 262 Abs.2 FamFG i.V.m. §17 Abs.1 ZPO, weil der Sitz der Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts liegt. • Verweisung: Die Verweisung an das zuständige Familiengericht hat gemäß § 281 ZPO zu erfolgen; §17a Abs.6 GVG ist nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur Verweisungen zwischen Spruchkörpern desselben Gerichts regelt. Das Landgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht – Familiengericht – Stuttgart gemäß § 281 ZPO. Begründung: Es liegt eine Güterrechtssache nach § 261 Abs.1 FamFG vor, weil die Klägerin die Unwirksamkeit einer während der Ehe getroffenen Verfügung nach § 1365 BGB geltend macht und der materielle Schwerpunkt bei familienrechtlichen Fragen liegt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart folgt aus § 262 Abs.2 FamFG i.V.m. §17 Abs.1 ZPO. Damit ist das Verfahren künftig vor dem zuständigen Familiengericht des Amtsgerichts Stuttgart zu führen.