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Urteil

4 S 38/12

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 20.12.2011 (Az.: 5 C 177/11) aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Streitwert der Berufung: 1.847,68 EUR Tatbestand I. 1 Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Einlagen bei der Klägerin geltend. 2 1) Der Beklagte erklärte am 21.12.1998 seinen Beitritt zur D. AG & Co. KG, München, welche heute unter der der Firma der Klägerin firmiert. Der Beklagte zeichnete eine Gesamteinlage von 20.000 DM zuzüglich einer Sofortzahlung incl. Agio von 5 % der Gesamteinlage, also i.H.v. 1.000 DM. Vereinbart war eine monatliche Ratenzahlung von 190 Monatsraten zu je 100 DM. Als Zahlungsbeginn für die Raten auf die gezeichnete Einlage war der 01.01.1999 vereinbart. Mit seiner Beitrittserklärung beauftragte der Beklagte die P. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft München seinen Beitritt zur Klägerin zu bewirken. Diese nahm das Angebot des Beklagten zum Beitritt am 05.03.1999 an. 3 Auf der Rückseite der Beitrittserklärung finden sich folgende "Hinweise und Bedingungen " (Anlage zum Protokoll vom 20.06.2012): 4 „Der Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn er nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Als nicht vertragsgemäß gilt die Leistung, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres im Rückstand ist 5 a) mit mehr als 5 Raten b) mit bis zu 5 Raten und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgeglichen wird. 6 Bei nicht vertragsgemäßer Erbringung (§ 21 Abs. 1e) der vereinbarten ratenweisen Einlagen scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus oder seine Beteiligung wird herabgesetzt. Letzteres ist der Fall, wenn nach Vertragsabbruch und Abrechnung eine Mindesteinlage von DM 2500 oder ein Vielfaches davon verbleibt. 7 Achtung: Bei Vertragsabbruch schuldet der Anleger in jedem Fall das Agio von 5 % sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen des Treuhandkommanditisten und die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan.“ 8 In der Vorbemerkung des Treuhandvertrages ist vereinbart, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages Bestandteil des Treuhandvertrages sind. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen (Anl. K5, Bl. 75ff. d.A.): § 3 9 Treuhandkommanditist ist die P. Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München. Der Treuhandkommanditist erbringt seinen Kapitalanteil nach dem Vorliegen entsprechender Treuhandaufträge Dritter und Eingang des gezeichneten Kapitalanteils auf dem Treuhandkonto. 10 § 17 Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen 11 Die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft und am laufendem Geschäftsergebnis richtet sich nach dem Stand der Kapitalkonten I und III bei zeitanteiliger Zurechnung (Berechnungsmodus: Quartalsweise Zurechnung). ... 12 Für Gesellschafter oder Treugeber, die ihre Einlage nach einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan (mindestens 60 Monatsraten) leisten, gilt statt Abs. 2 folgende Regelung.: Mit wirksamen Beitritt ist der Gesellschafter oder Treugeber entsprechend den Einzahlungen auf die bedungene Gesamteinlage mit je vollen DM 1000/ Euro 500 gemäß Abs. 1 am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Die ausstehende Einlage wird in der Bilanz der Gesellschaft als "ausstehende Einlage aus Einzahlungsplänen " aktiviert. ... 13 Wird der Einzahlungsplan nicht nach den vereinbarten Bedingungen bedient (§ 22 Abs. 1 e), ohne dass der Gesellschafter oder Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet, so wird seine Gesamteinlage herabgesetzt. ... 14 Die gleiche Regelung gilt, wenn der Gesellschafter oder Treugeber die Befreiung von der Verpflichtung künftiger Einzahlung beantragt. Dies ist frühestens 7 Jahren nach Leistung der ersten Einzahlung auf die Gesamteinlage möglich. Ab dem Kalenderjahr, das der Volleinzahlung bzw. der Herabsetzung der Gesamt Einlage folgt, haben die besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen für Gesellschafter, die ihre Einlage nach einem mit der Gesellschaft vereinbarten Einzahlungsplan leisten, keine Geltung mehr. 15 § 21 Dauer der Gesellschaft, Kündigung ... 16 2. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter oder Treugeber durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung kann erstmals zum 31.12.2011 erfolgen. 17 3. Die Kündigung eines Kommanditisten oder Treugebers ist im Falle der wirtschaftlichen Not nach einer Mindestbeteiligungsdauer von 5 Jahren möglich. Als wirtschaftliche Not gilt insbesondere schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit von mehr als einem Jahr. Diese Kündigungsmöglichkeit gilt bei nicht ratenweiser Einbringung der Einlagen. Auf die Möglichkeit der Befreiung von künftigen Einzahlungsverpflichtung und Einzahlungsplänen gemäß § 17 Abs. 3 wird verwiesen. 18 § 22 Ausscheiden von Gesellschaftern 19 Ein Kommanditist oder Treugeber scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn ... 20 e) der vereinbarte Einzahlungsplan nicht vertragsgerecht erfüllt wird und die Summe der Einzahlungen auf die Gesamteinlage geringer ist als die Summe der auf dem Kapitalkonto III belasteten Aufwendungen und Kosten zuzüglich Euro 1250 / DM 2500. Ein Einzahlungsplan gilt als abgebrochen, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt 5 vereinbarten Einlageraten im Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird. 21 § 22a Sonderbestimmungen für Einzahlungsplänen 22 2. … Bei Vertragsbruch schuldet der Anleger der Fondgesellschaft in jeden Fall das Agio von 5 % der vereinbarten Gesamteinlage sowie die auf seine Beteiligung entfallenden Aufwendungen der Gesellschaft, des Treuhandkommanditisten sowie die persönlichen Werbungskosten gemäß Investitionsplan. Hierdurch wird sichergestellt dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden.“ 23 Der Beklagte leistete die vereinbarten Raten vertragskonform bis einschließlich August 2006. Die von der Klägerin zunächst vom Konto des Beklagten abgebuchten Raten für September und Oktober 2006 wurden von dem Konto der Klägerin mit dem Vermerk "mangels Deckung" zurückbelastet. Seither erfolgte keine weitere Zahlung des Beklagten auf die vereinbarten Einlageraten. 24 Über das Vermögen der P. Treuhand GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München, Insolvenzgericht vom 12.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Gemäß § 2 Nr. 5 des Treuhandvertrages zwischen der P. Treuhand GmbH und dem Beklagten hat diese für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die von ihr treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Klägerin in Höhe der Beteiligung des Beklagten an diesen abgetreten. 25 Mit der Klage macht die Klägerin rückständige Einlagen für die Zeit vom 01.09.2006 bis einschließlich Dezember 2009 geltend, also 40 Monatsraten zu je 51,13 EUR, insgesamt 2.045,20 EUR. Außerdem verlangt die Klägerin für die vorgenannten Rücklastschriften Bankgebühren in Höhe von insgesamt 13,61 EUR sowie Gebühren i.H.v. 7,00 EUR für eine Einwohnermeldeamtsanfrage. 26 Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu entsprechender Zahlung verpflichtet ist. Der Beklagte beruft sich auf die Regelung in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach aufgrund des Abbruchs des Einzahlungsplanes im Sinne von § 22 Abs. 1e seine Einlage herabgesetzt worden sei. 27 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Regelung in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht dahingehend verstanden werden könne, dass durch das bloße Nichtzahlen der vereinbarten Raten die Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Raten entfallen würde. Die Vorschrift regele nur, welche Einlagenhöhe Grundlage der Ergebnisverteilung sein solle und berühre die Einzahlungsverpflichtung des Treugebers nicht. Eine Kündigung habe der Beklagte nie ausgesprochen. Die Voraussetzungen für das Ausscheiden nach § 22 Abs. 1e würden nicht vorliegen. Eine Befreiung von den künftigen Einzahlungsverpflichtungen gemäß § 17 Nr. 3 könne nur unter den Voraussetzungen von § 21 Nr. 3 S. 4 des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Auch dürfe ein vertragstreuer Gesellschafter nicht schlechter behandelt werden als ein Gesellschafter, der seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfülle. 28 2) Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von einer Hauptforderung von 1847,68 EUR nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klagabweisung erfolgte hinsichtlich der Rückstände bis einschließlich Dezember 2006 sowie der Rücklastschriftgebühren wegen Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 146ff. d.A.) Bezug genommen. 29 3) Der Beklagte hat hiergegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgt den erstinstanzlichen Klagantrag weiter. Er trägt vor, dass zwar ursprünglich eine Beitragspflicht bestanden habe. Allerdings sei die Beitragspflicht aufgrund der Zahlungseinstellung des Beklagten und der Regelung in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages weggefallen. Außerdem habe der Beklagte über seinen Finanzberater, den Zeugen W., gegenüber der P. Treuhand GmbH im August und September 2006 telefonisch mitgeteilt, dass er die Fortführung des Einzahlungsplanes ablehne. Die Verzugszinsen hätten nach der gesellschaftlichen Regelung in § 22a des Gesellschaftsvertrages den Einlagezahlungen entnommen werden müssen. 30 Der Beklagte beantragt: 31 Das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 20.12.2011 (Aktenzeichen: 5C 177/11) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe richtig entschieden. 35 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe II. 36 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die Klage ist – soweit durch das Berufungsgericht aufgrund der teilweisen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils darüber noch zu entscheiden war – unbegründet, weil nach § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Gesamteinlage aufgrund des Abbruchs des Einzahlungsplanes herabgesetzt worden ist und deshalb keine rückständigen Einlagen mehr bestehen. 37 1) Der Beklagte war zwar ursprünglich aufgrund der Beitrittserklärung in Verbindung mit § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zur Leistung der vereinbarten Raten verpflichtet. Es liegen aber die Voraussetzungen des §§ 17 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1e des Gesellschaftsvertrages vor. Der Beklagte war – beginnend ab September 2006 – mit insgesamt mehr als 5 vereinbarten Einlageraten in Rückstand, und der Rückstand wurde auch nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen. Danach galt der Einzahlungsplan als abgebrochen, § 22 Nr. 1e. Da der Beklagte die in § 22 Nr. 1e vorausgesetzte Mindesteinlage erbracht hatte, führte dies nicht zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern dazu, dass gem. § 17 Nr. 2 seine Gesamteinlage herabgesetzt wurde, wobei sich die herabgesetzte Gesamteinlage an der Summe der auf die Gesamteinlage bisher geleisteten Einzahlungen orientierte. 38 Der Wortlaut der Vorschrift des § 17 Nr. 2 („wird herabgesetzt“) ist insoweit eindeutig. Der Klägerin steht kein Ermessen zu, ob sie sich dafür entscheidet, die Gesamteinlage herabzusetzen oder die ausstehende Einlage zu verlangen; vielmehr tritt diese Rechtsfolge automatisch ein. Weder Sinn und Zweck der Regelung noch die Systematik des Gesellschaftsvertrages stehen dieser Auslegung entgegen. 39 a) Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass ein Schuldner sich von einer bestehenden Ratenschuld dadurch lösen kann, dass er die bestehenden Raten nicht bezahlt. Auch muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen besondere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGH, 15. Januar 2002, X ZR 91/00, NJW 2002, 1044). 40 Eine Regelung mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen, nämlich die Beantragung einer Beitragsbefreiung, ist bei lang laufenden Kapitalanlagen aber durchaus üblich, etwa bei Lebensversicherung- bzw. Rentenversicherungsverträgen (vgl. etwa § 9 Abs. 7 der Musterbedingungen des GDV für kapitalbildende Lebensversicherung, ALB 2008). Derartige Regelungen haben den Zweck, eine langlaufende Geldanlage für den Anleger flexibler zu gestalten und damit attraktiver zu machen. Gerade bei Einzahlungsplänen, die 10 Jahre und länger laufen, kann nämlich ein Anleger bei Abschluss des Vertrages nicht absehen, wie sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Jahre entwickeln werden. Gleichzeitig sollen solche Regelungen die vorzeitige Kündigung lang laufender Verträge verhindern, was für die Gesellschaft den Vorteil hat, dass bereits eingezahlte Beträge nicht vorzeitig abgezogen werden. 41 Im konkreten Fall räumt § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit einer solchen Beitragsbefreiung ein. Im Gesellschaftsvertrag wird daher schon an dieser Stelle vorausgesetzt, dass sich ein Gesellschafter von der Einzahlungspflicht lösen kann. 42 Nach dem Wortlaut der Regelung kann Befreiung von Ratenbeiträgen frühestens sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung beantragt werden, im Übrigen ist sie an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere besteht diese Möglichkeit nicht nur unter den Voraussetzungen des § 21 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages in Fällen der wirtschaftlichen Not. § 21 Nr. 3 regelt erkennbar nur, dass eine vorzeitige Kündigung bei ratenweiser Erbringung der Einlagen deshalb nicht vorgesehen ist, weil es bereits die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung gibt. Ein verständiger Leser des Gesellschaftsvertrages wird die Voraussetzungen der in § 17 Nr. 2 vorgesehenen Beitragsbefreiung auch nicht § 21 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages suchen, welche in keinem systematischen Zusammenhang mit § 17 steht und nach der Überschrift allein die Dauer der Gesellschaft und die Möglichkeit der Kündigung regeln soll. 43 Aus der Antragspflicht des § 17 Nr. 2 lässt sich dabei nicht schließen, dass die Klägerin sich im Hinblick auf die Gesamteinlage in jedem Fall eine eigene Entscheidung vorbehalten wollte. Denn nach dem Wortlaut der Regelung steht es nicht im Ermessen der Klägerin, ob sie dem Antrag des Anlegers nachkommt; vielmehr tritt die Rechtsfolge "wird seine Gesamteinlage herabgesetzt" auf den Antrag des Anlegers hin automatisch ein ("die gleiche Regelung gilt ...") . Die Antragspflicht bringt nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass die Betragsbefreiung mit der Folge der Herabsetzung der Gesamteinlage nur auf Antrag des Anlegers erfolgt, also nicht im Belieben der Gesellschaft steht. 44 Dabei hat der vertraglich vorgesehene Antrag auf Beitragsbefreiung gegenüber dem automatischen Herabsetzen der Gesamteinlage bei Abbruch des Zahlungsplanes im Sinne des § 22 Nr. 1e des Gesellschaftsvertrages einen eigenständigen Regelungsgehalt. Denn die Herabsetzung der Gesamteinlage tritt beim Antrag auf Beitragsbefreiung sofort ein, während diese Rechtsfolge beim Abbruch des Zahlungsplanes erst eintritt, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt 5 vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird (§ 21 Nr. 1e). Letzteres stellt einen in § 22a Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages sanktionierten Vertragsbruch dar, während der Anleger, der von seinem vertraglichen Recht Gebrauch macht, nach sieben Jahren eine Beitragsbefreiung zu beantragen, sich nicht mit Raten in Rückstand befindet und daher auch nicht vertragsbrüchig ist. 45 b) Es trifft auch nicht zu, dass der Anleger, welcher den Einzahlungsplan vorzeitig abbricht, besser gestellt wird, als der Anleger, welcher sich vertragstreu verhält. 46 Zum einen sieht § 22a Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags durchaus Sanktionen für den Vertragsbruch vor, unter anderem schuldet der Anleger in jedem Fall das Agio von 5 % der vereinbarten Gesamteinlage. Gem. § 22a Nr. 2 wird hierdurch sichergestell t, „dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden.“ Dadurch sind die Interessen der Mitgesellschafter gewahrt und die Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht sanktioniert. Es besteht daher kein Bedürfnis § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages gegen den Wortlaut auszulegen. 47 Zum anderen regelt § 22 Nr. 1e des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich, dass der Anleger, welcher nicht einmal die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Mindestsumme eingezahlt hat, aus der Gesellschaft ausscheidet und insoweit von den Verpflichtungen zur Leistung der künftigen Einzahlungen frei wird. Damit würde nach der von der Klägerin vertretenen Auffassung der Anleger, welcher sich zumindest einige Jahre lang vertragstreu verhalten hat und die in § 22 Nr. 1e vorgesehene Mindesteinlage eingezahlt hat, schlechter gestellt, als der Anleger, der nicht einmal diese Mindesteinlage eingezahlt hat und sich sehr viel weniger vertragstreu verhalten hat. 48 c) Schließlich kann auch das Argument der Klägerin nicht überzeugen, dass aufgrund der Überschrift des § 17 des Gesellschaftsvertrages „Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen“ die in § 17 Nr. 2 vorgesehene Herabsetzung der Gesamteinlage bloß eine Bedeutung für die Beteiligung am Vermögen und am laufenden Geschäftsergebnis habe. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den „Hinweisen und Bedingungen“, die auf der Rückseite des Beitrittsformulars aufgedruckt und damit ebenfalls Bestandteil des Gesellschaftsvertrages sind, die Folgen nicht vertragsgemäßer Einlagenzahlungen seitens des Anlegers eindeutig geregelt sind. Dem Beitretenden werden an dieser Stelle die Folgen einer Nichteinhaltung des Zahlungsplanes – nämlich das Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. die Herabsetzung der Gesamteinlage – eindeutig und unmissverständlich vor Augen geführt. Entscheidend ist dabei, dass sich in diesen Hinweisen – anders als in § 17 des Gesellschaftsvertrages – keinerlei Bezug zwischen dem Nichteinhalten des Zahlungsplanes und der Beteiligung des Anlegers am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft bzw. an Ausschüttungen findet. 49 d) Dies gilt umso mehr, als die Regelungen eines Gesellschaftsvertrages einer Publikumsgesellschaft auch einer Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. 50 Gesellschaftsverträge fallen zwar an sich unter die Bereichsausnahme des §§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Nach teilweise vertretener Auffassung sind formularmäßige Regelungen von Publikumsgesellschaften aber gleichwohl nach dem Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen, da diese lediglich als Kapitalanlage gehalten werden und insoweit nicht mit einer unternehmerischen Position verbunden sind (vgl. OLG Oldenburg NZG 1999, 896; KG WM 1999, 731). Jedenfalls findet eine Kontrolle derartiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht statt (vgl. BGH NJW 2001, 1270 f). So wird man allgemeine Prinzipien der AGB-Vorschriften wie die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) heranziehen können (vgl. Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 310 BGB, Rn. 87f.). 51 Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass der – für die Position des Beklagten sprechende – Wortlaut der hier vorliegenden, vorformulierten gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht eindeutig ist, wäre die durch die Berufungskammer vorgenommene Auslegung jedenfalls rechtlich vertretbar. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Gesellschaft. 52 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708, 711, 713 ZPO. 53 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dem Gericht ist bekannt, dass bundesweit eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren geführt wurden bzw. werden und insbesondere das OLG München (Urteil vom 18.08.2010, Az. 20 U 2303/10; juris) und die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 07.07.2010, 13 S 256/09) in Fällen mit vergleichbaren gesellschaftsvertraglichen Regelungen die von der Klägerin vertretene Position bestätigt haben. Gründe II. 36 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die Klage ist – soweit durch das Berufungsgericht aufgrund der teilweisen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils darüber noch zu entscheiden war – unbegründet, weil nach § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Gesamteinlage aufgrund des Abbruchs des Einzahlungsplanes herabgesetzt worden ist und deshalb keine rückständigen Einlagen mehr bestehen. 37 1) Der Beklagte war zwar ursprünglich aufgrund der Beitrittserklärung in Verbindung mit § 5 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zur Leistung der vereinbarten Raten verpflichtet. Es liegen aber die Voraussetzungen des §§ 17 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 1e des Gesellschaftsvertrages vor. Der Beklagte war – beginnend ab September 2006 – mit insgesamt mehr als 5 vereinbarten Einlageraten in Rückstand, und der Rückstand wurde auch nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen. Danach galt der Einzahlungsplan als abgebrochen, § 22 Nr. 1e. Da der Beklagte die in § 22 Nr. 1e vorausgesetzte Mindesteinlage erbracht hatte, führte dies nicht zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft, sondern dazu, dass gem. § 17 Nr. 2 seine Gesamteinlage herabgesetzt wurde, wobei sich die herabgesetzte Gesamteinlage an der Summe der auf die Gesamteinlage bisher geleisteten Einzahlungen orientierte. 38 Der Wortlaut der Vorschrift des § 17 Nr. 2 („wird herabgesetzt“) ist insoweit eindeutig. Der Klägerin steht kein Ermessen zu, ob sie sich dafür entscheidet, die Gesamteinlage herabzusetzen oder die ausstehende Einlage zu verlangen; vielmehr tritt diese Rechtsfolge automatisch ein. Weder Sinn und Zweck der Regelung noch die Systematik des Gesellschaftsvertrages stehen dieser Auslegung entgegen. 39 a) Zwar mag es auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen, dass ein Schuldner sich von einer bestehenden Ratenschuld dadurch lösen kann, dass er die bestehenden Raten nicht bezahlt. Auch muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet und den der Erklärung zugrundeliegenden Umständen besondere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGH, 15. Januar 2002, X ZR 91/00, NJW 2002, 1044). 40 Eine Regelung mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen, nämlich die Beantragung einer Beitragsbefreiung, ist bei lang laufenden Kapitalanlagen aber durchaus üblich, etwa bei Lebensversicherung- bzw. Rentenversicherungsverträgen (vgl. etwa § 9 Abs. 7 der Musterbedingungen des GDV für kapitalbildende Lebensversicherung, ALB 2008). Derartige Regelungen haben den Zweck, eine langlaufende Geldanlage für den Anleger flexibler zu gestalten und damit attraktiver zu machen. Gerade bei Einzahlungsplänen, die 10 Jahre und länger laufen, kann nämlich ein Anleger bei Abschluss des Vertrages nicht absehen, wie sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Jahre entwickeln werden. Gleichzeitig sollen solche Regelungen die vorzeitige Kündigung lang laufender Verträge verhindern, was für die Gesellschaft den Vorteil hat, dass bereits eingezahlte Beträge nicht vorzeitig abgezogen werden. 41 Im konkreten Fall räumt § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die Möglichkeit einer solchen Beitragsbefreiung ein. Im Gesellschaftsvertrag wird daher schon an dieser Stelle vorausgesetzt, dass sich ein Gesellschafter von der Einzahlungspflicht lösen kann. 42 Nach dem Wortlaut der Regelung kann Befreiung von Ratenbeiträgen frühestens sieben Jahre nach Leistung der ersten Einzahlung beantragt werden, im Übrigen ist sie an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere besteht diese Möglichkeit nicht nur unter den Voraussetzungen des § 21 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages in Fällen der wirtschaftlichen Not. § 21 Nr. 3 regelt erkennbar nur, dass eine vorzeitige Kündigung bei ratenweiser Erbringung der Einlagen deshalb nicht vorgesehen ist, weil es bereits die Möglichkeit einer Beitragsbefreiung gibt. Ein verständiger Leser des Gesellschaftsvertrages wird die Voraussetzungen der in § 17 Nr. 2 vorgesehenen Beitragsbefreiung auch nicht § 21 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages suchen, welche in keinem systematischen Zusammenhang mit § 17 steht und nach der Überschrift allein die Dauer der Gesellschaft und die Möglichkeit der Kündigung regeln soll. 43 Aus der Antragspflicht des § 17 Nr. 2 lässt sich dabei nicht schließen, dass die Klägerin sich im Hinblick auf die Gesamteinlage in jedem Fall eine eigene Entscheidung vorbehalten wollte. Denn nach dem Wortlaut der Regelung steht es nicht im Ermessen der Klägerin, ob sie dem Antrag des Anlegers nachkommt; vielmehr tritt die Rechtsfolge "wird seine Gesamteinlage herabgesetzt" auf den Antrag des Anlegers hin automatisch ein ("die gleiche Regelung gilt ...") . Die Antragspflicht bringt nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass die Betragsbefreiung mit der Folge der Herabsetzung der Gesamteinlage nur auf Antrag des Anlegers erfolgt, also nicht im Belieben der Gesellschaft steht. 44 Dabei hat der vertraglich vorgesehene Antrag auf Beitragsbefreiung gegenüber dem automatischen Herabsetzen der Gesamteinlage bei Abbruch des Zahlungsplanes im Sinne des § 22 Nr. 1e des Gesellschaftsvertrages einen eigenständigen Regelungsgehalt. Denn die Herabsetzung der Gesamteinlage tritt beim Antrag auf Beitragsbefreiung sofort ein, während diese Rechtsfolge beim Abbruch des Zahlungsplanes erst eintritt, wenn der Anleger am 31.12. eines Vertragsjahres mit mehr als insgesamt 5 vereinbarten Einlageraten in Rückstand ist und dieser Rückstand einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht bis zum 31.12. des Folgejahres ausgeglichen wird (§ 21 Nr. 1e). Letzteres stellt einen in § 22a Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages sanktionierten Vertragsbruch dar, während der Anleger, der von seinem vertraglichen Recht Gebrauch macht, nach sieben Jahren eine Beitragsbefreiung zu beantragen, sich nicht mit Raten in Rückstand befindet und daher auch nicht vertragsbrüchig ist. 45 b) Es trifft auch nicht zu, dass der Anleger, welcher den Einzahlungsplan vorzeitig abbricht, besser gestellt wird, als der Anleger, welcher sich vertragstreu verhält. 46 Zum einen sieht § 22a Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags durchaus Sanktionen für den Vertragsbruch vor, unter anderem schuldet der Anleger in jedem Fall das Agio von 5 % der vereinbarten Gesamteinlage. Gem. § 22a Nr. 2 wird hierdurch sichergestell t, „dass die Mitgesellschafter nicht durch die Folgen eines Vertragsbruchs belastet werden.“ Dadurch sind die Interessen der Mitgesellschafter gewahrt und die Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflicht sanktioniert. Es besteht daher kein Bedürfnis § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages gegen den Wortlaut auszulegen. 47 Zum anderen regelt § 22 Nr. 1e des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich, dass der Anleger, welcher nicht einmal die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Mindestsumme eingezahlt hat, aus der Gesellschaft ausscheidet und insoweit von den Verpflichtungen zur Leistung der künftigen Einzahlungen frei wird. Damit würde nach der von der Klägerin vertretenen Auffassung der Anleger, welcher sich zumindest einige Jahre lang vertragstreu verhalten hat und die in § 22 Nr. 1e vorgesehene Mindesteinlage eingezahlt hat, schlechter gestellt, als der Anleger, der nicht einmal diese Mindesteinlage eingezahlt hat und sich sehr viel weniger vertragstreu verhalten hat. 48 c) Schließlich kann auch das Argument der Klägerin nicht überzeugen, dass aufgrund der Überschrift des § 17 des Gesellschaftsvertrages „Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis, Ausschüttungen“ die in § 17 Nr. 2 vorgesehene Herabsetzung der Gesamteinlage bloß eine Bedeutung für die Beteiligung am Vermögen und am laufenden Geschäftsergebnis habe. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den „Hinweisen und Bedingungen“, die auf der Rückseite des Beitrittsformulars aufgedruckt und damit ebenfalls Bestandteil des Gesellschaftsvertrages sind, die Folgen nicht vertragsgemäßer Einlagenzahlungen seitens des Anlegers eindeutig geregelt sind. Dem Beitretenden werden an dieser Stelle die Folgen einer Nichteinhaltung des Zahlungsplanes – nämlich das Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. die Herabsetzung der Gesamteinlage – eindeutig und unmissverständlich vor Augen geführt. Entscheidend ist dabei, dass sich in diesen Hinweisen – anders als in § 17 des Gesellschaftsvertrages – keinerlei Bezug zwischen dem Nichteinhalten des Zahlungsplanes und der Beteiligung des Anlegers am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft bzw. an Ausschüttungen findet. 49 d) Dies gilt umso mehr, als die Regelungen eines Gesellschaftsvertrages einer Publikumsgesellschaft auch einer Inhaltskontrolle zu unterziehen sind. 50 Gesellschaftsverträge fallen zwar an sich unter die Bereichsausnahme des §§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB. Nach teilweise vertretener Auffassung sind formularmäßige Regelungen von Publikumsgesellschaften aber gleichwohl nach dem Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu überprüfen, da diese lediglich als Kapitalanlage gehalten werden und insoweit nicht mit einer unternehmerischen Position verbunden sind (vgl. OLG Oldenburg NZG 1999, 896; KG WM 1999, 731). Jedenfalls findet eine Kontrolle derartiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht statt (vgl. BGH NJW 2001, 1270 f). So wird man allgemeine Prinzipien der AGB-Vorschriften wie die Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) heranziehen können (vgl. Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 310 BGB, Rn. 87f.). 51 Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass der – für die Position des Beklagten sprechende – Wortlaut der hier vorliegenden, vorformulierten gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht eindeutig ist, wäre die durch die Berufungskammer vorgenommene Auslegung jedenfalls rechtlich vertretbar. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Gesellschaft. 52 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708, 711, 713 ZPO. 53 Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dem Gericht ist bekannt, dass bundesweit eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren geführt wurden bzw. werden und insbesondere das OLG München (Urteil vom 18.08.2010, Az. 20 U 2303/10; juris) und die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 07.07.2010, 13 S 256/09) in Fällen mit vergleichbaren gesellschaftsvertraglichen Regelungen die von der Klägerin vertretene Position bestätigt haben.